{"status":"available","doknr":"OLD306240","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1217.6U67.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"6 U  67/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin vertreibt das auf ihren Antrag in Deutschland\nzugelassene Fertigarzneimittel \"E. Monats-Depot\", welches im Wege\nder subkutanen Injektion zur Behandlung von Prostatakarzinomen\nvorgesehen ist. Die Beklagten bringen im Inland das aus Italien\nimportierte, dem klägerischen Produkt stoffidentische Arzneimittel\n\"E. Depot\" in den Verkehr, das ebenfalls - in Italien allerdings\nsowohl zur subkutanen, als im Wege der intramuskulären Injektion -\nfür die Behandlung von Prostatakarzinomen eingesetzt wird. Das\ngenannte Importarzneimittel wurde auf Antrag der Beklagten zu 1) in\nDeutschland zugelassen, jedoch nur zur Anwendung durch subkutane\nInjektion. Die Beklagten vertrieben das Produkt \"E. Depot\" zunächst\nin der italienischen Originalverpackung und -ausstattung, wobei sie\nauf der Umverpackung, dem Beipackzettel sowie einem\nRetardmikrokapseln enthaltenden Glasfläschchen, das wiederum in\neiner der Umverpackung innenliegenden, mittels einer Tiefziehfolie\nverschlossenen Blisterpackung enthalten war, in deutscher Sprache\ngehaltene Hinweise auf die Verabreichung nur durch subkutane\nInjektion anbrachten. Auf der mit einem Suspensionsmittel\ngefüllten, in der erwähnten Blisterpackung ebenfalls enthaltenen,\nfür eine Fertigspritze zu verwendenden Glasampulle, welche die\nAufschrift \" Veicolo per E....Uso i.m. o s.c.\" trug, fand sich ein\nderartiger Hinweis in deutscher Sprache allerdings nicht. Die\nbeschriebene Ausstattung des von den Beklagten vertriebenen\nArzneimittels war Gegenstand einer zwischen den Parteien beim\nLandgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 42 O 225/95 geführten\nVerfahrens, in dem die Klägerin u.a. geltend machte, die Beklagten\nbrächten, weil die vorbezeichnete Aufschrift auf der Glasampulle\nals Hinweis auf eine Anwendung auch zur intramuskulären Injektion\nverstanden werden könne, im Inland ein nicht zugelassenes\nArzneimittel in den Verkehr. Nachdem das Landgericht Aachen die\nu.a. auf das Verbot des Inverkehrbringens des Arzneimittels \"E.\nDepot\" gerichtete Klage abgewiesen hatte, wurden die Beklagten auf\ndie gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin sodann\ndurch den erkennenden Senat mit Urteil vom 22.01.1997 (6 U 62/96)\nverurteilt, das Arzneimittel \"E. Depot\" in der im Verbotstenor des\ngenannten Urteils konkret wiedergegebenen Ausstattung mit einer\nLösungsmittel-Ampulle in den Verkehr zu bringen, die die Aufschrift\n\"Veicolo per E. 2 ml Uso i.m. o s.c\" trägt. Dieses Verbot beruhte\ndarauf, daß das aus Italien importierte Parallelprodukt auf der\ninnenliegenden Ampulle, in der sich die zu injizierende Lösung der\nFertigspritze befand, eine nicht von\n\n3\n\nder Zulassung gedeckte und irreführende Kennzeichnung, nämlich\ndie Angabe \"Uso i.m. o s.c.\" aufweise, die eine Zulassung auch zur\nintramuskulären Injektion suggeriere. In dem Senatsurteil wurde\nferner die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, der Klägerin\nden Schaden zu ersetzen, der dieser durch Handlungen gemäß dem\nUnterlassungstenor ab dem 22.04.1995 entstanden ist; die Beklagten\nwurden darüber hinaus zur Auskunft verurteilt. Hinsichtlich der\nnäheren Einzelheiten insoweit wird auf das erwähnte Senatsurteil\n(Anlage K 1 zur Klageschrift) Bezug genommen.