{"status":"available","doknr":"OLD306242","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1217.6U90.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"6 U 90/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die\nzuvor im Beschlußweg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt.\nDas darin titulierte Verbot erweist sich als berechtigt, denn der\nAntragstellerin steht das mit dem zugrundeliegenden Antrag\nverfolgte Unterlassungsbegehren, dessen Dringlichkeit gemäß § 25\nUWG zu vermuten ist, auch unter Berucksichtigung des\nBerufungsvorbringens aus § 1 UWG zu.\n\n4\n\nDie streitgegenständlichen, in dem Artikel \"Meinungsführer für\nEntscheider\" der Zeitschrift \"w.\" der Antragsgegnerin enthaltenen,\nvon der Antragstellerin angegriffenen Aussagen sind sämtlich als\nnach Maßgabe von § 1 UWG unzulässige vergleichende Werbung zu\nqualifizieren.\n\n5\n\nDaß auf Seiten der Antragsgegnerin dabei sowohl in objektiver\nals auch in subjektiver Hinsicht überhaupt ein Handeln zu Zwecken\ndes Wettbewerbs , mithin ein \"Werbevergleich\" vorliegt, kann keinem\nZweifel unterliegen. Die Antragsgegnerin hat zwar grundsätzlich am\nsog. \"Presseprivileg\" teil. Danach ist - weil der Grund für eine\nPresseäußerung auch darin liegen kann, die Öffentlichkeit über\nVorgänge von allgemeiner Bedeutung zu unterrichten und zur\nöffentlichen Meinungsbildung beizutragen - in subjektiver Hinsicht\neine Wettbewerbsabsicht selbst dann nicht zu vermuten, sondern\neigens festzustellen, wenn eine Presseäußerung objektiv zur\nFörderung des eigenen oder fremden Wettbewerbs geeignet ist (vgl.\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage., Rdn. 239 Einl.\nUWG m.w.N.). Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die erkennen\nlassen, daß neben der Absicht, das Publikum zu unterrichten, auch\nder nicht völlig als nur notwendig begleitende Folge von diesem\nBeweggrund verdrängte Zweck der Förderung eigenen oder fremden\nWettbewerbs eine motivierende Rolle gespielt hat\n(Baumbach/Hefermehl, a.a.O. m.w.N.). So liegt der Fall indessen\nhier. Denn der im Streitfall zu beurteilende Pressebeitrag läßt -\nüber die damit verbundene Eigenwerbung - keinen Anlaß erkenne,\nweshalb die Berichterstattung über die Ergebnisse der - zudem von\nder Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen - Verkehrsbefragung z.B.\nals Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung oder aus sonstigen\nGründen des Allgemeininteresse von Bedeutung sein sollte. Der\nBeitrag setzt sich nicht allgemein mit Sinn und Zweck von\nLeserbefragungen und/oder Leserstrukturanalysen sowie deren\nMethodik auseinander, sondern erschöpft sich in einem positiv\nkommentierenden auszugsweisen Referat der für die eigene\nZeitschrift günstigen Ergebnisse der Befragung. Daß der damit\nverbundene Effekt der \"Anpreisung\" des eigenen Publikationsorgans\nals ein insbesondere für Insertionskunden attraktives Medium nicht\nlediglich als bloße unvermeidbare Nebenfolge der Berichterstatung\nin Kauf genommen, sondern zumindest gleichgewichtiges, wenn nicht\nsogar ganz im Vordergrund stehendes Motiv der Information über die\nDurchführung der Studie und ihre Ergebnisse darstellt, kann danach\nohne weiteres festgestellt werden.\n\n6\n\nLiegt auf Seiten der Antragsgegnerin somit ein dem\nAnwendungsbereich des § 1 UWG unterfallendes Handeln zu Zwecken des\nWettbewerbs vor, so ist dieses weiter auch nach den innerhalb\ndieses Tatbestandes geltenden Kriterien der vergleichenden Werbung,\nmithin als Werbevergleich zu beurteilen.