{"status":"available","doknr":"OLD306236","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1217.6U15.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"6 U 15/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein bundesweit zugängliches, speziell für\nÄrzte, Zahnärzte und Kliniken eingerichtetes elektronisches\nKommunikationsnetz in Form eines sogenannten Intranets (auch:\n\"Virtual Private Net\" bzw. abgekürzt: \"VPN\"). Bei letzterem handelt\nes sich um ein im Internet plaziertes, von diesem jedoch\nabgeschlossenes Kommunikationsnetz, das nur einem bestimmten\nNutzerkreis zugänglich ist, der sich - in aller Regel durch Eingabe\neines Passworts - als zugriffsberechtigt ausweisen muss. Die Nutzer\ndes Intranets können dabei ebenfalls in das \"öffentliche\" Internet\nwechseln, und dort Informationen abrufen, sowie die dort zur\nVerfügung gestellten sonstigen Möglichkeiten der elektronischen\nTelekommunikation nutzen. Der Zugriff auf das Internet sowie ein\ndarin angebotenes Intranet wird auf Nutzerseite durch einen\nsogenannten Zugangs-Provider geschaffen, der im Rahmen einer\nvertraglichen Beziehung mit den Nutzern entgeltlich die\nVoraussetzungen des Zugangs zum Internet bzw. den darin angebotenen\nMöglichkeiten des Datenflusses und -austauschs herstellt. Der\nAnschluss derjenigen Unternehmen und Personen an das Internet, die\nauf Anbieterseite Daten und/oder Kommunikationsmöglichkeiten\nentweder in das öffentliche Internet einspeisen oder ein darin\ngegebenenfalls unterzubringendes geschlossenes Intranet aufbauen\nund betreiben lassen wollen, wird durch einen sogenannten\nWebspace-Provider bewerkstelligt.\n\n3\n\nDie Klägerin bietet in ihrem unter der Bezeichnung \"T.\"\nbetriebenen Intranet dem eingangs genannten Adressatenkreis u.a.\ndie Möglichkeit, ärztliche Befunde, Diagnosen und privatärztliche\nAbrechnungen zu schreiben und \"Online\" - teilweise vom\nComputerbildschirm eines Arztes auf denjenigen eines anderen Arztes\n- zu übermitteln (\"T.MAIL\"/\"T.FAKTUR\"/\"T.WORK\"), wobei diverse\nVerschlüsselungsmechanismen die Vertraulichkeit der Patienten- und\nAbrechnungsdaten sicherstellen sollen. Unter der Rubrik \"T.INFO\"\nwird ferner der Zugang zu medizinischen Datenbanken und\nFachinformationen sowie außerdem - unter den Rubriken \"T.BANK\" und\n\"T.FON\" - der elektronische Zahlungsverkehr und die Kommunikation\nper Bildtelefon über das Telekom-Netz angeboten. Hinsichtlich der\nnäheren Einzelheiten des von der Klägerin angebotenen \"T.\" -\nIntranets wird auf den Werbeprospekt \"T.\" (Bl. 341-344 d.A.)\nverwiesen.\n\n4\n\nDie Beklagte zu 1) ist die aus den kassenärztlichen\nVereinigungen gebildete kassenärztliche Bundesvereinigung, deren\nAufgabe u.a. die Sicherstellung der vertragsärztlichen bzw.\nkassenärztlichen Versorgung (§ 75 Abs. 1, 2 u. 4 SGB V) sowie die\nErstellung von Richtlinien über die Betriebs-, Wirtschafts- und\nRechnungsführung umfasst (§ 75 Abs. 7 SGB V). Zu den Aufgaben der\naus einem Zusammenschluss der Landesärztekammern hervorgegangenen\nBeklagten zu 2) - der Bundesärztekammer - zählen gem. § 2 ihrer\nSatzung in der vom 98. Deutschen Ärztetag beschlossenen Fassung\n(Bl. 232 ff. d.A.) u.a. die Vermittlung des Meinungs- und\nErfahrungsaustauschs unter den Ärztekammern, die Förderung der\närztlichen Weiterbildung, die Herbeiführung einer möglichst\neinheitlichen Regelung der ärztlichen Berufspflichten sowie die\nWahrung der beruflichen Belange der Ärzteschaft in Angelegenheiten,\ndie über den Zuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen.\n\n5\n\nDie Beklagten haben sich entschlossen, ein unter der Bezeichnung\n\"Deutsches Gesundheitsnetz (DGN)\" betriebenes, approbierten Ärzten\nsowie Vertrags- bzw. Kassenärzten und bestimmten Institutionen des\nGesundheitswesens zugängliches Intranet in Kooperation mit der\nspäter in o.tel.o. Telecommunikationsservice GmbH umfirmierten\nVebacom Service GmbH (im folgenden: Vebacom) aufzubauen, worüber im\nMärz 1997 zwischen den genannten Beteiligten der aus der Anlage 1\nzum Schriftsatz der Beklagten vom 18.11.1998 (Bl. 662-675 d.A.)\nersichtliche Rahmenvertrag abgeschlossen wurde. Ausweislich der\nPräambel dieses Rahmenvertrages, hinsichtlich dessen Inhalts im\neinzelnen auf die vorbezeichnete Anlage verwiesen wird, sollten mit\ndem danach geplanten Vorhaben die Voraussetzungen geschaffen\nwerden, die der Ärzteschaft in einem geschlossenen Intranet u.a.\ndie Möglichkeit eines Informationsaustauschs Online untereinander\nsowie mit den Ärztekammern und kassenärztlichen Vereinigungen auf\nLandes- und Bundesebene bieten. Der Aufbau dieses\nKommunikationsnetzes sollte schrittweise in insgesamt vier, sich am\njeweiligen Grad der \"Sensibilität\" und Vertraulichkeit der\nbetroffenen Daten orientierenden Stufen erfolgen, von denen\ngegenwärtig die beiden ersten Stufen realisiert sind: In der\nderzeit bereits umgesetzten ersten Stufe sind die öffentlichen\nInformationen der ärztlichen Körperschaften (z.B. Verlautbarungen,\nSelbstdarstellungen und Gesundheitstips) zugänglich, die für ein\nbreites Publikum bestimmt sind. Die ebenfalls bereits verwirklichte\nStufe 2 bietet zielgruppenspezifische Informationen an, auf die nur\nÄrzte, Fachberufe, geschlossene Benutzergruppen (z.B. Fachpresse)\nund Körperschaften Zugriff haben sollen. Die auf den noch im\nPlanungsstadium befindlichen Stufen 3 und 4 vorgesehenen\nMöglichkeiten der Information und Kommunikation betreffen im\nwesentlichen die Übermittlung vertraulicher Patienten- und\nAbrechnungsdaten. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten insoweit\nwird auf die Darstellungen der Beklagten Bl. 561 d.A.\nverwiesen.\n\n6\n\nAufbau und Unterhaltung des \"Deutschen Gesundheitsnetzes\" sollte\nnach dem Rahmenvertrag durch die Vebacom bewerkstelligt werden.\nUnter § 2 Abs. 5 des Rahmenvertrages heißt es hierzu u.a.:\n\n7\n\n \n\n8\n\n\"Die ... Körperschaften informieren\nihre Mitglieder über Inhalte und Ziele des Deutschen\nGesundheitsnetzes und die Voraussetzungen und Möglichkeiten für den\nAnschluss an dieses Netz. Der Anschluss an das Deutsche\nGesundheitsnetz erfolgt durch die Vebacom Service GmbH oder eine\nKooperation nach § 11 Abs. 2 ... aufgrund einer Erklärung\n(Anmeldeformular). ... Aufgrund der Anschlusserklärung gegenüber\nder Vebacom Service GmbH oder der Kooperation nach § 11 Abs. 2\nerhält der Arzt eine Identifikations-Nummer, die ihn dem\nOnline-Dienst als legitimierten Nutzer ausweist. In der\nAnschlusserklärung muss sich der Arzt verpflichten, die für die\ntechnischen Installationen und Dienstleistungen der Vebacom Service\nfestgesetzten Preise und Entgelte an Vebacom Service GmbH zu\nzahlen.\"\n\n9\n\nDie in der vorbezeichneten Vertragsregelung erwähnte, in § 11\nAbs. 2 des Rahmenvertrages enthaltene Bestimmung hat im hier\nangesprochenen Teil den folgenden Wortlaut:\n\n10\n\n \n\n11\n\n\"Die Vertragspartner sind sich einig,\ndass sich die Deutsche Apotheker- und Ärztebank in einer\nKooperation mit Vebacom Service am Aufbau und der Unterhaltung des\nOnline-Dienstes für das Deutsche Gesundheitsnetz beteiligen wird\n...\".\n\n12\n\n§ 11 Abs. 4 des Rahmenvertrages bestimmt schließlich weiter,\ndass\n\n13\n\n \n\n14\n\n\"die Vertragspartner ... sich einig\n(sc.: sind), dass den Mitgliedern der Ärztekammern und\nkassenärztlichen Vereinigungen als Nutzern des Deutschen\nGesundheitsnetzes durch Gateways der Zugang zu anderen\nInformationsquellen und Online-Serviceeinrichtungen ermöglicht\nwerden soll\".\n\n15\n\nUnter Gebrauchmachen von der in § 11 Abs. 2 des Rahmenvertrages\nvorgesehenen Kooperationsmöglichkeit gründeten die Vebacom sowie\ndie Deutsche Apotheker- und Ärztebank sodann gemeinsam die DGN\nService GmbH, die sich mit dem Aufbau und - soweit dieses bereits\nrealisert ist - mit dem Betrieb des Deutschen Gesundheitsnetzes\nbefaßt. Im Rahmen dieses von der DGN Service GmbH errichteten und\nunterhaltenen Intranets besteht sowohl die Möglichkeit des Zugriffs\nauf die von den Beklagten inhaltlich vorgegebenen und\nverantworteten \"geschlossenen\" Informations- und\nKommunikationsdienste, als auch daneben die Möglichkeit, über eine\neigenständige und als solche ausgewiesene Rubrik Zugriff auf\nkommerzielle Leistungen anderer Anbieter - z.B. \"PC-Banking\" der\nDeutschen Apotheker- und Ärztebank - sowie auf das gesamte Internet\nohne Volumenbegrenzung zu nehmen. Nutzungsinteressenten bietet die\nDGN-Service GmbH als Zugangsprovider den Zugriff auf diese\nLeistungen zu den aus den Anlagen 2-4 zum Schriftsatz der Beklagten\nvom 18.11.1998 (Bl. 676-679 d.A.) ersichtlichen Vertragsbedingungen\nan.\n\n16\n\nDie Beklagten stellten das vorbeschriebene \"Deutsche\nGesundheitsnetz (DGN)\" (im folgenden: DGN) anlässlich der im\nNovember 1996 in Düsseldorf stattfindenden Fachmesse Medica dem\nPublikum im Rahmen von Vorträgen und Presseinformationen vor.\nDarüber hinaus wurde in Heft 46 vom 15.11.1996 des Deutschen\nÄrzteblattes, dessen Herausgeber die Beklagten sind, über das DGN\nberichtet. Hinsichtlich der Einzelheiten insoweit wird auf die\nAnlagen zur Klageschrift (Bl. 4-13 d.A.) sowie auf die Anlage Bl.\n650-652 d.A. Bezug genommen.\n\n17\n\nDie Klägerin hält nicht nur verschiedene, in den nachfolgenden\nAnträgen im einzelnen wiedergegebene, den vorbezeichneten\nVerlautbarungen der Beklagten sowie dem Beitrag des Deutschen\nÄrzteblattes entnommene Aussagen betreffend das DGN, sondern\nbereits die Beteiligung der Beklagten am Aufbau und der\nUnterhaltung dieses Kommunikationsnetzes selbst für\nwettbewerbswidrig.\n\n18\n\nDie Beklagten, so hat die Klägerin geltend gemacht, mischten\nsich damit unter Ausnutzung der öffentlich-rechtlichen\nKörperschaften zukommenden besonderen Stellung und Autorität und\nzudem außerhalb der Grenzen des sachlich Gebotenen und\nverfassungsrechtlich Zulässigen in einer Weise in den Wettbewerb\nprivater Anbieter vergleichbarer Leistungen der elektronischen\nKommunikationstechnologie ein, die geeignet sei, Konkurrenten\ninsbesondere der DGN-Service GmbH vollständig vom Markt zu\nverdrängen und die darauf hinauslaufe, den Betrieb eines\nKommunikationsnetzes für Ärzte auf das von der DGN Service GmbH\nangebotene Intranet zu monopolisieren. Infolge des von den\nBeklagten unter Heranziehung der DGN Service GmbH aufgebauten und\nunter Hervorhebung ihrer, der Beklagten, Eigenschaft als\nSelbstverwaltungskörperschaften der Ärzte beworbenen DGN verlören\ndie Angebote anderer, speziell für Ärzte angebotener Netzwerke,\nhinter denen nicht in gleicher Weise die besondere Autorität der\nBeklagten stehe, jegliche Attraktivität. Die überwiegende Zahl,\nwenn nicht sogar alle Ärzte werde so veranlaßt werden, das DGN\nnicht etwa wegen einer besonderen wettbewerblichen Leistung zu\nbevorzugen, sondern allein aufgrund des kraft gesetzlicher Regelung\nden Beklagten bzw. den in ihnen organisierten Körperschaften\nzugewiesenen \"amtlichen\" Status, dem kein privater Anbieter etwas\nadäquates entgegensetzen könne. Die Beklagten bewegten sich mit dem\nAngebot eines Intranets für Ärzte auch außerhalb des ihnen\nzugewiesenen Pflichtenkatalogs. Die Erfüllung der der Beklagten zu\n1) zukommenden Aufgabe zur Mitwirkung an der ausreichenden,\nzweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der gesetzlich\nKrankenversicherten und an einer angemessenen Vergütung der\närztlichen Leistungen gebiete es nicht, mit einem Datennetz\nInformationsangebote zur Verfügung zu stellen, sowie einen\nelektronischen Kommunikationsweg unter Ärzten zu öffnen oder einen\nsolchen Weg zur Abrechnung oder auch nur zur Übertragung von\nAbrechnungsdaten anzubieten. All diese Aufgaben könnten in gleicher\nQualität und mit der gleichen Sicherheit und Schnelligkeit durch\nprivate Anbieter zur Verfügung gestellt werden, wie sie - die\nKlägerin - das mit ihrem T.