{"status":"available","doknr":"NRWE-olgs/koeln/j1999/6_U_116_99urteil19991217","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1217.6U116.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"6 U 116/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Stellt sich ein Zahnarzt im Internet über ein virtuelles Praxisschild und mit vorgeschaltetem Foto von sich mit seinem Namen, seiner Fachbezeichnung \"Kieferorthopäde\", seiner Adresse nebst Telefon- und Telefaxnummer, einem Lageplan des Praxisstandortes sowie einer Aufzählung seiner Mitgliedschaften in zahlreichen Berufsorganisationen vor, liegt hierin jedenfalls auf Grund einer derart gewählten Präsentationsform eine berufswidrige, gemäß § 1 UWG zu unterlassende Werbung.","text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das am 09.04.1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 O 186/98 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleitung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 50.000,-- DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 13.000,-- DM. \n\nBeiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDie Klägerin ist die Zahnärztekammer Nordrhein. Sie vertritt die\nberuflichen Belange der in ihrem Kammerbereich niedergelassenen\nZahnärzte, zu denen auch der Beklagte zählt. Die Parteien streiten\ndarüber, ob der Beklagte sich und seine Praxis in bestimmter Weise\nim Internet präsentieren darf. Bei dem Internet handelt es sich um\nein weltumspannendes Datennetz aus miteinander verbundenen\nComputern, das seinen Benutzern vielfältige Möglichkeiten der\nInformation und Kommunikation bietet. Die Internet-Dienste und eine\nspezielle Software ermöglichen es, neben Texten auch Bilder,\nGrafiken, Tondateien und Videos in das Internet zu übertragen.\nZugang zum Internet erhält der Benutzer durch einen\nPersonalcomputer, der entweder durch einen Direktanschluß oder\nmittels eines Modems oder einer ISDN-Karte über einen\nZentralrechner mit dem Datennetzwerk verbunden ist.\n\nDer Beklagte stellt sich im Internet u.a. mit seinem Namen,\nseiner Facharztbezeichnung \"Kieferorthopäde\", seiner Adresse nebst\nTelefon- und Telefaxnummer, einem Lageplan des Praxisstandortes\nsowie einer Aufzählung seiner Mitgliedschaften in zahlreichen\nBerufsorganisationen dar. Dieser Internetseite ist eine\nEingangsseite vorangestellt, auf welcher ein virtuelles\nPraxisschild des Beklagten abgebildet ist. Durch das \"Aufrufen\" des\nPraxisschildes per mouseklick gelangt man auf die folgende\nWeb-Seite, in der zunächst ein etwa 5 x 8 cm großes Foto des dort\nfreundlich lächelnden Beklagten abgebildet ist, unter dem es heißt:\n\"Ihre Nachricht per e-mail\". Rechts neben dem Foto des Beklagten\nfindet sich in optisch hervorgehobener Weise sein Name und die\nBerufsangabe \"Kieferorthopäde\". Darunter folgt die Adressen-,\nTelefon- und Telefaxangabe. Alsdann wird der Praxisstandort unter\nbildlicher Wiedergabe eines Lageplanes bezeichnet. Unterhalb des\nLageplans heißt es dann, die Praxis Dr. H.U. G. sei Mitglied in\nfolgenden Berufsorganisationen:\n\nKFO-IG Kieferorthopädische Interessengemeinschaft\n\nBDK Berufsverband Deutscher Kieferorthopäden\n\nDGfK Deutsche Gesellschaft für Kieferorthopädie\n\nIUZ Initiativkreis Umfassende Zahnmedizin\n\nGZM Internationale Gesellschaft für Ganzheitliche\nZahnmedizin\n\nBNZ Bundesverband Naturheilkundlicher Zahnärzte\n\nANZ Akademie für Naturheilkunde in der Zahnmedizin\n\nPZVD Privat-Zahnärztliche Vereinigung Deutschlands\n\nEOS European Orthodontic Society\n\nAAO American Association of Orthodontists\n\nFOR Foundation of Research\n\nWFO World Federation or Orthodontists\n\nICAK International College of Applied Kinesiology IAK\nInterdisziplinärer Arbeitskreis B./R. S.