{"status":"available","doknr":"OLD306239","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1217.6U59.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"6 U 59/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 24.02.1999 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 47/98 - geändert.\n\n \n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nBeiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.\n\nDie Beschwer des Klägers wird auf 30.000,00 DM festgesetzt.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nBei dem Kläger handelt es sich um die Verbraucherzentrale B.-W.\ne.V., dessen Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation im Sinne\ndes § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG die Beklagte im Termin zur mündlichen\nVerhandlung vom 12.11.1999 ausdrücklich unstreitig gestellt hat.\nDie Beklagte, die A. + M. Versicherung AG, schließt mit\nReiseveranstaltern Versicherungsverträge, die\nEntschädigungsleistungen für den Fall vorsehen, dass\nReiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des\nReiseveranstalters ausfallen, wenn und soweit der Reisewillige\nZahlungen nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze und nur\ninnerhalb bestimmter Fälligkeitszeiträume erbringt. Die bei ihr\nversicherten Reiseveranstalter verpflichtet die Beklagte\nvertraglich, mit den Reisenden keine abweichenden\nZahlungsmodalitäten zu vereinbaren. In ihren Sicherungsscheinen,\ndie die Beklagte den bei ihr versicherten Reiseveranstaltern\naushändigt und die der Reiseveranstalter an seinen reisewilligen\nVertragspartner weitergibt, sind bestimmte Klauseln enthalten, die\nnach Auffassung des Klägers gegen § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 9\nAbs. 2 Nr. 1 AGBG verstoßen. Der Kläger beanstandet, dass nach den\nVersicherungsbedingungen vor Reisebeginn Versicherungsschutz für\nAnzahlungen nur bis zu 10% des Reisepreises, höchstens jedoch\n500,00 DM, besteht und dass sich der Versicherungsschutz für\nweitere Zahlungen nur auf solche Zahlungen erstreckt, die\nfrühestens einen Monat vor dem aus der Buchungsbestätigung\nersichtlichen Abreisetag geleistet worden sind.\n\n3\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n4\n\nder Beklagten unter gleichzeitiger\nAndrohung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM ersatzweise\nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu 6\nMonaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, die\nnachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln in ihren Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen im Zusammenhang mit Verträgen über die\nVersicherung von Reiseleistungen zu verwenden oder sich auf diese\nKlauseln zu berufen, ausgenommen Verträge mit einem Kaufmann im\nRahmen eines Handelsgeschäfts, mit einer juristischen Person des\nöffentlichen Rechts oder mit einem öffentlich-rechtlichen\nSondervermögen:\n\n5\n\na)\n\n6\n\nVor Reisebeginn besteht ausschließlich für folgende Zahlungen Versicherungsschutz:\n\n7\n\nFür Anzahlungen: Bis zu 10 % des Reisepreises, die\n\n8\n\njedoch nicht mehr als DM 500,00 be-\n\n9\n\ntragen dürfen.\n\n10\n\nb)\n\n11\n\nVor Reisebeginn besteht ausschließlich für folgende Zahlungen Versicherungsschutz:\n\n12\n\nFür weitere Zahlungen: Frühestens einen Monat vor dem\n\n13\n\naus der Buchungsbestätigung er-\n\n14\n\nsichtlichen Abreisetag.\n\n15\n\nc)\n\n16\n\nHöhere Anzahlungen oder frühere Zahlungen des Reisepreises sind nicht versichert.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDurch das angefochtene Urteil vom 24.02.1999, auf das wegen der\nEinzelheiten verwiesen wird (Blatt 94 ff. d.A.), hat das\nLandgericht die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.\nZur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen\nausgeführt, die streitgegenständlichen Klauseln unterliefen die in\n§ 651 k Abs. 1, 3 und 4 BGB enthaltenen Bestimmungen,\nbenachteiligten den Reisenden entgegen Treu und Glauben\nunangemessen und seien deshalb wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 und\nAbs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.