\n\n4\n\nNachdem die Beklagten, die das Arzneimittel seit dem 14.02.1997\nin einer veränderten Aufmachung vertreiben, entsprechend der in dem\nvorbezeichneten Senatsurteil ausgesprochenen Verurteilung zur\nAuskunftserteilung der Klägerin mitteilten, wieviele Packungen des\nParallelprodukts in der im Unterlassungstenor des Urteils\ndargestellten Ausstattung von ihnen im Zeitraum vom 22.04.1995 bis\nzum 13.02.1997 jeweils abgesetzt wurden (vgl. Anlage K 5 zur\nKlageschrift), berechnet die Klägerin auf der Grundlage dieser\nUmsatzzahlen den ihr entstandenen Schaden in Form des entgangenen\nGewinns, den sie mit der vorliegenden Leistungsklage in Höhe eines\nBetrages von 8.857.569,70 DM zur Zahlung beansprucht.\n\n5\n\nDer von den Beklagten mit \"E. Depot\" in der nach dem\nSenatsurteil verbotenen Aufmachung getätigte Absatz, so hat die\nKlägerin geltend gemacht, entspreche exakt dem Umsatz, den sie\nselbst hätte erwirtschaften können, wenn nicht die Beklagten das\nParallelprodukt in den Verkehr gebracht hätten. Denn da sie, wie\nunstreitig ist, neben den Beklagten die einzige Anbieterin von E.\nim Inland sei, wäre - hätten die Beklagten den Vertrieb des\nParallelprodukts unterlassen - der Absatz des\nverschreibungspflichtigen Arzneimittels ausschließlich aus ihrem,\nder Klägerin, Bestand befriedigt worden.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,\n\n8\n\nan sie - die Klägerin - 8.865.158,58 nebst 4 %\n\n9\n\nZinsen hieraus seit dem 02.08.1997 zu zahlen,\n\n10\n\nh i l f s w e i s e,\n\n11\n\ndie Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie -\n\n12\n\ndie Klägerin - 1.937.732,94 DM (N 1 -Packungen)\n\n13\n\nund von 3.752.771,25 DM (N 3-Packungen) nebst\n\n14\n\n4 % Zinsen seit dem 02.08.1997 zu zahlen,\n\n15\n\ndie Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie\n\n16\n\n960.731,64 (N 1 Packungen)und 2.13.922,75 DM\n\n17\n\n(N 3-Packungen) nebst 4% Zinsen seit dem\n\n18\n\n02.08.1997 zu zahlen.\n\n19\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDie Beklagten haben die von der Klägerin gewählte Methode der\nSchadensermittlung bereits im Ansatz für unzutreffend gehalten,\nweil die dieser Schadensberechnung zugrundegelegte Verlagerung des\nUmsatzes nicht auf der nach dem Senatsurteil verbotenen\nKennzeichnung der Lösungsmittel-Ampulle beruhe, mithin ein\nKausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Schaden der Klägerin\nund der verbotenen Handlung nicht bestehe.\n\n22\n\nDas Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 11.03.1999, auf\nwelches zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, im\nwesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe den\nNachweis nicht führen können, daß die geltend gemachten\nUmsatzverluste durch den Wettbewerbsverstoß der Beklagten\nverursacht worden seien. Den Beklagten sei es nach dem Senatsurteil\nnicht generell untersagt worden, das Parallelprodukt zu vertreiben,\nsondern nur in der in dem Verbotstenor genannten Aufmachung mit der\nunzureichend gekennzeichneten Lösungsmittel-Ampulle. Bei dieser\nSachlage könne die Klägerin die Beklagte nur für den entgangenen\nGewinn haftbar machen, der sich als Folge einer auf der\nunzulässigen Kennzeichnung der Lösungsmittel-Ampulle beruhhenden\nUmsatzverlagerung ergeben habe. Für eine dahingehende Feststellung\nhabe die Klägerin aber keine ausreichenden Anhaltspunkte, die\nzumindest eine Schadensschätzung erlaubten, vorgetragen.