-Intranet bzw. den darin angebotenen\nDiensten bereits tue. Die Beklagte zu 2) habe als in Form eines -\nprivaten - Vereins bzw. Zweckverbandes gebildeter Zusammenschluß\nder Landesärztekammern keinen öffentlich-rechtlichen\nSelbstverwaltungsauftrag. Die von den Beklagten zur Legitimation\nihrer Beteiligung am Aufbau des DGN und der Werbung hierfür im\neinzelnen angezogenen Vorschriften des Sozialrechts (SGB V) bezögen\nsich ausschließlich auf die Landeskörperschaften, nicht jedoch auf\nsie selbst. Habe der Betrieb eines elektronischen\nKommunikationsnetzes daher von vornherein nichts mit ärztlicher\nSelbstverwaltung zu tun, könnten die Beklagten sich zur\nRechtfertigung des von ihnen auf die vorbeschriebene Weise\naufgebauten Intranets auch nicht etwa auf angeblich nur bei ihnen\ngewährleistete besondere Sicherheitsstandards berufen. Denn auch\nsie, die Klägerin, biete mit ihrem T.-Intranet ein höchstmögliches\nMaß an Sicherheit bei der Datenübertragung, das - insbesondere in\nden Bereichen, die von der ärztlichen Schweigepflicht tangiert und\nbesonders sensibel seien - bereits umgesetzt sei. Hingegen bediene\nsie sich bei der Werbung für ihr T.-Netz nicht der Beklagten oder\neiner anderen, mit hohem Ansehen und hoher Autorität ausgestatteten\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft. Die Beklagten setzten sich mit\ndem streitbefangenen Aufbau des DGN und der Werbung hierfür\nletztlich für privatwirtschaftliche Erwerbsinteressen der\nDGN-Service GmbH ein , die das DGN als Akquisitionsinstrument zur\nGewinnung von Ärzten als Kunden für ihr künftiges kommerzielles\nAngebot und als Mittel zur Erlangung von Informationen über die\nNutzer des DGN, also über ihre zukünftigen Kunden, verwende. Bei\nden im einzelnen angegriffenen Werbeaussagen, die letztlich den\nwahren Charakter des DGN als ein nach kommerziellen Gesichtspunkten\naufgebautes und betriebenes Intranet eines Privatanbieters\nverschleierten, handele es sich sämtlich um unzulässige\nAutoritätswerbung. Unter Hervorhebung des Aspekts, dass sie als\nöffentlich-rechtliche Körperschaften für \"Exklusivität,\nAuthentizität, Integrität, Qualität, Verlässlichkeit,\nErreichbarkeit und Sicherheit\" bürgen wollten, spiegelten die\nBeklagten der Ärzteschaft der Wahrheit zuwider vor, dass es sich\nbeim DGN um \"ihr\" Netz handele, welches von der DGN Service GmbH\nlediglich technisch realisiert werde. Tatsächlich verhalte es sich\naber so, dass die DGN-Service GmbH das Netz auf eigene Rechnung und\neigenes Risiko aufgebaut und die Teilnehmerverträge zwischen den\nÄrzten und den Beklagten geschlossen habe, so daß sowohl technisch\nals auch rechtlich und wirtschaftlich das DGN ausschließlich in der\nHand der DGN-Service GmbH liege.\n\n19\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n20\n\n \n\n21\n\ndie Beklagte unter Androhung der\ngesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen,\n\n22\n\n \n\n23\n\nes zu unterlassen, ein elektronisches\nKommunikationsnetz (Intranet) für Ärzte und/oder andere Teilnehmer\naus dem Gesundheitsbereich unter dem Namen Deutsches\nGesundheitsnetz oder einem anderen Namen aufzubauen und/oder\naufbauen zu lassen und/oder anzubieten und/oder anbieten zu lassen\nund/oder zu bewerben und/oder bewerben zu lassen;\n\n24\n\n \n\n25\n\nh i l f s w e i s e,\n\n26\n\n \n\n27\n\ndie Beklagten unter Androhung der\ngesetzlichen Ordnungsmittels zu verurteilen, es zu unterlassen.\n\n28\n\n \n\n29\n\nFür ein privat betriebenes\nelektronisches Kommunikationsnetz (Intranet) für Ärzte und/oder\nandere Teilnehmer aus dem Gesundheitsbereich mit den nachstehenden\nAussagen zu werben:\n\n30\n\n \n\n31\n\naa)\n\n32\n\n \n\n33\n\nDas Netz habe öffentlich-rechtlichen\nCharakter\n\n34\n\n \n\n35\n\nund/oder\n\n36\n\n \n\n37\n\nbb)\n\n38\n\n \n\n39\n\ndas Netz sei ein selbst verwaltetes\nNetz der Ärzteschaft\n\n40\n\n \n\n41\n\nund/oder\n\n42\n\n \n\n43\n\ncc)\n\n44\n\n \n\n45\n\ndas Netz werde von der\nBundesärztekammer und Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit\nUnterstützung des Deutschen Ärzte-Verlages und der Deutschen\nApotheke- und Ärztebank aufgebaut\n\n46\n\n \n\n47\n\nund/oder\n\n48\n\n \n\n49\n\n \n\n50\n\n \n\n51\n\ndd)\n\n52\n\n \n\n53\n\ndas Netz sei Anfang 1997 voll\nnutzbar\n\n54\n\n \n\n55\n\nund/oder\n\n56\n\n \n\n57\n\nee)\n\n58\n\n \n\n59\n\nspezielle Zugangs- und\nVerschlüsselungsmechanismen würden für besondere Sicherheit sorgen,\nbevor die Sicherheitsstandards etabliert sind\n\n60\n\n \n\n61\n\nund/oder\n\n62\n\n \n\n63\n\nff)\n\n64\n\n \n\n65\n\n\"... die Beteiligten sind\nBundesärztekammer und kassenärztliche Bundesvereinigung ...\"\n\n66\n\n \n\n67\n\nund/oder\n\n68\n\n \n\n69\n\ngg)\n\n70\n\n \n\n71\n\n\"... sie (sc.: die kassenärztliche\nBundesvereinigung und die Bundesärztekammer) bürgen für\nExklusivität, Authentizität, Integrität, Qualität, Verlässlichkeit,\nErreichbarkeit und Sicherheit der Dienste im Netz ...\"\n\n72\n\n \n\n73\n\nund/oder\n\n74\n\n \n\n75\n\nhh)\n\n76\n\n \n\n77\n\n\"... die Ärzteschaft kann sich auf eine\nvöllig neue Kommunikations- und Wissensplattform freuen. Die\nBundesärztekammer und kassenärztliche Bundesvereinigung bauen ...\nein geschlossenes Ärztenetz auf ...\"\n\n78\n\n \n\n79\n\nund/oder\n\n80\n\n \n\n81\n\nii)\n\n82\n\n \n\n83\n\n\"...Bundesärztekammer und\nkassenärztliche Bundesvereinigung präsentieren unter Beteiligung\ndes Deutschen Ärzteverlages und der Deutschen Apotheker und\nÄrztebank ein eigenes Netzwerk für ärztliche Informationen und\nKommunikation ...\"\n\n84\n\n \n\n85\n\nund zwar wie nachfolgend\nwiedergegeben:\n\n86\n\n \n\n87\n\nb)\n\n88\n\n \n\n89\n\nFür die Teilnahme an einem privaten\nelektronischen Kommunikationsnetz (Intranet) für Ärzte und/oder\nandere Teilnehmer aus dem Gesundheitsbereich unter Hinweis darauf\nzu werben, dass es sich um ein eigenes Netz der Ärzte handele,\n\n90\n\n \n\n91\n\ninsbesondere ganz oder teilweise wie\nfolgt wiedergegeben:\n\n92\n\n \n\n93\n\n\"... ein geschlossenes Datennetz nur\nfür Ärzte ...\"\n\n94\n\n \n\n95\n\nund/oder\n\n96\n\n \n\n97\n\n\"... damit können alle Ärzte in\nDeutschland auf ihr eigenes Informations- und Kommunikationsnetz\nzugreifen ...\"\n\n98\n\n \n\n99\n\nund/oder\n\n100\n\n \n\n101\n\n\"... und vor allem aus diesem Grund\nhaben wir uns entschlossen ... ein eigenes geschlossenes Netzwerk\nfür die Ärzteschaft zu nutzen ...\"\n\n102\n\n \n\n103\n\nund/oder\n\n104\n\n \n\n105\n\n\"... ein exklusives Netz von Ärzten für\nÄrzte ...\"\n\n106\n\n \n\n107\n\nund/oder\n\n108\n\n \n\n109\n\n\"...wir sind deshalb den Erfahrungen\nunserer ... Kollegen gefolgt, die ausreichende Geschwindigkeit wie\nauch nötige Vertraulichkeit nur durch ein eigenes Netz erreichen\nkonnten ...\" .\n\n110\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n111\n\n \n\n112\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n113\n\nDie Beklagten haben die Auffassung vertreten, dass sie sich mit\ndem Aufbau des DGN und dem Angebot seiner\nkommunikationstechnologischen Dienstleistungen im Rahmen der\nöffentlichen Aufgaben halten, die sie kraft gesetzlichen Auftrags\nfür die und gegenüber der Ärzteschaft wahrzunehmen hätten. Das\ngelte ungeachtet des Umstandes, daß die Beklagte zu 2) selbst nicht\nAdressatin einer gesetzlichen Pflicht zur Wahrnehmung der Aufgaben\närztlicher Selbstverwaltung sei. Denn sie koordiniere die Aufgaben,\ndie den in ihr zusammengeschlossenen Ärztekammern durch\nLandesgesetze übertragen seien, jedoch über den\nZuständigkeitsbereich eines Landes hinausgingen. Insofern sei das\nHandeln der Beklagten zu 2) daher als Teil der öffentlichen\nAufgabenerfüllung der Landesärztekammern und als Erledigung\nöffentlicher Aufgaben anzuerkennen. Beide Beklagten bewegten sich\nmit dem Aufbau des DGN auch innerhalb der ihnen durch die Aufgaben\nder ärztlichen Selbstverwaltung gesetzten Grenzen. Es könne ihnen\ndabei weder als ein unlauterer Eingriff in den Wettbewerb des\nkommunikationstechnologischen Marktgeschehens angelastet werden,\ndaß sie hierbei überhaupt die Dienste eines privaten Unternehmens,\nnämlich der DGN Service GmbH, herangezogen hätten, noch handelten\nsie mit der konkreten Art und Weise, wie sie ihre Aufgaben durch\ndas Informations- und Telekommunikationsangebot des DGN verfolgten\nund erfüllten, in wettbewerblicher Hinsicht anstößig. Im Rahmen der\nihnen als Institutionen der vertragsärztlichen und\nberufsständischen Selbstverwaltung zugewiesenen Eigenverantwortung\nstehe es ihnen frei, die Inhalte und Angebote im DGN auszuwählen\nund zu gestalten. Die DGN-Service GmbH stelle ihnen dafür lediglich\nein gemeinsames VPN und die vorgesehenen Online-Dienstleistungen\ntechnisch zur Verfügung. Vor diesem Hintergrund handelten sie, die\nBeklagten, schon nicht zu Zwecken des Wettbewerbs, jedenfalls aber\nliege auf ihrer Seite materiell kein als wettbewerblich unlauter zu\nqualifizierendes Verhalten vor, wenn sie sich zur Erfüllung und\nWahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben der Hilfe eines privaten\nUnternehmens bedient hätten, solange sie dabei - was hier indessen\nder Fall sei - angemessen auf die sachlich berechtigten Interessen\nprivater Wettbewerber Rücksicht nähmen. Ihre Entscheidung, den\ntechnischen Aufbau und Betrieb des DGN der Vebacom bzw. der DGN\nService GmbH zu übertragen, beruhe allein darauf, dass unter allen\nkontaktierten Unternehmen allein diese Firma bereit und in der Lage\ngewesen sei, die Sicherheits- und Kontrollgarantien zu geben, die\nim Interesse der Ärzte und ihrer Patienten verlangt worden seien.\nWas die von der Klägerin beanstandeten Werbeaussagen angehe, so\nfehle auch hier - da die fraglichen Aussagen als Information über\ndie Tätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Aufgabenerfüllung\nerbracht worden seien - nicht nur jegliche Wettbewerbsabsicht,\nsondern stellten sich die angegriffenen Aussagen auch inhaltlich\nweder als unzutreffend bzw. irreführend dar, noch seien sie aus\nsonstigen Gründen wettbewerblich zu beanstanden.\n\n114\n\nMit Urteil vom 04.12.1997, auf welches zur näheren\nSachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage\nstattgegeben und die Beklagten entsprechend dem damit geltend\ngemachten Hauptbegehren unter auszugsweiser Aufnahme des\nRahmenvertrages, die lediglich der Richtigstellung des klägerseits\nin Wirklichkeit angestrebten Verbots und dessen Anpassung an die\nkonkrete Begehungsform diene, aus § 1 UWG zu Unterlassung\nverurteilt. Die Beklagten, so hat das Landgericht zur Begründung\ndieser Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, beeinträchtigten\nmit dem von ihnen angekündigten Deutschen Gesundheitsnetz (Intranet\nfür Ärzte) in erheblichem Maße den Wettbewerb und Marktzutritt\nprivater Anbieter im Bereich der elektronischen\nKommunikationsdienstleistungen für Ärzte. Mit seinem breiten, auch\nrein \"private\" Anwendungsmöglichkeiten erfassenden\nLeistungsspektrum sowie ferner insbesondere der Möglichkeit zur\nOnline-Abrechnung mit den kassenärztlichen Vereinigungen lasse das\nDGN für die Vermarktung konkurrierender Netze nur noch wenig\nSpielraum. Solange eine Online-Abrechnung nur im DGN-Netz erfolgen\nkönne, und eben dies sei nach der Exklusivvereinbarung im\nRahmenvertrag für die Dauer von fünf Jahren vorgesehen, werde sich\nnur noch eine Minderheit der DGN-Nutzer für das Intranet der\nKlägerin oder ein solches anderer privater Anbieter derartiger\nKommunikationsdienstleistungen entscheiden. Die Mehrheit der\nangesprochenen Nutzer werde sich vielmehr dem DGN der Beklagten\nzuwenden, zumal jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der\nangesprochenen Ärzte den Beklagten aufgrund ihrer Stellung als\nDachorganisationen der berufsständischen Interessenvertreter einen\nVertrauensvorschuss entgegenbrächten. Die Beklagten, die bei\nalledem auch zu Zwecken des Wettbewerbs handelten, versperrten auf\ndiese Weise mit dem Angebot ihres DGN der Klägerin und ebenso\npotentiellen weiteren Anbietern den Zugang zu dem hier\ninteressierenden Markt in erheblichem Umfang und hätten damit als\nKörperschaften des öffentlichen Rechts bzw. als im Bereich der\nöffentlichen Daseins - und Gesundheitsfürsorge tätige\nInstitutionen, zu deren Pflichtaufgaben der Aufbau und die\nUnterhaltung eines Intranets nicht zählten, das ihnen auferlegte\nGebot der Rücksichtnahme auf die sachlich berechtigten Interessen\nder privaten Wettbewerber verletzt.