{"status":"available","doknr":"OLD306238","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1217.6U51.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"6 U 51/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin befaßt sich mit der Produktion und Vermarktung von\nBühnenaufführungen von Musicals. Im Jahre 1994 produzierte sie das\nMusical \"The Journey\". Die Beklagte ist eine Konzertagentur und\nveranstaltete für die Klägerin in den Jahren 1994-1996 eine Tournee\nmit dem Musical \"The Journey\". Dabei traten die von der Klägerin\neingesetzten Künstler unter der Bezeichnung \"The Sikulu Company\"\nauf. Inzwischen führt die Beklagte eine Tournee mit dem nicht von\nder Klägerin produzierten Musical \"Oh Africa\" durch. Dazu verwendet\nsie zum einen die Bezeichnung \"Sikulu\" und zum anderen Fotos, die\nauch im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien bereits verwendet\nworden waren. Hierauf beziehen sich das Unterlassungsbegehren der\nKlägerin und die darüberhinaus im vorliegenden Rechtsstreit\ngeltendgemachten Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz. Die\nBeklagte beruft sich auf ältere angeblich abgeleitete Rechte. Dem\nliegt im einzelnen folgendes zugrunde:\n\n3\n\nIm Jahre 1989 brachte die damalige P. P. Promotions Ltd. (im\nFolgenden: \"P. P.\") in Johannesburg in Südafrika das von einer\nB.E. komponierte Musical \"Ipi Tombi II\" heraus. Das Stück ist auch\nunter den Bezeichnungen \"Ipi Tombi - The New Generation\" und \"The\nWarrior\" aufgeführt worden. Ab dem Jahre 1991 führte die P. P. mit\ndem Musical eine Europa-Tournee durch. Zu diesem Zweck wurde aus\nfür den vorliegenden Rechtsstreit unerheblichen Gründen der Name\ndes Stückes geändert und dieses in Europa - wie z.B. aus dem als\nlose Anlage K 11 bei den Akten befindlichen Prospekt zu ersehen ist\n- unter dem Titel \"SIKULU\" aufgeführt. An der Europa Tournee war -\nwie aus dem erwähnten Prospekt (letzte Innenseite) ersichtlich ist\n- eine \"T. W. Holland\" beteiligt. Gegen Ende des Jahres 1992 kam es\nauf Veranstalterseite nach angeblichen Unregelmäßigkeiten des\nInhabers von P. P., D.M., zu finanziellen Schwierigkeiten. In\ndiesem Zusammenhang ist die T. W. Holland in Konkurs geraten. Deren\nGeschäftsführer P.U. gründete sodann als Auffanggesellschaft die\nKlägerin. Auch die ursprüngliche P. P. existiert nicht mehr.\nAllerdings gründete deren früherer Inhaber D.M. in Kanada eine P.\nP. Promotions Inc.\n\n4\n\nAb dem Jahre 1992 präsentierte die unter der Bezeichnung \"euro\nstage\" auftretende Klägerin das eingangs erwähnte Musical \"The\nJourney\", das indes mit dem Musical \"Sikulu\" nicht identisch ist.\nIn den Jahren der Zusammenarbeit der Parteien, nämlich von\n1994-1996, veranstaltete die Beklagte als Konzertagentur aufgrund\nder aus dem gesondert gehefteten Anlagenkonvolut K 5 ersichtlichen\nVerträge die Tourneen von \"The Journey\" in Deutschland und\nÖsterreich. Für diese Tourneen hatte die Klägerin die Sänger und\nTänzer engagiert. Die Künstler wurden in dem damals verwendeten\nWerbematerial - wie beispielsweise in dem als Anlage K 19\nvorgelegten Prospekt - als \"The SIKULU Company\" oder - z.B. in dem\nals Anlage K 20 vorgelegten Prospekt auf S.3) als \"South African\nMusical Company SIKULU\" oder auch - in den als Anlage K 3\nvorgelegten Tourneelisten - einfach als \"SIKULU\" bezeichnet.