\n\n23\n\nGegen dieses ihr am 25.03.1999 zugestellte Urteil richtet sich\ndie am Montag, dem 26.04.1999 eingelegte Berufung der Klägerin, die\nsie - nach entsprechender Fristverlängerung - mittels eines am\n19.07.1999 eingegangenen Schriftsatzes fristwahrend begründet\nhat.\n\n24\n\nDie Klägerin, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt\nund vertieft, vertritt den Standpunkt, daß die Beklagten mit ihrem\nEinwand, die Umsatzverlagerung und die damit verbundene\nGewinneinbuße stehe in keinem Zusammenhang mit der untersagten\nKennzeichnung des Arzneimitels, sondern beruhe auf anderen Gründen,\nbzw. dem damit letzlich vorgebrachten Einwand der\nSchadensentstehung auch bei \"pflichtgemäßem Alternativverhalten\",\nim vorliegenden Leistungsprozeß präkludiert seien. Denn mit dem\nvorangegangenen Senatsurteil bzw. der darin getroffenen\nFeststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten sei\nrechtskräftig festgestellt, daß das Inverkehrbringen des\nArzneimittels in der fraglichen - unzureichend gekennzeichneten -\nAufmachung zu einem Schaden bei ihr, der Klägerin, geführt habe.\nDie von dem vorbezeichneten Einwand der Beklagten betroffenen Frage\nder haftungsbegründenden Kausalität sei damit als gegeben zu\nbetrachten und könne nunmehr nicht nachträglich im Leistunsgprozeß\nin Abrede gestellt werden.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\ndas Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts\n\n27\n\nKöln vom 11.03.1999 -31 O 354/98- abzuändern und\n\n28\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,\n\n29\n\nan sie - die Klägerin - 8.865.158,58 DM nebst 4%\n\n30\n\nZinsen seit dem 02.08.1997 zu zahlen,\n\n31\n\nhilfsweise,\n\n32\n\ndie Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie - die\n\n33\n\ndie Klägerin - insgesamt 5.690.504,19 DM\n\n34\n\n(1.937.732,94 DM + 3.752.771,25 DM) nebst 4 %\n\n35\n\nZinsen seit dem 02.08.1997 zu zahlen, sowie\n\n36\n\ndie Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie - die\n\n37\n\nKlägerin - insgesamt 3.174.654,39 DM (960.731,64\n\n38\n\nDM + 2.213.922.75 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem\n\n39\n\n02.08.1997 zu zahlen.\n\n40\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n41\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n42\n\nDie Beklagten, die ihr erstinstanzliches Vorbringen im übrigen\nebenfalls wiederholen und vertiefen, verteidigen das\nlandgerichtliche Urteil und vertreten die Ansicht, daß - weil für\ndie Feststellung der Schadensersatzpflicht die bloße\nWahrscheinlichkeit eines durch die als wettbewerbswidrig verbotene\nHandlung eintretenden Schadens genüge, dessen Berechnungsweise\nzudem im Feststellungsverfahren noch offen sei - der Einwand, der\nsodann tatsächlich ersetzt verlangte Schaden sei nicht kausal auf\ndie als wettbewerbswidrig verbotene Handlung zurückzuführen, noch\nim Leistungsverfahren berücksichtigungsfähig sein müsse.