{"status":"available","doknr":"OLD306237","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1217.6U33.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"6 U 33/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, die Firma L.S. Germany GmbH, ist von der Firma\nL.S. ##blob##amp; Co., der ältesten und größten Jeans-Herstellerin der\nWelt, ermächtigt worden, deren Markenrechte in der Bundesrepublik\nDeutschland in eigenem Namen wahrzunehmen und durchzusetzen. Die\nFirma L.S. ##blob##amp; Co. ist Inhaberin der aus Blatt 8 ff. der Akten\nersichtlichen Marken, zu denen auch die Marken \"L.'S\" und \"L.S.\"\nzählen. Wegen der Einzelheiten der zugunsten der Firma L.S. ##blob##amp;\nCo. eingetragenen Marken wird auf das Anlagenkonvolut K 1 zur\nKlageschrift vom 16.04.1998 verwiesen.\n\n3\n\nDie für die Bundesrepublik Deutschland bestimmten und mit den\nMarken gekennzeichneten Jeans der Firma L.S. ##blob##amp; Co. werden\ninnerhalb der L.-S.-Gruppe an die Klägerin geliefert und von dieser\ndirekt an den Facheinzelhandel in der Bundesrepublik Deutschland,\nÖsterreich und der Schweiz vertrieben. Entsprechendes gilt für die\nL.'s-Jeans, die in den übrigen Ländern der Europäischen Union in\nden Verkehr gebracht werden. Auch diese Markenjeans werden dort\ndirekt von den jeweiligen Verkaufsgesellschaften der L.-S.-Gruppe\nvermarktet. Alle L.'s-Jeans weisen innen auf der Rückseite des sog.\n\"Wash ##blob##amp; Care Labels\" eine Codierung auf. Aufgrund dieser\nCodierung läßt sich feststellen, wann und an welchem Ort die\njeweilige Jeans produziert worden ist.\n\n4\n\nDie Beklagte, die Firma M. AG, unterhält in der Bundesrepublik\nDeutschland zahlreiche Geschäftslokale, in denen unter anderem\nJeans verkauft werden. Die Parteien streiten darüber, ob die\nBeklagte in ihren Geschäftslokalen Original-L.'s-Jeans verkauft\nhat, die nicht von der L.-S.-Gruppe oder mit deren Zustimmung in\nder Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum in den\nVerkehr gebracht worden sind.\n\n5\n\nDie Klägerin hat behauptet, der für sie vormals tätige Zeuge R.\nhabe im Rahmen eines gezielten Testkaufes am 15.08.1996 im M.-Markt\nin M.-K. die als Anlage K 3 zur Klageschrift im Original zu den\nAkten gereichte schwarze, unstreitig nur für den amerikanischen\nMarkt bestimmte und aus den USA importierte Jeans des Typs \"550\"\nerworben. Ferner hat die Klägerin behauptet, eine unstreitig am\n03.07.1998 in einem Geschäftslokal der Beklagten angebotene und von\nder Klägerin erworbene blaue L.'s-Jeans, die die Klägerin als\nAnlage K 11 im Original zu den Akten gereicht hat, sei von ihr in\nder Türkei hergestellt und ausschließlich für den türkischen Markt\nbestimmt gewesen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat in dem Verkauf dieser beiden Jeans eine\nMarkenverletzung gesehen und hat deshalb beantragt,\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nI.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n1.\n\n13\n\nes unter Androhung eines vom Gericht für jeden\nFall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu\n500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu\nsechs Monaten zu unterlassen, unter Verwendung der Marke \"L.'s\"\nund/oder \"L.S.\" Jeans einzuführen, zu bewerben, anzubieten oder zu\nvertreiben, die nicht von der L.-S.