\n\n5\n\nNach der Trennung der Parteien ging die Beklagte, und zwar in\nZusammenarbeit mit P. P. Promotion, mit dem Musical \"Oh Africa\" auf\nTournee. Dabei verwendete sie - wie aus ihrem als Anlage K 8\nvorgelegten Verzeichnis ersichtlich ist - für die auftretende\nTruppe die herausgehobene Bezeichnung SIKULU sowie die aus\nderselben Anlage ersichtlichen Fotos. Alle fünf Fotos finden sich\nauch in der englisch- bzw. deutschsprachigen Broschüre der Klägerin\n(Anlagen K 1 und K 2). Die Verwendung der Fotos sowie der\nBezeichnung \"Sikulu\" durch die Beklagte sind Gegenstand des\nVerfahrens.\n\n6\n\nDie Klägerin hat behauptet, die Bezeichnung \"Sikulu\" sei im\nRahmen der Aufführung des Musicals \"The Journey\" nicht etwa eine\neigenständige Bezeichnung einer Künstlergruppe, sondern ihre\nBezeichnung für die von ihr einzeln und unabhängig voneinander\nengagierten Künstler gewesen. Die Fotos habe in ihrem Auftrag der\nhierfür benannte niederländische Zeuge B. gefertigt. Die Rechte an\nden Bildern habe der Zeuge ihr übertragen.\n\n7\n\nBezüglich der Verwendung der Bezeichnung hat sie\nfirmenrechtliche sowie Ansprüche aus UWG geltend gemacht und sich\nhinsichtlich der Fotos auf Urheberrecht gestützt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat b e a n t r a g t,\n\n9\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n10\n\nes bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von\n500.000 DM zu unterlassen, ein Musical unter Verwendung der\nBezeichnung \"SIKULU\" und von Fotografien, die ihr von ihr, der\nKlägerin, zur Verfügung gestellt worden sind, zu bewerben wie\nnachstehend wiedergegeben:\n\n11\n\n(Es folgten die beiden aus S.4 und 5\ndes angefochtenen Urteils ersichtlichen Ablichtungen.)\n\n12\n\nAuskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen\nnach vorstehender Ziffer 1 in der Bundesrepublik Deutschland\nbegangen hat, und zwar unter Aufschlüsselung nach Werbeträgern,\nWerbungsadressaten, gegebenenfalls durchgeführten Tourneen unter\nAngabe der Veranstaltungsorte sowie der dabei erzielten\nUmsätze.\n\n13\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr all den\nSchaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen nach vorstehender\nZiffer I 1) entstanden ist und/oder künftig noch entstehen\nwird.\n\n14\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie hat behauptet, die Rechte an dem Werktitel Sikulu habe die\nAutorin und Komponistin B.E., wie sich aus dem als Anlage B 3 (=\nBl.40) vorgelegten englischsprachigen Schriftstück ergebe, \"an die\nP. P. weitergegeben\". Diese habe das Musical auch allein\nproduziert, während das T. W. Holland nur für die Organisation der\nTournee verantwortlich gewesen sei. Nach der Trennung der Parteien\nhabe die Klägerin - was unstreitig ist - Ende 1996 einmal das\nMusical \"SIKULU - The Journey\" selbständig zur Aufführung gebracht.\nNachdem die Produzentin P. P. gegen die Titelführung in den\nNiederlanden Klage erhoben habe, habe die Klägerin das Stück in\n\"The Journey\" umbenannt. Vor diesem Hintergrund stünden ihr\nTitelrechte an \"Sikulu\" nicht zu.