\n\n115\n\nGegen dieses ihnen am 23.12.1997 zugestellte Urteil haben die\nBeklagten am 22.01.1998 Berufung eingelegt, die sie - nach\nentsprechend gewährter Fristverlängerung - mittels eines am\n27.03.1998 eingegangenen Schriftsatzes fristwahrend begründet\nhaben. Die Klägerin, der das landgerichtliche Urteil am 29.12.1997\nzugestellt wurde, hat sich der Berufung der Beklagten mit einem am\n09.11.1998 eingereichten Schriftsatz angeschlossen, mit welchem das\nerstinstanzlich verfolgte Klagebegehren umstrukturiert und\nerweitert worden ist.\n\n116\n\nDas landgerichtliche Urteil, so führen die Beklagten zur\nBegründung ihrer Berufung aus, gehe schon im Ansatz unzutreffend\ndavon aus, daß zwischen den von ihnen im DGN angebotenen Diensten\nund ihren öffentlichen Aufgaben als ärztliche\nSelbstverwaltungskörperschaften kein oder nur ein ganz entfernter\nBezug bestehe. Richtig sei vielmehr, daß sämtliche\nDienstleistungsangebote, die das DGN nach dem Rahmenvertrag anbiete\nund anbieten solle, unmittelbar von den ihnen, den Beklagten, als\närztlichen Selbstverwaltungskörperschaften zugewiesenen Aufgaben\ngetragen und abgedeckt würden. Das gelte auch für die von ihnen mit\ndem DGN gewählte konkrete Informations- und Kommunikationsform\neinschließlich der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil\nhervorgehobenen, im DGN vorgesehenen Möglichkeit der Übermittlung\nder kassenärztlichen Abrechnungen \"online\". Diese Form des\nDatentransports stelle einen zusätzlichen und inhaltsneutralen Weg\nder Erfüllung der den kassenärztlichen Vereinigungen zugewiesenen\nAufgabe dar, die Abrechnungen der Kassenärzte entgegenzunehmen und\nnach sachlich-rechnerischer Prüfung an die Krankenkassen\nweiterzuleiten. In das der Eigenverantwortung der Ärzte\nunterfallende Recht, die Art und Weise der Übermittlung der\nAbrechnung an die kassenärztlichen Vereinigungen zu bestimmen,\nwerde dadurch weder eingegriffen noch werde darauf unzulässig\nEinfluß genommen. Es treffe ebenfalls nicht zu, daß nach dem\nRahmenvertrag eine Abrechnungsübermittlung ausschließlich im DGN\nerfolgen könne. Vielmehr bleibe es jedem Kassenarzt unabhängig von\neiner etwaigen Teilnahme am DGN frei, ob und wie er seine\nAbrechnung den kassenärztlichen Vereinigungen übermittle, sei es\ntraditionell in \"Papierform\", sei es auf elektronischem oder\nsonstigem Weg. Die kassenärztlichen Vereinigungen seien und blieben\nverpflichtet, jede Abrechnung unabhängig davon, welche\nAbrechnungsform und welchen Übermittlungsweg der Vertragsarzt\nwähle, auch auf anderem elektronischen Weg als über das DGN\nentgegenzunehmen, zu prüfen und an die Krankenkassen\nweiterzuleiten. Gegenteiliges sei im Rahmenvertrag weder vereinbart\nnoch mit ihm beabsichtigt. Auch was die sonstigen, im DGN\nimplantierten Angebote der ärztlichen Körperschaften angehe,\nkönnten Nutzungsberechtigte, die sich an andere Zugangs-Provider\nals die DGN Service GmbH vertraglich gebunden hätten, hierauf ohne\nweiteres Zugriff nehmen. Die DGN-Leistungsangebote auf den Stufen 1\nund 2 würden von der DGN Service GmbH kostenfrei im Internet zur\nVerfügung gestellt. Gleiches gelte für die noch im Aufbau\nbefindlichen Stufen 3 und 4, die unter den geplanten\nVoraussetzungen für jeden approbierten Arzt und jeden Kassenarzt,\nauch wenn dieser einen anderen Zugangs-Provider als die DGN Service\nGmbH nutze, zugänglich sein würden. Hinsichtlich der Kosten werde\ndabei auch hier keine Schlechterstellung im Vergleich mit den\nTeilnehmern am DGN-Online-Dienst erfolgen. Der Aufbau und die\nUnterhaltung des DGN durch sie, die Beklagten, sei bei alledem\nnicht anders zu bewerten als der zeitgemäße Einsatz moderner\nInformations- und Kommunikationstechnologie an Stelle der - weithin\nüberholten - traditionellen Bürotechnik mit Schreibmaschine und in\nPapierform. Wenn sie sich für den Aufbau und den Betrieb des DGN\nder Dienste eines Dritten bedienten, so nur deshalb, weil ihnen\neigene sächliche und personelle Mittel sowie die technologische\nSachkunde nicht in dem für die Umsetzung und Realisierung dieses\nVorhabens erforderlichen Maß zur Verfügung stünden. Ein\nunzulässiger Verdrängungswettbewerb werde hierdurch weder bewirkt,\nnoch gefördert. Selbst wenn man, was die Beklagten unter Vertiefung\nihres schon in erster Instanz vertretenen Standpunkts weiterhin in\nAbrede stellen, im Aufbau und Betrieb des DGN eine\nWettbewerbshandlung sehen wollte, sei diese doch durch vernünftige,\nim öffentlichen Interesse liegende Belange gerechtfertigt, die in\nden ihnen - den Beklagten - zugewiesenen Aufgaben der ärztlichen\nSelbstverwaltung begründet seien. Das DGN stelle nicht mehr dar,\nals ein Instrument der ärztlichen Selbstverwaltungskörperschaften\nzur Erfüllung dieser Aufgaben. Daß die Beklagten dabei nach außen\nals Anbieter in Erscheinung träten, verstehe sich von selbst und\nhabe weder mit einem Mißbrauch hoheitlicher Machtstellung, noch\ndamit zu tun, einem Dritten - hier konkret der DGN Service GmbH -\neinen unzulässigen wettbewerblichen Vorsprung vor anderen\nMitbewerbern zu verschaffen. Daran ändere der Umstand nichts, daß\nim DGN über die Rubrik \"DGN-Service\" daneben Leistungen von\nDrittanbietern, z.B. \"Telebanking\" der Deutschen Ärzte- und\nApothekerbank, oder sonstige kommerzielle Leistungen, z.B. des\nDeutschen Ärzteverlages, angeboten würden und erreichbar seien.\nDenn an diesen Leistungsangeboten, die mit den im Rahmenvertrag\naufgeführten Leistungen nichts zu tun hätten, seien sie nicht\nbeteiligt. Das von ihnen, den Beklagten, als ärztliche\nSelbstverwaltungskörperschaften inhaltlich verantwortete Deutsche\nGesundheitsnetz (Intranet) einerseits sowie die genannten weiteren\nLeistungsangebote der DGN Service GmbH seien vielmehr strikt\nvoneinander getrennt.\n\n117\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n118\n\n \n\n119\n\ndie Klage - auch in der ihr mittels der\nAnschlußberufung gegebenen Fassung - unter Abänderung des\nangefochtenen landgerichtlichen Urteils abzuweisen.\n\n120\n\nDie Klägerin, die das erstinstanzliche Klagebegehren im Wege der\nAnschlußberufung umformuliert, beantragt,\n\n121\n\n \n\n122\n\ndie Berufung der Beklagten mit der\nMaßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagten verurteilt werden,\n\n123\n\n \n\n124\n\nes bei Meidung eines für jeden Fall der\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise von\nOrdnungshaft bis zu sechs Monaten oder von Ordnungshaft bis zur\nDauer von sechs Monaten zu unterlassen,\n\n125\n\n \n\n126\n\na)\n\n127\n\n \n\n128\n\nein elektronisches Kommunikationsnetz\n(Intranet) für Ärzte, Vertragsärzte und Personen mit einer\nBerufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung aufzubauen und/oder\naufbauen zu lassen,\n\n129\n\n \n\n130\n\nund\n\n131\n\n \n\n132\n\nbewerben und/oder bewerben zu\nlassen\n\n133\n\n \n\n134\n\nund/oder\n\n135\n\n \n\n136\n\nanbieten und/oder anbieten zu\nlassen,\n\n137\n\n \n\n138\n\ninsbesondere unter der/den\nBezeichung(en)\n\n139\n\n \n\n140\n\n\"Deutsches Gesundheitsnetz\"\n\n141\n\n \n\n142\n\nund/oder\n\n143\n\n \n\n144\n\n\"DGN\"\n\n145\n\n \n\n146\n\nund/oder\n\n147\n\n \n\n148\n\n\"D/G/N\"\n\n149\n\n \n\n150\n\nund/oder\n\n151\n\n \n\n152\n\n\"Deutsches Gesundheitsnetz (DGN)\"\n\n153\n\n \n\n154\n\nund/oder\n\n155\n\n \n\n156\n\n\"Deutsches Gesundheitsnetz D/G/N\"\n\n157\n\n \n\n158\n\nund/oder\n\n159\n\n \n\n160\n\n\"D/G/N Deutsches Gesundheitsnetz\";\n\n161\n\n \n\n162\n\nb)\n\n163\n\n \n\n164\n\nden unmittelbaren Zugang von Ärzten,\nVertragsärzten und Personen mit einer Berufserlaubnis nach § 10\nBundesärzteordnung zu elektronischen Informations- und\nKommunikationsdiensten der Beklagten oder einem von ihnen auf einen\noder mehrere Anbieter von Kommunikationsnetzen zu beschränken,\n\n165\n\n \n\n166\n\ninsbesondere für\n\n167\n\n \n\n168\n\nberufsbezogene Informationen der\nBeklagten,\n\n169\n\n \n\n170\n\nInformationen der Beklagten zur\nGestaltung der ärztlichen Fortbildung,\n\n171\n\n \n\n172\n\nPreisvergleichsübersichten der\nBeklagten zu 1) für Vertragsärzte,\n\n173\n\n \n\n174\n\nLeitlinien, Standards usw. der\nBeklagten zur medizinischen Qualitätssicherung,\n\n175\n\n \n\n176\n\nInformationen der Beklagten zu 2) zur\nwirtschaftlichen Versorgungsweise und Praxisführung,\n\n177\n\n \n\n178\n\nAustausch patientenbezogener Daten\nzwischen Ärzten, Vertragsärzten und den Beklagten oder von Ärzten\nund/oder Vertragsärzten untereinander,\n\n179\n\n \n\n180\n\nÜbermittlung von Abrechnungen\nvertragsärztlicher Leistungen,\n\n181\n\n \n\n182\n\nc)\n\n183\n\n \n\n184\n\nfür ein elektronisches\nKommunikationsnetz (Intranet) für Ärzte, Vertragsärzte und Personen\nmit einer Berufserlaubnis nach § 10 Bundesärzteordnung mit den\nAussagen zu werben\n\n185\n\n \n\n186\n\naa)\n\n187\n\n \n\n188\n\nspezielle Zugangs- und\nVerschlüsselungsmechanismen würden für besondere Sicherheit sorgen,\nbevor die Sicherheitsstandards etabliert sind\n\n189\n\n \n\n190\n\nund/oder\n\n191\n\n \n\n192\n\nbb)\n\n193\n\n \n\n194\n\n\"die Beteiligten sind Bundesärztekammer\nund kassenärztliche Bundesvereinigung\"\n\n195\n\n \n\n196\n\ncc)\n\n197\n\n \n\n198\n\n\"die Ärzteschaft kann sich auf eine\nvöllig neue Kommunikations- und Wissensplattform freuen. Die\nBundesärztekammer und kassenärztliche Bundesvereinigung bauen ...\nein geschlossenes Ärztenetz auf\"\n\n199\n\n \n\n200\n\nwie nachfolgend wiedergegeben:\n\n201\n\n \n\n202\n\nd)\n\n203\n\n \n\n204\n\nfür die Teilnahme an einem\nelektronischen Kommunikationsnetz (Intranet) für Ärzte,\nVertragsärzte und Personen mit einer Berufserlaubnis nach § 10\nBundesärzteordnung unter Hinweis darauf, daß es sich um ein eigenes\nNetz der Ärzte handele, mit folgenden Aussagen zu werben:\n\n205\n\n \n\n206\n\n(1) \"damit können alle Ärzte in\nDeutschland auf ihr eigenes Informations- und Kommunikationsnetz\nzugreifen\"\n\n207\n\n \n\n208\n\nund/oder\n\n209\n\n \n\n210\n\n(2) \"und vor allem aus diesem Grunde\nhaben wir uns entschlossen, ... ein eigenes geschlossenes Netzwerk\nfür die Ärzteschaft zu nutzen\"\n\n211\n\n \n\n212\n\nund/oder\n\n213\n\n \n\n214\n\n(3) \"wir sind deshalb den Erfahrungen\nunserer ... Kollegen gefolgt, die ausreichende Geschwindigkeit wie\nauch nötige Vertraulichkeit nur durch ein eigenes Netz erreichen\nkonnten\".