-Gruppe oder mit deren\nZustimmung in der Europäischen Union oder dem Europäischen\nWirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind,\n\n2. ihr - der Klägerin - ab dem 15.08.1996 Auskunft\nzu erteilen über Namen und Anschriften der Lieferanten und anderer\nVorbesitzer und über die Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder\nbestellten Jeans-Hosen gemäß Ziffer I.1. sowie über die beim\nVertrieb dieser Jeans-Hosen erzielten Umsätze und Gewinne und\ndiejenigen Kosten, die vom Umsatz gewinnmindernd in Abzug zu\nbringen sind, und zwar jeweils durch Übergabe eines geordneten\nVerzeichnisses,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nII.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ihr - der Klägerin - denjenigen Schaden zu\nersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten\nHandlungen seit dem 15.08.1996 entstanden ist und noch entstehen\nwird.\n\n18\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nDas Landgericht hat über die Behauptungen der Klägerin, der\nZeuge R. habe die als Anlage 3 zur Klageschrift zu den Akten\ngereichte schwarze L.'s-Jeans am 15.08.1996 im M.-Markt in M.-K.\nerworben, die unstreitig am 03.07.1998 von der Beklagten angebotene\nblaue L.'s-Jeans sei in der Türkei ausschließlich für den\ntürkischen Markt hergestellt worden, Beweis erhoben durch\nVernehmung der Zeugen R., V.-R. und K.. Alsdann hat es durch das\nangefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird\n(Blatt 80 ff. d.A.), die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und\nzur Auskunftserteilung verurteilt. Außerdem hat es die\ngrundsätzliche Schadenersatzverpflichtung der Beklagten\nfestgestellt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das\nLandgericht im wesentlichen ausgeführt, der Zeuge R. habe sicher,\nüberzeugend und ohne Widersprüche seine damalige Funktion als\nTestkäufer, den Kauf der schwarzen Jeans sowie die anschließende\nVersendung an die Klägerin geschildert. Es bestehe keine\nVeranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen oder\nder Glaubwürdigkeit seiner Person zu zweifeln. Außerdem stehe\naufgrund der Bekundungen des Zeugen K. fest, daß die blaue Jeans\n(Anlage K 11) ausschließlich für den türkischen Markt hergestellt\nworden sei. Daß diese Jeans von der Tochterfirma L.-S. Istanbul in\nden Europäischen Wirtschaftsraum verbracht worden sein könnte, sei\nzwar nicht auszuschließen, stelle aber eine rein theoretische\nMöglichkeit dar.\n\n22\n\nGegen dieses ihr am 27.01.1999 zugestellte Urteil des\nLandgerichts vom 10.12.1998 hat die Beklagte am 19.02.1999 Berufung\neingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\nbis zum 19.04.1999 mit einem an diesem Tag bei Gericht\neingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n23\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und meint, den Bekundungen des Zeugen R. könne kein\nGlauben geschenkt werden. Seine Bekundungen seien namentlich nicht\nfrei von Widersprüchen. So stimme die Originalpreisangabe auf der\nschwarzen Hose nicht mit dem Quittungsbetrag überein. Außerdem\nbelege der von der Klägerin als Anlage K 4 zur Klageschrift zur\nAkte gereichte Kassenbon nebst Quittung (Blatt 13a d.A.) den Kauf\neiner blauen und nicht den einer schwarzen L.'s-Jeans 550. Daß die\nvon der Klägerin als Anlage K 11 vorgelegte blaue Jeans\nausschließlich für den türkischen Markt und nicht für die Einfuhr\nin den Europäischen Wirtschaftsraum hergestellt worden sei, werde\nweiterhin mit Nichtwissen bestritten. Insoweit - so meint die\nBeklagte - obliege es der Klägerin, substantiiert darzulegen und\ngegebenenfalls zu beweisen, wie sichergestellt worden sei, daß die\ntürkische Herstellerin die für den türkischen Markt hergestellte\nWare nicht in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt habe.\nWegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens\nder Beklagten wird der Inhalt ihrer Berufungsbegründung vom\n19.04.1999 (Blatt 116 ff. d.A.) und ihres nachgelassenen\nSchriftsatzes vom 12.11.1999 (Blatt 204 ff. d.A.) in Bezug\ngenommen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\ndas am 10.12.1998 verkündete Urteil der\n31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 0 302/98 - zu ändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet\nweiterhin, der Zeuge R. habe die als Anlage K 3 zur Klageschrift zu\nden Akten gereichte schwarze L.'s-Jeans 550 am 15.08.1996 im\nM.-Markt der Beklagten in M.-K. erworben. Die als Anlage K 11 zum\nSchriftsatz vom 12.07.1998 zu den Akten gereichte blaue Jeans, die\nsie unstreitig am 03.07.1998 im M.-Markt M.-K. erworben habe, sei\nausschließlich für den türkischen Markt produziert und auch nur für\nden Vertrieb im türkischen Markt bestimmt gewesen. Wegen der\nweiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sachvorbringens der\nKlägerin wird der Inhalt ihrer Berufungserwiderung vom 29.06.1999\n(Blatt 128 ff. d.A.) und ihres Schriftsatzes vom 15.10.1999 (Blatt\n164 ff. d.A.) in Bezug genommen.\n\n31\n\nDurch Beweisbeschluß vom 27.08.1999 hat der Senat mit Rücksicht\nauf die Reichweite des geltend gemachten Auskunftsanspruchs und den\nUmfang der erhobenen Schadenersatzfeststellungsansprüche die\nerneute Vernehmung der Zeugen R. und V.-R. zu der Frage angeordnet,\nob der Zeuge R. die als Anlage K 3 zu den Akten gereichte schwarze\nJeans am 15.08.1996 bei der Beklagten im M.-Markt M.-K. erworben\nhat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, auch hinsichtlich\nder vom Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 29.10.1999\nbeschlossenen Vernehmung der Zeugin Rechtsanwältin Dr. E.S., wird\nauf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 29.10.1999 (Blatt 181\nff. d.A.) verwiesen.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen\nAnlagen Bezug genommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n35\n\nDer von der Klägerin in zulässiger Prozeßstandschaft erhobene\nUnterlassungsanspruch ist aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs.\n5 MarkenG begründet. Nach § 14 Abs. 5 MarkenG kann von dem Inhaber\nder Marke auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer ein\nZeichen entgegen § 14 Abs. 2 MarkenG benutzt. § 14 Abs. 2 Nr. 1\nMarkenG verbietet es Dritten, ohne Zustimmung des Inhabers der\nMarke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches\nZeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit\ndenjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt. Deshalb\nstellt es eine Markenverletzung dar, wenn der Verwender die von dem\nInhaber der Marke mit der jeweiligen Marke gekennzeichneten Waren\nselbst im deutschen Markt anbietet, obschon diese Waren nicht mit\nZustimmung des Markeninhabers in der Europäischen Union oder dem\nEuropäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.