{"status":"available","doknr":"OLD306235","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1217.6U156.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"6 U 156/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin, die Marie Claire A. S.A., ist ein französisches\nPresseunternehmen, das seit 1937 die gleichnamige, seit den 80er\nJahren in mehreren Sprachen erscheinende Frauenzeitschrift \"Marie\nClaire\" herausgibt. Die Beklagte zu 1) befaßt sich unter anderem\nmit der Herstellung und dem Vertrieb von Arzneimitteln,\nNahrungsmitteln und Getränken. Bei der Beklagten zu 2) handelt es\nsich um die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu\n1); die Beklagten zu 3) und 4) sind oder waren Geschäftsführer der\nBeklagten zu 2). Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung,\nAuskunft und Schadenersatzfeststellung in bezug auf die\nKennzeichnung \"Marie Claire COSMETIC\" der Beklagten zu 1) für\nSeifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und\nSchönheitspflege mit Ausnahme von Haarfärbe- und Haartönungsmitteln\nund/oder Zahnputzmitteln in Anspruch. Außerdem verlangt sie von der\nBeklagten zu 1) Löschung des mit Priorität zum 29.07.1987 für die\nWarenklasse 3 und damit unter anderem für Mittel zur Körper- und\nSchönheitspflege eingetragenen Warenzeichens 1 138 906 und der\ngleichlautenden IR-Marke 546 622. Dabei beruft sich die Klägerin\nauf Titelschutz für die von ihr herausgegebene Zeitschrift \"Marie\nClaire\", auf Firmen- und Warenzeichenrecht, auf § 1 UWG und auf die\nGrundsätze der berühmten Marke.\n\n3\n\nDie Zeitschrift \"Marie Claire\" der Klägerin wird in der\nBundesrepublik Deutschland seit 1954 in der französischsprachigen\nOriginalausgabe und seit März 1990 in deutschsprachiger Ausgabe\nvertrieben. Bis zur Einführung der deutschen Ausgabe betrug die in\nder Bundesrepublik Deutschland verkaufte Monatsauflage etwa 4.000\nExemplare, was die Beklagten allerdings ebenso bestreiten wie den\nVortrag der Klägerin, nach Einführung der deutschsprachigen Ausgabe\nsei die Auflage sprunghaft auf ca. 140.000 Exemplare pro Monat im\nJahre 1992 gestiegen, außerdem erscheine seit 1980 auf dem\ndeutschen Markt halbjährlich das Modejournal \"Marie Claire BIS\",\ndieses erreiche seit 1986 eine verkaufte Jahresauflage von über\n25.000 Exemplaren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags\nder Klägerin zum Vertrieb der Zeitschrift \"Marie Claire\" und des\nModejournals \"Marie Claire BIS\" wird auf die als Anlagen K 1 und K\n2 zur Klageschrift (Blatt 31 ff. d.A.) und als Anlage K 14 zum\nSchriftsatz der Klägerin vom 16.10.1992 (Blatt 140 ff. d.A.)\nverwiesen.\n\n4\n\nDie Klägerin ist Inhaberin mehrerer Marken, die den Bestandteil\n\"Marie Claire\" enthalten. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 10\nbis 18 der Akten verwiesen. Die IR-Marken 520 506 \"marie claire\nbis\", 346 207 \"LA MAISON DE MARIE CLAIRE\", 1 079 925 \"MARIE-CLAIRE\"\nsowie 193 599 \"MARIE * CLAIRE\" sind zum Teil prioritätsälter als\ndie Marke der Beklagten zu 1). Sie genießen in der Bundesrepublik\nDeutschland allerdings keinen Schutz für die Warenklasse 3. Die\nIR-Marke 338 976 \"MARIE-CLAIRE\" der Klägerin wurde mit Priorität\nzum 03.08. 1987 für die ehemalige DDR registriert, und zwar auch\nfür Kosmetika. Diese der Marke der Beklagten zu 1) in der Priorität\nnur wenige Tage nachfolgende Marke ist allerdings für den Bereich\nder Kosmetika nicht benutzt worden. Das gilt auch für die IR-Marke\nder Klägerin 436 233 \"LA BOUTIQUE DE MARIE-CLAIRE\", die mit\nPriorität zum 13. März 1978 auch für Kosmetika in der\nBundesrepublik Deutschland eingetragen war. Insoweit hat das\nLandgericht die Klägerin auf die Widerklage durch das nur von den\nBeklagten mit der Berufung angegriffene Urteil vom 01.07.1997\nrechtskräftig verurteilt, in den Teilverzicht für bestimmte, im\nTenor des angefochtenen Urteils näher beschriebene Waren\nkosmetischer Art einzuwilligen.\n\n5\n\nDas zugunsten der Beklagten zu 1) mit Priorität zum 29.07.1987\neingetragene deutsche Warenzeichen \"marie claire COSMETIC\" ist in\nder Bundesrepublik Deutschland für die Waren Seifen, Parfümerien,\nätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege mit\nAusnahme von Haarfärbe- und Haartönungsmitteln sowie für\nZahnputzmittel geschützt. Gleiches gilt für die IR-Marke 546 622.\nWegen der näheren Einzelheiten der für die Beklagte zu 1)\neingetragenen Marken wird auf Blatt 22 der Akten verwiesen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat behauptet, der Titel \"Marie Claire\" sei seit\nvielen Jahren in der Bundesrepublik Deutschland als ein Titel für\neine anspruchsvolle Frauenzeitschrift außerordent-\n\n7\n\nlich bekannt. Die Kennzeichnung einer Kosmetikserie mit \"Marie\nClaire\" begründe Verwechslungsgefahr. Der Verkehr werde die so\nbezeichneten Produkte ihr - der Klägerin - zuordnen und insoweit\njedenfalls von einer entsprechenden Lizenzerteilung durch die\nKlägerin ausgehen. Im Ausland, nämlich Frankreich, Japan, Portugal\nund Spanien, mache sie schon seit Jahren von der Möglichkeit\nGebrauch, die Kennzeichnung \"Marie Claire\" im Lizenzweg\nwirtschaftlich zu nutzen. Insbesondere in Frankreich und Japan sei\ndie Marke \"Marie Claire\" für zahlreiche Modeartikel, aber auch für\nKosmetika lizensiert worden. Die Vergabe weiterer Lizenzen für\nGriechenland und Asien sei geplant.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nI.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n1.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00\nDM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs\nMonaten zu unterlassen, die Kennzeichnung \"Marie Claire COSMETIC\",\ninsbesondere in der nachstehend wiedergegebenen Schreibweise\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nkennzeichnungsmäßig zu verwenden\nund/oder unter diesem Kennzeichen Produkte in den Verkehr zu\nbringen und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu\nlassen;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n2.