\n\n7\n\nAls vergleichende Werbung ist jede Werbung anzusehen, die\nunmittelbar oder mittelbar (zumindest) einen Wettbewerber oder die\nErzeugnisse und Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber\nangeboten werden, erkennbar machen (vgl. BGH GRUR 1998, 824/826 -\n\"Testpreis-Angebot\"- m.w.N.). Die hier in Rede stehenden Aussagen\nerweisen sich nach diesen Maßtäben eindeutig als vergleichende\nWerbung, was auch die Parteien nicht Abrede stellen. Selbst wenn\ndie beiden ersten Aussagen nicht aus sich heraus unmittelbar auf\nden in F. ansässigen Verlag der Antragstellerin bzw deren\nkonkurrierende Fachzeitschrift \"H.\" verweisen, ergibt sich dieser\nBezug ohne weiteres aus dem Kontext des Beitrags im übrigen, der\nausdrücklich auf den Vergleich der Fachzeitschriften (nur) der\nParteien hinweist und der überdies um fotografische Abbildungen von\nTitelseiten dieser Zeitschriften angereichert ist.\n\n8\n\nDie somit unter den Begriff der vergleichenden Werbung fallenden\nAussagen halten jedoch den Anforderungen, unter denen die\nvergleichende Werbung sich als zulässig erweist, nicht stand.\n\n9\n\nNach der mit der vorbezeichneten Entscheidung \"TestpreisAngebot\"\nherbeigeführten Änderung der Rechtsprechung des BGH´s ist die\nvergleichende Werbung grundsätzlich zulässig, sofern die in Artikel\n3a Abs. 1 a) - h) der Richtlinie 97/55/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 06.10.199 genannten Voraussetzungen\nerfüllt sind (vgl. BGH GRUR 1999, 501/502 - \"Vergleichen Sie\"-; BGH\nGRUR 1999, 69/70 -\" Preisvergleichsliste II\" -; BGH GRUR 1998,\n824/826 -\"Testpreis-Angebot\"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 367\nzu § 1 UWG). Zu den nach der erwähnten Richtlinie maßgeblichen\nZulässigkeitsvoraussetzungen der - grundsätzlich erlaubten -\nvergleichenden Werbung zählen namentlich das dort unter Art. 3 a\nAbs. 1 a) genannte Irreführungsverbot sowie die in Art. 3 a Abs. 1\nc) enthaltene Bestimmung, wonach die Werbung objektiv eine oder\nmehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische\nEigenschaften von Waren, zu denen auch der Preis gehören kann,\nvergleichen muß. Hierin ist - auch mit Blick u.a. auf die\nErwägungsgründe 7 und 15 der Richtlinie - vor allem eine\nBekräftigung des auch nach der bisherigen Rechtsprechung betreffend\ndie Zulässigkeit der vergleichenden Werbung maßgeblichen\nSachlichkeitsgebots zu sehen (vgl. BGH GRUR 1999, 69/70\n-\"Preisvergleichsliste II\"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 367 f\nzu § 1 UWG), das in dem unter Art. 3 a Abs. 1 e) der Richtlinie\nweiter aufgeführten Verbot der Herabsetzung und Verunglimpfung\nüberdies noch eine besondere Ausprägung erfahren hat.\n\n10\n\n1. Die von der Antragstellerin beanstandete erste Aussage (\"w.\nbehauptet sich auch in der Neuauflage der Studie Spitzenwerte als\nführender wöchentlicher deutscher Kommunikationstitel\") erweist\nsich nach diesen Maßstäben als wettbewerbsrechtlich unzulässiger\nWerbevergleich. Denn sie verstößt gegen das unter Art. 3a Abs. 1\nNr. 1a) der Richtlinie genannte Irreführungsverbot.\n\n11\n\nMit Recht beanstandet die Antragstellerin, diese Aussage lege\nbei einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Adressaten\ndas Verständnis nahe, daß sich die behauptete Führungsposition aus\neinem Vergleich ergebe, den die im Rahmen der Studie Befragten auf\nder Grundlage einer Beurteilung beider Fachzeitschriften\nvorgenommen hätten, und suggeriere mithin - objektiv unzutreffend -\neine aufgrund einer vergleichenden Bewertung beider Zeitschriften\ngewonnene Aussage der Befragten betreffend die Führungsposition der\nZeitschrift der Antragsgegnerin, und zwar auch in bezug auf\ninhaltliche Kriterien. Eine derartige aus