\n\n17\n\nAn den Bildern habe die Klägerin ebenfalls keine Rechte. Es\nhandele sich um solche, die der Klägerin von P. P. überlassen\nworden seien. Dementsprechend habe die Klägerin mit dem als Anlage\nB 7 (= Bl.45) vorgelegten Schreiben vom 28.6.1995 bestätigt, daß es\nsich um Fotos aus der Show \"The Warrior\" handele und sie diese\nFotos nicht mehr verwenden werde. Im übrigen ergebe sich aus dem\nals Anlage B 14 vorgelegten Zeitungsausschnitt vom 6./7.7.1991, daß\ndas dort wiedergegebene streitgegenständliche Bild bereits früher\nentstanden sei, als die Klägerin dies behaupte. Außerdem habe die\nKlägerin mit dem als Anlage B 15 (= Bl.75) wiedergegebenen\nSchreiben eine rechtliche Bindung der Fotos dargelegt, die es\nausschließe, daß es sich um ihre, der Klägerin, Fotos handele.\n\n18\n\nSchließlich hat sie sich bezüglich wettbewerbsrechtlicher\nAnsprüche auf Verjährung berufen, weil das Programmheft schon Ende\nAugust 1997 zuletzt versandt worden sei und die Klägerin nach\nAbmahnung vom Oktober 1997 erst im Juli 1997 die Klage eingereicht\nhabe.\n\n19\n\nDas L a n d g e r i c h t hat - unter redaktioneller Änderung\ndes Unterlassungsantrages - der Klage im wesentlichen stattgegeben\nund sie lediglich bezüglich der Annexansprüche teilweise\nabgewiesen.\n\n20\n\nDer Unterlassungsanspruch sei bezüglich der Verwendung der\nBezeichnung SIKULU aus §§ 5 Abs.1 und 2, 15 Abs.2 und 4 MarkenG\nbegründet. Die Klägerin habe durch die Verwendung der Bezeichnung\n\"The SIKULU Company\" originär Rechte an dieser besonderen\nGeschäftsbezeichnung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen\nerworben. Es handele sich bei dieser Bezeichnung nicht um eine\nsolche der Künstlergruppe, sondern um die Kennzeichnung eines\nabgrenzbaren, hinreichend selbständigen Unternehmensbereiches,\ndessen Trägerin die Klägerin sei. Es bestehe auch\nVerwechslungsgefahr zwischen \"The SIKULU Company\" und \"SIKULU\".\nSchließlich stünden der Beklagten keine älteren Rechte zu. Die\nBeklagte habe schon nicht vorgetragen, daß die P. P. oder deren\nInhaber M. ihr die Benutzung von SIKULU gestattet habe. Das\nGegenteil ergebe sich vielmehr aus dessen als Anlage K 24\nvorgelegtem Schreiben vom 1.7.1998. Auch aus dem als Anlage B 2 (=\nBl.38) vorgelegten weiteren Schreiben von Herrn M. gehe eine\nGestattung nicht hervor, weil darin gerade ein anderes Musical\nangesprochen sei.\n\n21\n\nDiesbezüglich seien die Annexansprüche - wenn auch begrenzt auf\ndie Zeit nach der ersten unstreitigen Verletzungshandlung -\nbegründet.\n\n22\n\nBezüglich der Fotos ergebe sich der Unterlassungsanspruch aus §§\n1,3 UWG. Die Fotos, die der Beklagten von der Klägerin zur\nBewerbung von \"The Journey\" überlassen worden seien, seien sämtlich\nin den jenes Musical betreffenden Programmheften eingesetzt gewesen\nund daher den interessierten Verkehrskreisen bekannt. Ihre\nÜbernahme in die Ankündigung der Musicalproduktion \"Oh Afrika\" der\nP. P. sei aus diesem Grunde grob irreführend und aus § 3 UWG\nunzulässig. Zugleich liege darin eine gem. § 1 UWG unzulässige\nAusnutzung der Werbung der Klägerin für ihr eigenes\nKonkurrenzangebot. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, weil durch\ndas Berühmen der Beklagten im Prozeß eine nicht verjährte neue\nErstbegehungsgefahr entstanden sei.