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nAuskunft darüber zu erteilen, in\nwelcher Art, seit wann und in welchem Umfang sie Handlungen gemäß\nZiffer I.1. vorgenommen haben, mit welchen Werbeaufwendungen sie\ndie Kennzeichnung \"Marie Claire COSMETIC\" beworben haben und welche\nUmsätze sie mit der Verwendung der Kennzeichnung \"Marie Claire\nCOSMETIC\" selbst oder durch Dritte erzielt haben, und zwar\naufgeschlüsselt nach Kalendermonaten;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nII.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\ndie Beklagte zu 1) darüber hinaus zu\nverurteilen, in die Löschung des Warenzeichens 1 138 906 \"Marie\nClaire Cosmetic\" und der IR-Marke 546 622 \"Marie Claire Cosmetic\"\neinzuwilligen;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nIII.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, ihr - der Klägerin - allen\nSchaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorgenannter Ziffer I.1.\nbeschriebenen Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch\nentstehen wird.\n\n31\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\nDie Beklagten haben sich auf den Standpunkt gestellt,\nmaßgeblicher Kollisionszeitpunkt sei der 29.07.1987. Insoweit\nstünden ihnen wegen der Eintragung des Warenzeichens 1 138 906\n\"Marie Claire Cosmetic\" ältere und damit bessere Rechte zu. Eine\nMarkenverletzung scheide ohnehin aus, weil die IR-Marke 338 976 wie\nauch die - mit der Widerklage angegriffene - IR-Marke 436 233\nmangels rechtserhaltender Benutzung löschungsreif seien. Im übrigen\nhaben die Beklagten die Auffassung vertreten, dem\nZeitschriftentitel \"Marie Claire\" komme allenfalls normale\nKennzeichnungskraft zu. Zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt Juli\n1987 sei die Zeitschrift in Deutschland praktisch unbekannt\ngewesen. Die von der Klägerin behaupteten Stückzahlen seien als\nmarginal zu bezeichnen. In Anbetracht der Branchenverschiedenheit\nfehle es jedenfalls an einer Verwechslungsgefahr auch in weiterem\nSinne. Für eine Ausstrahlung des Zeitschriftentitels \"Marie Claire\"\nauf entfernte Warengebiete zum Kollisionszeitpunkt fehle es an\njeglicher Grundlage. Auf das etwaige Lizenzsystem der Klägerin in\nanderen Ländern komme es nicht an, es sei dem deutschen Verbraucher\nnicht bekannt.\n\n35\n\nIm Wege der Widerklage haben die Beklagten beantragt,\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\ndie Klägerin zu verurteilen,\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nin den Teilverzicht bezüglich der\nIR-Marke 436 233 \"LA BOUTIQUE DE MARIE-CLAIRE\" für folgende Waren\neinzuwilligen:\n\n40\n\nKl. 3:\nsavons, parfumerie, huiles essentielles,\ncosmétiques, lotions pour les cheveux, dentifrices;\n\nKl. 5:\nProduits pharmaceutiques et hygiéniques,\nemplátres, material pour pansement, désinfectans;\n\nKl. 21:\npeignes et éponges; brosses (á l'exception des\npinceaux).\n\n41\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n44\n\nDurch das nur von den Beklagten, nicht aber von der Klägerin\nangefochtene Urteil vom 01.07.1997, auf das wegen der Einzelheiten\nverwiesen wird (Blatt 360 ff. d.A.) hat das Landgericht der\nWiderklage rechtskräftig stattgegeben und die Beklagten unter\ngleichzeitiger Abweisung der weitergehenden Klage im wesentlichen\nantragsgemäß verurteilt, allerdings mit der Maßgabe, daß die\nBeklagten die Verwendung der Kennzeichnung \"Marie Claire COSMETIC\"\nin der konkreten Verletzungsform nicht für alle Produkte, sondern\nnur für Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und\nSchönheitspflege mit Ausnahme von Haarfärbe- und Haartönungsmitteln\nund/oder Zahnputzmitteln zu unterlassen haben. Auch den Auskunfts-\nund Schadenersatzfeststellungsanspruch hat das Landgericht\nentsprechend beschränkt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das\nLandgericht im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne von der\nBeklagten nach §§ 15 Abs. 2 und 4, 152, 153 MarkenG in Verbindung\nmit § 16 Abs. 1 UWG Unterlassung der Benutzung der für die Beklagte\nzu 1) eingetragenen Marke \"Marie Claire COSMETIC\" verlangen. Die\nBezeichnung \"Marie Claire\" für eine Frauenzeitschrift besitze von\nHaus aus Kennzeichnungskraft. Deshalb komme dem Titel mit seiner\nIngebrauchnahme, also dem Erscheinen der Zeitschrift in\nDeutschland, Schutz nach § 5 Abs. 1 MarkenG einerseits und § 16\nAbs. 1 UWG a.F. andererseits zu, ohne daß es auf eine besondere\nVerkehrsbekanntheit oder gar eine Verkehrsgeltung ankäme. Die\nkonkrete Benutzung der Bezeichnung \"Marie Claire COSMETIC\" durch\ndie Beklagte begründe die Gefahr von Verwechslungen mit dem Titel\nder Klägerin, und zwar im weiteren Sinne. Im Jahre 1987, dem\nZeitpunkt der ersten Kollision des Titels mit der angegriffenen\nMarke, habe der Titel eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft\naufgewiesen. Bezogen auf die Verhältnisse im Jahre 1997 sei infolge\nder jahrelangen Benutzung und der hochgradigen Verkehrsbekanntheit\ndes Zeitschriftentitels von einer erhöhten Kennzeichnungskraft\nauszugehen. Die Tätigkeitsbereiche der Klägerin und der Beklagten\nzu 1) wiesen nicht so einen deutlichen Abstand auf, daß trotz\nIdentität der beiderseits verwendeten Bezeichnung \"Marie Claire\"\ndie Gefahr von Verwechslungen nicht mehr ernsthaft in Betracht\nkomme. Zwischen einer Frauenzeitschrift, die sich im Schwerpunkt\nmit Mode- und Schönheitsthemen befasse, und Kosmetika bestünden\nvielmehr enge Berührungspunkte, die im Streitfall die Annahme des\nVerkehrs rechtfertigten, zwischen den betreffenden Unternehmen\nbestünden geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische\nZusammenhänge. Gerade im Modesektor - und dies gelte auch für das\nJahr 1987 - sei die Vergabe von Lizenzen an bekannten auch nur\nannähernd imageträchtigen Kennzeichnungen in zunehmendem Maße\nüblich. Lizenzierungen und/oder andere Formen der Zusammenarbeit\nzwischen dem Herausgeber einer Frauenzeitschrift und Herstellern\nvon Modeartikeln bzw. Kosmetika seien dem Verkehr auch bekannt. Das\nhabe sich durch das Ergebnis des demoskopischen Gutachtens\nerwiesen, das die Kammer aufgrund des Beweisbeschlusses vom\n23.02.1993 (Blatt 207 f. d.A.) eingeholt hat. Danach erreiche der\nTitel \"heute\" einen Bekanntheitsgrad von 27,7 % in der allgemeinen\nBevölkerung und von 36,6 % in der Zielgruppe der Frauen. Insgesamt\n25,1 % aller Befragten und 28,1 % der befragten Frauen hätten\naufgrund der Gemeinsamkeit der Bezeichnung \"Marie Claire\"\nVerbindungen zwischen dem betreffenden Verlag und dem\nKosmetikhersteller angenommen. Auch die mit der Klage geltend\ngemachten Löschungs-, Auskunfts- und\nSchadenersatzfeststellungsansprüche seien aus §§ 1004 BGB, 15 Abs.