einer Leserbefragung\ngewonnene Beurteilung einer Zeitschrift als \"führend\" ist jedoch\nnur dann zulässig, wenn die Befragten beide Titel tatsächlich\ngelesen und danach einen Titel bevorzugt, also zum \"Führenden\"\nerklärt haben. Um die in dem Pressebericht enthaltene, auf die\nErgebnisse der Studie rekurrierende Aussage der \"Führungsposition\"\nzulässigerweise verbreiten zu dürfen, hätten daher in der Studie\ntatsächlich nur oder zumindest ganz überwiegend \"Doppelleser\" und\nnicht - wie das unstreitig der Fall war - in der Hauptsache nur\njeweils die Leser einer Zeitschrift zu ihrer Meinung betreffend\neben diese Zeitschrift befragt werden dürfen. Allerdings trifft es\nzu, daß die fragliche Aussage in Verbindung mit dem unmittelbaren\nZusammenhang, in den sie gestellt ist, auch so verstanden werden\nkann, daß sich die angegebene Führungsposition auf die quantitive\nBezugsgröße der Leserzahl und Marktpräsenz bezieht. Daß die von der\nAntragsgegnerin verlegte Fachzeitschrift \"w.\" in dieser Hinsicht\n\"führend\" ist, weil sie im Vergleich zur konkurrierenden\nZeitschrift \"H.\" der Antragstellerin die größere Leserzahl und\nReichweite aufweist, ist als solches aber in der Studie zutreffend\nermittelt und im übrigen zwischen den Parteien auch unstreitig. Der\nhier erörterten Aussage geht unmittelbar die Bemerkung voraus, daß\n\"Entscheider aus Marketing, Medien und Agenturen...an w. werben und\nverkaufen nicht vorbeikommen\"; ihr folgt der Hinweis darauf, daß\n\"von den 169.000 Personen, die als Top-Entscheider im Bereich\nWerbung wirken...55.000 - also knapp ein Drittel - zum weitesten\nLeserkreis von w....\" gehören, wohingegen der \"Konkurrent H.\n...39.000 Werbe-Entscheider...\" erreiche. In diesen Zusammenhang\ngestellt, bezieht sich die Äußerung, wonach sich \"w. auch in der\nNeuauflage der Studie... als führender wöchentlicher\n...Kommunikationstitel\" behauptet habe, auf die quantitative\nVerbreitung dieser Zeitschrift und nicht auf qualitative bzw. aus\neinem inhaltlichen Vergleich beider Zeitschriften gewonnene\nBeurteilungskriterien. Die Aussagekraft der streitgegenständlchen\nÄußerung erschöpft sich damit jedoch nicht. Denn ein nicht nur\nunbeachtlicher Teil der Leser wird diese, dem Pressebeitrag im 2.\nAbsatz vorangestellte Äußerung noch in eine gedankliche Verbindung\nmit der Überschrift \"Meinungsführer für Entscheider\" bringen, die\nihrerseits über die vorbeschriebenen quantitativen Bezugsgrößen\nhinaus eine Aussage hinsichtlich der Führungsposition der\nPublikation der Antragsgegnerin in qualitativer Hinsicht\nimpliziert. Dieser Teil der Adressaten, der annimmt, daß sich die\nbehauptete Vorzugsstellung der Zeitschrift der Antragsgegnerin auf\nmaterielle Bewertungskriterien der Leser erstreckt, wird aber nach\nden eingangs dargestellten Kriterien in die Irre geleitet. Denn er\ngeht davon aus, daß diese Einschätzung, die aus einer\nvergleichenden Würdigung gewonnene Meinung der Leser wiedergibt,\ndie beide Zeitschriften kennen und die das Publikationsorgan der\nAntragsgegnerin in bezug auf das qualitative Kriterium der\n\"Meinungsführerschaft\" bevorzugen. Letzeres ist indessen unstreitig\nnicht der Fall, weil die Einschätzung der Befragten zu der nur von\nihnen jeweils gelesenen Zeitschrift abgefragt worden ist.