\nIn diesem Fall ist Erschöpfung im Sinne des § 24 Abs. 1 MarkenG\nnicht eingetreten. Nachdem in der Vergangenheit der Grundsatz der\nsog. \"weltweiten\" Erschöpfung gegolten hat, ist insoweit\n(spätestens) durch das Inkrafttreten des Markengesetzes am\n01.01.1995, und zwar durch § 24 Abs. 1 MarkenG, eine Änderung der\nRechtslage eingetreten. Während bislang das Inverkehrbringen einer\nWare mit der Marke irgendwo auf der Welt einer späteren\nGeltendmachung von markenrechtlichen Ansprüchen gegen die\nVerwendung der Marke für identische Waren in der Bundesrepublik\nDeutschland durch Dritte entgegenstand, gilt das jetzt nur noch\ndann, wenn die Ware zuvor durch den Markeninhaber ebenfalls in\nDeutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist. Das\nentspricht - soweit ersichtlich - allgemeiner Meinung und wird auch\nvon der Beklagten zu Recht nicht in Zweifel gezogen (vgl. hierzu\nBGH GRUR 1996, 271, 273 f. - \"Gefärbte Jeans\" -; OLG Düsseldorf,\nMitteilungen der deutschen Patentanwälte 1998, 372, 373; OLG\nMünchen, Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1998, 186; Senat,\nUrteil vom 23.04.1999 in dem Rechtsstreit 6 U 14/98; Sack, WRP\n1999, 1088, 1091/1092; Plassmann, WRP 1999, 1011). Selbst etwaige\nnationale bilaterale Vereinbarungen, die eine weltweite Erschöpfung\noder eine entsprechende Verbürgung der Gegenseitigkeit bei\nDrittstaaten zum Gegenstand haben, sind mit Artikel 7 Abs. 1 der\nersten Markenrechtsrichtlinie (89/104 EWG), dessen Umsetzung in\ndeutsches nationales Recht § 24 Abs. 1 MarkenG darstellt, nicht\nvereinbar (vgl. hierzu: EuGH GRUR Int. 1998, 695 ff. - \"Silhouette\"\n- und EuGH WRP 1999, 803, 805 - \"Sebago\" -). Da die als Anlage K 3\nzur Klageschrift von der Klägerin überreichte schwarze L.'s-Jeans\n550 von der L.-S.-Gruppe unstreitig ausschließlich für den\nUS-amerikanischen Markt hergestellt und auch nur dort in den\nVerkehr gebracht worden ist, Erschöpfung im Sinne des § 24 Abs. 1\nMarkenG mithin nicht eingetreten ist, erweist sich demgemäß das\nangefochtene Urteil als zutreffend, wenn in tatsächlicher Hinsicht\nvon der Richtigkeit des Sachvortrags der Klägerin ausgegangen\nwerden kann, der Zeuge R. habe die als Anlage K 3 zur Klageschrift\nüberreichte schwarze L.'s-Jeans 550 am 15.08.1996 im M.-Markt in\nM.-K. erworben. Genau das hat aber die vor dem Senat durchgeführte\nund zum Teil wiederholte Beweisaufnahme ergeben.\n\n36\n\nAuf der Basis des protokollierten Inhalts der Bekundungen des\nZeugen R. im Termin zur Beweisaufnahme vor dem Landgericht hatte\nder Senat allerdings Bedenken, dem Zeugen R. ohne weiteres in\nseinen Bekundungen zu folgen, er habe die fragliche Jeans im\nM.-Markt in M.-K. vorgefunden. Denn nach Aktenlage war es in der\nTat auffällig, daß der Kassenbon (Blatt 13a d.A.) den Kauf einer\n\"blue jeans\" dokumentiert und zudem der dort angegebene Preis von\n88,00 DM nicht mit der Originalpreisangabe auf der schwarzen Jeans\n550 übereinstimmt. Diese Bedenken hat er nicht mehr, nachdem er\nGelegenheit hatte, den Zeugen selbst zu befragen und sich von ihm\nein eigenes Bild zu machen. Nach dem Ergebnis der vor dem Senat\ndurchgeführten Beweisaufnahme, namentlich auch aufgrund des\npersönlichen Eindrucks, den der Zeuge R. bei den Mitgliedern des\nSenats hinterlassen hat, steht zu seiner sicheren Überzeugung fest\n(§ 286 Abs. 1 ZPO), daß die Bekundungen des Zeugen R. zum Erwerb\nder schwarzen Jeans wahr sind, mithin der streitige Sachvortrag der\nKlägerin den wahren Geschehensablauf richtig wiedergibt.