\n\n43\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der\nParteien wird auf die zwischen ihnen in beiden Instanzen\ngewechselten Schriftsätze einschließlich des nachgelassenen\nSchriftsatzes der Klägerin jeweils nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n44\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n45\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n46\n\nZu Recht hat das Landgericht die auf der Grundlage des\nFeststellungstenors des in dem Vorprozeß ergangenen Urteils\nerhobene Leistungsklage abgewiesen. Der Klägerin kann der damit in\nForm des entgangenen Gewinns geltend gemachte Schadensersatz nicht\nzuerkannt werden, weil sie den dafür vorauszusetzenden\nKausalzusammenhang zwischen einerseits der pflichtwidrigen, durch\ndie Beklagten zu unterlassenden Handlung und andererseits der\nEntstehung des konkret in der geltend gemachten Höhe ersetzt\nverlangten Schadens nicht schlüssig dargelegt hat.\n\n47\n\nDer genannte Gesichtspunkt des fehlenden Kausalzusammenhangs ist\ndabei auch noch im vorliegenden Leistungsverfahren\nberücksichtigungsfähig. Allerdings trifft es im Ansatz zu, daß die\nRechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die\nSchadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Verletzers\nfestgestellt worden ist, dazu führt, daß Einwendungen, die das\nBestehen des festgestellten Anspruchs betreffen und die sich auf\nTatsachen stützen, die schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen\nVerhandlung vorgelegen haben, auf die das Urteil erging, im\nnachfolgenden Leistungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden\ndürfen. Im Leistungsverfahren geht es nur noch darum, über die\nSchadenshöhe zu befinden und im Rahmen dieser, das\nFeststellungsurteil ausfüllenden Entscheidung diejenigen Einwände\nzu erörtern, die den dort im einzelnen geltend gemachten Schaden\nbetreffen (vgl. BGH NJW 1989, 105; BGH NJW 1979, 1046/1047). Im\nWettbewerbsprozeß schließt dies folglich den Einwand des\nVerletzers, die als wettbewerbswidrig zu erachtende Handlung könne\neinen Schaden des Verletzten nicht herbeigeführt haben und/oder\nherbeiführen, im nachfolgenden Leistungsprozeß aus. Die Frage, ob\ndem Verletzten durch die beanstandete Handlung (überhaupt) ein\nSchaden entstanden ist, ist vielmehr bereits im Feststellungsprozeß\nzu klären. Mit Blick auf die sich im Wettbewerbsprozeß regelmäßig\nstellenden Nachweisschwierigkeiten, daß die fragliche\nwettbewerbswidrige Handlung zu einem Schaden des Verletzten geführt\nhat und führt, braucht dieser nur die - nicht einmal hohe -\nWahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts darzutun (vgl. BGH GRUR\n1974, 735/736 -\"Pharmamedan\"-; BGH GRUR 1964, 392/396\n-\"Weizenkeimöl\"-; BGH GRUR 1966, 92/94 -\"Bleisstiftabsätze\"-;\nKöhler/Piper, UWG, Rdn. 239 Vor § 13 UWG; Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 20. Aufl., Rdn. 500 Einl. UWG - m.w.N.). Schon in\ndiesem Zusammenhang ist daher zu prüfen, ob nach der\nLebenserfahrung die Möglichkeit eines - mit Blick auf die\nverschiedenen in Betracht zu ziehenden Arten der Schadensberechnung\nliquidationsfähigen - Schadenseintritts besteht. Ist danach davon\nauszugehen, daß die Rechtsverletzung schlechthin nicht zu einem\nSchaden des Verletzten führen kann, weil dieser mit Sicherheit auch\ndann entstanden wäre, wenn sich der Verletzer wettbewerbskonform\nverhalten hätte, so führt das daher bereits im\nFeststellungsverfahren zur Verneinung der Schadensersatzpflicht.