\n5, 152, 153 MarkenG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 UWG a.F.\nbegründet. Die Begründetheit der Widerklage folge aus §§ 49 Abs. 1,\n152, 153 MarkenG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG.\nUnstreitig sei das mit der Widerklage angegriffene Zeichen\ninnerhalb der spätestens am 03.10.1995 endenden\nBenutzungsschonfrist nicht benutzt worden und damit\nlöschungsreif.\n\n45\n\nGegen das ihnen am 21.07.1997 zugestellte Urteil der 31.\nZivilkammer des Landgerichts Köln vom 01.07.1997 haben die\nBeklagten am 20.08.1997 Berufung eingelegt und diese nach\nzweifacher Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum\n29.10.1997 mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen\nSchriftsatz begründet.\n\n46\n\nDie Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches\nVorbringen und sind der Auffassung, die Klage könne allenfalls dann\nErfolg haben, wenn die Klägerin zum einen mit ihrem Titel bereits\nvor dem 29.07.1987 auf dem deutschen Markt vertreten gewesen sei,\nund zum anderen der Verkehr bereits zu diesem Zeitpunkt zumindest\neiner Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne habe unterliegen\nkönnen, indem er etwa an eine Lizenzierung der Beklagten zu 1) für\nderen Kosmetik durch die Klägerin gedacht habe. Beides sei nicht\nder Fall. Den Vertrieb von Kosmetikprodukten, die die Kennzeichnung\n\"Marie Claire\" tragen, habe sie - so behauptet die Beklagte zu 1) -\nder Firma R. Pharmazeutik GmbH ##blob##amp; Co. KG mit Sitz in B. G. durch\nschriftlichen Lizenzvertrag vom 01.07.1989 übertragen. Die Firma R.\nhabe ab März/April 1990 in der Bundesrepublik Deutschland mit dem\nVertrieb von mit dem Warenzeichen 1 138 906 gekennzeichneten\nKosmetika begonnen. Etwaige Ansprüche der Klägerin auf\nAuskunftserteilung und Schadenersatzfeststellung seien jedenfalls\nverjährt und verwirkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des\nzweitinstanzlichen Sachvorbringens der Beklagten wird der Inhalt\nihrer Berufungsbegründung vom 29.10.1997 (Blatt 391 ff. d.A.) und\nihrer Schriftsätze vom 27.04.1998 (Blatt 468 ff. d.A.), 09.09.1998\n(Blatt 512 ff. d.A.), 07.10.1998 (Blatt 546 ff. d.A.), 09.11. 1998\n(Blatt 582 f. d.A.), 30.11.1998 (Blatt 620 ff. d.A.), 08.12.1998\n(Blatt 629 ff. d.A.), 16.03.1999 (Blatt 701 ff. d.A.) und\n28.10.1999 (Blatt 844 ff. d.A.) in Bezug genommen.\n\n47\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\n50\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n53\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet,\ndie Zeitschrift \"Marie Claire\" sei in der französischen\nOriginalausgabe seit 1954 bis einschließlich 1987 und in den\nnachfolgenden Jahren bis zum Erscheinen der deutschsprachigen\nAusgabe der Zeitschrift im ersten Quartal 1990 mit den von ihr -\nder Klägerin - in der Klageschrift bzw. in der damit überreichten\nAnlage K 2 und im Schriftsatz vom 16.10.1992 (Blatt 114 d.A.)\nangeführten Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben\nworden. Die halbjährlich erscheinende Zeitschrift \"Marie Claire\nBIS\" sei seit 1980, davon seit 1985 mit den in ihrem Schriftsatz\nvom 16.10.1992 (Blatt 117 d.A. und Anlagenkonvolut K 14)\nangeführten Zahlen in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben\nworden. Maßgeblicher Kollisionszeitpunkt sei nicht der 29.07.1987,\nsondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zwischen\neiner Frauenzeitschrift und Kosmetika bestünden aus Sicht des\nangesprochenen Verkehrs die engsten Berührungspunkte. Bekannte\nTitel periodisch erscheinender Druckschriften würden heute auch für\nandere branchennahe und branchenferne Waren entweder vom\nTitelinhaber selbst verwendet oder aber lizensiert. Das sei schon\nim Jahre 1987 der Fall gewesen, der angesprochene Verkehr wisse das\nauch. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen\nVorbringens der Klägerin wird der Inhalt ihrer Berufungserwiderung\nvom 26.02.1998 (Blatt 416 ff. d.A.) und ihrer Schriftsätze vom\n08.09.1998 (Blatt 525 ff. d.A.), 29.09.1998 (Blatt 536 ff. d.A.),\n11.12.1998 (Blatt 656 ff. d.A.), 21.12.1998 (Blatt 674 ff. d.A.),\n03.05.1999 (Blatt 720 ff. d.A.), 10.08.1999 (Blatt 769 ff. d.A.),\n11.10.1999 (Blatt 823 ff. d.A.) und 14.10. 1999 (Blatt 840 d.A.) in\nBezug genommen.\n\n54\n\nDer Senat hat aufgrund seiner Beweisbeschlüsse vom 09.10. 1998\n(Blatt 560 i.V.m. Blatt 481/482 d.A.) und vom 12.05. 1999 (Blatt\n753 d.A.) Beweis erhoben zu der von der Klägerin behaupteten\nVerbreitung der Zeitschriften \"Marie Claire\" und \"Marie Claire BIS\"\nin der Bundesrepublik Deutschland, ferner zu der Behauptung der\nBeklagten, aufgrund eines mit der Beklagten zu 1) am 01.07.1989\ngeschlossenen schriftlichen Lizenzvertrages habe die Firma R.\nPharmazeutik GmbH ##blob##amp; Co. KG ab März/April 1990 in der\nBundesrepublik Deutschland mit dem Vertrieb von Kosmetika begonnen,\ndie mit der zugunsten der Beklagten zu 1) eingetragenen Marke\n\"Marie Claire COSMETIC\" versehen gewesen seien. Wegen des\nErgebnisses der durch die Vernehmung der Zeugen D. H., B. V., R.\nK., E. M. und B. M. bewirkten Beweisaufnahme wird auf den Inhalt\nder Sitzungsniederschriften vom 09.10.1998 (Blatt 568 ff. d.A.) und\n13.08.1999 (Blatt 784 ff. d.A.) verwiesen. Der nicht nachgelassene\nSchriftsatz der Klägerin vom 06.12.1999 hat vorgelegen.\n\n55\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n56\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache\nErfolg. Sie führt zur Änderung des angefochtenen Urteils und zur\nAbweisung der Klage.