\n\n23\n\nDemgegenüber greife der Verjährungseinwand gegen die die Fotos\nbetreffenden Annexansprüche durch. Nicht verjährte Ansprüche aus\nUrheberrecht bestünden nicht. Hinsichtlich des schon 1991 in der\nPresse erschienen Fotos sei schon die Urheberschaft der Klägerin\nnicht ersichtlich und im übrigen ergebe der Vortrag der Klägerin\nnicht, daß die ausweislich der als Anlagen K 23 vorgelegten\nRechnungen von dem Zeugen B. für jeweils nur 2 Jahre der Klägerin\nübertragenen Rechte noch bei dieser lägen.\n\n24\n\nIhre gegen dieses Urteil gerichtete B e r u f u n g begründet\ndie Beklagte wie folgt:\n\n25\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts stehe der Klägerin\nnicht das Recht zu, von ihr die Unterlassung der Verwendung von\nSIKULU zu verlangen. Das ergebe sich daraus, daß der Zeuge D.M.\nbeide Musicals produziert habe und mit der Verwendung der\nBezeichnung durch sie einverstanden sei.\n\n26\n\nDer Zeuge habe den Auftrag gehabt, für den Betrag von etwa\n100.000 DM ein Musical zu schaffen, das in der Tradition des ersten\nerfolgreichen SIKULU-Musicals stehe. Das daraufhin geschaffene\nMusical \"The Journey\" sei ebenfalls - wie sich aus dem Deckblatt\ndes Prospektes (Anlage K 19) ergebe - als Produktion der P. P. des\nZeugen M. in Kooperation mit der Klägerin präsentiert worden. Der\nZeuge M. habe in diesem Zusammenhang der Klägerin die Verwendung\nder Bezeichnung SIKULU zwar ausdrücklich erlaubt, ihr darüber\nhinausgehende Rechte aber nicht eingeräumt. Die Präsentation des\nMusicals \"The Journey\" sei dann in Anlehnung an das erste Musical\n\"The Warrior\", nämlich - wie sich aus dem als Anlage B 25 (Bl.241)\nvorgelegten Schreiben ergebe - sozusagen als dessen Fortsetzung\nerfolgt. Parallel zu dessen Vermarktung seien noch Aufführungen von\nSIKULU The Warrior erfolgt und habe sie CDs u.a. mit dieser\nBezeichnung vertrieben. Auch dies sei mit dem Zeugen D.M.\nabgesprochen gewesen. Soweit das Landgericht seine Entscheidung auf\ndas Schreiben des Zeugen M. vom 1.7.1998 (Anlage K 24) gestützt\nhabe, sei zu berücksichtigen, daß dieses auf Grund der unrichtigen\nBehauptung des Geschäftsführers der Klägerin geschrieben worden\nsei, sie, d.h. ihr Geschäftsführer, berühme sich des Rechtes u.a.\nan dem Logo SIKULU. Dies ergebe sich aus dem Schreiben des Zeugen\nM. vom 16.11.1998, das sich als (unfoliiert hinter Bl.81 geheftete)\nAnlage B 18 bei den Akten befinde. Im übrigen belege das Schreiben\nvom 1.7.1998 (Anlage K 24), daß auch die Klägerin davon ausgehe,\neine Gestattung des Zeugen D.M. für die Verwendung von SIKULU zu\nbenötigen.\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts handele es sich bei der\nBezeichnung \"The SIKULU Company\" um die Bezeichnung der namentlich\naufgeführten Musiker. Dies werde aus dem als Anlage K 19\nvorgelegten Prospekt deutlich. Überdies habe die Klägerin an SIKULU\nauch deswegen keine originären Rechte erwerben können, weil die\nBezeichnung mit dem ursprünglichen Titel \"SIKULU The Warrior\"\nverbunden sei.\n\n28\n\nEs treffe auch nicht zu, daß die streitgegenständlichen Fotos\nvon der Klägerin stammten. Tatsächlich handele es sich um Fotos,\ndie anläßlich von Aufführungen des ersten Musicals SIKULU The\nWarrior aufgenommen worden seien. Deren Verwendung für die\nProduktion \"Oh Africa\" habe ihr der Zeuge D.M. gestattet.