{"status":"available","doknr":"OLD306244","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1217.3U211.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"3 U 211/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der\nKlägerin hat in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDie Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 823, 842, 843 BGB\nErsatz des von ihr im Jahr 1995 erlittenen Verdienstausfallschadens\nin Höhe von 17.896,85 DM verL.n.\n\n4\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Anspruch nicht\nwegen Verstoßes der Klägerin gegen die ihr obliegende\nSchadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Der\nKlägerin kann nicht vorgeworfen werden, dass sie ihrem Berufswunsch\nentsprechend ein Architekturstudium durchgeführt hat. Allerdings\nist der Verletzte nach herrschender Meinung grundsätzlich\nverpflichtet, sich einer geeigneten Umschulung in einen anderen\nBeruf zu unterziehen, den er trotz seiner Behinderung noch ausüben\nkann, wenn er im erlernten Beruf unfallbedingt nicht mehr arbeiten\nkann (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 254 Rdnr. 37;\nWussow/Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 6. Aufl.,\nII Rdnr. 44). Erst recht muss dies gelten, wenn zur Zeit des\nUnfalls eine Ausbildung zu dem gewünschten Beruf überhaupt noch\nnicht begonnen war. Die Schadensminderunspflicht gebietet es dann,\neinen Beruf zu erlernen, in dem der Geschädigte trotz seiner\nBehinderung soweit als möglich arbeiten kann.\n\n5\n\nFür die Klägerin war jedoch vor Studienbeginn nicht absehbar,\ndass sie den Architektenberuf wegen ihrer unfallbedingten\nBehinderung nicht werde ausüben können. Die Feststellung des\nSachverständigen Prof. Dr. H., mit dem Eintreten der\nHüftkopfnekrose sei für den orthopädisch versierten Arzt die\nweitere Entwicklung mit der Entstehung der Coxarthrose und der\ndaraus resultierenden klinischen Problematik offensichtlich\ngewesen, geht unzulässigerweise von einer retrospektiven\nBeurteilung des Krankheitsverlaufs aus. Maßgeblich für die Frage,\nob die Klägerin mit der Aufnahme des Architekturstudiums gegen ihre\nSchadensminderungspflicht verstoßen hat, ist jedoch die Situation,\nwie sie sich für sie und die sie behandelnden Ärzte zum damaligen\nZeitpunkt darstellte.\n\n6\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nicht fest, dass für\ndie Klägerin Anlass bestanden hätte, wegen ihrer Behinderung von\nihrem Berufswunsch, Architektin zu werden, Abstand zu nehmen und\nstatt dessen einen Ausbildungsweg für einen Beruf zu wählen, in dem\nsie trotz ihrer Behinderung hätte voll erwerbstätig sein können.\nDie Zeugen Prof. Dr. D. sowie D. und W. O. haben bestätigt, dass\nder Zeuge Prof. Dr. D. mit der Klägerin nach ihrer letzten\nOperation im Dezember 1985 ein Gespräch über ihren Wunsch,\nArchitektur zu studieren, geführt und ihr hiervon nicht abgeraten\nhat. Der Zeuge Prof. Dr. D. hat glaubhaft bekundet, er habe eine\nHeilungschance von 3 : 1 zu Gunsten der Klägerin angenommen. Trotz\nseiner Kenntnisse über eine mögliche Verschlechterung des\nHüftleidens habe er keinen Grund gesehen, ihr von dem\nArchitektenberuf abzuraten. Er habe hierzu unumschränkt \"ja\"\ngesagt. Er habe eine bestimmte Vorstellung vom Architektenberuf\ngehabt, in dessen Rahmen verschiedene Möglichkeiten für die\nBerufswahl bestünden. Nach seiner Erinnerung sei über konkrete\nAnforderungen, wie es z.B. bei kniender Tätigkeit, beim Besteigen\nvon Gerüsten oder Leitern gehe, nicht gesprochen worden. Nach\nseiner Einschätzung habe er keinen Grund gehabt, von der Tätigkeit\ndes Architekten insgesamt abzuraten. Die Behandlung sei über L.\nJahre erfolgreich gewesen. Dass später einmal eine Verschlechterung\ndes Hüftleidens auftreten könnte, habe er so ausdrücklich nicht\ngesagt, zumal die Zeiträume, in denen eine Coxarthrose auftreten\nkönne, sich nicht vorausbestimmen ließen.