\n\n57\n\nDer erhobene Unterlassungsanspruch wie auch die geltend\ngemachten Folgeansprüche einschließlich des Löschungsanspruchs\nstehen der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Da\nsich die Klägerin mit ihrer Klage gegen die Marke 1 138 906 und die\nIR-Marke 546 622 \"Marie Claire COSMETIC\" der Beklagten zu 1)\nwendet, und zwar in jedweder Schreibweise, ist hinsichtlich aller\nin Betracht kommender Anspruchsgrundlagen, sei es aus § 15 Abs. 2\nund 4 MarkenG, sei es aus § 16 Abs. 1 UWG a.F. oder sonstigem\nRechtsgrund, auf den Zeitpunkt der Priorität der beanstandeten\nMarken abzustellen, also auf den 29.07.1987. Nur und erst dann,\nwenn der Anspruch der Klägerin bezogen auf diesen Zeitpunkt\nbegründet wäre, würde sich die weitere Frage stellen, ob die\nanspruchsbegründenden Voraussetzungen, namentlich auch das Bestehen\neiner Verwechslungsgefahr, noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen\nVerhandlung vorlägen. Dies ist insoweit von streitentscheidender\nBedeutung, als von einer Verwechslungsgefahr in weiterem Sinne für\nden mehr als 12 Jahre zurückliegenden Kollisionszeitpunkt nicht\nausgegangen werden kann.\n\n58\n\nDaß sich die Kollision verwechselbarer Zeichen grundsätzlich\ndanach beurteilt, welchem Zeichen der Zeitvorrang - die Priorität -\nzukommt, entspricht allgemeiner Meinung (vgl. hierzu schon zum\nalten Warenzeichenrecht statt aller: Baumbach/Hefermehl,\nWarenzeichenrecht, 12. Auflage 1985, § 31 WZG Rdnr. 169 und § 5 WZG\nRdnr. 142). Bei einem Warenzeichen der vorliegenden Art bestimmt\nsich die Priorität, wie aus § 5 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, § 9 Abs.\n1 und § 11 Abs. 1 Nr. 1 WZG folgt, nach dem Tag des Eingangs der\nAnmeldung, hier dem 29.07.1987, falls - wie hier - die Anmeldung\nauch zur Eintragung des Warenzeichens führt. Von diesem\nPrioritätszeitpunkt ist bei der Kollision nicht nur von\nWarenzeichen untereinander, sondern auch dann auszugehen, wenn ein\nunter § 16 Abs. 1 UWG a.F. fallendes Kennzeichenrecht wie der Name,\ndie Firma, die besondere Geschäftsbezeichnung oder der Titel mit\ndem Warenzeichen kollidieren (ebenfalls allgemeine Meinung; vgl.\nstatt aller: Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Auflage\n1993, vor § 16 UWG Rdnr. 9). An diesen Grundsätzen hat sich auch\ndurch die Einführung des neuen Markenrechts zum 01.01.1995 nichts\ngeändert. Auch hier gilt abgesehen von besonderen, hier nicht in\nBetracht kommenden Fallkonstellationen das Prioritätsprinzip.\n\n59\n\nBeurteilt sich demnach die Kollision verwechselbarer Zeichen\ngrundsätzlich danach, welchem Zeichen der Zeitvorrang, die\nPriorität, zukommt, steht damit bereits fest, daß die Klägerin ihre\nUnterlassungsansprüche nicht mit Erfolg auf ihre\nWarenzeichen/Marken stützen kann. Die diesbezüglichen Ansprüche der\nKlägerin aus §§ 4 Nr. 1, 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 152, 153 Abs. 1\nMarkenG in Verbindung mit §§ 15, 24 Abs. 1, 31 WZG scheitern daran,\ndaß die Zeichen der Klägerin, soweit sie in der Bundesrepublik\nDeutschland Geltung haben und für Kosmetika bzw. mit diesen\nvergleichbare Produkte eingetragen sind, sämtlich eine spätere\nPriorität aufweisen. Anders wäre dies allenfalls dann, wenn - die\nrechtserhaltende Benutzung bestimmter Marken der Klägerin auch für\nKosmetika unterstellt - in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen\nwerden könnte, die zugunsten der Beklagten zu 1) eingetragene Marke\nsei innerhalb der 5-jährigen Benutzungsschonfrist (vgl. hierzu:\nBaumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, a.a.O., § 5 WZG Rdnrn. 16\nbis 18) nicht rechtserhaltend benutzt worden. In diesem Fall könnte\nentweder Löschungsreife eingetreten oder zumindest von einem\nspäteren Kollisionszeitpunkt als dem Prioritätszeitpunkt der Marke\nder Beklagten zu 1) und damit dem 29.07.1987 auszugehen sein. Nach\ndem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht\njedoch zu seiner sicheren Überzeugung fest, daß die Beklagte zu 1)\nmit der Firma R. Pharmazeutik GmbH ##blob##amp; Co. KG am 01.07.1989 den\naus Blatt 519 der Akten ersichtlichen Lizenzvertrag geschlossen hat\nund daß die Lizenznehmerin im März/April 1990 damit begonnen hat,\nin der Bundesrepublik Deutschland in relevantem Umfang mit der\nBezeichnung \"Marie Claire\" versehene Kosmetika zu vertreiben. Diese\nBenutzung der Kennzeichnung \"Marie Claire\" stellt, worauf\nzurückzukommen sein wird, eine rechtserhaltende Benutzung des\nWarenzeichens 1 138 906 \"Marie Claire COSMETIC\" dar und ist gemäß §\n5 Abs. 7 Satz 2 WZG der Beklagten zu 1) zuzurechnen.\n\n60\n\nSoweit die Klägerin die Authentizität des aus Blatt 519 der\nAkten ersichtlichen Lizenzvertrages vom 01.07.1989 bestritten hat,\nsieht der Senat keinen Grund, die Glaubhaftigkeit der Bekundungen\ndes Zeugen K. anzuzweifeln, wonach er als damaliger Inhaber der\nFirma R. mit den Vertretern der Beklagten am 01.07.1989\nentsprechendes Einvernehmen erzielt hat. In tatsächlicher Hinsicht\nist deshalb davon auszugehen, daß die Beklagte zu 1) der Firma R.\ndie Nutzung des Warenzeichens \"Marie Claire COSMETIC\" für ihre\nProdukte überlassen hat. Zweifel an der Echtheit des Vertrages hat\nder Senat im übrigen auch deshalb nicht, weil nach dem Ergebnis der\nweiteren Beweisaufnahme feststeht, daß die Firma R. tatsächlich ab\nMärz/April 1990 von der Beklagten zu 1) unbeanstandet Kosmetika\nunter der Bezeichnung \"Marie Claire\" vertrieben hat. Der Senat\nfolgt hier den glaubhaften Bekundungen der Zeugin B.M., die unter\ngleichzeitiger Vorlage von Rechnungen und Umsatzstatistiken zu den\nUmsätzen bekundet hat, die die Firma R. bzw. ihre\nRechtsnachfolgerin, die Firma Dr. B.S. Nachf. GmbH ##blob##amp; Co. KG,\nmit Marie-Claire-Kosmetikprodukten getätigt hat. Entgegen dem von\nder Klägerin in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 11.10.1999\ngeäußerten Argwohn kann auch nach dem subjektiven Eindruck, den der\nSenat von der Zeugin gewonnen hat, kein ernstlicher Zweifel daran\nbestehen, daß die von der Zeugin bekundeten Umsatzzahlen richtig\nsind. Danach hat die Firma R. ab März/April 1990 Kosmetikprodukte\nin der Bundesrepublik Deutschland in den Verkehr gebracht, die die\nmit der Klage angegriffene Bezeichnung \"Marie Claire\" trugen, und\nzwar in der im erstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin\nwiedergegebenen Schreibweise, allerdings ohne den Zusatz\n\"COSMETIC\". Sie hat im Jahre 1990 insgesamt etwa 13.000 und im\nJahre 1991 insgesamt knapp 19.000 Kosmetikprodukte umgesetzt, was\neinem Wert von etwa 43.000,00 DM im Jahre 1990 und einem solchen\nvon knapp 66.000,00 DM im Jahre 1991 entspricht. Die seit 1992\ninsgesamt zurückgehenden Umsätze mit Kosmetika, die den\neigentümlichen Schriftzug \"Marie Claire\" tragen, hat die Zeugin\nauch für die nachfolgenden Jahre exakt beziffern können, und zwar\nauf 47.727,00 DM im Jahre 1992, 36.719,00 DM im Jahre 1993,\n44.264,00 DM im Jahre 1994, 30.494,00 DM im Jahre 1995, 18.254,00\nDM im Jahre 1996, 23.509,00 DM im Jahre 1997 und 21.238,00 DM im\nJahre 1998.