\n\n29\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t sinngemäß,\n\n30\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n28.1.1999 - 31 O 564/98 - abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n31\n\nDie Klägerin b e a n t r a g t,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nSie vertritt weiter die Auffassung, die Bezeichnung \"The sikulu\ncompany\" sei als Unternehmenskennzeichen für sie geschützt. Es\nexistiere nicht etwa in Südafrika eine Gruppe, die unter dieser\nBezeichnung auftrete, sondern sie bringe das Stück mit von ihr\neinzeln engagierten Künstlern zur Aufführung. Sie habe seit dem\nJahre 1992 unter der Bezeichnung SIKULU selbständig Tourneen\ndurchgeführt. Die Behauptung der Beklagten, der Zeuge M. habe ihr,\nder Klägerin, irgendwelche Rechte an der Bezeichnung SIKULU\neingeräumt, stehe im übrigen im Widerspruch zu dem Inhalt der\nzwischen den Parteien abgeschlossenen und mit dem Anlagenkonvolut K\n5 vorgelegten Verträge, in deren Ziffer 2 ausdrücklich festgehalten\nsei, daß der Klägerin alle Rechte an dem Stück zustünden. Es treffe\nauch nicht zu, daß die Beklagte die behaupteten CDs vertrieben\nhabe. Aus den schon von der Kammer dargelegten Gründen habe die\nBeklagte auch nicht etwa die besseren Rechte an der Bezeichnung. Es\nfehle an der Darlegung einer lückenlosen Rechtekette.\n\n34\n\nAuch hinsichtlich der Fotografien wiederholt die Klägerin ihren\nerstinstanzlichen Sachvortrag.\n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze, die einschließlich der mit ihnen\nüberreichten Anlagen sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung\nwaren, sowie den ihr gem. §§ 283, 523 ZPO nachgelassenen\nSchriftsatz der Klägerin vom 18.11.1999 Bezug genommen.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n37\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen\nErfolg.\n\n38\n\nDenn die Klage ist in dem von dem Landgericht zuerkannten\nUmfange begründet. Das ergibt sich bereits aus den Gründen der\nlandgerichtlichen Entscheidung, auf die deswegen zunächst gem. §\n543 Abs.2 ZPO Bezug genommen wird. Mit Blick auf das\nBerufungsvorbringen der Beklagten ist lediglich bezüglich der\nUnterlassungsansprüche folgendes zu ergänzen:\n\n39\n\nZu Recht hat das Landgericht die Bezeichnung \"SIKULU\" als\nbesondere Geschäftsbezeichnung der Klägerin angesehen und ihr einen\nUnterlassungsanspruch aus §§ 5 Abs.2 S.1, 3.Alt, 15 MarkenG\nzuerkannt. Das gilt auch angesichts des Umstandes, daß die\nPräsentation des Musicals \"The Journey\" z.B. durch den als Anlage K\n19 vorgelegten Prospekt so verstanden werden kann, als handele es\nsich nicht um eine Geschäftsbezeichnung der Klägerin, sondern werde\neine besondere Gruppe, die sich als \"The SIKULU Company\" bezeichne,\nbeworben. Denn dies trifft auch unter Berücksichtigung des\nBerufungsvorbringens der Beklagten tatsächlich nicht zu.\n\n40\n\nSchutz aus den genannten Vorschriften besteht dann, wenn es sich\nbei der betreffenden Bezeichnung um eine - von der Firma des\nInhabers verschiedene - besondere Bezeichnung des von einem\nUnternehmen betriebenen Geschäftes handelt. Die\nGeschäftsbezeichnung benennt damit nicht wie die Firma die Person\ndes Inhabers, sondern das von diesem betriebene Geschäft. Der\nSchutz besteht auch dann, wenn die Bezeichnung nicht das ganze\nGeschäft, sondern nur einen abgrenzbaren Teil des Geschäftes\nbetrifft (vgl. z.B. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17.\nAufl., § 16 UWG RZ 101 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen\nhinsichtlich der Bezeichnung \"The SIKULU Company\" durch die\nKlägerin vor.\n\n41\n\nDie Klägerin hat nach ihrem Vortrag seit 1994 Sänger und Tänzer,\ndie bis dahin keine irgendwie bezeichnete Gruppe gebildet hatten,\nnicht als Gruppe, sondern einzeln engagiert und als Veranstalterin\nmit ihnen das Musical \"The Journey\" aufgeführt. Damit hat die\nKlägerin die Künstler in ihren Geschäftsbetrieb integriert. Durch\ndie Bezeichnung \"The SIKULU Company\" hat sie vor diesem Hintergrund\nnicht eine externe, so benannte Gruppe präsentiert, sondern\ndenjenigen künstlerischen Teil ihres Geschäftsbetriebes bezeichnet,\nder sich mit der Aufführung des Musicals befaßte. Dem steht nicht\nentgegen, daß die Klägerin zugleich auch bereits die Bezeichnung\n\"Euro stage\" verwendet hat, weil es sich dabei nicht um eine\nbesondere Geschäftsbezeichnung, sondern um ihren niederländischen\nHandelsnamen handelt. Ebenso ist es ohne Bedeutung, daß die\nAufmachung des Werbematerials auch so verstanden werden kann, als\nhandele es sich bei \"The SIKULU Company\" um die Bezeichnung einer\nvon der Klägerin unabhängigen selbständigen Gruppe. Die Bezeichnung\n\"The SIKULU Company\" ist als Geschäftsbezeichnung verwendet worden\nund die deswegen entstandene Schutzwirkung kann damit nur dem\ntatsächlich hinter ihr stehenden Namensträger, also der Klägerin,\nund nicht einer tatsächlich gar nicht existenten Gruppe\nzukommen.\n\n42\n\nDer Entscheidung ist der vorstehend geschilderte Vortrag der\nKlägerin über das Engagement der einzelnen Künstler auch unter\nBerücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten\nzugrundezulegen. Diese behauptet nunmehr zwar, es handele sich um\ndie Bezeichnung für eine Künstlergruppe, die Richtigkeit dieser\nBehauptung ergibt sich indes auch bei Zugrundelegung ihres eigenen\nVorbringens nicht. Die Beklagte trägt nicht vor, wann und mit wem\nein etwaiger Vertrag zwischen der Klägerin und einer so\nbezeichneten Gruppe geschlossen worden sein soll, und meint\nlediglich, daß dies aus dem Prospekt K 19 deutlich werde. Der\nProspekt und seine Aufmachung sind indes aus den dargelegten\nGründen nicht geeignet, auf die Existenz einer eigenständigen\nKünstlergruppe mit dem Namen SIKULU oder The SIKULU Company und auf\nVertragsbeziehungen zwischen dieser und der Klägerin zu schließen.\nSoweit die Beklagte darauf verweist, daß die Klägerin nicht\nausschließlich unter Verwendung der Bezeichnung SIKULU die Musicals\nproduziert habe, besteht kein Anlaß dem nachzugehen. Denn auch wenn\ndem so gewesen sein sollte, ändert dies nichts daran, daß die\nKlägerin in den übrigen Fällen aus den dargelegten Gründen\ndenjenigen ihrer Geschäftsbereiche, der mit der Aufführung der\nMusicals befaßt war, als SIKULU bzw. The SIKULU Company bezeichnet\nhat. Dies gilt um so eher, als die streitgegenständliche\nBezeichnung ausweislich der als Anlagen K 3, K 19 und K 20\nvorgelegten Tourneelisten und Prospekte zumindest in der weit\nüberwiegenden Zahl der Fälle von der Klägerin verwendet worden\nist.