\n\n7\n\nEin Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 BGB kann der Klägerin\nhiernach nicht angelastet werden. Indem sie sich mit ihrem\nbehandelnden Arzt, dem Zeugen Prof. Dr. D., hinsichtlich ihres\nBerufswunsches beraten hat, hat sie alles von ihrer Seite\nErforderliche getan. Als medizinischer Laie durfte sie darauf\nvertrauen, dass dieser als Spezialist auf dem Gebiet der Orthopädie\ndie weitere Entwicklung ihrer Hüftschädigung zutreffend einschätzen\nwerde. Da Herr Prof. Dr. D. insoweit keine Bedenken gegen die\nErgreifung des Architektenberufes äußerte, bestand für die Klägerin\nkeine Veranlassung, von der Aufnahme des diesbezüglichen Studiums\nabzusehen.\n\n8\n\nDer Klägerin kann auch nicht vorgeworfen werden, dass sie das\nArchitekturstudium zuende geführt hat, nachdem wieder Beschwerden\naufgetreten waren. Nach den Bekundungen der Zeugen D. und W. O.\nsind Beschwerden mit der Folge, dass die Klägerin wieder anfing zu\nhinken und teilweise Gehhilfen benutzen musste, erst im Jahr 1992\nbei einer Ägyptenreise aufgetreten. Soweit sie in den Jahren davor\nSchmerzen gehabt habe, seien dies Narbenschmerzen gewesen. Auch der\nZeuge A. hat ausgesagt, die Beschwerden seien erst gegen\nStudienende, wohl im Jahr 1992, aufgetreten. Dass schon zu einem\nfrüheren Zeitpunkt eine Verschlimmerung des Hüftleidens aufgetreten\nwäre, ergibt sich auch nicht aus den Bekundungen des Zeugen Prof.\nDr. D., der die Klägerin seinen Angaben zufolge nach der Operation\nim Dezember 1985 in den Jahren 1986-1988 mehrfach ambulant\nbehandelt hat. Er hat ausgesagt, die Klägerin habe am 01.08.86 und\n03.03.87 über Schmerzen im Hüftgelenk geklagt, die Untersuchung\nhabe aber eine gute Beweglichkeit ergeben. Es sei Krankengymnastik\nverordnet worden. Am 13.10.1986 seien die Möglichkeiten einer Kur\nbesprochen worden. Am 12.04.1988 sei die Klägerin wegen eines\nSturzes geröntgt worden. Bei den genannten ambulanten Behandlungen\nhabe es sich um eine Nachbehandlung der Hüftoperation gehandelt.\nFür ihn habe auch hiernach kein Anlass bestanden, vom Studium der\nArchitektur abzuraten.\n\n9\n\nNach alledem hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis nicht\nerbracht, dass die Klägerin Anlass gehabt hätte, vom\nArchitekturstudium von vornherein abzusehen oder dieses\nabzubrechen, um ein anderes Studium für einen Beruf aufzunehmen,\nfür den trotz ihres Hüftleidens Chancen bestanden hätten. Der\nBeweisantrag der Beklagten vom 18.05.1999, der Klägerin aufzugeben,\ndie Krankenunterlagen des Zeugen Prof. Dr. D. sowie der von ihr zu\nbenennenden nachbehandelnden Orthopäden vorzulegen und ein\nSachverständigengutachten auf der Grundlage dieser\nKrankenunterlagen dazu einzuholen, dass das behauptete\nbeschwerdefreie Intervall nicht vorgelegen habe, ist auf\nunzulässige Ausforschung gerichtet und damit unbeachtlich (vgl.\nZöller-Greger, ZPO 21. Aufl., Vor § 284 Rdnr. 5, 11).\n\n10\n\nDesweiteren ist davon auszugehen, dass der Klägerin im Jahre\n1995 ein unfallbedingter Verdienstausfallschaden in Höhe von\n26.845,28 DM entstanden ist, den die Beklagte ihr nach dem Urteil\ndes Landgerichts Aachen vom 22.06.1984 - 1 O 324/83 - zu 2/3, also\nin Höhe von 17.896,85 DM, zu ersetzen hat.\n\n11\n\nDer Geschädigte darf seinen Schaden allerdings nicht abstrakt\nanhand der prozentualen Minderung der Erwerbsfähigkeit berechnen\n(vgl. Palandt-Thomas, BGB, 58. Aufl., § 842 Rdnr. 3 und § 843 Rdnr.\n2; Wussow/Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 35; BGH VersR 65, 489 ff.\n(491); BGH NJW 95, 1023 f. und 2227 f.). Vielmehr ist der konkrete\nSchaden zu ermitteln, wobei dem Geschädigten jedoch die\nBeweiserleichterungen gemäß §§ 252 Satz 2 BGB, 287 Abs. 1 ZPO\nzugute kommen. Er hat soweit wie möglich konkrete Anhaltspunkte für\ndie Prognose bezüglich seiner voraussichtlichen beruflichen\nEntwicklung darzutun. Insoweit dürfen jedoch keine zu hohen\nAnforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere dort, wo der\nGeschädigte, etwa weil er im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch\nin der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung\nstand, nur wenige konkrete Anhaltspunkte dazu liefern kann, wie\nsich sein Erwerbsleben voraussichtlich gestaltet hätte. Es darf\ndabei nicht außer Acht gelassen werden, dass es in der\nVerantwortlichkeit des Schädigers liegt, dass der Geschädigte in\neinem so frühen Zeitpunkt seiner beruflichen Entwicklung aus der\nBahn geworfen wurde, woraus sich erst die besondere Schwierigkeit\nergibt, nun eine Prognose über deren Verlauf anzustellen. (Vgl.