\n\n37\n\nDer für die Klägerin schon seit Oktober 1997 nicht mehr tätige\nZeuge R. hat auch vor dem Senat seine erstinstanzlichen Bekundungen\nals richtig bekräftigt, wonach er zur damaligen Zeit bei der\nKlägerin im Außendienst angestellt und insbesondere auch für die\nsog. Testkäufe zuständig gewesen sei. Er sei damals von der\nKlägerin angewiesen worden, den M.-Markt der Beklagten in M.-K.\naufzusuchen, um dort gezielt nach parallel importierten Jeans aus\ndem US-amerikanischen Markt zu suchen. Er habe nach einer Jeans des\nTyps \"501\" gesucht, eine solche jedoch nicht gefunden, sei dann\naber auf die schwarze Jeans 550 aufmerksam geworden. Infolge seiner\nBranchenkenntnisse sei ihm bekannt gewesen, daß Jeans solchen Typs\ndamals auf dem deutschen Markt nicht vertrieben worden seien,\ndeshalb habe er sich die Hosen näher angeschaut und festgestellt,\ndaß es sich um für den amerikanischen Markt bestimmte Ware\ngehandelt habe. Wenngleich er natürlich nicht mehr sagen könne, ob\ndie jetzt dem Gericht vorliegende schwarze Jeans 550 diejenige sei,\ndie er damals in M.-K. erworben habe, habe er jedenfalls eine feste\nErinnerung daran, daß er bei einem seiner Besuche im M.-Markt in\nM.-K. eine schwarze Jeans 550 aus amerikanischer Herstellung\nvorgefunden und erworben habe. Er erinnere sich daran, weil dort\nseinerzeit überwiegend blaue und nur wenige schwarze Jeans\nangeboten worden seien und weil schwarze Jeans 550 damals in\nDeutschland überhaupt nicht auf dem Markt gewesen seien.\n\n38\n\nAuch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Zeuge auch im\nTermin zur Beweisaufnahme vom 29.10.1999 nicht zu erklären\nvermochte, warum auf dem Kassenbon von einer blauen Jeans die Rede\nist und warum der Preis auf dem Kassenbon nicht mit dem auf der bei\nder Akte befindlichen schwarzen Jeans 550 übereinstimmt, und\nwenngleich der Einwand der Beklagten zutrifft, daß der Zeuge im\nTermin zur Beweisaufnahme vor dem Senat hinsichtlich des Ablaufs\nder Quittungserteilung nebst Übergabe des Kassenbons etwas anderes\nbekundet hat als vor dem Landgericht, hält der Senat den Zeugen für\nglaubwürdig und seine Aussage für glaubhaft. Nach dem Eindruck, den\nder Zeuge R. bei den Mitgliedern des Senats hinterlassen hat, war\ner sehr und erfolgreich bemüht, nur das wahrheitsgemäß als seine\nAussage zu Protokoll zu geben, was er wirklich noch erinnerte. Er\nhat erkennbar zurückhaltend und vorsichtig bekundet, soweit Fragen\nin Rede standen, die er aus der eigenen Erinnerung heraus nicht\nmehr beantworten konnte. Das gilt namentlich für das von der\nKlägerin behauptete Kaufdatum, den 15.08.1996. Demgegenüber war er\nsich ganz sicher, die hier in Rede stehende schwarze Hose im Markt\nin M.-K. erworben zu haben. Der Senat schließt aus, daß das\nErinnerungsvermögen des Zeugen in dem maßgeblichen Punkt getrübt\nsein oder der Zeuge gar bewußt etwas Falsches bekundet haben\nkönnte. Der Zeuge war schon zum Zeitpunkt seiner Vernehmung vor dem\nLandgericht nicht mehr für die Klägerin tätig, ein Interesse, das\nihn veranlaßt haben könnte, in einer für ihn jetzt unbedeutenden\nAngelegenheit wahrheitswidrig etwas zugunsten der Klägerin zu\nbekunden, ist nicht ersichtlich und erst recht nicht dargetan. Den\nSenat hat überzeugt, daß und wie der Zeuge bekundet hat, er könne\nsich an den Kauf einer schwarzen Jeans 550 im M.