\n\n215\n\n \n\n216\n\nHinsichtlich weiterer ursprünglich mit\nUnterlassungsanträgen unter lit. c) und d) angegriffener Aussagen\nhaben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache\nübereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n217\n\n \n\n218\n\nH i l f s w e i s e jeweils zu 1 a) bis\nd) beantragt die Klägerin,\n\n219\n\n \n\n220\n\nder Beklagten zwecks Meidung eines für\njeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis\nzur Höhe von 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer\nvon sechs Monaten, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu\nuntersagen,\n\n221\n\n \n\n222\n\nKommunikationsdienstleistungen, nämlich\nein Intranet für Ärzte, das von einem privaten Kooperationspartner\naufgrund nachfolgend wiedergegebenen Rahmenvertrages zur Verfügung\ngestellt wird, anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zu\nbewerben und/oder bewerben zu lassen:\n\n223\n\nAuch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen. Das Landgericht, so bringt die Klägerin in Verteidigung\ndes erstinstanzlichen Urteils, dessen Unterlassungstenor sie mit\nihrem Hilfsantrag weiterverfolgt, vor, sei bei seiner Beurteilung\nzu Recht davon ausgegangen, daß Aufbau und Betrieb des DGN nicht\nvon den Aufgaben der ärztlichen Selbstverwaltung gedeckt würden.\nJedenfalls aber sei nicht erkennbar, weshalb die Erfüllung der von\nden Beklagten im einzelnen angezogenen Aufgaben der ärztlichen\nSelbstverwaltung nur in dem geschlossenen Online-Dienst eines\neinzigen Providers bewerkstelligt werden könne bzw. weshalb\nVertragsärzte Nutzungsverträge nur mit der DGN Service GmbH\nabschließen müssten, wenn sie daran interessiert seien, sich auf\nelektronischem Weg Zugriff auf die beklagtenseits angebotenen\nInformationen und Kommunikationsmöglichkeiten zu verschaffen. Die\nelektronische Kommunikation von Ärzten untereinander sowie deren\nKommunikation mit ihren Körperschaften erfordere nicht den Aufbau\neines elektronischen Kommunikationssystems der Art und des Typs,\nwie es das DGN darstelle, zu dem - noch dazu ohne\nöffentlich-rechtliche Ausschreibung - nur ein einziger Hardware-\nund Software-Anbieter zugelassen sei, an den die Nutzer mit Blick\nauf die unter § 7 Abs. 4 des Rahmenvertrages getroffene Regelung\nbei Abschluß eines Vertrages mindestens fünf Jahre gebunden seien.\nBedenklich sei weiter die von den Beklagten mit dem DGN betriebene\nKombination der Erteilung \"körperschaftlicher\" Informationen,\noffizieller Mitteilungen und Richtlinien usw. betreffend die\närztliche Berufsausübung mit dem geschlossenen Online-Dienst eines\nprivaten Netzbetreibers, der es ermögliche, daß Ärzte auch in bezug\nauf patientenbezogene Daten unter Sicherung der Vertraulichkeit\nelektronisch kommunizieren könnten. Eine derartige Verquickung\nführe dazu, daß andere Anbieter für die elektronische Übermittlung\npatientenbezogener Daten unter ebensolcher Wahrung der\nVertraulichkeit bei den Ärzten nicht mehr zum Zuge kommen könnten\nund vollständig vom Markt verdrängt würden. Den Beklagten müsse es\ndaher abverlangt werden, sich mit dem Angebot eines eigenen\nDatennetzes für Ärzte zurückzuhalten und sich darauf zu\nbeschränken, im Aufsichts- und Überwachungsweg auf dem Markt\nbereits installierte oder dort Zutritt suchende elektronische\nKommunikationssysteme privater Anbieter zu überprüfen und ggf. zu\nbeanstanden, wenn und soweit diese die Vertraulichkeit der\nelektronischen Übermittlung patientenbezogener Daten nicht\nhinreichend sicherstellten. Sie könnten einschreiten, wenn Ärzte\nsich an elektronischen Kommunikationsnetzen beteiligten, die eine\nÜbermittlung patientenbezogener Daten ermöglichen, ohne deren\nVertraulichkeit zu gewährleisten. Hingegen könnten und dürften sie\nsich nicht an die Stelle solcher privater Anbieter setzen und mit\nHinweis auf ihre besondere Autoriät sowie unter Verquickung mit\nsonstigen Informationsdienstleistungen Ärzte davon abhalten oder\nabbringen, andere Hard- und Software-Angebote für die Übermittlung\npatientenbezogener Daten zu nutzen (Bl. 580/581 d.A.). Eine\nvergleichbare, als bedenklich und wettbewerblich unlauter zu\nbezeichnende Gemengelage sei zu verzeichnen, soweit das DGN den\nKassenärzten die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der\nAbrechnungen bieten solle. Denn nur solche Kassenärzte, die sich am\nDGN beteiligten, sollten die Möglichkeit haben, ihre Abrechnungen\nauf elektronischem Wege den kassenärztlichen Vereinigungen zu\nübermitteln. Außerhalb des DGN sei eine derartige elektronische\nÜbermittlung der Abrechnungen hingegen nicht vorgesehen. Selbst\nwenn aber auch für die Ärzte, die sich vertraglich an den Anbieter\neines anderen VPN und an einen anderen Zugangs-Provider gebunden\nhätten, der Zugang zum DGN bzw. den darin gebotenen Möglichkeiten\nder Information und Kommunikation theoretisch möglich sei, werde\njedenfalls in der Lebenswirklichkeit kein Vertragsarzt Gebrauch\nhiervon machen, weil er sich nicht die Einrichtungs- und\nBetriebskosten zweier paralleler elektronischer Kommunikationsnetze\nleisten könne oder wolle. Die Beklagten, die bei alledem auch zu\nZwecken des Wettbewerbs, insbesondere mit der dafür\nvorauszusetzenden Wettbewerbsförderungsabsicht handelten, strebten\ndamit und im übrigen auch schon von der Kennzeichnung ihres\nelektronischen Kommunikationsnetzes her ein Monopol an und drängten\nsich in den Angebots- und Leistungsbereich aktueller wie\npotentieller privater Wirtschaftsunternehmen ein. Zugleich\nverletzten sie damit ihre öffentlich-rechtliche\nNeutralitätspflicht, indem sie nur über einen Anbieter den\nelektronischen Zugang zum Internet eröffneten. Vor dem Hintergrund\nder bereits erfolgten Werbung für das Deutsche Gesundheitsnetz und\ndessen Promotion sowie mit Blick auf den weiteren Umstand, daß der\nGebrauch des Namens \"Deutsches Gesundheitsnetz\" nur einem einzigen\nNetzanbieter gestattet werde, verschafften sie diesem einen ganz\nerheblichen Vorsprung vor allen anderen Netzanbietern. Das Argument\nder Beklagten, sie müssten sich, um am Online-Verkehr teilnehmen zu\nkönnen, für einen Webspace-Provider entscheiden, verfange dabei im\nStreitfall deshalb nicht, weil es hier um die hoheitliche Förderung\neines einzigen Zugangs-Providers für ein bestimmtes medizinisches\nKommunikationsnetz, nämlich das der DGN Service GmbH zum Nachteil\neines anderen Zugangs-Providers gehe. Die Tatsache, daß andere\nBetreiber von Gesundheitsnetzen, die Zugang zu den Informationen\nder Beklagten haben wollten, sich mit der DGN Service GmbH\nauseinandersetzen müssten, bedeute damit nichts anderes, als daß\nein Zugangs-Provider darauf verwiesen werde, sich dem guten Willen\neines anderen Zugangs-Providers, d.h. eines Konkurrenten,\nauszuliefern. Für den Arzt, der sich für das T.-Netz der Klägerin\nentschieden habe, ziehe das die Konsequenz nach sich, daß er nicht\ndamit rechnen könne, an die entsprechende Informationen der\nBeklagten herankommen und an deren Angeboten teilnehmen zu\nkönnen.\n\n224\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der\nParteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten\nSchriftsätze nebst den dazu jeweils überreichten Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n225\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n226\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Beklagten bleibt in der Sache erfolglos. Im Ergebnis\ngleiches gilt ganz überwiegend für die - unselbständige -\nAnschlußberufung der Klägerin. Denn die auf diesem Wege von der\nKlägerin in den Rechtsstreit eingeführten, unter lit. a) und lit.\nb) des Klageantrages geltend gemachten Haupt-Unterlassungsbegehren\nstellen sich als unbegründet dar. Demgegenüber erweist sich das in\nerster Instanz noch hilfsweise, zweitinstanzlich nunmehr allerdings\nebenfalls im Rahmen von Hauptanträgen unter lit. c) und d) zur\nEntscheidung gestellte Unterlassungspetitum im wesentlichen als\nbegründet, soweit zu diesem in dem über die einvernehmliche\nErledigung der Hauptsache hinausgehenden Umfang noch materiell eine\nEntscheidung zu treffen ist. Was daher die gegen die Beteiligung\nder Beklagten am Aufbau und an der Unterhaltung des \"Deutschen\nGesundheitsnetzes\" selbst gerichteten Unterlassungsverlangen\nangeht, vermag die Klägerin nur mit dem in erster Instanz als\nHauptantrag und nunmehr hilfsweise geltend gemachten Petitum\ndurchzudringen, so daß die in dem angefochtenen landgerichtlichen\nUrteil ausgesprochene Verurteilung - unter entsprechender\nZurückweisung der hiergegen gerichteten Berufung der Beklagten - zu\nbestätigen war. Soweit der erkennende Senat den erstinstanzlichen\nVerbotstenor - wie aus der Urteilsformel ersichtlich - neu gefaßt\nund darin den Rahmenvertrag in seinem vollständigen Wortlaut\naufgenommen hat, verbindet sich damit weder eine inhaltliche\nÄnderung des landgerichtlichen Urteilsausspruchs, noch eine\nsachliche Reduzierung des entsprechenden Klagebegehrens der\nKlägerin. Die mit der vollständigen Aufnahme des\nstreitgegenständlichen Rahmenvertrages bewirkte Neufassung des\nTenors dient allein der Anpassung des von der Klägerin insoweit\nerstrebten und auch auszusprechenden Verbots an die zur\nUnterlassung begehrte konkrete Verletzungshandlung, die - was\nbereits dem erstinstanzlichen Unterlassungsantrag in Verbindung mit\nder Klagebegründung im Wege der Auslegung zwanglos entnommen werden\nkann - die Klägerin von Anfang an mit ihrer Klage angegriffen hat\nund mit dem verlangten Verbot untersagen lassen wollte.\n\n227\n\nIm einzelnen begründet sich das vorangestellte Ergebnis wie\nfolgt:\n\n228\n\nZu Recht hat das Landgericht - wenn zwar nicht ausdrücklich, so\ndoch konkludent durch die Entscheidung im übrigen - seine\nRechtswegzuständigkeit bejaht. Dem steht der von den Parteien\ngeltend gemachte öffentlich-rechtliche oder einer\nöffentlich-rechtlichen Position zumindest angenäherte Status der\nBeklagten nicht entgegen. Fehlt wie im Streitfall eine\nausdrückliche Rechtswegzuweisung, ist die Natur des\nRechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird,\nentscheidend (vgl. BGH GRUR 1993, 917/918 -\"Abrechnungs-Software\nfür Zahnärzte\"-). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch\nist eindeutig bürgerlich-rechtlicher Natur, da sie den Beklagten\nletztlich untersagen lassen will, sich überhaupt mit dem Angebot\neines eigenen Intranets in den Wettbewerb privater Anbieter\ngeschlossener Netzwerke einzuschalten, jedenfalls aber dies nicht\nauf eine bestimmte konkrete Art und Weise zu tun. Liegt aber eine\nbürgerlich-rechtliche Streitigkeit vor, ist der Rechtsweg der\nordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet.\n\n229\n\n1. Das mit dem Unterlassungsantrag unter lit. a) verfolgte\nBegehren, mit dem die Klägerin sich gegen den Aufbau und die\nPromotion eines elektronischen Datennetzes in Form eines Intranets\ndurch die Beklagten schlechthin wendet, hat keinen Erfolg.\n\n230\n\na) Allerdings gilt dies nicht schon deshalb, weil sich der\ndieses Klageziel formulierende Antrag als im Sinne von § 253 Abs. 2\nNr. 2 ZPO unbestimmt, mithin unzulässig darstellte. Der Antrag läßt\nvielmehr hinreichend klar die Grenzen der Rechtskraft und die\nVollstreckungsmöglichkeiten eines ihm etwa stattgebenden Tenors\nerkennen, mit welchem den Beklagten generell der Aufbau und das\nAngebot eines eigenen VPN und die Werbung hierfür untersagt werden\nsoll. Soweit die Beklagten einwenden, die hier zu beurteilende\nAntragsfassung bringe die konkrete Art des Intranets, auf welches\nsich das Verbot beziehen soll, nicht hinreichend deutlich zum\nAusdruck, betrifft dies nicht die Frage des auf das Verbot des\nAufbaus eines Intranets schlechthin, also unabhängig von seiner\nkonkreten Ausgestaltung, gerichteten, vorliegend in Rede stehenden\nUnterlassungsantrags, sondern dessen materielle Berechtigung,\nmithin die Frage der Begründetheit der Klage.