\n\n20\n\nGegen das ihr am 18.03.1999 zugestellte Urteil des Landgerichts\nvom 24.02.1999 hat die Beklagte am 16.04.1999 Berufung eingelegt\nund diese nach zweifacher Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 23.06.1999 mit einem an diesem\nTag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n21\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und meint, der Reiseveranstalter und nicht sie sei\nVerwender der vorformulierten, mit der Klage angegriffenen\nVertragsbedingungen. In der Sache habe das Landgericht zu Unrecht\neinen Verstoß gegen § 9 AGBG angenommen.\n\n22\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nAuch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nDie zulässige Berufung der Beklagte hat auch in der Sache\nErfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht angenommen, die\nstreitgegenständlichen Klauseln benachteiligten den Vertragspartner\ndes Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben\nunangemessen, sie seien deshalb gemäß § 9 Abs. 1 in Verbindung mit\n§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.\n\n30\n\nNicht anzuschließen vermag sich der Senat allerdings der\nAuffassung der Beklagten, sie sei nicht der Verwender der\nvorformulierten Vertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG.\nZwar ist es richtig, dass Vertragspartner der Beklagten\nausschließlich der Reiseveranstalter ist. Träger des versicherten\nInteresses ist allerdings allein der reisewillige Kunde. Dieser\nsoll grundsätzlich davor geschützt werden, dass er den\nnormalerweise erst nach Beendigung der Reise fälligen Reisepreis\nverliert, wenn er ihn vor Reiseantritt begleicht und der\nReiseveranstalter insolvent wird. Es handelt sich mithin um eine\nFremdversicherung, bei der durch Aushändigung des Sicherungsscheins\nim Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 75 Abs. 2 VVG\nsichergestellt ist, dass der reisewillige Kunde des\nVertragspartners der Beklagten den materiellen Anspruch unmittelbar\ngegen den Versicherer geltend machen kann.\n\n31\n\nKann demnach nicht in Zweifel gezogen werden, dass die Beklagte\nVerwender der vorformulierten Vertragsbedingungen und damit\npassivlegitimiert ist, scheitert der geltend gemachte\nUnterlassungsanspruch jedoch daran, dass die tatbestandlichen\nVoraussetzungen des § 9 Abs. 1 AGBG nicht vorliegen. Nach § 9 Abs.\n1 AGBG sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen\nunwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen den Geboten von\nTreu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche\nunangemessene Benachteiligung ist nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG im\nZweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen\nGrundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,\nnicht zu vereinbaren ist. Eine solche Abweichung hat das\nLandgericht hier mit der Begründung angenommen, nach § 651 k BGB\ndürfe der Reiseveranstalter vor Beendigung der Reise Zahlungen nur\ndann entgegennehmen, wenn er dem Reisenden gleichzeitig einen\nSicherungsschein übergebe, der diesen bis zur Höhe des gezahlten\nReisepreises gegen das Insolvenzrisiko des Veranstalters absichere,\n§ 651 k Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB, von dieser Regelung könne gemäß §\n651 l BGB zum Nachteil des Reisenden nicht abgewichen werden. Diese\nAuffassung teilt der Senat nicht. Gesetzgeberisches Ziel des § 651\nk BGB war es, den Reisenden vor Schäden infolge der\nZahlungsunfähigkeit oder der Insolvenz des Veranstalters\nabzusichern. Das ist dadurch geschehen, dass der Reiseveranstalter\nvon dem Reisenden den vereinbarten Reisepreis grundsätzlich erst\nnach Beendigung der Reise verlangen kann. Fordert der\nReiseveranstalter von seinem Kunden vor Beendigung der Reise\nZahlungen auf den Reisepreis, muss er den Reisenden gegen das\nInsolvenzrisiko absichern. Hierzu hat der Reiseveranstalter unter\nanderem die Möglichkeit, dem Reisenden einen Sicherungsschein zu\nübergeben und ihm so einen unmittelbaren Anspruch gegen den\nVersicherer zu verschaffen (§ 651 k Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3\nBGB). Letztlich bedeutet die Regelung des § 651 k Abs. 4 BGB damit,\ndass der Reiseveranstalter von seinem Kunden nur versicherte\nZahlungen verlangen darf.