\n\n61\n\nSteht damit bereits aufgrund der glaubhaften Bekundungen der\nZeugin B.M. zur sicheren Überzeugung des Senats fest, daß die Firma\nR. Pharmazeutik GmbH ##blob##amp; Co. KG wie von der Beklagten zu 1)\nbehauptet im März/April 1990 mit dem Vertrieb von Kosmetika\nbegonnen (und diesen auch fortgesetzt) hat, die den Schriftzug\n\"Marie Claire\" trugen, und ist darüber hinaus der Sachvortrag der\nBeklagten zu den vorstehend genannten Umsatzzahlen bewiesen, folgt\ndaraus zweierlei: Zum einen kommt es auf die - das ist der Klägerin\nzuzugestehen - zum Teil etwas konfusen Bekundungen des im Termin\nzur Beweisaufnahme auf den Senat überfordert wirkenden Zeugen E.M.\nzu den Produktionsmengen und zur Aufnahme des Vertriebs von\nKosmetika unter der Bezeichnung \"Marie Claire\" nicht mehr an,\nobwohl der Senat im Ergebnis keine Bedenken hätte, auch dem Zeugen\nM. in seiner Bekundung zu folgen, die Firma R. habe am 22.03.1990\nmit der Produktion von Kosmetika der hier in Rede stehenden Art\nbegonnen. Zum anderen stellt die Benutzung der Bezeichnung \"Marie\nClaire\" in der konkreten Schreibweise in Anbetracht der von der\nZeugin Me. bekundeten Stückzahlen und des erzielten Umsatzes eine\nrechtserhaltende Benutzung der Marke \"Marie Claire COSMETIC\" dar.\nSoweit die Klägerin letzteres mit der Begründung in Abrede gestellt\nhat, nach den Bekundungen der Zeugen M. und Me. könne allenfalls\nvon der Verwendung des Schriftzuges \"Marie Claire\" ohne den Zusatz\n\"COSMETIC\" ausgegangen werden, deshalb fehle es an einer\nmarkenrechtlichen Benutzung der eingetragenen Marke, diese sei\ndeshalb löschungsreif, vermag sich der Senat dem nicht\nanzuschließen. Zwar ist es richtig, daß die Benutzung eines\nZeichens/einer Marke grundsätzlich nur dann rechtserhaltend ist,\nwenn die Benutzung in der eingetragenen Form erfolgt. Das gilt\njedoch nicht ausnahmslos. Es ist vielmehr seit jeher anerkannt, daß\nes eine rechtserhaltende Benutzung der Marke darstellt, wenn die\nAbweichung von der eingetragenen Form sich nur auf Bestandteile der\nMarke bezieht, ohne dadurch ihre Unterscheidungskraft zu\nbeeinflussen (statt aller schon für das alte Warenzeichenrecht:\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O., § 5 WZG Rdnr. 23 m.w.N.).\nGrundvoraussetzung für die rechtliche Anerkennung einer\nabgewandelten Verwendungsform ist lediglich, daß die Abwandlung\neine bestimmungsgemäße und verkehrsübliche oder durch den\npraktischen Gebrauch gebotene Art der Benutzung ist. Wird von einem\neingetragenen Mehrwortzeichen ein Bestandteil weggelassen, kommt es\nfür die Beurteilung der Identität darauf an, ob dadurch der\nGesamteindruck des eingetragenen Zeichens beeinflußt wird\n(Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 5 WZG Rdnr. 29).\n\n62\n\nAuf der Basis dieser Kriterien hindert die Nichtverwendung des\nWortbestandteiles \"COSMETIC\" die Annahme der rechtserhaltenden\nBenutzung der Marke 1 138 906 \"Marie Claire COSMETIC\" nicht. Die\nKennzeichnungskraft der Marke wird allein durch die Worte \"Marie\nClaire\" geprägt, und zwar ungeachtet der konkreten, ungewöhnlichen\nund augenfälligen Schreibweise dieser beiden Worte. Der Zusatz\n\"COSMETIC\" ist rein beschreibender Natur. Eine\nKennzeichnungswirkung kommt ihm nicht zu, Einfluß auf die\nUnterscheidungskraft der Marke hat er nicht. Die Nichtverwendung\ndieses glatt beschreibenden Zusatzes ändert deshalb nichts an der\nFeststellung, daß durch die Benutzung der Bezeichnung \"Marie\nClaire\" die zugunsten der Beklagten zu 1) eingetragene Marke \"Marie\nClaire COSMETIC\" rechtserhaltend benutzt worden ist.\n\n63\n\nAuch soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang eingewandt hat,\ndie von den Zeugen M. und Me. bekundeten Umsatzzahlen mit\nMarie-Claire-Kosmetikprodukten seien marginal, deshalb könne von\neiner ernsthaften Benutzung von \"Marie Claire\" nicht ausgegangen\nwerden, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die Umsätze\nder Beklagten bzw. ihrer Lizenznehmerin mit Kosmetika, die die\nBezeichnung \"Marie Claire\" tragen, mögen relativ gering sein. Das\nallein aber schließt die Ernsthaftigkeit der Benutzung nicht aus.\nAbgesehen davon, daß auch bei einem größeren Unternehmen geringe\nUmsatzzahlen nicht zwangsläufig gegen die Ernsthaftigkeit der\nBenutzung sprechen (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 5 WZG\nRdnr. 68 und Senat GRUR 1977, 220, 223 - \"Charlie\" -), steht hier\naufgrund der von der Zeugin Me. mitgeteilten Umsatzzahlen fest, daß\ndie Lizenznehmerin der Beklagten zu 1) bzw. später deren\nRechtsnachfolgerin jedenfalls seit Benutzungsaufnahme im Frühjahr\n1990 kontinuierlich Kosmetika mit der Marke \"Marie Claire\" in nicht\nvöllig zu vernachlässigendem Umfang produziert und im Markt\nplaziert hat. Jedenfalls in Anbetracht dieser kontinuierlich über\nJahre hinweg getätigten, wenn auch nicht besonders hohen\nUmsatzgeschäfte gibt es keinen vernünftigen Grund, die\nErnsthaftigkeit der Benutzung der Marke anzuzweifeln.