\n\n12\n\nDer Senat vermag den objektiven Aussagegehalt der in Rede\nstehenden Werbeaussage einschließlich einer ihr innewohnende\nIrreführungseignung aus eigener Sachkunde und Lebenserfahrung zu\nbeurteilen. Zwar zählen die Mitglieder des Senats nicht zu den von\ndem Pressebeitrag, der sich an Adressaten aus dem Bereich der\nWerbe- und Kommunikationswirtschaft richtet, angesprochenen\nFachpublikum. Indessen handelt es sich bei der in Rede stehenden\nÄußerung - wie auch bei den übrigen streitgegenständlichen\nÄußerungen - um eine solche, deren Aussagegehalt und\nInformationswert sich ersichtlich unter Heranziehung des\nalltäglichen Erfahrungswissens der Mitglieder der deutschen\nSprachgemeinschaft, und nicht etwa nur unter Heranziehung\nspezifischer Sachkunde entschlüsseln lassen soll und entschlüsseln\nläßt. Daß das hier angesprochene Fachpublikum die Aussage vor dem\nHintergrund seiner besonderen Branchenkenntnis und -erfahrung\nanders versteht, als dies nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und\nder allgemeinen Lebenserfahrung der Fall ist, hat die\nAntragsgegnerin weder dargelegt, noch im übrigen glaubhaft\ngemacht.\n\n13\n\n2. Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich der beiden weiteren\nstreitgegenständlichen Aussagen. Auch diese erfüllen den Tatbestand\neiner unzulässigen, weil irreführenden vergleichenden Werbung.\n\n14\n\nDer beiden Äußerungen letztlich zu entnehmende Aussagegehalt,\nwonach die Zeitschrift \"w.\" der Antragsgegnerin nach dem Ergebnis\nder Befragung bzw. der \"Studie\" im Vergleich zur Zeitschrift \"H.e\"\nder Antragstellerin besser abschneidet, bezieht sich von vornherein\nauf inhaltliche Qualitätsmerkmale (Aktualität, Recherche,\nMeinungsführerschaft). Ansatzpunkt der Studie, deren Ergebnisse der\nfragliche Pressebeitrag auszugsweise darstellt und kommentiert, ist\ndabei die Befragung der Leserschaft jeweils der einen oder der\nanderen Zeitschrift. Abgefragt wurde, wie die Leser der jeweiligen\nZeitschrift ihr \"eigenes\" Blatt in bezug auf die im einzelnen\nabgefragten qualitativen Gesichtspunkte einschätzen und beurteilen,\nso daß ein Vergleich der inhaltlichen Qualität der Publikationen\nmiteinander durch das Gros der Befragten nicht stattfand. Nur ein\ngeringer Teil der Befragten (von insgesamt 689 Befragten ein Anteil\nvon 158 Personen) waren Leser beider Zeitschriften, so daß nur das\nvon diesem kleinen Kreis der Befragten abgegebene Urteil auf einem\nVergleich der konkurrierenden Produkte beruht. Thema und Ergebnis\nder Studie war daher, welche der beiden Zeitschriften in der\nEinschätzung nur jeweils ihrer eigenen Leserschaft besser wegkommt.\nSie untersucht und referiert nicht die Ergebnisse einer\nvergleichenden Auseinandersetzung der befragten Leserschaft mit\nbeiden Publikationen. Eben das hätte aber in dem Pressebeitrag\ndeutlich zum Ausdruck gebracht werden müsen. Denn die Werbekraft\neines im Wege der Befragung gewonnenen Ergebnisses, wonach die\nLeserschaft einer bestimmten Zeitschrift eine besondere\nWertschätzung entgegenbringt, die u.a. für die Beurteilung der von\ndem Verlagsunternehmen gegenüber seinen Inserenten zu erbringenden\nLeistung von Bedeutung ist, ist von wesentlich größerer Intensität,\nwenn dieses Urteil des befragten Publikums auf der Kenntnis auch\nanderer Zeitschriften beruht und nicht nur die subjektive\nEinschätzung allein des betroffenen Blattes darstellt.\n\n15\n\nDer genannte Gesichtspunkt, nämlich die Vorgehensweise und das\nErkenntnisziel der Studie, findet in dem hier zu beurteilenden Teil\ndes Pressebeitrags indessen nicht hinreichend deutlich seinen\nAusdruck. Zwar wird im Fließtext der Absätze, denen die fraglichen\nAussagen entnommen sind, davon berichtet, daß bestimmte\nProzentsätze der Leser \"ihrem\" Blatt die in Rede stehenden\nQualitätsmerkmale attestierten. Die tatsächliche Methode und den\nAnsatz der Befragung verdeutlicht dies jedoch nicht in\nausreichendem Maß. Ein nicht nur unerheblicher Teil der