\n\n231\n\nb) Allein die von der Klägerin mit dem vorbezeichneten Antrag\nals solche angegriffene Beteiligung der Beklagten am\nWirtschaftsleben auf dem hier betroffenen Markt der Anbieter\ngeschlossener elektronischer Kommunikationsnetze und\nInformationsdienste ist indessen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht\nnicht zu beanstanden. Weder die von der Klägerin ausdrücklich\ngeltend gemachten, noch die ihrem übrigen Sachvortrag nach in\nBetracht zu ziehenden Gesichtspunkte tragen den\nUnlauterkeitsvorwurf des § 1 UWG.\n\n232\n\nDie grundsätzliche Befugnis öffentlich-rechtlicher\nKörperschaften bzw. der öffentlichen Hand, sich am privaten\nWirtschaftsleben zu beteiligen, wird allgemein nicht in Frage\ngestellt (vgl. BVerfG E 21, 362/369; BVerwG E 39, 329/336 -\nKommunaler Bestattungsbetrieb\"-; BGH NJW RR 1999, 1490/1492\n-\"Holsteiner Pferd\"-; BGH NJW 1995, 2352/2354\n-\"Sterbegeldversicherung\"-; BGH GRUR 1994, 516/517 -\"Auskunft über\nNotdienste\"-; BGH GRUR 1993, 917/919 = NJW 1993, 2680/2682\n-\"Abrechnungs-Software für Zahnärzte\"-; BGH GRUR 1989, 603/605\n-\"Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb III; ders. GRUR 1987,\n116/118 -\"Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I\"-;\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, Rdn. 931 ff zu §\n1 UWG - jeweils mit weiteren Nachweisen). Bei der\nwettbewerbsrechtlichen Beurteilung der privatwirtschaftlichen\nBetätigung der öffentlichen Hand ist zwischen der generellen\nZulässigkeit dieser Betätigung und deren Ausgestaltung im Einzelnen\nzu unterscheiden. Die Frage der allgemeinen Zulässigkeit des\nwettbewerblichen Handelns betrifft die Grundentscheidung, ob sie\nsich überhaupt am Wettbewerb beteiligen können soll. Diese\nEntscheidung ist öffentlich-rechtlich und für die\nwettbewerbsrechtliche Beurteilung in aller Regel nicht\nentscheidend. Denn letztere befaßt sich nicht mit den\nVoraussetzungen des Zugangs zum Wettbewerb, sondern mit der Art und\nWeise der Beteiligung am Wettbewerb, also mit der Frage, wie die\nöffentliche Hand ihren Wettbewerb gestaltet. Nur ausnahmsweise,\nnämlich dann, wenn die nach der Aufgabenstellung sachlich nicht\ngebotene Beteiligung der öffentlichen Hand zu einer Ausschaltung\ndes Leistungswettbewerbs und damit zu einer ernstlichen Gefahr für\ndessen Bestand führen kann, kann bereits der Marktzutritt der\nöffentlichen Hand als solcher aus wettbewerbsrechtlcher Sicht zu\nuntersagen sein (vgl. BGH a.a.O., - \"Abrechnungs-Software für\nZahnärzte\"-; BGH GRUR 1982, 425/430 -\"\nBrillen-Selbstabgabestellen\"-; Baumach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 935\nzu § 1 UWG - jeweils mit weiteren Nachweisen). Gleiches gilt dann,\nwenn der Marktzutritt eine öffentlich-rechtliche Vorschrift\nverletzt, die gerade die Zulässigkeit und die Grenzen der\nprivatwirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand in einer\nWeise regelt, daß es dieser verwehrt ist, in den Wettbewerb am\nMarkt einzugreifen (BGH, a.a.O., -\"Sterbegeldversicherung\"-;\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 933 zu § 1 UWG). Abgesehen von\ndiesen Fällen eines unzulässigen Verdrängungswettbewerbs unterliegt\nindessen nur die konkrete Art und Weise des Wettbewerbs der\nöffentlichen Hand der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung, wobei\nallerdings den Besonderheiten Rechnung zu tragen ist, die sich\ngerade aus ihrer hoheitlichen Stellung sowie dem ihr in aller Regel\nentgegengebrachten hohen Vertrauen ergeben (vgl.\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 937 zu § 1 UWG mit weiteren\nNachweisen). Zu einem wettbewerblichen Unterlassungsanspruch kann\ndas Wettbewerbsverhalten der öffentlichen Hand danach regelmäßig\nerst dann führen, wenn sie sich dabei sittenwidriger Mittel\nbedient, beispielsweise unter Mißbrauch ihrer Stellung als\nöffentlich-rechtliche Körperschaft, oder wenn sie sonst aus der\nVerbindung hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Interessen einen\nunzulässigen Vorsprung vor ihren Mitbewerbern erlangt oder erstrebt\n(vgl.BGH a.a.O., -\"Kommunaler Bestattungswirtschaftsbetrieb I\"-;\nOLG Köln WM 1995, 1970/1971; dass. WRP 1991, 259/262\n-\"Schilderverkauf\"-).\n\n233\n\nUnter Zugrundelegen dieser Maßstäbe erweisen sich der hier zu\nbeurteilende Marktzutritt und die Teilnahme der Beklagten am\nWettbewerb der Anbieter geschlossener elektronischer Datennetze,\ndie sich speziell an die Nutzergruppe der Ärzte und sonstigen\nMitglieder des Gesundheitswesens richten, nicht als\nwettbewerbswidrig.\n\n234\n\n(1) Daß sich das Verhalten beider Beklagten dabei überhaupt an\nden eingangs dargestellten, zum Wettbewerb der öffentlichen Hand\nentwickelten Grundsätzen messen lassen muß, kann keinem Zweifel\nunterliegen. Für die Beklagte zu 1) gilt das ohne weiteres deshalb,\nweil ihr gemäß § 77 Abs. 5 SGB V der Status einer Körperschaft des\nöffentlichen Rechts zugewiesen ist, der ihr zudem in verschiedenen\nBereichen die Befugnis zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben\neinschließlich des Erlasses von Verwaltungsakten gegenüber ihren\nMitgliedern, den Kassenärztlichen Vereinigungen, verleiht (vgl.\nSchnapp in: Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Bd. I,\n§ 49 Rdn. 208/209; Kasseler Kommentar-Hess,\nSozialversicherungsrecht, Rdn. 13 f zu § 77 SGB V). Aber auch auf\ndie Beklagte zu 2) sind die für die Teilnahme der öffentlichen Hand\nam privaten Wirtschaftsverkehr geltenden Maßstäbe anwendbar. Zwar\ntrifft es zu, daß ihr als aus einem Zusammenschluß der\nLandesärztekammern gebildeter privater Körperschaft als solcher\nkein öffentlich-rechtlicher Status zukommt (vgl. Narr, Ärztliches\nBerufsrecht, Bd. 2, Rdn. B 66). Ihre besondere Stellung und die\nAuswirkungen ihres Handelns rechtfertigen es indessen, ihr\njedenfalls eine \"quasi-amtliche\" Position beizumessen und folglich\ndie zum Wettbewerb der öffentlichen Hand entwickelten Grundsätze\nentsprechend anzuwenden (vgl. BGH NJW RR 1999, 1490/1493\n-\"Holsteiner Pferd\"- für eine Züchtervereinigung). Denn bei den\nMitgliedern der Beklagten zu 2) handelt es sich ausnahmslos um die\nnach den jeweiligen Kammer- und Heilberufegesetzen der Länder als\nKörperschaften des öffentlichen Rechts errichteten\nLandesärztekammern (vgl. beispielhaft § 1 Satz 2 des HeilBerG NRW\nid.F. vom 27.04.1994), denen als Teil der mittelbaren\nStaatsverwaltung die Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben\nzugewiesen ist (vgl. Narr, a.a.O., B 18 und B 40). Die den\nLandesärztekammern danach u.a. im Interesse der Einheitlichkeit des\nBerufsbildes der Ärzte übertragenen Aufgaben umfassen insbesondere\ndie Wahrung der beruflichen Belange der Gesamtheit der\nKammerangehörigen, die Überwachung der Erfüllung der\nBerufspflichten der Kammerangehörigen auf der Grundlage der von den\nÄrztekammern beschlossenen Berufsordnungen, die Regelung der\nWeiterbildung zum Erwerb bestimmter Arztbezeichnungen, die\nVerantwortung für die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen\nsowie die Behandlung aller Angelegenheiten, die den Beruf, die\nPflege des Gemeinsinns innerhalb des Berufs und die Wahrung der\nBerufsehre betreffen (vgl. Narr, a.a.O. Rdn. B 32). Zur Kooperation\nund Wahrnehmung der den Ärztekammern auf Landesebene zugewiesenen,\ndurch die vorbezeichneten Aufgabenbereiche definierten gemeinsamen\nBelange ist die Beklagte zu 2) gegründet worden, deren Zweck gemäß\n§ 2 ihrer Satzung ausdrücklich u.a. darin besteht, auf eine\nmöglichst einheitliche Regelung der ärztlichen Berufspflichten und\nder Grundsätze für die ärztliche Tätigkeit auf allen Gebieten\nhinzuwirken und in allen Angelegenheiten, die über den\nZuständigkeitsbereich eines Landes hinausgehen, die beruflichen\nInteressen der Ärzteschaft zu wahren. Der Umstand, daß die Beklagte\nzu 2) aus einem Zusammenschluß ausschließlich der\nLandesärztekammern gebildet ist, definiert dabei nicht nur\ninhaltlich die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben, sondern begrenzt\ndiese zugleich, da sie keine Aufgaben wahrnehmen kann, die über den\nAuftrag hinausreichen, der den Landesärztekammern gesetzlich\nübertragen worden ist. Ihr Aufgabenkatalog ist vielmehr durch eben\ndiesen gesetzlichen Auftrag der Landesärztekammern umrissen und\nkann ohne entsprechende gesetzliche Regelung nicht erweitert werden\n(vgl. OVG Münster, NJW 1975, 1475; Narr, a.a.O., Rdn. B 66).\nBestimmen und beschränken somit die den Landesärztekammern\nzugewiesenen Aufgaben die Tätigkeit der Beklagten zu 2), so kann\ndiese aber auch umgekehrt über die ihr satzungsgemäß zukommende\nAufgabe des Hinwirkens auf eine möglichst einheitliche Regelung der\närztlichen Berufspflichten wiederum Einfluß auf die Definition und\ndas inhaltliche Verständnis der Berufspflichten der\nkammerangehörigen Ärzte nehmen, wie sie in die von den Ärztekammern\nauf Länderebene jeweils beschlossenen Berufordnungen Eingang finden\nund ggf. im Rahmen der berufsgerichtlichen Verfahren auch\ndurchgesetzt werden können. Die Beklagte zu 2) nimmt vor diesem,\nihre körperschaftliche Verfassung und satzungsgemäße Tätigkeit\nbetreffenden Hintergrund folglich zumindest mittelbar am Status der\nLandesärztekammern teil, so daß es aus diesem Grund gerechtfertigt\nist, ihr eine quasi-amtliche Stellung zuzuerkennen, welche die\nAnwendbarkeit der für den Wettbewerb der öffentlichen Hand\ngeltenden Grundsätze nach sich zieht.\n\n235\n\n(2) Der anhand der danach maßgeblichen Kriterien zu beurteilende\nAufbau und das Angebot eines eigenen, sich speziell an Ärzte und\nPersonen mit einer Berufserlaubnis nach § 10 der Bundesärzteordnung\nwendenden geschlossenen elektronischen Datennetzes (Intranets) als\nsolches hält den Anforderungen eines wettbewerblich zulässigen\nVerhaltens stand. Denn diese Tätigkeit der Beklagten ist durch den\nihnen jeweils zugewiesenen Aufgabenbereich gedeckt und läßt auch\ndie sachlich berechtigten Interessen privater Wettbewerber nicht\naußer Acht.