\n\n64\n\nSind Tatsachen, die den Rückschluß zuließen, die Bezeichnung\n\"Marie Claire\" könne bereits im Jahre 1987 eine berühmte Marke\ngewesen sein, ersichtlich nicht schlüssig vorgetragen, und steht\ndamit fest, daß beide Marken der Beklagten zu 1) gegenüber den\neingetragenen Marken der Klägerin Priorität genießen, so daß sich\ndie Beklagten insoweit auf bessere und ältere Rechte berufen, kommt\nim Streitfall auch ein Unternehmenskennzeichen- oder\nWerktitelschutz zugunsten der Klägerin nicht in Betracht.\n\n65\n\nDie Vorschriften der nach § 152 Abs. 1 MarkenG seit dem\n01.01.1995 anzuwendenden §§ 5 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 1, 2 und 4\nMarkenG tragen das Unterlassungsbegehren nicht. Zwar sind nach § 5\nAbs. 1 MarkenG Werktitel, zu denen nach § 5 Abs. 3 MarkenG auch die\nNamen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften zählen,\ngeschützt. Der Erwerb des Schutzes eines solchen Werktitels gewährt\ndem Inhaber gemäß § 15 Abs. 1 MarkenG ein ausschließliches Recht\nmit der Folge, daß er Dritte, die den geschützten Werktitel oder\nein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer\nWeise benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit dem\ngeschützten Werktitel hervorzurufen, auf Unterlassung in Anspruch\nnehmen kann. Wird der Titel einer Zeitschrift auch als\nbetrieblicher Herkunftshinweis verstanden, ist anerkannt, daß der\nTitelinhaber aus diesem Titel dann auch gegen andere Kennzeichen\nvorgehen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BGH GRUR 1990,\n247 - \"Capital-Service\"; BGH GRUR 1990, 68, 69 - \"VOGUE-Ski\"; BGH\nGRUR 1991, 331 - \"Ärztliche Allgemeine\"; BGH GRUR 1993, 692, 694 =\nNJW 1993, 852, 853/854 - \"Guldenburg\"; BGH WRP 1999, 519, 520 -\n\"Max\" sowie OLG Frankfurt, WRP 1994, 191, 192 - \"Brigitte\").\nVoraussetzung für den ohne sachliche Änderung an die Stelle des §\n16 Abs. 1 UWG a.F. getretenen § 5 Abs. 1 und 3 MarkenG (vgl. hierzu\ndie amtliche Begründung zum Markenrechtsreformgesetz, abgedruckt\nin: von Mühlendahl, Deutsches Markenrecht, S. 137 sowie BGH WRP\n1999, 519, 520 - \"Max\" - m.w.N. aus der Rechtsprechung) ist für\ndiesen Fall jedoch nicht nur, daß der gewählte Titel bestimmt und\ngeeignet ist, das damit benannte Werk von anderen Werktiteln zu\nunterscheiden (vgl. hierzu Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 5.\nAuflage 1997, § 5 Rdnr. 16 sowie zur inhaltsgleichen Regelung des §\n16 UWG a.F. Großkommentar/Teplitzky, § 16 UWG Rdnr. 70 und\nBaumbach/Hefer- mehl, Wettbewerbsrecht, 17. Auflage 1993, § 16 UWG\nRdnr. 118a, jeweils m.w.N.). Denn Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3\nMarkenG/§ 16 UWG a.F. dienen grundsätzlich nur der Unterscheidung\neines Werkes von anderen, stellen deshalb regelmäßig einen Hinweis\nauf den Hersteller oder Inhaber des Werkes nicht dar (BGH WRP 1999,\n1279, 1282 -\"Szene\"; BGH WRP 1999, 519, 520 - \"Max\"; BGH WRP 1999,\n186, 188 - \"Wheels Magazine\" sowie BGH NJW 1993, 852, 853 -\n\"Guldenburg\", jeweils m.w.N.), und sind in der Regel nur gegen die\nGefahr einer unmittelbaren Verwechslung im engeren Sinne geschützt.\nAllerdings kann der Verkehr unter bestimmten Voraussetzungen mit\neinem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer\nbetrieblichen Herkunft verbinden, wie dies in der Rechtsprechung\nbeispielsweise für bekannte Titel regelmäßig erscheinender\nperiodischer Druckschriften bejaht worden ist (vgl. hierzu nur BGH\nWRP 1999, 519, 521 - \"Max\" und BGH WRP 1999, 186, 188 - \"Wheels\nMagazine\", jeweils m.w.N.). Denn die Bekanntheit eines solchen\nTitels und das regelmäßige Erscheinen im selben Verlag legen die\nSchlußfolgerung nahe, daß er im Verkehr jedenfalls teilweise auch\nals Hinweis auf die betriebliche Herkunft verstanden wird (BGH,\na.a.O., \"Max\"). Nur in einem solchen Fall kann der Titelinhaber aus\nseinem Titel mit Erfolg auch gegen andere Kennzeichen vorgehen.\n\n66\n\nFür den Streitfall bedeutet das: Zwar teilt der Senat die\nAuffassung des Landgerichts, daß die gewählte Bezeichnung \"Marie\nClaire\" für eine Frauenzeitschrift bestimmt und geeignet ist, die\ndamit benannte Druckschrift von anderen Werktiteln zu\nunterscheiden, so daß der Titelschutz, an den nach allgemeiner\nMeinung nur relativ geringe Anforderungen zu stellen sind, weil\nsich der Verkehr bei Titeln an mehr oder weniger farblose oder auch\nBezeichnungen mit beschreibenden Elementen gewöhnt hat, bereits mit\ndem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme des Werktitels entsteht (vgl.\nstatt vieler: Althammer/Ströbele/Klaka, a.a.O., mit zahlreichen\nNachweisen aus der Rechtsprechung). Um einen solchermaßen\nverstandenen Titelschutz geht es im Streitfall jedoch nicht.\nEntscheidend ist vielmehr, ob der Verkehr als Folge der Bekanntheit\neines Zeitschriftentitels und des regelmäßigen Erscheinens im\nselben Verlag mit dem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung\neiner bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet. Von einer\nsolchen hinreichenden Bekanntheit im Verkehr, die als Folge die\nVorstellung des Verkehrs nach sich ziehen könnte, daß der Werktitel\nauch als betrieblicher Herkunftshinweis wirke, kann für den hier\nmaßgeblichen Kollisionszeitpunkt Juli 1987 jedoch nicht ausgegangen\nwerden. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, namentlich\naufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen D. H. und B. V.,\nist zwar davon auszugehen, daß die Klägerin die\nfranzösischsprachige Ausgabe ihrer Zeitschrift \"Marie Claire\" wie\nauch die Halbjahreszeitschrift \"Marie Claire BIS\" schon vor 1987\nregelmäßig auch nach Deutschland geliefert und hier verkauft hat.