-Markt in M.-K.\ndeshalb so genau erinnern, weil er eigentlich auf der Suche nach\neiner anderen Jeans, nämlich des Typs 501 gewesen ist, daß ihm dann\naber wegen seiner Sachkunde aufgefallen sei, daß im M.-Markt M.-K.\nschwarze Jeans des Typs 550 angeboten worden seien, die seinerzeit\nim deutschen Markt überhaupt nicht hätten auftauchen dürfen.\n\n39\n\nSteht demnach aufgrund der Bekundungen des Zeugen R. fest, daß\ner im Auftrag der Klägerin im M.-Markt in M.-K. gezielt nach\nparallelimportierten L.'s-Jeans gesucht hat und insoweit fündig\ngeworden ist, als er dort eine schwarze L.'s-Jeans 550 erworben\nhat, die ausschließlich für den US-amerikanischen Markt bestimmt\nwar, vermochte der Zeuge allerdings aus der Erinnerung bzw. eigenem\nWissen heraus nicht (mehr) sicher zu bekunden, wann genau der\nTestkauf stattgefunden hat und ob es sich bei der bei den Akten\nbefindlichen Jeans um diejenige Jeans handelt, die er in M.-K. im\nRahmen eines Testkaufs an sich gebracht hat. Das ist jedoch\njedenfalls deshalb unschädlich, weil die im Termin zur\nBeweisaufnahme vom 29.10.1999 vernommene Zeugin Rechtsanwältin Dr.\nE.S. glaubhaft eine Tatsache bekundet hat, die dem Senat mit dem\nfür § 286 ZPO nötigen Grad der Gewißheit den Rückschluß erlaubt,\ndaß es sich zum einen bei der vorgelegten schwarzen L.'s-Jeans 550\num diejenige handelt, die der Zeuge R. in M.-K. bei der Beklagten\nerworben hat, zum anderen, daß der Testkauf tatsächlich wie von der\nKlägerin behauptet am 15.08.1996 stattgefunden hat. Die Zeugin Dr.\nS. hat nämlich bekundet, sie habe seinerzeit als für die Klägerin\ntätige Rechtsanwältin die amerikanischen Parallelimporte betreut,\nsie erinnere sich daran, daß in der fraglichen Zeit nur zwei Hosen\naus dem M.-Markt in K. bei ihr eingetroffen seien, nämlich eine\nschwarze Jeans 550 und später eine blaue Jeans, die in der Türkei\nhergestellt worden und für den türkischen Markt bestimmt gewesen\nsei. Die Zeugin hatte eine sichere Erinnerung daran, daß ihr nur\neine schwarze Jeans 550 von der Klägerin mit dem Bemerken übersandt\nworden ist, diese Jeans sei in einem M.-Markt erworben worden. Bei\ndieser Sachlage kann aus Sicht des Senats kein vernünftiger Zweifel\ndaran bestehen, daß es sich dann bei dieser Jeans um diejenige\nJeans handelt, die die Klägerin mit ihrem aus Blatt 208 d.A.\nersichtlichen Schreiben vom 03.09.1996 an die Zeugin mit dem\nBemerken versandt hat, die diesem Schreiben anliegende L.'s-Jeans\n(US-Ware) sei am 15.08.1996 von dem Außendienstmitarbeiter T. R.\nbei M. in M.-K. gekauft worden. Dies gilt um so mehr, als die\nZeugin gesagt hat, aus der Kennzeichnungsnummer LS ./. M. 9607/130\nkönne sie mit Sicherheit rekonstruieren, daß es sich um die\nnämliche Hose handelt, diese Kennzeichnungsnummer sei in der\nAnwaltskanzlei, in der sie tätig sei, auf der Hose angebracht\nworden. Wenngleich die Zeugin im Verlaufe ihrer weiteren Aussage\nnicht hat erklären können, warum das erste Schreiben an die\nBeklagte vom 01.08.1996 das interne Aktenzeichen des\nGrundsatzvorgangs 9607/079 getragen hat, obschon nach den\nBekundungen der Zeugin der Übung in ihrem Anwaltsbüro entsprechend\ndas Schreiben eigentlich ein anderes internes Aktenzeichen hätte\ntragen müssen, sieht der Senat keinen Anlaß, die Glaubhaftigkeit\nihrer übrigen Bekundungen oder aber die Glaubwürdigkeit ihrer\nPerson in Zweifel zu ziehen.