\nDas ändert indessen nichts daran, daß Anknüpfungspunkt der auch im\nanschließenden Leistungsprozeß nachwirkenden Kausalitätsprüfung die\nPflichtwidrigkeit der Handlung ist bzw. daß der sodann vom\nVerletzer in einer der verschiedenen in Betracht kommenden\nBerechnungsmethoden ermittelte Schaden gerade durch\nPflichtwidrigkeit der Handlung verursacht worden sein muß (vgl.\nPalandt, BGB, 59. Auflage, Vorbem. § 249 Rdn. 65 ). Gleiches gilt\nim Ergebnis aber auch dann, wenn man den Gesichtspunkt einer\nSchadensentstehung auch bei wettbewerbskonformen, also\npflichtgemäßen Verhalten des Verletzers nicht als Merkmal der\nKausalität, sondern als eigenständiges Kriterium der Zurechnung der\nFolgen eines - als solches kausal schadensverurachenden -\nVerhaltens nach Billigkeitsgesichtspunkten betrachtet (vgl. BGHZ\n96, 157/172; BGH GRUR 1964, 392/396 - \"Weizenkeimöl\"-). Denn auch\neine solche Zurechnung scheitert jedenfalls dann, wenn der Schaden\nauch bei rechtmäßigem oder pflichtgemäßem Handeln eingetreten wäre\n(vgl. BGH a.a.O., \"Weizenkeimöl\"-; vgl. auch Köhler/Piper, a.a.O.,\nRdn. 46 Vor § 13 UWG; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche,\n30. Kapitel, Rdn. 6 m.w.N.). In dem vorangegangenen\nFeststellungsprozeß konnte dies nicht zu einer Verneinung der\n\"grundsätzlichen\" Schadenersatzverpflichtung der Beklagten führen,\nweil nach der Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen werden konnte,\ndaß jedenfalls ein - wenn auch nur sehr geringer - Teil der\nverordnenden Ärzte und der abgebenden Apotheker sich mit Blick auf\ndie Möglichkeit auch der intramuskulären Injektion des\nArzneimittels dem Parallelprodukt zugewandt hat und zuwendet.\nDieser Teil der Adressaten hätte sich bei ordnungsgemäßer Angabe\nder Anwendung nur zur subkutanen Injektion wahrscheinlich nicht für\ndas Parallelprodukt, sondern für das der Klägerin entschieden. Die\ndurch die unzulässige Kennzeichnung des Parallelprodukts zumindest\nhervorgerufene Erschwerung des Absatzes der Klägerin wäre dann bei\nordnungsgemäßer Kennzeichnung nicht eingetreten, so daß im\nFeststellungsverfahren von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit\neines Schadenseintritts in Form des Umsatzrückgangs auszugehen war.\nDa indessen auch die im Leistungsprozeß zu beurteilende Frage der\nHöhe dieses Umsatzrückganges u.a. davon abhängig ist, in welchem\nMaß die unzulässige Kennzeichnung für die Verordnungs- und\nAbgabeentscheidung der Ärzte und Apotheker relevant sein kann,\nspielt die Frage, inwiefern die Umsatzeinbuße bzw. der damit\nverbundene Gewinnentgang, mithin der geltend gemachte konkrete\nSchaden der Klägerin in dem gleichen Umfang auch dann eingetreten\nwäre, wenn die Beklagten ihr Produkt mit einer in jeder Hinsicht\nordnungsgemäßen Kennzeichnung in den Verkehr gebracht hätten, auch\nim Leistungsverfahren eine Rolle. Dem Einwand der Beklagten, die\nUmsatzverlagerung beruhe auf anderen Gründen als der unzulässigen\nKennzeichnung, kann daher auch im vorliegenden Leistungsverfahren\ndie Erheblichkeit weder dann abgesprochen werden, wenn man auf die\nPflichtwidrigkeit im Zusammenhang mit der Kausalitätsprüfung\nabstellt, noch dann, wenn man diese als eigenständiges Merkmal der\nZurechenbarkeit ansieht. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist\nder Schaden dabei auch nicht etwa danach zu berechnen, welcher\nZustand gegeben wäre, wenn der Vertrieb überhaupt nicht\nstattgefunden hätte, sondern danach, welcher Zustand bestehen\nwürde, wenn das Parallelprodukt ordnungsgemäß gekennzeichnet worden\nwäre. Denn nur wegen der unzulässigen, als irreführend und nicht\nvon der Zulassung gedeckten Kennzeichnung ist das Inverkehrbringen\ndes Arzneimittels verboten worden, so daß die Klägerin nur\nverlangen kann, so gestellt zu werden, wie sie gestanden haben\nwürde, wenn das Parallelprodukt ordnungsgemäß gekennzeichnet in den\nVerkehr gebracht worden wäre (vgl. BGH, a.a.O.,\n-\"Bleistiftabsätze\"-).\n\n48\n\nVor diesem Hintergrund ist der von der Klägerin in Form des\nentgangenen Gewinns geltend gemachte Schaden aber nicht schlüssig\ndargelegt.\n\n49\n\nDas gilt bereits im Ausgangspunkt, soweit die Klägerin ihren\nentgangenen Gewinn in vollem Umfang aus dem Umsatz errechnet, den\ndie Beklagten in dem hier fraglichen Zeitraum mit dem unzulässig\ngekennzeichneten Parallelprodukt erzielt haben. Denn es kann nicht\ndavon ausgegangen werden, daß der Umsatz des Verletzers in vollem\nUmfang dem Berechtigten zugutegekommen wäre (vgl. BGH GRUR 1993,\n757/759 -\"Kollektion Holiday\"-). Eine abweichende Beurteilung ist\ndabei auch nicht mit Blick auf die Besonderheit des vorliegenden\nFalls gerechtfertigt, daß die Klägerin neben den Beklagten auf dem\ndeutschen Markt die einzige Anbieterin des Arzneimittels E. ist.\nDenn daß es sich bei diesem Erzeugnis um das einzige Arzneimittel\nzur Behandlung von Prostatakrebs auf dem Inlandsmarkt überhaupt\nhandelt, hat weder die Klägerin vorgetragen, noch geht das aus dem\nSachverhalt im übrigen hervor. Selbst wenn daher die Ärzte das\nArzneimittel \"E. Depot\" verordnet haben, kann mit Blick auf die in\n§ 126 SGB V vorgesehenen Möglichkeit der Abgabe eines\nwirkstoffgleichen preisgünstigeren Präparats dritter Hersteller\ndurch die Apotheker nicht davon ausgegangen werden, daß automatisch\ndas -teurere- Originalpräparat der Klägerin und nicht etwa das\nKrebsmittel eines anderen Herstellers abgegeben worden wäre, wenn\nnicht das (preisgünstigere) Parallelprodukt der Beklagten in der\nunzulässigen Ausstattung im Verkehr gewesen wäre.\n\n50\n\nKann schon vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen\nwerden, daß die Umsätze der Beklagten mit dem Parallelprodukt der\nUmsatzeinbuße der Klägerin entsprechen, ist weiter zu\nberücksichtigen, daß nur ein als außerordentlich gering\nanzusehender Teil der Ärzte und Apotheker die Verordnung bzw.\nAbgabe des Arzneimittels zumindest auch wegen der unzulässigen\nKennzeichnung vorgenommen haben wird. Denn diese Kennzeichnung\nbefand sich auf einer im Inneren der Umverpackung befindlichen\nGlasampulle, die ihrerseits von einer mittels einer Tiefziehfolie\nverschlossenen Blisterverpackung umschlossen war, so daß der\nEinfluß der unzulässigen Kennzeichnung \" ...i.m....\"auf die\nVerordnungs- und Abgabeentscheidung der Ärzte und Apotheker nur von\naußerordentlich geringem Einfluß sein wird. In erster Linie wird\nsich die Entscheidung über die Verordnung und Abgabe des Produkts\nvielmehr an der Indikation, dem Wirkstoff, den möglichen\nNebenwirkungen sowie an dem Preis des Arzneimittels orientieren,\nwie dies nicht zuletzt die u.a. mit dem Anlagenkonvolut K 6 der\nKlägerin vorgelegten Stellungnahmen des Dr. med. Z. vom 27.01.1998\nund des Dr. L. vom 26.11.1997 belegen. Die Art der Applikation des\nArzneimittels ist dabei zwar ebenfalls von nicht unerheblicher\nBedeutung. Maßgeblich wird sich das aber bei der Frage auswirken,\nob ein Arzneimittel oral oder durch Injektion zu verabreichen ist ,\nnicht aber dort, wo zwischen der subkutanen und/oder\nintramuskulären Injektion zu unterscheiden ist. Dies würdigend,\nspricht daher alles dagegen, den der Klägerin entstandenen Schaden\nin Form des entgangenen Gewinns auf der Grundlage der Umsätze der\nBeklagten zu ermitteln.