\nDie von 1954 bis Juli 1987 und auch danach bis März 1990, dem\nZeitpunkt der Veröffentlichung der deutschsprachigen Ausgabe der\nZeitschrift \"Marie Claire\", von den Zeuginnen H. und V. bekundeten\nStückzahlen der in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen\nExemplare der französischsprachigen Ausgabe von \"Marie Claire\" mit\n4.000 oder vielleicht auch 4.500 Exemplaren pro Monat und der\nhalbjährliche Vertrieb von \"Marie Claire BIS\" in einer\nGrößenordnung von maximal 20.000 Exemplaren sind aber als marginal\nzu bezeichnen. Das folgt bereits aus dem eigenen Vortrag der\nKlägerin, wonach die deutsche Ausgabe ihrer Zeitschrift \"Marie\nClaire\" bereits in den Jahren 1990 und 1991 mehr als 2,5 Millionen\nmal verkauft worden ist und wonach bereits im ersten Halbjahr 1992\nvon den gedruckten rund 1,3 Millionen Exemplaren über 840.000 Stück\nin Deutschland abgesetzt werden konnten. Bei diesen Zahlen läßt\nsich aus einem Vertrieb von (im Schnitt) weniger als monatlich\n8.000 Exemplaren der französischsprachigen Ausgabe der Zeitschrift\n\"Marie Claire\" und der \"Marie Claire BIS\" auch unter\nBerücksichtigung der bereits jahrzehntelangen Präsenz der Klägerin\nauf dem deutschen Markt nur schwerlich der Schluß ziehen, es habe\nsich bereits zum Kollisionszeitpunkt um einen im vorbezeichneten\nSinne bekannten Titel gehandelt. Dies gilt namentlich auch vor dem\nHintergrund, daß die Beklagten durch die mit Schriftsatz vom\n08.12.1998 (Blatt 629 d.A.) zu den Akten gereichte Auflagenliste\n2/87 der Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung\nvon Werbeträgern e.V. (IVW), deren Inhalt die Klägerin nicht\nsubstantiiert entgegengetreten ist, nachgewiesen hat, daß auch\nandere Frauenzeitschriften wie z.B. \"Burda Moden\", \"Brigitte\" oder\n\"Bild der Frau\" im zweiten Quartal 1987 in einer Stückzahl verkauft\nworden sind, die nicht bei 8000 Exemplaren im Monat, sondern\nzwischen gut 1 Million und mehr als 2,5 Millionen Exemplare für ein\nKalendervierteljahr gelegen haben. Gegen die Annahme, daß es sich\nbei dem Zeitschriftentitel \"Marie Claire\" bereits in 1987 um einen\nbekannten Titel gehandelt haben könnte, mit dem der Verkehr schon\ndamals auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft\nverbunden haben könnte, spricht dann auch das Ergebnis des vom\nLandgericht eingeholten demoskopischen Sachverständigengutachtens.\nDie Meinungsumfrage ist im Jahre 1995 erfolgt, also zu einem\nZeitpunkt, als die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag schon lange,\nnämlich seit März 1990, mit großem Erfolg und erheblichem\nWerbeaufwand mit ihrer deutschen Ausgabe im bundesdeutschen Markt\nvertreten war. Der aufgrund dieser Verkehrsbefragung ermittelte\nBekanntheitsgrad des Titels von lediglich 27,7% in der allgemeinen\nBevölkerung und 36,6% in der Zielgruppe der Frauen läßt auch bei\nder gebotenen Zurückhaltung aus Sicht des Senats jedenfalls den\nSchluß zu, daß der Bekanntheitsgrad im Juli 1987 wenn nicht völlig\nunbedeutend, so jedoch jedenfalls wesentlich geringer gewesen sein\nmuß.\n\n67\n\nLetztlich bedarf die Frage der Bekanntheit des Klagetitels im\nvorbezeichneten Sinn jedoch keiner abschließenden Entscheidung, und\nzwar deshalb, weil auch bei Annahme der in Rede stehenden\nHinweisfunktion des Werktitels zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt\ndie für den Unterlassungsanspruch notwendige Verwechslungsgefahr\nnicht angenommen werden kann. Denn selbst dann, wenn der Titel der\nZeitschrift der Klägerin auch zum maßgeblichen Kollisionszeitpunkt\nbereits als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden worden wäre,\nkönnte die Klägerin nach der vorzitierten Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs in Anbetracht der unterschiedlichen Branchen, in\ndenen sich die Parteien bewegen, aus ihrem Zeitschriftentitel nur\ndann mit Erfolg gegen andere Kennzeichen vorgehen, wenn von dem\nVorliegen einer allein in Betracht zu ziehenden Verwechslungsgefahr\nim weiteren Sinne ausgegangen werden könnte (BGH, a.a.O., \"Max\"\nm.w.N.). Zur Annahme einer solchen Verwechslungsgefahr im weiteren\nSinne bedarf es zusätzlicher, besonderer Umstände, um beim Verkehr\ndie (Fehl-) Vorstellung einer wirtschaftlichen oder\norganisatorischen Verbindung, zu der auch ein Lizenzzusammenhang zu\nrechnen ist, entstehen zu lassen. Angesichts der Flüchtigkeit, mit\nder erfahrungsgemäß der Verkehr Kennzeichnungen im täglichen\nGeschäftsleben in der Regel zu begegnen pflegt, erfordert die\nAnnahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gewisse Anstöße\nund/oder erkennbare gedankliche Brücken zwischen der Wahrnehmung\nund der daraus gezogenen Folgerung (BGH, a.a.O., \"Max\"). Solche hat\ndie Rechtsprechung bisher angenommen, wenn ein gewisser sachlicher\nZusammenhang zwischen den gekennzeichneten Waren und dem unter dem\nin Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk erkennbar war; sie\nhat sie verneint, wenn ein solcher Zusammenhang fehlte (BGH,\na.a.O., \"Max\" m.w.N.). Erfahrungsgemäß sind das Verlagsgeschäft mit\nZeitschriften und die Herstellung und der Vertrieb von Waren, hier\nKosmetika, ganz überwiegend so hinreichend voneinander abgegrenzt,\ndaß die Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen\nVerbindungen für den Verkehr eher fernliegt. Deshalb kann ohne\nbesondere Umstände ebensowenig auf eine Verkehrsvorstellung über\ndie allgemeine Üblichkeit einer Zusammenarbeit zwischen\nZeitschriftenverlegern und Warenproduzenten geschlossen werden, wie\naus der allgemeinen Erwägung, daß Tendenzen zur Ausweitung von\nMerchandising vom Verkehr in Rechnung gestellt würden (BGH, a.a.O.,\n\"Max\").\n\n68\n\nFür den Streitfall bedeutet das: Es mag zwar sein, daß dem\nVerkehr heute bekannt ist, daß die Lizenzvergabe für exklusive\nMarken auch zwischen branchenfremden Unternehmen verbreitet ist.\nFür den maßgeblichen, heute mehr als ein Jahrzehnt zurückliegenden\nKollisionszeitpunkt fehlt es jedoch auch dann, wenn man die\nDarlegungslast nicht überspannt, an jedwedem substantiierten\nSachvortrag der Klägerin schon dazu, daß bereits 1987\nLizenzierungen oder Kooperationen zwischen den Verlegern von\nFrauenzeitschriften einerseits und den Herstellern von Kosmetika\nandererseits üblich gewesen sein könnten und daß der Verkehr das\nbereits zum damaligen Zeitpunkt gewußt haben könnte. Bis heute hat\ndie Klägerin zwar viel zu ihrer aktuellen Lizensierungspraxis im\nAusland, namentlich Japan, vorgetragen. Alle Lizenzen der Klägerin\nerstrecken sich jedoch nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland. Ein Fall, in dem der Hersteller einer Zeitschrift den\nHersteller/Vertreiber von Kosmetika lizensiert hätte, diese\nKosmetika unter dem Zeitschriftentitel zu vertreiben, ist dem Senat\nfür das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht bekannt und von\nder Klägerin auch nicht vorgetragen. Die etwaige vorübergehende\nLizensierung einer Parfümerie in München vor 1987 reicht sicher\nnicht aus, um das Verkehrsverständnis zu beeinflussen oder gar zu\nprägen. Vortrag der Klägerin zur Lizensierungspraxis für Kosmetika\nin der Bundesrepublik Deutschland fehlt, erst recht ein solcher\nVortrag, der Rückschlüsse auf 1987 zuließe. Auch soweit die\nKlägerin auf die Zeitschrift \"Brigitte\" und das Urteil des\nOberlandesgerichts Frankfurt vom 26.08.1993 (WRP 1994, 191 ff.