\n\n43\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten steht der Umstand, daß der\nBegriff \"Sikulu\" früher als Bezeichnung eines (anderen) Musicals\nverwendet worden ist, dem Schutz von SIKULU als besondere\nGeschäftsbezeichnung der Klägerin nicht entgegen. Denn zum einen\nbeseitigt eine etwaige Verwechslungsgefahr mit einer\nDrittbezeichnung nicht von vorneherein die Schutzfähigkeit einer\nbesonderen Geschäftsbezeichung und zum anderen handelte es sich\nauch nicht um eine besonderen Geschäftsbezeichung, sondern um den\nWerktitel des damaligen Stückes.\n\n44\n\nDer aus den vorstehenden Gründen entstandene Schutz der\nGeschäftsbezeichnung SIKULU für die Klägerin besteht auch fort. Es\nsind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Klägerin etwa\nernsthaft und endgültig die Verwendung der Bezeichnung SIKULU\naufgegeben hätte. Insbesondere reicht hierfür der bloße Umstand\nnicht aus, daß sie nicht ausdrücklich vorgetragen hat, derzeit und\nzukünftig weiterhin unter der streitgegenständlichen Bezeichnung\nMusicals zu präsentieren. Dies bedarf keiner näheren Ausführungen,\nweil auch die Beklagte sich nicht darauf beruft, ein einmal\nentstandener firmenrechtlicher Schutz sei inzwischen in Wegfall\ngeraten.\n\n45\n\nEs unterliegt auch keinem Zweifel, daß die in Rede stehenden\nBezeichnungen \"SIKULU\" und \"The SIKULU Company\" aus den von dem\nLandgericht angeführten Gründen verwechslungsfähig sind.\n\n46\n\nZu Recht hat daher das Landgericht die Entscheidung davon\nabhängig gemacht, ob der Beklagten ältere Rechte an der Bezeichnung\nSIKULU zustehen. Ebenso zutreffend hat die Kammer diese Frage\nverneint.\n\n47\n\nInsoweit kommt nur der abgeleitete Erwerb eines älteren\nNamensrechtes in Betracht, weil die Beklagte selbst nicht vorträgt,\noriginär Rechte an der Bezeichnung SIKULU erworben zu haben. Einen\nderartigen abgeleiteten Rechtserwerb hat die Beklagte indes auch im\nBerufungsverfahren nicht schlüssig vorgetragen. Ihrem Vortrag liegt\ndie Annahme zugrunde, die Rechte an der Bezeichnung SIKULU lägen\nbei dem Zeugen M.. Schon das ist indes - worauf bereits das\nLandgericht (auf S.15 der Entscheidung) hingewiesen hat - nicht\nhinreichend dargetan. Allein der Umstand, daß das Stück in den\nJahren 1991 und 1992 auf einer von P. P. durchgeführten\nEuropatournee so bezeichnet worden ist, belegt nicht, daß der\nInhaber von P. P., der Zeuge M., Träger der Rechte an der\nBezeichnung war. Das ist deswegen zweifelhaft, weil das Stück nicht\nvon ihm, sondern einer Frau B.E. komponiert worden ist, der damit -\nwas auch ohne abschließende Prüfung der Frage, welche nationalen\nVorschriften insoweit anzuwenden sind, anzunehmen ist - auch die\nNamensrechte an dem Stück zustehen dürften. Spricht dies schon\ndagegen, daß der Zeuge M. überhaupt berechtigt gewesen sein könnte,\nder Beklagten die Benutzung der Bezeichnung SIKULU\n\n48\n\nzu gestatten, so ist von entscheidender Bedeutung, daß die\nBeklagte an keiner Stelle darlegt, wann und durch welche Erklärung\nder Zeuge M. ihr das Recht tatsächlich eingeräumt haben soll, für\ndas Stück \"Oh Africa\" ihrerseits die Bezeichnung SIKULU zu\nverwenden. Es kommt hinzu, daß der Zeuge mit dem als Anlage K 24\nvorgelegten Schreiben im Gegenteil sogar erklärt hat, der Beklagten\nkeine Rechte an dem Logo SIKULU eingeräumt zu haben. Dabei ist es\nentgegen ihrer Auffassung unerheblich, ob die Klägerin vorher dem\nZeugen M. gegenüber behauptet hatte, daß