\n\nDie Klägerin hat den Beklagten mit der Begründung auf\nUnterlassung in Anspruch genommen, die konkrete Selbstdarstellung\ndes Beklagten im Internet stelle eine standesrechtlich unzulässige\nund im Sinne des § 1 UWG wettbewerbswidrige Werbung dar. Das\nInternet sei als Sonderverzeichnis oder zumindest\nsonderverzeichnisgleiches Medium anzusehen, welches der Werbung für\nDienste und Waren diene.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nden Beklagten zu verurteilen, es bei\nMeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen\nOrdnungsgeldes in Höhe bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise\nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten\nzu unterlassen, seine Zahnarztpraxis im geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken im Internet wie folgt darzustellen:\n\npp.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Bestimmungen der\nBerufsordnung könne er nicht zur Unterlassung seiner\nSelbstdarstellung im Internet verpflichtet sein, weil eine solche\nPräsentationsmöglichkeit bei der Verabschiedung der Berufsordnung\nim Jahre 1978 noch gar nicht bedacht worden sei. Das Internet\nstelle ein nunmehr vielfach genutztes Informationsmedium \"sui\ngeneris\" dar, auf das die Begrifflichkeit der Berufsordnung nicht\npasse. Selbst dann, wenn die Berufsordnung auch hinsichtlich des\nInternets Anwendung fände, läge ein Verstoß gegen das darin\nenthaltene Werbeverbot nicht vor, weil das Internet kein\nSonderverzeichnis bzw. sonderverzeichnisgleiches Medium darstelle.\nDie Eigenschaft als Sonderverzeichnis sei lediglich bei\ndrucktechnischer Herstellung und spezieller Herausgeberschaft des\nVerzeichnisses anzunehmen. Zur Begriffsbestimmung könne im übrigen\nauch die Musterberufsordnung der Ärzte von 1997 herangezogen\nwerden, die im Rahmen von Sonderverzeichnissen einen konkreten\nHerausgeber voraussetze, welcher bei einer Internetpräsentation in\nErmangelung von Genehmigungs- oder Kontrollmechanismen jedoch nicht\nexistiere. Im übrigen erfülle eine Internetdarstellung, die keine\nberufswidrige Werbung enthalte, die Vorgaben, die die\nMusterberufsordnung für Ärzte 1997 für eine zulässige\nInternetpräsentation als standesadäquat angenommen habe.\n\nDurch das angefochtene Urteil vom 09.04.1999, auf das wegen der\nEinzelheiten ebenfalls verwiesen ist (Blatt 110 ff. d.A.), hat das\nLandgericht den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt\nund den Unterlassungsanspruch auf § 1 UWG in Verbindung mit § 31\ndes Heilberufsgesetzes Nordrhein-Westfalen sowie § 20, § 17 Abs. 4\nder Berufsordnung der Zahnärztekammer Nordrhein vom 09.12.1978\ngestützt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen\nausgeführt, für Zahnärzte bestehe zwar kein generelles, aber ein im\nLichte des Grundgesetzes verfassungskonform auszulegendes\nWerbeverbot. Die konkret angegriffene Selbstdarstellung des\nBeklagten im Internet gehe aber über das hinaus, was einem Zahnarzt\nbei verfassungskonformer Auslegung des in § 20 BO Nordrhein\nnormierten generellen Werbeverbots zu tun erlaubt sei, und stelle\ndeshalb eine berufswidrige, unzulässige und damit zu unterlassende\nWerbung dar.\n\nGegen das ihm am 14.04.1999 zugestellte Urteil der 3.\nZivilkammer des Landgerichts Bonn vom 09.04.1999 hat der Beklagte\nam 12.05.1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 14.07.1999 mit einem am\n13.07.1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\nDer Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen und meint, in Übereinstimmung mit der Auffassung des\nLandgerichts sei § 20 Abs. 1 der Berufsordnung Nordrhein im Lichte\ndes Artikels 12 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungskonform dahin\nauszulegen, dass die Vorschrift den Zahnarzt nur in der Weise\nbeschwere, dass er berufswidrige Werbung zu unterlassen habe. Seine\nDarstellung im Internet sei eine bloße Information und keine\nWerbung. Im übrigen unterliege