\nd.A.) verwiesen hat, ergibt sich aus dieser Entscheidung nichts für\neine Lizenzierung für Kosmetika. Auch die Hinweise der Klägerin auf\ndie bekannten Modemarken wie \"Dior\", \"Jil Sander\" und \"JOOP\"\nreichen nicht aus. Daß Designer oder auch Persönlichkeiten zum\nBeispiel aus dem Bereich des Sports ihren Namen schon seit vielen\nJahrzehnten für Parfums und Kosmetika hergeben, besagt noch nichts\nfür die heutige oder gar mehr als ein Jahrzehnt zurückliegende\nVorstellung des Verkehrs, ein Unternehmen, dessen Handelsgegenstand\nein Modejournal ist, werde unter dem Titel des Modejournals\nentweder selbst oder durch einen Lizenznehmer Kosmetik\nherausbringen.\n\n69\n\nKann demnach in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen\nwerden, bei dem Zeitschriftentitel \"Marie Claire\" habe es sich\nschon 1987 um eine exklusive Kennzeichnung gehandelt, schon damals\nhabe es in einem beachtlichen Umfang Lizenzierungen oder\nKooperationen zwischen den Verlegern von Frauenmodezeitschriften\nund Herstellern von Kosmetika gegeben, überdies sei dem Verkehr das\nbekannt gewesen, kann die Annahme der (Fehl-) Vorstellung einer\nwirtschaftlichen (Lizenz-) Verbindung nach der Rechtsprechung\nallenfalls noch unter besonderen Umständen in Betracht gezogen\nwerden, etwa wenn es sich bei der in Frage stehenden Kennzeichnung\num eine solche von besonderer Originalität und Einprägsamkeit sowie\nweit überdurchschnittlicher Bekanntheit handelt, oder wenn ein\nüberaus bekannter Titel wörtlich übereinstimmend als\nWarenbezeichnung erscheint, so daß im Verkehr nicht nur allgemein\nder Gedanke an den Titel, sondern auch die erforderliche konkrete\nVorstellung entsteht, der Warenhersteller habe hier ein Interesse\ngerade an dieser werbewirksamen Bezeichnung erlangen wollen und das\nVerwertungsrecht auch nur vom Inhaber des Werktitels erlangen\nkönnen (BGH, WRP 1999, 519, 522 - \"Max\" unter Hinweis auf BGHZ,\n228, 332 f. - \"Guldenburg\" = NJW 1993, 852, 854). Solche besonderen\nUmstände liegen nach dem Vorgesagten hier bezogen auf den\nmaßgeblichen Kollisionszeitpunkt aber ersichtlich nicht vor.\n\n70\n\nSteht damit zugleich fest, daß die Klägerin den geltend\ngemachten Unterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg auf\nFirmenschutz stützen kann, weil dieser ungeachtet der weiteren für\nden Unterlassungstatbestand nötigen Voraussetzungen im Streitfall\nnicht weitergehen kann als der geltend gemachte Titelschutz, beruft\nsich die Klägerin auch ohne Erfolg auf den Generaltatbestand des §\n1 UWG. Denn § 1 UWG, der hier allenfalls unter dem Gesichtspunkt\nder unlauteren Rufausbeutung in Betracht kommen könnte, würde\nvoraussetzen, daß sich die Klägerin in Deutschland bereits in 1987\nfür ihren Zeitschriftentitel \"Marie Claire\" einen bestimmten\nBekanntheitsgrad, den guten Ruf, erarbeitet hätte, den die Beklagte\nzu 1) dann auf ihre Kennzeichnung übergeleitet haben könnte. Diese\nFeststellung läßt sich jedoch, was zwanglos bereits aus dem\nVorgesagten folgt, für das Jahr 1987 nicht treffen.\n\n71\n\nSoweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung\nvertreten hat, jedenfalls hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs\naus § 1 UWG und auch aus Titelschutz komme es nicht auf den\nKollisionszeitpunkt Juli 1987, sondern auf den Zeitpunkt der\nBenutzungsaufnahme durch die Beklagten an, würde sich im Ergebnis\nschon deshalb nichts ändern, weil sich in tatsächlicher Hinsicht\nfür den Zeitpunkt Frühjahr 1990 keine andere Beurteilung ergibt als\nfür 1987. Auch im Frühjahr 1990 war die Klägerin mit ihren\nfranzösischsprachigen Zeitschriften in Deutschland nur in\nbescheidenem Umfang vertreten. Im übrigen mag es zwar durchaus\nsein, daß die Benutzung der angegriffenen Marke erst aufgenommen\nwurde, als die Klägerin im März 1990 mit ihrer deutschen Ausgabe\nder Zeitschrift \"Marie Claire\" auf den Markt gekommen war oder der\nMarktzutritt bevorstand. Das kann aber den Beklagten entgegen der\nvon der Klägerin geäußerten Rechtsauffassung nicht, insbesondere\nnicht nach § 1 UWG, als unlauter zugerechnet werden, und zwar schon\ndeshalb nicht, weil sie nur die ihnen aus der Marke zustehenden\nRechte wahrgenommen haben. Ein anderer Kollisionszeitpunkt käme\nallenfalls dann in Betracht, wenn die Benutzungsaufnahme durch die\nBeklagten erst nach Ablauf der Benutzungsschonfrist erfolgt wäre.\nDann wäre nicht auf den 29.07.1987, sondern auf einen späteren\nZeitpunkt abzustellen, ohne daß es insoweit des Rückgriffs auf § 1\nUWG bedürfte. So liegt der Fall hier jedoch nicht, weil die\nAufnahme des Warenvertriebs durch die Lizenznehmerin der Beklagten\nzu 1) ab März/April 1990 bewiesen ist.\n\n72\n\nErweist sich demnach schon der von der Klägerin erhobene\nUnterlassungsanspruch als unbegründet und folgt daraus zugleich,\ndaß die weiter erhobenen Ansprüche (Löschung, Auskunft und\nSchadenersatzfeststellung) unbegründet sind, ohne daß es in diesem\nZusammenhang auf die von den Beklagten erhobene Verjährungs- und\nVerwirkungseinrede ankommt, war das angefochtene Urteil auf die\nBerufung der Beklagten zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n74\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der Klägerin\nübersteigt 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/6-u-156-97","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":11},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/6-u-156-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306235","retrieved":"2026-07-09 03:34:08.091385+00:00"}}