\n\n32\n\nNach ihrem unstreitigen Sachvortrag verpflichtet die Beklagte\njeden bei ihr um Versicherungsschutz nachsuchenden\nReiseveranstalter, im Außenverhältnis, also im Verhältnis des\nReiseveranstalters zu dessen reisewilligen Kunden, ausschließlich\nkongruente Fälligkeitsbedingungen zu vereinbaren. Im Verhältnis zum\nVersicherer ist der Versicherungsnehmer also vertraglich\nverpflichtet, von seinen reisewilligen Kunden bei Anzahlungen nicht\nmehr als 10% des Reisepreises, höchstens jedoch 500,00 DM zu\nverlangen, außerdem darf er weitere Zahlungen frühestens 1 Monat\nvor dem aus der Buchungsbestätigung ersichtlichen Abreisetag\nfordern. Halten sich der Reiseveranstalter und der Reisende an\ndiese gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Vereinbarungen,\nzahlt der Reisende also vor Reisebeginn pflichtgemäß nur den Teil\ndes Reisepreises, den er im Falle der Insolvenz seines\nVertragspartners per zu seinen Gunsten abgeschlossener\nFremdversicherung von dem Versicherer zurückerhält, ist dem\nGrundgedanken der gesetzlichen Regelung, deren Adressat der\nReiseveranstalter und nicht der Versicherer ist, genüge getan.\nVerlangt und/oder erhält der Reiseveranstalter dagegen von dem\nReisenden Zahlungen, die er weder fordern noch vereinnahmen darf,\nweil er mit seinem Versicherer eine kongruente Deckung nicht\nvereinbart und deshalb gegen die zwingende Regelung des § 651 k\nAbs. 4 BGB verstoßen hat, sanktioniert der Gesetzgeber das zum\neinen dadurch, dass er die zum Nachteil des Reisenden abweichende\nVereinbarung für nichtig erklärt (§ 651 l BGB), zum anderen\ndadurch, dass er die Bestrafung des Reiseveranstalters durch\nVerhängung eines Bußgeldes vorsieht, § 147 b GewO. Sind aber im\nReisevertrag vereinbarte Fälligkeitsregelungen, die vom\nVersicherungsschutz nicht erfasst werden, mit der Folge nichtig,\ndass sich der Reisende hierauf nicht einzulassen braucht, wird er\nnicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass sich der Versicherer\ndarauf beruft, er - der Reisende - habe ohne entsprechende\nvertragliche Verpflichtung zu früh und/oder zu viel bezahlt. In\ndiesem Fall beruht das Ausfallrisiko im Insolvenzverfahren\nausschließlich darauf, dass der Reisende eine Leistung erbracht\nhat, die zu erbringen er nicht verpflichtet war.\n\n33\n\nIn seiner Auffassung, dass die mit der Klage konkret\nangegriffenen Klauseln einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG\nstandhalten, sieht sich der Senat durch zwei Überlegungen bestärkt:\nBei anderer Auffassung würde nämlich zum einen der Versicherer\ngezwungen sein, ausnahmslos alle Anzahlungen eines Reisewilligen\nabzusichern, auch und gerade die nicht geschuldeten, aber vom\nReiseveranstalter verlangten. Dies liefe praktisch auf eine\ngesetzliche Zwangsversicherung per Richterrecht hinaus, obschon der\nGesetzgeber mit der Schaffung des § 147 b GewO einerseits und des §\n651 l BGB andererseits vorgegeben hat, welche Rechtsfolgen Verstöße\ndes Reiseveranstalters gegen §§ 651 a bis 651 k BGB haben sollen\nund wie sie zu ahnden sind. Zum anderen wäre die Regelung des § 651\nl BGB ohne praktische Bedeutung. Sie liefe nämlich weitestgehend\nleer, weil inkongruente Fälligkeits- und Zahlungsbedingungen in den\nVertragsverhältnissen zwischen Reiseveranstalter und Versicherer\nauf der einen und Reiseveranstalter und Reisendem auf der anderen\nSeite dann, wenn die Auffassung des Klägers richtig wäre, stets\nüber die Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG solange angeglichen\nwerden müssten, bis sie einander deckungsgleich gegenüberstehen.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit sowie über die Festsetzung\nder Beschwer folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108, 546 Abs. 2 ZPO.\n\n35\n\nMit Rücksicht darauf, dass die Parteien in der mündlichen\nVerhandlung vom 12.11.1999 übereinstimmend vorgetragen haben, die\nmit der Klage angegriffenen Klauseln seien in Reiseversicherungsverträgen der vorliegenden Art weitverbreitet und\nüblich, hat der Senat gemäß § 546 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO die\nRevision zugelassen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, die\nZulässigkeit der mit der Klage angegriffenen Fälligkeits- und\nZahlungsklauseln höchstrichterlich überprüfen zu lassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/6-u-59-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651k","ref_norm":"651k","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651l","ref_norm":"651l","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 147b","ref_norm":"147b","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/6-u-59-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306239","retrieved":"2026-07-09 03:34:08.525803+00:00"}}