die Anschauung darüber, welches\nHandeln dem Bereich berufswidriger Werbung unterfalle, einem\nWandel, der einerseits durch das Europäische Gemeinschaftsrecht und\nandererseits durch die Fortentwicklung der dem Grundgesetz\nzugrundeliegenden Werte beeinflußt werde. In diesem Zusammenhang\nmeint der Beklagte zunächst, § 20 Abs. 1 der Berufsordnung\nNordrhein verstoße gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht. Es werde\nin unzulässiger Weise in die passive Dienstleistungsfreiheit von\nEU-Bürgern eingegriffen. Diese solle es ermöglichen, sich innerhalb\nder EU ungehindert ins Ausland zu begeben, um dort Dienstleistungen\nin Anspruch zu nehmen. Außerdem verstoße das Werbeverbot des § 20\nBO Nordrhein gegen Artikel 12 des Grundgesetzes, weil das\nallgemeine Werbeverbot lediglich in einer Satzung statuiert sei,\ndie keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die hier durch\ndas Werbeverbot gesetzte Berufsausübungsbeschränkung darstelle.\nAuch verstoße das Verbot gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes,\nweil anderen Freiberuflern die Selbstdarstellung im Internet\nerlaubt sei. Im übrigen liege ein Verstoß gegen das Werbeverbot gar\nnicht vor, weil der Interessent durch den Aufruf der Homepage\nzunächst zu dem virtuellen Praxisschild gelange, das der Zahnarzt\nnach § 18 Abs. 1 der Berufsordnung ohne weiteres verwenden dürfe.\nErst durch den Aufruf weiterer Textseiten per mouseklick gelange\nman zu den von der Klägerin beanstandeten Seiten im Internet.\nDieses Vorgehen sei mit dem Hineingehen in eine Praxis in der\nRealität zu vergleichen. Ein Patient, der eine Arztpraxis\ntatsächlich betrete, finde aber auch dort Broschüren vor, die\nähnliche Informationen wie jetzt im Internet enthielten. Da solche\nBroschüren erlaubt seien, sei es nicht einzusehen, warum eine dem\nentsprechende Darstellung auf virtueller Basis unzulässig sein\nsolle. Im übrigen liege ein Verstoß gegen § 17 Abs. 4 der\nBerufsordnung nicht vor, weil das Internet kein Sonderverzeichnis\nmit werbendem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sei. Als\nZahnarzt müsse es ihm - so meint der Beklagte weiter - erlaubt\nsein, innovative Techniken zu nutzen und sich im Internet oder\nanderen Kommunikationsmedien darzustellen, ohne dadurch gegen\nberufsrechtliche Vorschriften zu verstoßen. Deshalb habe er\nunstreitig in der letzten Mitgliederversammlung der Klägerin am\n24.04.1999 einen von der Versammlung angenommenen Antrag gestellt,\nden Kammervorstand zu bitten, bis zur nächsten Versammlung am\n04.12.1999 einen Vorschlag zu den Präsentationmöglichkeiten der\nZahnärzte im Internet zu unterbreiten. In diesem Zusammenhang\nverweist der Beklagte auf die \"amtliche Mitteilung\" der Bayerischen\nLandeszahnärztekammer vom 27.01.1999, die sich seiner Ansicht nach\nzutreffend mit den Darstellungsmöglichkeiten des Zahnarztes im\nInternet befaßt und auf die wegen der näheren Einzelheiten\nverwiesen wird (Blatt 153 ff. d.A.).\n\nDer Beklagte beantragt,\n\ndas am 09.04.1999 verkündete Urteil der\n3. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 3 0 186/98 - zu ändern und\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen, hält die Bestimmungen der § 17 Abs. 4 und 20 der\nBerufsordnung der Klägerin für verfassungs- und EG-konform und ist\nweiterhin der Auffassung, die konkrete Selbstdarstellung des\nBeklagten im Internet sei berufswidrige Werbung.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung des Beklagten\nist in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat der Klage\nvielmehr zu Recht stattgegeben. Die Klägerin kann von dem Beklagten\ngemäß § 1 UWG Unterlassung seiner konkreten werblichen\nSelbstdarstellung im Internet verlangen. Auch der Begründung der\nangefochtenen Entscheidung schließt sich der Senat an. Er macht sie\nsich zu eigen und nimmt sie in Bezug.