sie, die Beklagte, sich\n(zu Unrecht) entsprechender Rechte berühmt habe. Denn jedenfalls\nkommt in dem Schreiben eindeutig zum Ausdruck, daß der Zeuge M. die\nBenutzung des Logos SIKULU, also diese Bezeichnung, in dem Musical\n\"Oh Africa\" gerade nicht dulde. Soweit die Beklagte sich darauf\nberuft, auch während der Aufführung von \"The Journey\" ohne\nBeanstandung noch das alte Stück \"SIKULU The Warrior\" aufgeführt\nund CDs mit der Musik aus diesem Musical vertrieben zu haben,\nbesagt das nicht, daß der Zeuge M. auch mit der Verwendung von\nSIKULU für die Bewerbung und Aufführung des neuen Stückes \"Oh\nAfrika\" einverstanden war. Es kommt schließlich hinzu, daß der\nZeuge M. - wie die Beklagte ausdrücklich einräumt - sogar der\nKlägerin gestattet hatte, auch für das Stück \"The Journey\" die\nstreitgegenständliche Bezeichnung SIKULU zu benutzen.\n\n49\n\nEbenfalls mit zutreffender Begründung hat das Landgericht (auf\nS.16 f des angefochtenen Urteils) auch die zukünftige Verwendung\nder streitgegenständlichen Fotos untersagt. Auch unter\nBerücksichtigung des - im Gegensatz zu ihrem erstinstanzlichen\nVortrag stehenden - Berufungsvorbringens der Beklagten, wonach sie\ndie Fotos nicht von der Klägerin, sondern von dem Zeugen M.\nerhalten haben will und dieser ihr die Verwendung gestattet haben\nsoll, stellt sich die Bewerbung des Musicals \"Oh Africa\" durch die\nBeklagte als gem. §§ 1 und 3 UWG wettbewerbswidrig dar. Unabhängig\ndavon, wer die Fotos gemacht hat, und ob der Zeuge M.\nberechtigterweise der Beklagen die Verwendung gestattet hat, ist\nder Beklagten die angegriffene Benutzung für das Musical \"Oh\nAfrika\" nämlich deswegen zu untersagen, weil durch die Verwendung\nderselben Bilder, die bereits die Klägerin verwendet hatte, bei dem\ninteressierten Publikum der unzutreffende Eindruck entsteht, es\nhandele sich wenn nicht um dasselbe, so doch um ein Musical, das\ndie Fortsetzung des ersten und damit eine Nachfolgeproduktion\ndesselben Veranstalters darstelle.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n51\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n52\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n53\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird unter\nnachfolgender Differenzierung endgültig auf 90.000 DM\nfestgesetzt:\n\n54\n\nAntrag auf Unterlassung\n80.000 DM\n\nAntrag auf Auskunft\n5.000 DM\n\nAntrag auf Schadensersatzfeststellung\n5.000 DM\n\nGesamtstreitwert\n90.000 DM\n\n55\n\nDer Senat schätzt das gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO für die\nWertfestsetzung maßgebliche Interesse der Klägerin auf die\nvorstehenden Beträge. Sie entsprechen den von dem Landgericht im\nRahmen der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nunangefochten festgelegten Beträgen sowie in der Summe dem\nebenfalls unangefochten gebliebenen Senatsbeschluß vom\n7.6.1999.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306238","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/6-u-51-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306238","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306238","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/6-u-51-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306238","retrieved":"2026-07-09 03:34:08.428974+00:00"}}