\n\n236\n\nDer Beklagten zu 1) obliegt gemäß § 75 Abs. 1 SGB V u.a. die\nSicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in dem in § 73\nAbs. 2 SGB V bezeichneten Umfang. Gemäß § 75 Abs. 2 SGB V hat sie\ndarüber hinaus die Rechte der Vertragsärzte gegenüber den\nKrankenkassen wahrzunehmen, die Erfüllung der den Vertragsärzten\nauferlegten Pflichten zu überwachen und die Vertragsärzte, soweit\nnotwendig, zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten, wozu u.a. die\nAufgabe zählt, die Mitglieder in allen Fragen der\nvertragsärztlichen Versorgung zu beraten, damit bundeseinheitliche\nVorschriften und Bewertungsmaßstäbe der kassenärztlichen Tätigkeit\nmöglichst einheitlich angewandt werden (Schnapp in: Schulin,\na.a.O., § 49 Rdn. 215 m.w.N.). Nach § 135 SGB V hat die Beklagte zu\n1) überdies durch Richtlinien Verfahren und Maßnahmen der\nQualitätsicherung der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung zu\nbestimmen. Diese Richtlinien regeln dabei insbesondere u.a. die\nBildung von Qualitätszirkeln unter Vertragsärzten zum\nwechselseitigen Erfahrungsaustausch und die Durchführung von\nKonsilien zur Überprüfung der fachlichen Qualifikation in\nZweifelsfällen (vgl. Kasseler Kommentar-Hess, a.a.O., Rdn. 4 zu §\n135 SGB V). Hinzu kommt schließlich, daß die Beklagte zu 1) gemäß §\n295 Abs. 3 SGB V im Rahmen der mit den Spitzenverbänden der\nKrankenkassen nach Maßgabe der §§ 82,87 SGB V abgeschlossenen und\nabzuschließenden Verträge das Nähere über Form und Inhalt der\nAbrechnungen der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden\nÄrzte vereinbaren kann einschließlich der nach § 295 Abs. 5 SGB V\neröffneten Möglichkeit der Einführung maschineller\nAbrechnungsverfahren, die den Einsatz von Praxiscomputern durch den\nArzt zur Erstellung der Abrechnungen und deren Übermittlung an die\nKassenärztlichen Vereinigungen auf maschinell verwertbaren\nDatenträgern umfasst ( vgl. Kasseler Kommentar-Hess, a.a.O., Rdn. 8\nzu § 295 SGB V). Die genannten, das Tätigkeitsfeld der Beklagten zu\n1) definierenden Vorschriften treffen keinerlei Regelungen, wie die\nErfüllung der ihr danach obliegenden Aufgaben konkret wahrzunehmen\nist. Insbesondere die vorstehend erwähnten Belange der mittels des\nErlasses von Richtlinien zu bewirkenden Qualitätssicherung und der\nÜberwachung der Einhaltung der ärztlichen Berufspflichten durch die\nKassenärzte sowie schließlich des Aushandelns von die Einführung\nelektronischer Abrechnungsverfahren durch die Ärzte ermöglichenden\nVertragsbedingungen erlauben, wenn nicht sogar erfordern aber eine\numfassende Information der Ärzte über diese ihre Berufsausübung\njeweils betreffenden und reglementierenden Themenkomplexe sowie die\nmeinungsbildende Kommunikation der Ärzte untereinander und mit\nihren Kassenärztlichen Vereinigungen, für welche die mit den\nMöglichkeiten der elektronischen Telekommunikation eröffneten Wege\ndes Datenzugriffs und -austauschs nicht verschlossen bleiben\nkönnen. Soweit die Beklagte zu 1) daher den Anschluß an eben diese\nvon der modernen Technik zur Verfügung gestellten Möglichkeiten der\nTelekommunikation via Internet sucht, und den Ärzten und sonstigen\nan der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Berechtigten den\nZugriff auf die im Rahmen der vorbezeichneten Themenbereiche\ngebotenen Möglichkeiten des Datenaustauschs und der\nDatenübermittlung bietet, handelt sie nicht außerhalb des zur\nErfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben sachlich Gebotenen. Für die\nBeklagte zu 2) gilt nichts anderes. Schon der ihr nach § 2 ihrer\nSatzung auferlegte Zweck, den Meinungs- und Erfahrungsaustausch\nunter den auf Landesebene operierenden Ärztekammern zu vermitteln\nund diese zu beraten, ferner auch die weiteren Aufgaben der\nFörderung der ärztlichen Fortbildung einschließlich der\nVeranstaltung von Tagungen zur öffentlichen Erörterung\ngesundheitlicher Probleme und der Herstellung von Beziehungen zur\närztlichen Wissenschaft sowie schließlich des Hinwirkens auf eine\nmöglichst einheitliche Regelung der ärztlichen Berufspflichten und\nder Grundsätze der ärztlichen Tätigkeit auf allen Gebieten\nrechtfertigen als solche den Anschluß der Beklagten zu 2) an das\nInternet, um darin die Informationen und Kommunikationsangebote zu\nplazieren, mit denen die im Rahmen der erwähnten Aufgabenstellungen\nu.a. erforderliche Wissenvermittlung und Meinungsbildung\nstattfinden kann.\n\n237\n\nBewegen sich die Beklagten folglich mit dem Anschluß an das\nInternet als solchem nicht außerhalb der Grenzen des zur Erfüllung\nihrer Aufgaben sachlich Gebotenen, kann es ihnen weiter auch nicht\nals nach wettbewerbsrechtlichen Maßstäben unlauter angelastet\nwerden, wenn sie diesen Anschluß unter Heranziehung eines privaten\nWebspace-Providers gerade in Form eines geschlossenen Datennetzes\nbzw. Intranets bewerkstelligen, mit dem sie in Konkurrenz zu\nbereits auf dem Markt befindlichen oder dort erst noch Zutritt\nsuchenden geschlossenen Kommunikationsnetzen privater Anbieter\ntreten, die sich, wie die Klägerin mit ihrem T.-Netz, an den\nnämlichen Adressatenkreis wenden. Ein nach den vorstehenden\nKriterien unzulässiger Verdrängungswettbewerb, der die erwähnten\nprivaten Konkurrenten daran hindert, ihre wettbewerbliche Leistung\nauf dem Markt überhaupt zur Geltung zu bringen und der geeignet\nist, den Leistungswettbewerb auf diesem Marktsegement vollständig\nzum Erliegen zu bringen, wird allein durch den Aufbau und das\nAngebot eines eigenen Intranets der Beklagten nicht bewirkt.\n\n238\n\nDaß sich der Marktauftritt der Beklagten dabei überhaupt auf den\nWettbewerb auswirkt, kann - da die Beklagten aus den oben\ndargestellten Gründen damit zugleich die ihnen zugewiesenen\nAufgaben wahrnehmen - das Unwerturteil wettbewerbswidrigen\nVerhaltens nicht begründen (vgl. BGH NJW NJW 1993, 2680/2682\n-\"Abrechnungs-Software für Zahnärzte\"-). Gleiches gilt im Hinblick\nauf die gewählte Form eines Intranets. Diese Struktur eines vom\n\"öffentlichen\" Internet abgeschlossenen Netzwerks erkärt sich aus\nder Zielgruppe der in erster Linie als potentielle Nutzer\nangesprochenen Ärzteschaft sowie der durch diese bestimmten Inhalte\nder zu transportierenden Daten, die im Grundsatz nicht nur vom\nfachlichen Hintergrund her, sondern vor allem auch wegen der in\nverschiedenen Bereichen zu wahrenden Anforderungen der\nVertraulichkeit die Begrenzung der Zugangsberechtigung auf einen\nbestimmten Nutzerkreis rechtfertigen.\n\n239\n\nDie Beklagte begründet damit auch nicht die Gefahr eines\nruinösen Wettbewerbs, der geeignet ist, die Anbieter geschlossener\nDatennetze für die nämliche Zielgruppe auszuschalten und damit\nletztlich den Leistungswettbewerb zum Erliegen zu bringen.\nAusgangspunkt dieser Beurteilung ist im gegebenen Zusammenhang\nallein der Aufbau und die Promotion eines geschlossenen Datennetzes\ndurch die Beklagten schlechthin, also unabhängig von der - erst im\nRahmen des Hilfsantrags von der Klägerin zur Entscheidung\ngestellten - konkreten Form, wie sie für das Netzwerk der Beklagten\nin der Zusammenarbeit mit der Vebacom bzw. der DGN Service GmbH\ntatsächlich gefunden worden ist. Der Aufbau und das Angebot eines\ngeschlossenen Datennetzes als solches, in dem die Beklagten die\nihnen im Rahmen ihrer Aufgabenstellungen liegenden Informations-\nund Kommunikationsangebote plazieren, läßt aber die Gefahr eines\nVerdrängungswettbewerbs nicht erkennen. Denn die Beklagten bleiben\nmit ihrem im Interesse der Erfüllung ihrer Aufgaben unterbreiteten\n\"körperschaftlichen\" Angebot der Information und Kommunikation\nhinter der Angebotspalette zurück, die von den privaten\nOnline-Diensten bzw. den kommerziellen Anbietern von Informationen\nund Daten im Rahmen geschlossener Netzwerke untergebracht werden\nkönnen. Diese können neben den Angeboten der Beklagten\nvergleichbaren Leistungen weitere kommerzielle Angebote -\nbeispielsweise die Möglichkeit zum \"Tele-Banking\" u.ä. -\nunterbringen, die außerhalb des Aufgabenbereichs liegen, dessen\nWahrnehmung den Beklagten bzw. ihren Mitgliedern gesetzlich\nzugewiesen ist. Auch wenn man daher berücksichtigt, daß die\nBeklagten für die in einem eigenen Intranet plazierten Angebote der\nInformation und Kommunikation im angesprochenen Verkehr und gerade\nauch bei der Zielgruppe der Ärzte eine aus ihrem Status als\nöffentliche bzw. quasi-öffentliche, der ärztlichen Selbstverwaltung\nzuzuordnende Institutionen hergeleitete besondere Vertrauenstellung\nund ein besonderes Ansehen genießen, können sie sich nicht in einem\nMaße gegenüber den privaten Netzwerken anderer Online-Dienste\ndurchsetzen, daß diese ihre Attraktivität völlig einbüßen und daher\nletztlich aus dem Markt gedrängt werden.\n\n240\n\nAuch der von der Klägerin im gegebenen Zusammenhang weiter\nangesprochene Gesichtspunkt, daß sich die Beklagten zum Aufbau\nihres Intranets ohne vorherige \"öffentliche Ausschreibung\" der\nHilfe eines privaten Fachunternehmens, konkret eines\nWebspace-Providers bedient haben, vermag dabei den Vorwurf eines\nwettbewerblich unzulässigen Verhaltens nicht zu begründen.\nUngeachtet der Frage, inwiefern dieser, von der Klägerin zur\nBegründung der wettbewerblichen Anstößigkeit des Verhaltens der\nBeklagten angeführte Umstand überhaupt von dem hier zu\nbeurteilenden Unterlassungsantrag getragen wird, durften und dürfen\ndie Beklagten sich auch ohne eine förmliche Ausschreibung des -\nmangels eigener Sachkunde erforderlichen - Know-Hows eines privaten\nDienstleisters bedienen, um ein Intranet aufzubauen. Aus dem\nunbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten geht im übrigen\nhervor, daß sie zunächst die Angebote verschiedener Provider\neinholten, bevor sie sodann den Auftrag erteilten. Daß sie sich im\nRahmen dieses Verfahrens von unsachlichen, die Mitbewerber des den\nAuftrag letztlich erhaltenden Providers in wettbewerblich\nangreifbarer Weise benachteiliegenden Erwägungen beeinflussen\nließen, ist nicht ersichtlich.\n\n241\n\nKann es somit unter dem Gesichtspunkt eines unzulässigen\nVerdrängungswettbewerbs nicht beanstandet werden, daß die Beklagten\nüberhaupt ein eigenes geschlossenes Netzwerk bzw. Intranet\naufbauen, anbieten und bewerben, so trägt weiter auch die dafür\nkonkret gewählte Bezeichnung als \"Deutsches Gesundheitsnetz\" in den\nvon der Klägerin mit ihrem Antrag unter lit. a) im einzelnen\naufgeführten Schreibweisen und Kurzformen den wettbewerblichen\nUnlauterkeitsvorwurf nicht. Denn mit der Aufnahme des Zusatzes\n\"Deutsches...\" wird keine Spitzen- oder Alleinstellung des von den\nBeklagten angebotenen Netzwerks im Vergleich zu den geschlossenen\nNetzwerken anderer Anbieter behauptet, sondern lediglich auf den\nZuschnitt dieses Projekts als ein für den gesamten deutschen Raum\ngedachtes Mittel der Kommunikation und Information hingewiesen\n(vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 409 f zu § 3 UWG m.w.N.).\nMit Blick auf den Umstand, daß auf das Intranet der Beklagten\ngrundsätzlich auch von im Ausland ansässigen Nutzungsberechtigten\nZugriff genommen werden kann, kommt dem Zusatz \"Deutsch\" ferner\neine beschreibende Funktion der im Rahmen des Netzwerks gebotenen\nInformationen in dem Sinne zu, daß es sich dabei um solche handelt,\ndie jedenfalls zu einem nicht unerheblichen Teil auf deutsche\nVerhältnisse zugeschnitten sind und/oder diese berücksichtigen.\n\n242\n\nDa das mit dem Unterlassungsantrag unter lit. a) angegriffene\nVerhalten der Beklagten somit insgesamt schon sachlich nicht als\nwettbewerblich anstößig und unlauter zu qualifizieren ist, kommt es\nim gegebenen Zusammenhang schließlich nicht darauf an, ob auf\nSeiten der Beklagten im übrigen die Voraussetzungen einer\nWettbewerbshandlung, insbesondere die dafür in subjektiver Hinsicht\nzu fordernde Wettbewerbsabsicht vorliegen.\n\n243\n\n2. Mit dem unter lit. b) des Klageantrags geltend gemachten\nUnterlassungspetitum vermag die Klägerin ebenfalls nicht\ndurchzudringen. Auch dieses Klagebegehren scheitert daran, daß die\nsachlichen Voraussetzungen eines den wettbewerblichen\nUnlauterkeitsvorwurf begründenden Verhaltens auf Seiten der\nBeklagten nicht festzustellen sind.