\n\nDie mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten\nEinwände greifen nicht durch. Dabei kann offenbleiben, ob die\nRegelungen der Berufsordnung der Klägerin dem Zahnarzt in rechtlich\nnicht zu mißbilligender Weise jedwede werbliche Selbstdarstellung\nim Internet versagen oder ob sich der Beklagte bei anderweitigem\nVerstoß gegen § 1 UWG nicht jedenfalls solange einer Präsentation\nim Internet zu enthalten hat, bis die für ihn zuständige\nZahnärztekammer für alle ihre Mitglieder entschieden hat, ob und\nwie sich ein Zahnarzt im Internet darstellen darf. Wie der Senat\nmit den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom\n19.11.1999 bereits ausführlich erörtert hat, spricht hier einiges\ndafür, daß der Zahnarzt neue Kommunikationstechniken nicht beliebig\nin jedweder von ihm für richtig befundenen Art nutzen darf, bevor\nnicht die Körperschaft, der er angehört, sich des Problems\nangenommen und binnen angemessener Zeit durch eine Interpretation\nder Berufsordnung oder aber nötigenfalls durch Änderung derselben\ndie Darstellungsmöglichkeiten eines Zahnarztes im Internet für alle\nihre Mitglieder - soweit rechtlich zulässig - verbindlich\nvorgegeben hat. Im Streitfall können die aufgeworfenen Fragen auf\nsich beruhen, weil die konkrete Selbstdarstellung des Beklagten im\nInternet selbst dann unzulässig und deshalb zu unterlassen ist,\nwenn der Beklagte nicht den Meinungsbildungsprozeß in der für ihn\nzuständigen Körperschaft hätte abwarten müssen und davon auszugehen\nist, daß das grundsätzliche Werbeverbot des § 20 Abs. 1 der\nBerufsordnung der Klägerin nicht jedwede Internetpräsenz eines\nZahnarztes schlechthin verbietet. Denn ungeachtet dieser\nZweifelsfragen stellt sich die konkrete Selbstdarstellung des\nBeklagten im Internet selbst dann als berufswidrige, gemäß § 1 UWG\nzu unterlassende Werbung dar, wenn es dem Beklagten aus\nRechtsgründen nicht schlechthin verwehrt sein könnte, auf sich und\nseine Praxis im Internet aufmerksam zu machen.\n\nEs entspricht allgemeiner Meinung, daß eine Ärztekammer Verstöße\nihrer Mitglieder gegen die jeweilige Berufsordnung nicht nur mit\nstandesrechtlichen Maßnahmen, sondern auch mit dem Anspruch auf\nUnterlassung aus § 1 UWG verfolgen kann (vgl. hierzu: BGH NJW 1996,\n3081, 3082 - \"Laborboten-dienst\" für Ärzte sowie BGH GRUR 1989,\n758, 759 - \"Gruppen-profil\" für Zahnärzte, jeweils mit weiteren\nNachweisen). Denn die die (Zahn-) Ärzte betreffenden Regeln der\nBerufsordnung dienen dem Schutz der Volksgesundheit, die in ihr\nenthaltenen Werbeverbote regeln unmittelbar den Wettbewerb. Es\nhandelt sich deshalb um sog. wertbezogene Normen, gegen die zu\nverstoßen zugleich eine Zuwiderhandlung gegen § 1 UWG bedeutet.\n\n§ 20 Abs. 1 der Berufsordnung der Klägerin (im folgenden: BO\nNordrhein) untersagt dem Zahnarzt jede Werbung und Anpreisung. § 17\nAbs. 4 Satz 1 BO Nordrhein bestimmt, daß sich der Zahnarzt\nabgesehen von amtlichen Verzeichnissen nicht in Sonderverzeichnisse\nmit werbendem Charakter aufnehmen lassen darf. In den amtlichen\nVerzeichnissen dürfen nur Name, Berufsbezeichnung,\nGebietsbezeichnung, Anschrift, Telefonnummer und\nSprechstundenzeiten angegeben werden, § 17 Abs. 4 Satz 2 BO\nNordrhein. Diese Regelungen finden ihre gesetzliche Grundlage in §\n32 Nr. 10 des nordrhein-west-fälischen Heilberufsgesetzes vom\n27.04.1994 (GVBl. NRW 1994, 204 ff.), wonach die Berufsordnung\nRegelungen hinsichtlich des nach den Besonderheiten des jeweiligen\nHeilberufes erforderlichen Ausmaßes des Verbots oder der\nBeschränkung der Werbung enthalten kann.