\nPalandt a.a.O. sowie MünchKomm-Stein, BGB, 3. Aufl., § 843, Rdnr.\n46; Wussow/Küppersbusch a.a.O., Rdnr. 35, 121; BGB NJW-RR 89, 606\nf., VersR 92, 973; NJW 95, 1023 f. und 2227 f.; NJW 97, 937 f. und\nNJW 98, 1633, 1634 ff.).\n\n12\n\nAusgehend von diesen Erwägungen hat die Klägerin den behaupteten\nVerdienstausfallschaden hinreichend konkret dargelegt.\n\n13\n\nZunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin, nachdem im Jahr\n1992 wieder Hüftbeschwerden aufgetreten waren, ihr zu diesem\nZeitpunkt bereits weit fortgeschrittenes Architekturstudium ohne\nVerstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB zuende führen und nach Erlangung des\nDiploms im Januar 1994 zunächst versuchen durfte, trotz ihrer\nBehinderung in dem erlernten Beruf als Architektin Fuß zu fassen.\nDass sie sich insoweit bemüht hat, hat sie dargetan. Ausweislich\nder vorgelegten Bewerbungsschreiben und Absagen (Bl. 40 ff. d.A.)\nhat sie bis zum Sommer 1995 zahlreiche Bewerbungen bei Architekten,\nBauunternehmungen, dem Arbeitsamt A. sowie der Fachhochschule\neingereicht, aber stets Absagen erhalten. Lediglich bei der\nBauunternehmung M. hat die Klägerin in dem erlernten\nArchitektenberuf eine geringfügige Beschäftigung als freie\nMitarbeiterin von April 1994 bis Juli 1995 zu einem Monatsentgelt\nvon 250,00 DM gefunden, musste dann dort aber aufhören, weil es ihr\nwegen ihrer Behinderung nicht möglich war, die Bauaufsicht zu\nführen. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Bescheinigungen der\nFirma M. vom 01.08.95 und 26.07.99 (Bl. 65, 322 d.A.). Erst zu\ndieser Zeit, als sich herausgestellt hatte, dass sie wegen ihres\nHüftleidens aller Voraussicht nach nicht mehr als Architektin werde\narbeiten können, hätte sie eine Umschulung in Angriff nehmen\nmüssen. Im Hinblick auf den hier streitigen Zeitraum, das Jahr\n1995, hätte es ihr aber nicht gelingen können, eine Umschulung zu\nabsolvieren, die es ihr ermöglicht hätte, in einem anderen Beruf\nmit ähnlichen Verdienstmöglichkeiten wie dem eines Architekten\ntrotz ihrer Behinderung zu arbeiten. Im Übrigen erscheint es\nangesichts der weiteren Entwicklung des Leidens der Klägerin\näußerst fraglich, ob sie in einem anderen Beruf auf Dauer voll\nerwerbstätig sein könnte. Dagegen sprechen die ärztlichen Atteste\nvon Prof. Dr. B. vom 26.01.98 und von Dr. H. vom 16.03.1998, wonach\ndie Klägerin wegen der zunehmenden Beschwerden bezüglich des\nrechten Hüftgelenks maximal 4-5 Stunden pro Tag arbeiten kann und\neine Vollzeitbeschäftigung zu einer Überlastung und\nVerschlechterung des Zustandes führen würde. Auch wenn die Klägerin\nin den vergangenen Jahren zeitweise eine Vollzeitstelle bekleidet\nhat, liegt daher die Annahme nahe, dass sie nicht nur als\nArchitektin, sondern auch in jedem anderen akademischen und\nnichtakademischen Beruf ihre Arbeitskraft aufgrund ihres\nunfallbedingten Hüftleidens nur eingeschränkt verwerten kann mit\nder Folge, dass ihr unabhängig von der Art der jeweils ausgeübten\nTätigkeit ein Erwerbsschaden entsteht.\n\n14\n\nHinsichtlich des hier streitigen Zeitraums vom 01.01. bis zum\n31.12.1995 ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne ihre\nBehinderung eine Anstellung als Architektin mit einem monatlichen\nNettogehalt von 3.000,00 DM gefunden hätte. Entgegen der Auffassung\nder Beklagten braucht die Klägerin nicht darzulegen und\nnachzuweisen, dass sie eine bestimmte Tätigkeit bei einer\nbestimmten Firma zu einem bestimmten Entgelt hätte aufnehmen können\nund diese Möglichkeit ausschließlich aufgrund der unfallbedingten\nBeeinträchtigung nicht realisierbar war. Nach den oben zitierten\nvom BGH entwickelten Grundsätzen, denen sich der Senat anschließt,\nreicht es vielmehr aus, dass die Klägerin Umstände aufzeigt, die\neine solche Entwicklung wahrscheinlich machen und eine\nentsprechende Prognose gemäß § 252 Satz 2 BGB rechtfertigen.