\n\n244\n\nAllerdings trifft es im Ansatz zu, daß die Beklagten sich diesen\nUnlauterkeitsvorwurf gefallen lassen müßten, wenn sie tatsächlich\nden Zugang der Nutzungsinteressenten zu einem von ihnen aufgebauten\ngeschlossenen Netzwerk bzw. zu den darin untergebrachten\nInformations- und Kommunikationsdiensten auf einen oder mehrere\nAnbieter von Kommunikationsnetzen beschränkten. Denn die damit\nverbundene Hinleitung der Nutzungsinteressenten zu bestimmten\nOnline-Diensten, deren gegen Entgelt zur Verfügung gestellte\nLeistung sie heranziehen müßten, um den Zugriff auf die\nbeklagtenseits zur Verfügung gestellten \"körperschaftlichen\"\nMöglichkeiten der Information und Kommunikation zu erhalten, griffe\nganz erheblich in den Leistungswettbewerb ein und wäre geeignet,\nmit diesen Online-Diensten konkurrierende Mitbewerber vollständig\naus dem in Rede stehenden Marktsegment zu verdrängen. Mit Blick auf\ndie oben erörterten Themenbezüge der von den Beklagten als\närztliche Selbstverwaltungskörperschaften angebotenen Informationen\nund Kommunikationsmöglichkeiten sowie deren Relevanz für die\nBerufsausübung der als Nutzungsinteressenten angesprochenen Ärzte\nwürden letzrere zu diesen bestimmten Online-Diensten in besonderem\nMaße hingezogen und verlören letztlich ihr Interesse an anderen\ngeschlossenen Netzwerken, die ihnen nicht die attraktive und für\ndie ärztliche Berufsausübung bedeutsame elektronische\nZugriffsmöglichkeit auf die Daten ihrer\nSelbstverwaltungskörperschaften via Internet zur Verfügung stellen\nkönnten. Die damit bewirkte Kanalisierung und Einengung der Wege\ndes Datenzugriffs und -austauschs begründete die erhebliche Gefahr\neiner Monopolisierung der Möglichkeit des Zugangs zu den\nkörperschaftlichen Informationen der Beklagten auf nur einen\nOnline-Dienst oder eine kleine Gruppe von Online-Diensten, was den\nBestand des Leistungswettbewerb der Anbieter vergleichbarer\nNetzwerke für Ärzte faktisch zum Erliegen bringen könnte.\n\n245\n\nIm Streitfall kann indessen nicht davon ausgegangen werden, daß\ndie Beklagten tatsächlich auf die vorbeschriebene Weise den Zugriff\nauf ihren körperschaftlichen Datenbestand beschränken. Die\nBeklagten haben in den Terminen zur mündlichen Verhandlung am\n29.01.1999 und am 03.09.1999 vor dem Senat im einzelnen erläutert\nsowie ferner durch Vorlage einer die einzelnen Schritte des\nZugriffs durch vom Netzwerk der Beklagten \"unabhängige\" Provider\ndokumentierenden Anlage (Bl. 819 ff d.A. - zum Schrifsatz der\nBeklagten vom 31.08.1999) veranschaulicht, daß der Zugriff auf die\nin ihrem Netzwerk angebotenen körperschaftlichen Informations- und\nKommunikationsdienste über jeden Zugangs-Provider bewerkstelligt\nwerden kann und bewerkstelligt werden können soll, mit dem ein\nNutzungsinteressent bereits in vertraglicher Beziehung steht oder\neine solche eingehen will. Die danach bestehende Möglichkeit des\nZugriffs der Nutzungsberechtigten auf den Datenbestand der\nBeklagten über jeden Zugangs-Provider hat die Klägerin nicht zu\nentkräften oder zu widerlegen vermocht. Die von ihr vorgelegten\nComputerausdrucke, mit denen sie den Weg des Zugangs zu den\ngegenwärtig im Netzwerk der Beklagten gebotenen Informationen\ndemonstriert, stützen im Gegenteil die Darstellung der Beklagten,\ndaß sich die angesprochenen Nutzer über jeglichen Zugangs-Provider\neinen Eingang in das Intranet der Beklagten verschaffen können. Daß\ndie Zugangs-Provider dafür streckenweise mit einem konkurrierenden\nProvider, dem die Beklagten den Aufbau und die Unterhaltung ihres\nIntranets übertragen haben, zusammenarbeiten müssen, rechtfertigt\nkeine abweichende Beurteilung. Denn über die bloße Behauptung, daß\ninsoweit eine Zusammenarbeit erforderlich wird, hat die Klägerin\nkeine konkreten Unzuträglichkeiten namhaft machen können, an denen\ndiese ggf. erforderliche Kooperation scheitern oder in einer Weise\nwillkürlich erschwert werden könnte, daß sie oder andere\nMitbewerber den Ärzten in bezug auf die körperschaftlichen\nDatenbestände keine vergleichbare Leistung versprechen und/oder\neine solche erbringen könnte, wie es der Kooperations-Provider\nbieten kann. Auch der Umstand, daß der Zugriff auf gewisse\nDatenbestände im Intranet der Beklagten einem Nutzerkreis\nvorbehalten ist, dem hierfür eigens eine Legitimation in Form eines\nPassworts oder einer ähnlichen Kennung zugeteilt werden muß, wirft\ndabei keine Hürde auf, welche die Klägerin oder andere\nOnline-Dienste im Zugriff auf den Datenbestand der Beklagten derart\nbehindern würde, daß sie im Ergebnis vom Zugang ausgeschlossen\nwürden. Denn auch in diesem Zusammenhang haben die Beklagten im\neinzelnen nachvollziehbar dargestellt, daß die jeweiligen, die\nZugriffsberechtigung ausweisenden Kennungen und Passwörter an jeden\ndem zugriffsberechtigten Nutzerkreis angehörigen Interessenten\nvergeben und sodann automatisch aktualisiert würden, gleich über\nwelchen Zugangsprovider dieser den Zutritt zu ihrem Netzwerk suche,\nohne daß die Klägerin dem substantiell etwas entgegengesetzt hat.\nGleiches gilt schließlich hinsichtlich des von der Klägerin\nvorgebrachten Arguments der angeblich erhöhten Kostenbelastung für\ndie Nutzer, die sich über einen anderen, als den das Netzwerk der\nBeklagten aufbauenden und betreuenden Online-Dienst den Zugang zu\nden körperschaftlichen Leistungsangeboten der Beklagten verschaffen\nwollen. Auch hier haben die Beklagten im einzelnen dargestellt, daß\ndie in ihrem Netzwerk angebotenen, von ihnen inhaltlich\nverantworteten Informationen und Kommunikationsmöglichkeiten\nkostenneutral zur Verfügung gestellt werden (sollen) mit der Folge,\ndaß demjenigen Nutzer, der sich an einen anderen Online-Dienst als\nden von den Beklagten zum Aufbau und zur Unterhaltung ihres\nIntranets herangezogenen gebunden hat, keine höheren Kosten\nentstehen als den Nutzern, die mit diesem, dem Netzwerk der\nBeklagten \"nahestehenden\" Online-Dienst in einer Vertragsbeziehung\nstehen. Die Klägerin hat demgegenüber nicht nachvollziehbar\ngemacht, weshalb für den bloßen Zutritt zu den körperschaftlichen\nInformations- und Kommunikationsangeboten der Beklagten, die diese\nunabhängig von daneben ggf. noch gesondert angebotenen\nkommerziellen Leistungen des Online-Dienstes anbieten, andere oder\nzusätzliche Kosten allein deshalb entstehen sollen, weil statt\ndieses, das Intranet der Beklagten aufbauenden und unterhaltenden\nOnline-Dienstes ein anderer genutzt wird. Die vorliegend zu\ntreffende Beurteilung hat dabei auch nicht etwa die konkrete\nStruktur des DGN -Netzes der Beklagten zugrundezulegen, wie sie\nnach dem Rahmenvertrag in Kooperation mit der Vebacom bzw. der DGN\nService GmbH aufgebaut und unterhalten wird. Denn die Klägerin\ngreift auch mit dem hier in Rede stehenden Antrag - wie schon bei\ndem Antrag unter lit. a) - nicht die konkrete Form des Intranets\nder Beklagten an, wie es auf der Grundlage des Rahmenvertrages mit\nder Vebacom in Kooperation mit der DGN Service GmbH umgesetzt\nworden ist, sondern das Angebot eines eigenen Netzwerks\nschlechthin, welches den Zugang der genannten Zielgruppen zu den im\nAntrag im einzelnen aufgeführten - körperschaftlichen - Daten auf\neinen oder mehrere Anbieter von Kommunikationsnetzen angeblich\nbeschränkt.\n\n246\n\n3) Scheitert die Klägerin aus den vorstehenden Erwägungen\nfolglich mit den unter lit. a) und lit. b) ihres Klageantrags\ngeltend gemachten, den Aufbau und das Angebot eines eigenen\nKommunikationsnetzes schlechthin sowie die Bedingungen des Zugangs\nzu einem solchen Netz betreffenden Hauptbegehren, hat indessen ihr\ngegen das konkrete, in Kooperation mit der Vebacom bzw. der DGN\nService GmbH auf der Grundlage des Rahmenvertrages aufgebaute und\nangebotene Intranet gerichteter Hilfsantrag Erfolg. Die Klägerin\nhat dabei klargestellt, daß über dieses Petitum auch dann eine\nEntscheidung getroffen werden soll, wenn sie nur mit einem\neinzelnen ihrer Hauptanträge nicht durchzudringen vermag, so daß\nbereits an dieser Stelle, also noch vor und unabhängig von der\nBeurteilung der mit den weiteren Haupt-Klageanträgen unter lit. c)\nund d) geltend gemachten Unterlassungsverlangen, mit denen einzelne\nkonkrete Werbaussagen für das mit dem Hilfsantrag als solches\nangegriffene konkrete DGN-Intranet beanstandet werden, auf diesen\nHilfsantrag einzugehen ist.\n\n247\n\nDas mit diesem Hilfsantrag zur Unterlassung verlangte Verhalten\nder Beklagten ist als wettbewerblich unlauter i.S. von § 1 UWG zu\nqualifizieren, da sie mit dem Angebot des in Umsetzung des\nRahmenvertrages errichteten Intranets die Grenzen eines im\nInteresse der Erfüllung ihrer Aufgaben der ärztlichen\nSelbstverwaltung gebotenen sachgerechten und angemessenen\nWettbewerbsverhaltens überschreiten. Denn sie stellen damit die\nihnen als öffentlich-rechtliche bzw. quasi-amtliche Körperschaften\nder ärztlichen Selbstverwaltung zukommende Autorität und das damit\nverbundene besondere Ansehen unter Verletzung der ihnen\nabzuverlangenden Rücksichtnahme auf die beruflichen Belange Dritter\nin den Dienst der privatwirtschaftlichen Interessen eines einzelnen\nAnbieters kommerzieller Online-Leistungen, die diesem einen\nsachlich ungerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern,\ndarunter die Klägerin, verschafft.\n\n248\n\na) Die Beklagten haben dabei - wie dies der in § 1 UWG\nformulierte Unterlassungstatbestand fordert- zu Zwecken des\nWettbewerbs gehandelt.\n\n249\n\nEin Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs ist dann zu bejahen, wenn\nein Verhalten objektiv geeignet ist, den Absatz oder Bezug einer\nPerson zum Nachteil einer anderen zu begünstigen, und der Handelnde\ndabei subjektiv in der Absicht tätig wird, eigenen oder fremden\nWettbewerb zum Nachteil eines anderen zu fördern, sofern diese\nAbsicht nicht völlig hinter anderen Beweggründen zurücktritt (BGH\nGRUR 1988, 38/39 -\"Leichenaufbewahrung\"- mit weiteren Nachweisen).\nDaß das Angebot des auf der Grundlage des Rahmenvertrages in den\nStufen 1 und 2 bereits realisierten und auf den Stufen 3 und 4 in\nAngriff genommenen Netzwerks der Beklagten objektiv geeignet ist,\ndie wettbewerbliche Position der in diesem Zusammenhang\neingeschalteten DGN Service GmbH zu fördern, kann keinem Zweifel\nunterliegen. Denn der Absatz der privaten Anbieter geschlossener\nKommunikationsdienste, die nicht - wie das im DGN aber der Fall ist\n- ihre eigenen, über eine gesonderte Rubrik erreichbaren\nkommerziellen Angebote in einem gemeinsamen Kommunikationsnetz\nplazieren können, in dem auch die Beklagten ihre körperschaftlichen\nAngebote untergebracht haben, kann dadurch zum Vorteil der DGN\nService GmbH, deren Online-Dienst eben diese umfassende\nAngebotspalette aufweist, benachteiligt werden. Sind damit auf\nSeiten der Beklagten die objektiven Anforderungen einer\nWettbewerbshandlung zu bejahen, gilt das weiter auch in subjekiver\nHinsicht. Denn die Beklagten haben in der nicht völlig von anderen\nwettbewerbsfremden oder wettbewerbsneutralen Beweggründen\nverdrängten Absicht gehandelt, den Wettbewerb der DGN Service GmbH\nzu fördern. Die Festellung einer solchen\nWettbewerbsförderungsabsicht ist nicht schon dadurch\nausgeschlossen, daß die Beklagten für sich in Anspruch nehmen, in\nErfüllung der ihnen gesetzlich bzw. satzungsgemäß zugewiesenen\nAufgaben zu handeln. Zwar trifft es zu, daß bei einem hoheitlichen\nHandeln mit privatrechtlichen Auswirkungen auf Mitbewerber nicht\nohne weiteres vom Bestehen einer Wettbewerbsabsicht ausgegangen\nwerden kann (vgl. BGH, a.a.O., -\"Leichenaufbewahrung\"- m.w.N.).\nIndessen ist eine Wettbewerbsabsicht bei einem Tätigwerden der\nöffentlichen Hand dann anzunehmen, wenn die konkrete Zielsetzung\nihres Handelns in einer eigenen Beteiligung oder der Unterstützung\nder Beteiligung eines Dritten am Wettbewerb besteht, ohne daß es\nauf eine Gewinnerzielungsabsicht ankäme (vgl. BGH, a.a.O.,\n-\"Abrechnungs-Software für Zahnärzte\"- mit weiteren Nachweisen). So\nliegt der Fall hier. Die Wettbewerbsabsicht der Beklagten geht im\nStreitfall bereits aus der unter § 2 Abs. 5 des Rahmenvertrages\nformulierten Klausel hervor, wonach die Beklagten ihre Mitglieder\nüber die Inhalte und Ziele des Deutschen Gesundheitsnetzes und die\nVoraussetzungen und Möglichkeiten für den Anschluß an dieses Netz\ndurch die Vebacom bzw. die DGN Service GmbH informieren sollen.