\n\nTrotz des eindeutigen Wortlauts des § 20 Abs. 1 BO Nordrhein\nkann dem Zahnarzt allerdings nicht jedwede Werbung untersagt\nwerden. Vielmehr ist das generelle Werbeverbot - das hat schon das\nLandgericht zutreffend herausgestellt - verfassungskonform dahin\nauszulegen, daß nicht jede, sondern lediglich die berufswidrige\nWerbung eines Arztes und damit auch eines Zahnarztes verboten ist\n(vgl. hierzu BVerfG NJW 1994, 1591, 1592 und NJW 1972, 1504). Das\nVerbot der berufswidrigen Werbung eines Arztes ist damit\nverfassungsrechtlich trotz der Tatsache, daß es in die durch\nArtikel 12 des Grundgesetzes geschützte Freiheit der Berufsausübung\neingreift, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein derartiger\nEingriff nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes bedarf\nallerdings einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der\nVerfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. An einer\nsolchen Grundlage fehlt es im Streitfall entgegen der von dem\nBeklagten geäußerten Rechtsauffassung jedoch nicht. Denn das\nBundesverfassungsgericht (a.a.O., NJW 1994, 1591, 1592) hat bereits\nfestgestellt, daß die Heilberufsgesetze der Länder eine\nausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlaß einer\nBerufsordnung mit Werbeverboten und Werbebeschränkungen darstellen\n(vgl. BVerfG NJW 1994, 1591, 1592 für des hessische\nHeilbehandlungsgesetz und die entsprechende Berufsordnung für Ärzte\nin Hessen). Auch das grundsätzliche Werbeverbot in § 20 Abs. 1 BO\nNordrhein kann deshalb für sich Geltung beanspruchen, soweit es -\nvgl. hierzu BVerfG GRUR 1986, 382, 384 - \"Arztwerbung\" - durch\nhinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Hieran kann kein Zweifel\nbestehen. In diesem Zusammenhang hat schon das Oberlandesgericht\nKoblenz (OLGR 1997, 1, 3) zu der der Vorschrift des § 20 Abs. 1 BO\nNordrhein entsprechenden Vorschrift des § 13 Abs. 1 der\nrheinland-pfälzischen Berufsordnung zutreffend darauf hingewiesen,\ndaß das grundsätzliche Werbeverbot den vorgenannten\nverfassungsrechtlichen Vorgaben genügt, weil der Zahnarzt eine\nReihe von öffentlichen Ankündigungen mit werblichem Charakter\nvornehmen darf. Er darf neben der Berufsbezeichnung \"Zahnarzt\"\nerworbene Titel und Facharztbezeichnungen führen (§ 16 Abs. 1 und\nAbs. 2 BO Nordrhein). Außerdem ist es ihm gestattet, seine\nTätigkeit unter Angabe des Namens, der Anschrift, der Telefonnummer\nund der Zulassung zu Krankenkassen durch ein Praxisschild (§ 18\nAbs. 1 BO Nordrhein) anzugeben sowie zu bestimmten Anlässen in\nZeitungsangaben und durch die Aufnahme in amtlichen Verzeichnissen\n(§ 17 Abs. 1 und 4 BO Nordrhein) öffentlich bekanntzugeben.\n\nIst deshalb die Regelung des § 20 Abs. 1 der BO Nordrhein trotz\nder Tatsache, daß das grundsätzliche Werbeverbot für Zahnärzte in\ndie durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte Freiheit der\nBerufsausübung eingreift, insoweit verfassungsrechtlich nicht zu\nbeanstanden, und kommt ein Verstoß gegen Artikel 3 des\nGrundgesetzes entgegen der von dem Beklagten geäußerten\nRechtsauffassung ersichtlich schon deshalb nicht in Betracht, weil\nAngehörige anderer Berufe, z.B. Rechtsanwälte, anderen\nBerufsordnungen unterliegen und sich deshalb unter Umständen in\nihrem werbenden Außenverhalten anders darstellen dürfen als ein\nZahnarzt, erschließt sich die hier zu entscheidende Frage, ob eine\nbestimmte Werbung eines Zahnarztes berufswidrig ist, aus dem\nBerufsbild des Zahnarztes. Dieser übt kein Gewerbe aus, ist\nvielmehr zum Dienste an der Gesundheit des einzelnen Menschen und\nder Allgemeinheit berufen (§ 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BO Nordrhein).\nSein Beruf ist mit besonderen Pflichten verbunden. Namentlich ist\nder Zahnarzt gehalten, dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf\nentgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Er hat seine\nzahnärztliche Tätigkeit deshalb in den Dienst der Pflege, der\nErhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen.\nDaraus folgt, daß das Werbeverbot des § 20 Abs. 1 BO Nordrhein in\nerster Linie den Zweck verfolgt, eine Verfälschung des Berufsbildes\ndes Zahnarztes durch den Gebrauch von Werbemethoden zu verhindern,\nwie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind. Darüber hinaus\ndient es dem Schutz der Bevölkerung vor unsachlicher Beeinflussung,\nda sich Kranke leicht verunsichern und beeinflussen lassen und aus\ndiesem Grunde vor werblichen Anpreisungen bewahrt werden sollen.\nNicht zuletzt soll das Werbeverbot dazu beitragen, das berufliche\nVerantwortungsgefühl des Zahnarztes und das Vertrauen der\nÖffentlichkeit in den Berufsstatus zu stärken. Vor allem soll die\nBevölkerung darauf vertrauen dürfen, daß sich der Zahnarzt nicht\nvon Gewinnstreben leiten läßt, sondern seinen Beruf im Dienste der\nGesundheit des einzelnen und in Verantwortung für die\nVolksgesundheit ausübt.\n\nMit diesen das Berufsbild des Zahnarztes prägenden Grundsätzen\nläßt sich die konkrete Selbstdarstellung, die der Beklagte für sich\nund seine Praxis im Internet gewählt hat, nicht vereinbaren. Denn\ndiese mit der Klage angegriffene Außendarstellung des Beklagten\nbeinhaltet keine bloße Sachinformation des angesprochenen\nPublikums, sondern soll die Aufmerksamkeit des interessierten\nVerkehrs erregen und es von der breitgefächerten fachlichen\nKompetenz des Beklagten und der Leistungsfähigkeit seiner Praxis\nüberzeugen. Sie zielt eindeutig darauf ab, den interessierten\nInternetnutzer werblich anzusprechen und ihn als Patienten zu\ngewinnen. Das folgt aus der Gestaltung der in der konkreten\nVerletzungsform angegriffenen Internetseite. Schon das an\ndominanter Stelle hervorgehobene Foto des Beklagten vermittelt dem\nBetrachter den Eindruck, hier biete ein freundlich lächelnder,\nseriöser und kompetenter Kieferorthopäde seine Dienstleistungen an,\nwobei in werbepsychologisch geschickter Weise ein positives Bild\nvon den Fähigkeiten und Leistungen des Beklagten schon dadurch\ngezeichnet wird, daß sich unmittelbar unter dem Foto die Worte\n\"Ihre Nachricht per e-mail\" wiederfinden. Dieser Satz im\nZusammenhang mit dem Foto und der hervorgehobenen Namens- und\nBerufsbezeichnung fordert die angesprochenen Interessenten und\nPatienten, zu denen potentiell auch die Mitglieder des Senats\nzählen und was diese deshalb aufgrund eigener Anschauung und\nErfahrung zu beurteilen in der Lage sind, nachdrücklich auf, sich\nim Bedarfsfalle der Hilfe dieses sympathisch wirkenden Fachmanns zu\nbedienen, der nicht nur von seinem Fachbereich, sondern auch von\nmodernen Kommunikationstechniken etwas versteht. Wenn dann weiter\nnicht nur der Praxisstandort, sondern auch Parkmöglichkeiten\nangegeben werden, und überdies in optisch beeindruckender Weise\nmitgeteilt wird, in wie vielen Berufsorganisationen der Beklagte\nMitglied bzw. vertreten ist, dann weist diese Art der\nSelbstdarstellung typische Elemente einer kommerziellen Reklame\nauf, die mit dem Berufsbild eines Zahnarztes nicht vereinbar und\ndie vorzunehmen einem Zahnarzt deshalb verboten ist.\n\nErweist sich die konkrete Präsentation des Beklagten im Internet\ndemgemäß als eine reklameähnliche Anpreisung der eigenen Person und\nLeistungsfähigkeit, die sich mit dem Berufsbild eines Zahnarztes\nnicht in Einklang bringen läßt und damit berufswidrig ist, braucht\nim übrigen nicht entschieden zu werden, ob bereits die bloße\nTatsache der Angabe von Mitgliedschaften in Berufsverbänden und\n-organisati-onen oder allein der Hinweis auf Parkmöglichkeiten die\nAnnahme rechtfertigt, ein solchermaßen werbender Zahnarzt verlasse\nden Bereich berufsrechtlich nicht zu beanstandender Werbung.