Leser der\nZeitschrift der Antragsgegnerin, die sich - wie ebenfalls aus dem\nArtikel und der Studie hervorgeht - im Großteil für das Lesen der\nimmerhin 134 Seiten starken Publikation durchschnittlich nur 30 bis\n50 Minuten Zeit nimmt, wird vielmehr unter dem nachwirkenden\nEindruck der in einem vorangegegangene Absatz dargestellten\n\"Leserüberschneidung\" (die auf der Grundlage der im ersten Absatz\ndes Artikels genannten Zahlen rechnerisch im merhin 26.000 Leser\nausmacht) vielmehr davon ausgehen, daß die am Ende des Beitrags (im\nvorletzten und vorvorletzten Absatz) dargestellte qualitative\nEinschätzung zu einem nicht unbeachtlichen Teil auf der Beurteilung\neines beide Publikationen lesenden und vergleichenden Kreises der\nLeserschaft beruht. Es trifft allerdings zu, daß durch die den\nbeiden Äußerungen unmittelbar folgenden Erläuterungen die\nangegriffenen Werbeaussagen, wenn man sie nur in ihrem\nunmittelbaren Kontext betrachtet, dahin zu verstehen sein mögen,\ndaß durch sie lediglich die Einschätzung der Leserschaft jeweils zu\nihrem \"eigenen\" Blatt wiedergegeben wird. Dieser - zutreffende -\nEindruck mag ei der letzten angegriffenen Aussage durch die\nVerwendung des Doppelpunkts noch verstärkt werden. Ein nicht\nunerheblicher Teil der Adressaten wird jedoch mit Blick auf die\nkonkrete Lesesituation, in der er auf die beiden Aussagen stößt,\ndiesen nicht lediglich einen solchen \"reduzierten\" Sinn beimessen,\nsondern der Vorstellung erliegen, daß sie die Ergebnisse einer aus\nder Befragung sog. \"Doppelleser\" gewonnene Beurteilung referieren.\nDenn ein mehr als nur unbeachtlicher Teil der Leser des Artikels,\nder diesen nur oberflächlich liest, wird dabei zumindest\nansatzweise noch die im zweiten Absatz des Artikels genannten\nZahlen im Gedächtnis haben, weil erfahrungsgemäß die\nKonzentrations- und Merkfähigkeit beim Lesen eines Zeitungsbeitrags\nanfänglich noch höher ist, als in dem Zeitpunkt, in dem der Leser\nam Ende der Darstellung angelangt ist. Das gilt jedenfalls bei dem\nhier streitigen Artikel, der ein umfangreiches Zahlenmaterial und\nverschiedene Bezugsgrößen präsentiert, was ganz maßgeblich zu einem\n\"Erlahmen\" der Aufmerksamkeit und Konzentration führt. Vor diesem\nHintergrund besteht die Gefahr, daß ein nicht nur unerheblicher\nTeil der Leser des Artikels die in den Formulierungen der hier\nfraglichen Absätze des Beitrags erstmalig ansatzweise enthaltenen\nHinweise auf die tatsächliche Vorgehensweise und das Erkenntnisziel\nder Befragung überliest und - vor allem unter dem nachwirkenden\nEindruck der vorstehend dargestellten \"Leserüberschneidungen\" -\nunzutreffend davon ausgeht, daß den qualitativen Ergebnissen der\nStudie zu einem beachtlichen Teil die Einschätzungen einer beide\nPublikationen inhaltlich vergleichenden Leserschaft zugrundeliegen.\nHinzu kommt, daß das vorbezeichnete Ziel und die Methode der\nBefragung zweier im wesentlichen getrennter Gruppen an keiner\nStelle des Artikels ausdrücklich beschrieben wird, sondern nur\nmittelbar dem Abschnitt über die \"Leserüberschneidungen\" entnommen\nwerden kann.\n\n16\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n17\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2\nZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306242","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/6-u-90-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306242","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306242","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/6-u-90-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306242","retrieved":"2026-07-09 03:34:08.811447+00:00"}}