\n\n40\n\nDie Bekundungen der Zeugin V.-R. sind demgegenüber nicht\ngeeignet, die hiernach aufgrund der Bekundungen der Zeugen R. und\nDr. S. gewonnene sichere Überzeugung des Senats von der Richtigkeit\ndes streitigen Vortrags der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Soweit\ndie Zeugin V.-R. sinngemäß und verkürzt wiedergegeben bekundet hat,\nsie sei zwar seinerzeit noch nicht in ihrer jetzigen Stellung für\ndie Beklagte tätig gewesen, anhand der ihr vorliegenden Unterlagen\nkönne sie aber ausschließen, daß die Beklagte bei einem ihrer\nZulieferer schwarze, nur für den US-amerikanischen Markt bestimmte\nL.'s-Jeans 550 bestellt haben könnte, hindert das die\nÜberzeugungsbildung des Senats im vorbezeichneten Sinne nicht. Denn\ngerade die Bekundung der Zeugin, damals habe man im Rahmen einer\nbundesweiten Werbeaktion 5.000 Stück blaue L.'s-Jeans 550 bestellt,\ndavon seien 25 Stück direkt vom Lieferanten nach M.-K. geliefert\nworden, belegt, daß die Zeugin gerade nicht ausschließen kann, daß\naufgrund der zentralen Bestellung damals - versehentlich - auch\nschwarze, nur für den US-amerikanischen Markt bestimmt L.'s-Jeans\nNr. 550 ausgeliefert worden sind. Die weitere Bekundung der Zeugin\nV.-R., die Zentrale der Beklagten werde automatisch und stets von\nder Annahmestelle der Filiale informiert, wenn infolge eines\nFehlers Jeans eines bestimmten Postens nicht wie bestellt\nangeliefert würden, überzeugt den Senat nicht. Denn zum einen\nkönnten die Mitarbeiter der Filiale die etwaige Falschlieferung\nschon nicht bemerkt haben. Zum anderen ist es durchaus denkbar und\nauch naheliegend, daß eine Reklamation durch einen\nFilialmitarbeiter unterbleibt, wenn die erkannte Abweichung relativ\nunbedeutend ist und die Mühe einer Reklamation nicht lohnt, etwa\ndann, wenn zum Beispiel statt 25 blauer L.'s-Jeans 550 nur 20 blaue\nund 5 schwarze Jeans geliefert worden sein sollten.\n\n41\n\nIst demnach auch mit Blick auf die Bekundungen der Zeugin V.-R.\nweiterhin davon auszugehen, daß der Zeuge R. am 15.08.1996 die bei\nden Akten befindliche schwarze L.'s-Jeans 550 bei der Beklagten in\nM.-K. erworben hat, und erweist sich demgemäß der geltend gemachte\nUnterlassungsanspruch aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 1, 14 Abs. 5\nMarkenG schon wegen des Verkaufs dieser Jeans als begründet, kommt\nes im übrigen nicht mehr darauf an, ob die blaue, als Anlage K 11\nzu den Akten gereichte Jeans, die die Zeugin I. Sch. unstreitig am\n03.07.1998 bei der Beklagten im M.-Markt M.-K. erworben hat,\nausschließlich für den türkischen Markt produziert worden ist, und\nob diese Jeans nicht von der L.-S.-Gruppe oder mit deren Zustimmung\nin der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum in\nden Verkehr gebracht worden ist. Insoweit hätte der Senat\nallerdings keine Bedenken, sich mit dem Landgericht aufgrund der\ndetaillierten, nachvollziehbaren und glaubhaften Bekundungen des\nZeugen K. namentlich zu der Bedeutung der Codierungen auf den Wash\n##blob##amp; Care Labels und der Codierungspraxis der Klägerin die\nÜberzeugung zu bilden, daß diese unstreitig in den Geschäftsräumen\nder Beklagten angebotene Jeans zum einen in der Türkei produziert\nworden ist und zum anderen nur für den türkischen Markt bestimmt\nwar. In Anbetracht der Tatsache, daß zur Überzeugung des Senats\nnamentlich aufgrund der Bekundungen der Zeugen R. und