\nJedenfalls der Hinweis auf zahlreiche Mitgliedschaften in Verbänden\nund Organisationen ist ein typisches Werbemittel, das Unternehmen\nin der gewerblichen Wirtschaft einsetzen, um seriös, kompetent,\nmodern und aufgeschlossen zu wirken und so Kunden zu gewinnen. Der\nSenat hat Anlaß gesehen, dies zu erwähnen, weil der Beklagte den\nStandpunkt vertreten hat, namentlich von der Bayerischen\nLandeszahnärztekammer würden Einwände gegen eine Internetpräsenz\nder vorliegenden Art nicht erhoben, obschon es in den amtlichen\nMitteilungen der Bayerischen Landeszahnärztekammer aus Januar 1999\nausdrücklich heißt, Angaben über Mitgliedschaften in\nFachgesellschaften oder Fachverbänden seien \"unzulässig\".\n\nAuch die weiteren vom Beklagten vorgebrachten Einwände\nüberzeugen nicht. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, in\nZahnarztpraxen lägen häufig auch Broschüren aus, in denen ähnliche\nAngaben abgedruckt seien, besagt die etwaige Zulässigkeit solcher\nAngaben, die der im Wartezimmer des Zahnarztes sitzende Patient\ndurch die Lektüre einer solchen Broschüre zur Kenntnis nehmen kann,\nnichts über die Zulässigkeit einer Werbung, mit der sich der\nZahnarzt außerhalb seiner Praxisräume auch an Nichtpatienten mit\ndem Ziel wendet, den Kreis der vorhandenen Patienten zu erweitern.\nSoweit der Beklagte dem hiernach gegebenen Unterlassungsanspruch\nder Klägerin entgegengehalten hat, EU-Bürgern müsse es ermöglicht\nwerden, sich innerhalb Europas ungehindert ins Ausland zu begeben,\num dort Dienstleistungen, die auch in einem Arztbesuch liegen\nkönnten, in Anspruch zu nehmen, deshalb müsse es ihm - dem\nBeklagten - bei anderweitigem Verstoß gegen Artikel 50 EG-Vertrag\ngestattet sein, sich und seine Praxis dem interessierten Publikum\nvorzustellen, mag das richtig sein. Hierum geht es jedoch nicht.\nStreitgegenstand ist vielmehr - auch das hat der Senat mit den\nParteien bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung im einzelnen\nerörtert - ausschließlich die Frage, ob es dem Beklagten gestattet\nsein kann, sich wie geschehen in einer bestimmten, nach Auffassung\ndes Senats in einer seinem Berufsbild nicht entsprechenden und\ndamit nach § 1 UWG zu unterlassenden Art und Weise zu werben. Daß\nnationale Berufsregelungen die Dienstleistungsfreiheit insoweit\nzulässigerweise einschränken können, entspricht allgemeiner Meinung\n(vgl. nur Troberg in: Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum\nEU-/EG-Vertrag, 5. Aufl. 1997, Art. 59 Rdnrn 20 ff. m.w.N.).\n\nHat der Beklagte demgemäß mit seiner Selbstdarstellung im\nInternet die Grenzen zulässiger Arztwerbung überschritten, und\nerweist sich das angefochtene Urteil demgemäß als richtig, war die\nhiergegen gerichtete Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge des\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus\n§§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer des Beklagten\nübersteigt 60.000,00 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/6-u-116-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/6-u-116-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:43.608840+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1999-12-17/6-u-116-99","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. 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Die Sicherheitsleitung beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 50.000,-- DM und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs 13.000,-- DM.\n\nBeiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch unwiderrufliche, unbefristete und unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":4},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":2},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/108","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"108","label":"§ 108 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/546","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"546","label":"§ 546 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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