\nDies würdigend erschöpft sich das mit dem Angebot des DGN auf der\nGrundlage des Rahmenvertrages verfolgte Ziel nicht in der\nWahrnehmung und Erfüllung der den Beklagten gesetzlich und\nsatzungsgemäß zugewiesenen Aufgaben, sondern läuft darüber hinaus\nin nicht lediglich nebensächlichem Maß zugleich auf die\nHervorhebung der den Anschluß an dieses Netz als Provider\nbewerkstelligenden DGN Service GmbH hinaus, deren Position im\nWettbewerb damit folglich auch subjektiv gefördert werden soll.\n\n250\n\nb) Das somit dem Anwendungsbereich des § 1 UWG unterfallende\nVerhalten der Beklagten erweist sich nach den innerhalb dieses\nTatbestandes heranzuziehenden Kriterien eines wettbewerblich\nzulässigen Verhaltens unter dem Gesichtspunkt des mißbräuchlichen\nEinsatzes einer der öffentlichen Hand zukommenden besonderen\nAutorität als unlauter.\n\n251\n\nEs ist zwar nicht grundsätzlich wettbewerbswidrig, wenn eine mit\nEinfluß und Ansehen ausgestattete Autoritätsperson sich in die\nWerbung fremder Unternehmen zugunsten deren Waren- und\nLeistungsabsatzes einspannen läßt. Dazu kann es jedoch dann kommen,\nwenn sich die Autoritätsperson derart in die Absatzwerbung\neinspannen läßt, daß die solcherart Umworbenen hiermit durch\nunsachliche Einflußnahme für die Annahme einer Leistung \"reif\"\ngemacht und \"eingefangen\" werden. Da in diesen Fällen die Autorität\nnicht nur von dem einspannenden Unternehmen, sondern auch von der\nAutoritätsperson selbst mißbräuchlich eingesetzt wird, um diese\nkraft besonderen Vertrauens gegebene Stellung dazu auszunutzen,\neinem bestimmten Mitbewerber einen nicht auf Leistungswettbewerb\nberuhenden, sondern von sachfremden Erwägungen getragenen Vorsprung\nzu verschaffen, handelt auch die Autoritätsperson selbst\nwettbewerbswidrig (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 190, 937\nzu § 1 UWG m.w.N.). Diese Grundsätze beanspruchen in erhöhtem Maße\nfür die öffentliche Hand Geltung, da dieser in der Vorstellung\neines nicht unerheblichen Teils des angesprochenen Verkehrs eine\nbesondere Neutralität unterstellt wird, die die Angesprochenen in\nhohem Maße geneigt macht, ihren Empfehlungen nachzukommen (vgl.\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 937 zu § 1 UWG).\n\n252\n\nDie Beklagten haben sich mit dem Angebot ihres auf der Grundlage\ndes Rahmenvertrages in Zusammenarbeit mit der DGN Service GmbH\nrealisierten Intranets in dieser Weise wettbewerblich anstößig\nverhalten. Denn sie haben ihr eigenes \"körperschaftliches\" Angebot\nin einer Weise mit den kommerziellen Dienstleistungen der DGN\nService GmbH verflochten, daß es letzterer ermöglicht wird, ihrem\nkommerziellen Angebot unter Ausnutzen des den Beklagten zukommenden\nStatus einen \"amtlichen\" Anstrich zu verleihen, der geeignet ist,\nihr allein deshalb, also unabhängig von einer eigenen\nwettbewerblichen Leistung, im angesprochenen Verkehr im Verhältnis\ngegenüber anderen Mitbewerbern eine bessere Ausgangsposition zu\nverschaffen.\n\n253\n\nNach der unter § 11 Abs. 4 des Rahmenvertrages getroffenen\nRegelung ist das Intranet der Beklagten, in dem diese ihre\n\"körperschaftlichen\" Informations- und Kommunikationsangebote\nuntergebracht haben und noch unterbringen wollen, von vorneherein\nso auszugestalten, daß über dieses Netz der Zugang zu den von der\nDGN Service GmbH als Online-Dienst und/oder Zugangsprovider gegen\nEntgelt zur Verfügung gestellten kommerziellen Leistungsangebote\nüber \"gateways\" ermöglicht wird. Die von den Beklagten nach § 2\nAbs. 5 des Rahmenvertrages übernommene Verpflichtung, ihre\nMitglieder über Inhalte und Ziele des DGN und die Voraussetzungen\nund Möglichkeiten des Anschlusses an dieses Netz zu unterrichten,\numfaßt dabei den werblichen Hinweis auch auf das unter dem\ngemeinsamen \"Dach\" des Deutschen Gesundheitsnetzes erreichbare\nkommerzielle Leistungsangebot der nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 des\nRahmenvertrages gegründeten DGN Service GmbH, auf das über eine\ndort implantierte eigene Rubrik Zugriff genommen werden kann. Die\nBeklagten haben der DGN Service GmbH auf diese Weise eine\ngemeinsame Präsentationsform ihres kommerziellen Leistungsangebotes\ngeschaffen, die eng mit ihren eigenen \"öffentlich-rechtlichen\" bzw.\n\"quasi-amtlichen\" Kommunikationsangeboten verbunden ist und die aus\nder Sicht des angesprochenen Verkehrs einer durch die Beklagten\nausgesprochenen Empfehlung der Leistungen der DGN Service GmbH\ngleichkommt. Dem kommerziellen Angebot der DGN Service GmbH wird\ndamit zugleich ein wettbewerblicher Vorsprung vor anderen privaten\nOnline-Diensten verschafft, der nicht in der eigenen Leistung der\nDGN Service GmbH begründet ist, sondern allein darauf beruht, daß\ndie angesprochenen Nutzer mit Blick auf die amtliche Stellung und\ndas besondere Ansehen der Beklagten erwarten, daß es sich bei dem\nAngebot der DGN Service GmbH um ein solches handele, das es \"wert\"\nsei, von den Beklagten werblich gefördert bzw. gemeinsam mit den\neigenen körperschaftlichen Angeboten präsentiert zu werden. Die der\nDGN Service GmbH solcherart durch die Beklagten unter Ausnutzung\nihrer \"amtlichen\" Autorität verschaffte Vergünstigung im Wettbewerb\nist mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs unvereinbar und\ndaher nach den Maßstäben des § 1 UWG als wettbewerblich unlauter zu\nuntersagen.\n\n254\n\n4) Die mit dem Unterlassungsantrag unter lit. c) angegriffenen,\nnach der übereinstimmenden Teilerledigung der Hauptsache im übrigen\nnoch streitigen Werbeaussagen erweisen sich ebenfalls ganz\nüberwiegend als unzulässig.\n\n255\n\nLediglich die unter aa) des vorstehenden Unterlassungsantrags\n(vormals: ee)) aufgeführte Aussage hält den Beanstandungen der\nKlägerin stand. Denn die hier in Rede stehende, von der Klägerin im\nAntrag aufgeführte Aussage ist von den Beklagten in dieser Form\nnicht verbreitet worden. In dem als Fundstelle von der Klägerin\nangegebenen Artikel \"Auf der Medica beginnt die Online-Zukunft\" des\nDeutschen Ärzteblattes findet sich lediglich die Formulierung:\"\nSpezielle Zugangs- und Verschlüsselungsmechanismen sorgen dafür,\ndaß die Daten sofort dort ankommen, wo sie hinsollen, und daß sie\nnur von denjenigen gelesen werden können, die dazu autorisiert\nsind\". Dieser Äußerung kommt indessen ein anderer Aussagegehalt als\nder von der Klägerin als angeblich irreführend angegriffenen, in\nden Unterlassungsantrag eingestellten Aussage zu, daß spezielle\nZugangs- und Verschlüsselungsmechanismen für besondere Sicherheit\nsorgen würden, bevor die Sicherheitsstandards etabliert sind. Denn\neben diesen letzten Teil der Aussage, der in bezug auf das Netzwerk\nder Beklagten einen sich von vergleichbaren Netzwerken abhebenden\nund besseren Schutz der Sicherheit des Datentransports und der\nVertraulichkeit der Kommunikation suggeriert, enthält die in den\nerwähnten Beitrag des Deutschen Ärzteblattes eingestellte Äußerung\nnicht.\n\n256\n\nAls unzulässig, weil irreführend i.S. von § 3 UWG erweist sich\nhingegen die mit dem Antrag unter lit. c) bb) (früher: ff)\nbeanstandete Aussage \"die Beteiligten sind Bundesärztekammer und\nKassenärztliche Bundesvereinigung\", wie sie in dem vorstehenden, im\nDeutschen Ärzteblatt publizierten Artikel enthalten ist (Bl. 4\nd.A.). Denn jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Adressaten\nwird diese Aussage dahin verstehen, daß sämtliche, im DGN bzw. über\ndieses erreichbare Kommunikations- und Informationsangebote von den\nBeklagten getragen werden und in ihrer Mitverantwortung stehen, was\nhingegen - da die Angebote der DGN Service GmbH im übrigen rein\nkommerzieller Natur sind - objektiv unzutreffend ist. Daß die durch\ndie vorstehende Aussage bei einem mehr als nur unbeachtlichen Teil\nder Adressaten bewirkte Fehlvorstellung auch geeignet ist, diese\nfür das von der DGN Service GmbH im DGN ebenfalls unterbreitete\nkommerzielle Angebot, dem damit zugleich ein \"amtlicher Anstrich\"\nverliehen wird, zu interessieren, mithin von wettbewerblicher\nRelevanz ist, liegt angesichts des Ansehens der Beklagten und dem\nihnen entgegengebrachten hohen Vertrauen auf der Hand.\n\n257\n\nEntsprechendes gilt im Ergebnis hinsichtlich der unter cc)\n(vormals hh) in den Unterlassungsantrag aufgenommenen Formulierung.\nDenn auch die in der hier fraglichen Aussage enthaltene Äußerung\n\"...Die Bundesärztekammer und die Kassenärztliche Bundesvereinigung\nbauen...ein geschlossenes Ärztenetz auf\" suggeriert, daß sämtliche,\nunter dem Dach des DGN gebotenen Leistungen von den Beklagten\nstammen, was indessen - wie vorstehend bereits ausgeführt ist -\nnicht zutrifft, weil nur ein Teil des DGN, nämlich die darin\nimplantierten abgeschlossenen \"körperschaftlichen\" Informations-\nund Kommunikationsangebote\" von den Beklagten herrühren.\n\n258\n\n5) Auch der Unterlassungsantrag unter lit. d) erweist sich im\nnoch geltend gemachten Umfang nur teilweise als berechtigt.\n\n259\n\nHinsichtlich der darin eingestellten, unter den Ziff. (1) und\n(2) noch angegriffenen Werbeaussagen ist das Unterlassungsbegehren\naus den vorstehenden Erwägungen aus § 3 UWG begründet, weil auch\ndiese Aussagen bei einem nicht unerheblichen Teil der Adressaten\ndie objektiv unzutreffende Vorstellung auszulösen geeignet sind,\ndaß alle unter dem Dach des DGN gebotenen Leistungen von den\nBeklagten stammen oder doch zumindest inhaltlich mitverantwortet\nwerden. Nur zum Zwecke der Klarstellung und Anpassung an die\nklägerseits angegriffene Verletzungshandlung hat der Senat dabei in\nden entsprechenden Verbotsausspruch unter Ziff. 3 des Tenors die\njeweiligen Textstellen und Publikationen aufgenommen, in denen sich\ndie hier in Rede stehenden werblichen Hinweise befinden.\n\n260\n\nSoweit sich die Klägerin allerdings gegen die unter Ziff. (3)\naufgeführte Aussage wendet, greift der geltend gemachte\nwettbewerbliche Irreführungs- und Unlauterkeitsvorwurf nicht. Denn\ndaß private Anbieter genauso gut und genauso schnell den\narztspezifischen Datentransport, beispielsweise im\nAbrechnungsverkehr, bewerkstelligen oder erleichtern können wie\ndies die Beklagten als ärztliche Selbstverwaltungskörperschaften\ninnerhalb eines geschlossenen Datennetzes bewältigen können, läßt\nsich den Ausführungen der für die tatsächlichen Voraussetzungen des\ngeltend gemachten Unlauterkeits- und Irreführungstatbestandes\ndarlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht entnehmen, was vor\nallem mit Blick darauf gilt, daß die Beklagte zu 1) als\nKassenärztliche Bundesvereinigung in denkbar engem funktionalen\nKontakt mit den für die Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung\nder kassenärztlichen Abrechnungen zuständigen Kassenärztlichen\nVereinigungen steht.\n\n261\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO und - soweit die\nParteien die Hauptsache übereinstimmend unter Verzicht auf eine\ndiesbezügliche Begründung der Kostenentscheidung zur Erledigung\ngebracht haben - aus § 91 a ZPO.\n\n262\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n263\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des jeweiligen Unterliegens der Parteien im\nvorliegenden Rechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/6-u-15-98","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":12},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/6-u-15-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306236","retrieved":"2026-07-09 03:34:08.205659+00:00"}}