\n\n51\n\nDer Klägerin konnte es daher nicht erspart werden, den\nentgangenen Gewinn anhand ihrer eigenen Umsatzentwicklung\ndarzustellen, so daß es ihr oblegen hätte, im einzelnen\nvorzutragen, wie sich ihre Umsätze vor dem Einsetzen des\nwettbewerbswidrigen Vertriebs durch die Beklagten, während dieses\nVertriebs und danach gestaltet haben. Dies gilt in besonderem Maße\nunter Berücksichtigung des Umstands, daß die Beklagten in Erfüllung\ndes Auflagenbeschlusses des Landgerichts vom 17.09.1999\nsubstantiiert vorgetragen haben, daß die Verkaufszahlen ihres\nArzneimittels \"E. Depot\" nach Veränderung der die fragliche\nKennzeichnung der Lösungsmittel-Ampulle nicht mehr aufweisenden\nAusstattung des Arzneimittels so gut wie nicht gesunken sind.\nÜberdies geht aus der von den Beklagten vorgelegten, den Zeitraum\nvon 08/96 bis 06/98 umfassenden, den Umsatz beider Parteien mit E.\nwiedergebenden Statistik gemäß Anlage B 4 zum Schriftsatz vom\n28.10.1999, deren Richtigkeit die Klägerin nicht in Abrede gestellt\nhat, hervor, daß auf Seiten der Klägerin keine wesentlichen\nVeränderungen des Absatzes ihres Produktes \"E. Monats-Depot\"\nwährend des Vertriebs des Parallelprodukts in der unzulässigen\nAusstattung und nach der Veränderung dieser Ausstattung zu\nverzeichnen sind. In dieser Situation könnte der Klägerin nur dann\nein Schaden entstanden sein, wenn die Gesamtzahl der Verordnungen\ndes Arzneimittels gestiegen wäre, worauf die in dem\nlandgerichtlichen Auflagenbeschluß unter Ziff. II. formulierte\nFrage erkennbar abzielt, zu deren Beantwortung die Klägerin sich\nindessen nicht in der Lage sah (vgl. Schriftsatz vom 03.11.1999,\nBl. 138 f d.A.). Die in der vorgenannten Statistik (Anlage B 4)\naufgeführten Umsatzzahlen in verkauften Einheiten (vgl. Bl. 94)\nlegen zudem die Annahme einer gestiegenen Verordnungsmenge nicht\nnahe.\n\n52\n\nKann aber dem Vortrag der Klägerin nach alledem nicht entnommen\nwerden, daß der von ihr in Form des entgangenen Gewinns geltend\ngemachte Schaden auf das den Beklagten untersagte Inverkehrbringen\ndes Parallelprodukts \"E. Depot\" mit der unzureichend\ngekennzeichneten Lösungsmittel-Ampulle kausal zurückzuführen ist,\nhat das Landgericht die Schadensersatzklage zu Recht abgewiesen und\nist die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin unbegründet.\n\n53\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n54\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n55\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer entspricht\ndem Wert des Zahlungsverlangens, mit dem die Klägerin im\nvorliegenden Rechtsstreit unterliegt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306240","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/6-u-67-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306240","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306240","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/6-u-67-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306240","retrieved":"2026-07-09 03:34:08.625549+00:00"}}