\nGemessen an diesen Anforderungen hat die Klägerin genügend\nvorgetragen, um dem Senat eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu\nermöglichen. Ausweislich der Bescheinigung der Firma Metallbau L.\nvom 30.09.1986 hatte sie ein Praktikum als Bauschlosser in der Zeit\nvom 02.06. bis zum 30.09.1986 absolviert und die Arbeit zur\nvollsten Zufriedenheit ausgeführt. Wie sich aus dem Zeugnis über\ndie Diplomprüfung vom 27.01.1994 ergibt, hat sie das Diplom mit der\nGesamtnote \"gut\" bestanden. Auch die Arbeiten bei der Firma M. hat\nsie gemäß deren Bescheinigung vom 01.08.1995 zur vollsten\nZufriedenheit erledigt und konnte nur deshalb nicht weiter\nbeschäftigt werden, weil sie infolge ihrer körperlichen\nEinschränkungen nicht in der Lage war, die Bauaufsicht zu führen.\nAuch wenn der Arbeitsmarkt für Architekten in den Jahren 1994/95\nangespannt war, geht der Senat davon aus, dass es der Klägerin ohne\nihre Behinderung gelungen wäre, nach Abschluss ihres Examens im\nVerlaufe des Jahres 1994 bis zum 01.01.1995 eine Anstellung als\nArchitektin mit einem monatlichen Nettogehalt von 3.000,00 DM zu\nfinden. Diese Prognose gründet sich zum einen auf die gute\nExamensnote der Klägerin, zum anderen darauf, dass sie sich im\nHinblick auf ihre guten Sprachkenntnisse auch in Frankreich\nbewerben konnte, und schließlich auch auf ihre\nLeistungsbereitschaft, die sich darin manifestiert hat, dass sie\ntrotz ihres Hüftleidens nicht nur in dem erlernten Beruf als\nArchitektin bei der Firma M. zu ungünstigen finanziellen\nBedingungen - monatlich 250,00 DM - gearbeitet hat, sondern auch\naußerhalb des Berufsbildes eines Architekten liegende\nArbeitsstellen angenommen hat.\n\n15\n\nDass das Eingangsgehalt eines Architekten seinerzeit\ndurchschnittlich 3.000,00 DM netto im Monat betragen hat, hat die\nBeklagte nicht substantiiert bestritten. Im Übrigen ist es\ngerichtsbekannt, dass auch in anderen akademischen Berufen\nEingangsgehälter mindestens in der genannten Höhe gezahlt worden\nsind.\n\n16\n\nNach alledem ist davon auszugehen, dass die Klägerin ohne ihre\nunfallbedingte Behinderung im Jahr 1995 36.000,00 DM verdient\nhätte. Hiervon in Abzug zu bringen sind ihre tatsächlich erzielten\nEinkünfte, die ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge und der\nBescheinigung der Firma M. insgesamt 9.154,72 DM ausmachen.\nAllerdings beziehen sich die Zahlungen des Lernstudios B. jeweils\nauf die Tätigkeit der Klägerin im Vormonat, sodass die Zahlung in\nHöhe von 90,00 DM vom 06.01.1995 betreffend dem Monat Dezember 1994\nnicht auf das Einkommen für 1995 anzurechnen wäre. Der von der\nKlägerin 1995 erlittene Einkommensverlust beträgt somit 26.935,28\nDM. Hiervon hat die Beklagte 2/3 zu ersetzen. Die Klageforderung\nist daher auf jeden Fall in der jetzt geltend gemachten Höhe von\n17.896,85 DM begründet.\n\n17\n\nAn Zinsen stehen der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Verzuges\ngemäß §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 BGB 4 % aus 17.100,00 DM\nseit dem 12.03.1996 und aus 796,85 DM seit dem 14.08.1999 zu.\nDementsprechend war das angefochtene Urteil abzuändern.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n19\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der\nBeklagten: 17.896,85 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/3-u-211-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 842","ref_norm":"842","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 843","ref_norm":"843","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/3-u-211-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306244","retrieved":"2026-07-09 03:34:08.986726+00:00"}}