Dr. S. aber\nohnehin ein Sachverhalt feststeht, der die Unterlassungs- und auch\ndie Folgeansprüche der Klägerin bereits ab dem 15.08.1996 und nicht\nerst ab dem 03.07.1988 auslöst, kommt es hierauf jedoch ebensowenig\nan, wie auf die in der Rechtsprechung und dem juristischen\nSchrifttum nicht einheitlich beantwortete Frage, wer die\nDarlegungs- und Beweislast dafür trägt, daß die mit der Marke\nversehene Ware weder vom Markeninhaber noch mit seiner Zustimmung\nin Deutschland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der\nEuropäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht\nworden ist (zum Meinungsstand vergleiche zum Beispiel die zum Teil\nnicht rechtskräftigen Entscheidungen der Oberlandesgerichte München\n(Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1998, 186 ff.), Karlsruhe\n(GRUR 1998, 343 ff.), Düsseldorf (Mitteilungen der deutschen\nPatentanwälte 1998, 372 ff.) und Hamburg (NJW-RR 1998, 402 f.)\nsowie aus dem juristischen Schrifttum zum Beispiel Plassmann, WRP\n1999, 1011 ff.; Klados, WRP 1999, 1018 ff.; Sack, WRP 1999, 1088\nff. und Pickrahn, GRUR 1996, 383 ff.).\n\n42\n\nDas Auskunfts- und Schadenersatzfeststellungsbegehren der\nKlägerin ist aus §§ 14 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 6, § 19 MarkenG in\nVerbindung mit § 242 BGB begründet. Die Beklagte hat durch den\nbewiesenen Vertrieb der nicht für den europäischen Markt bestimmten\nschwarzen L.'s-Jeans 550 zumindest fahrlässig gegen die Vorschrift\ndes § 14 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG verstoßen. Sie ist der Klägerin daher\ngemäß § 14 Abs. 6 MarkenG zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens\nverpflichtet. Da die Klägerin den Umfang des ihr entstandenen\nSchadens im übrigen erst dann zuverlässig ermitteln kann, wenn sie\ndas tatsächliche Ausmaß der zu unterlassenden Handlungen der\nBeklagten kennt, ist die Beklagte gemäß § 19 MarkenG in Verbindung\nmit § 242 BGB zur Erteilung der begehrten Auskunft, beginnend mit\ndem Zeitpunkt der ersten schuldhaften Verletzungshandlung, also dem\n15.08.1996, verpflichtet.\n\n43\n\nAuch der Feststellungsantrag der Klägerin ist begründet. Das\nnach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Ohne\ndie begehrte Auskunft kann die Klägerin die Höhe ihres Schadens\nnicht näher beziffern. Selbst nach Auskunftserteilung ist für sie\neine eingehende Prüfung des Schadensausmaßes erforderlich, so daß\ndie Feststellungsklage im Hinblick auf die Nachteile drohender\nVerjährung als der geeignete prozessuale Rechtsbehelf erscheint.\nDas Feststellungsbegehren ist auch begründet, weil nach der\nLebenserfahrung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht,\ndaß der Klägerin durch das angegriffene, zumindest fahrlässige\nVerhalten der Beklagten ein Schaden entstanden ist.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n45\n\nDer Wert der gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzenden Beschwer der\nBeklagten übersteigt 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306237","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/6-u-33-99","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306237","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306237","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/6-u-33-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306237","retrieved":"2026-07-09 03:34:08.331990+00:00"}}