{"status":"available","doknr":"OLD306243","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1217.3U16.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"3 U 16/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nEnde 1997 schrieb die Klägerin Pachtverträge für die\nEigenjagdbezirke \"S.\" und \"A. d. H.\" aus. Beginn des Pachtvertrages\nfür den vorliegend streitigen Bezirk \"A. d. H.\" sollte der\n01.04.1998 sein; als Laufzeit waren 12 Jahre vorgesehen. Unter\nAnerkennung der Ausschreibungsbedingungen gab der Beklagte am\n28.01.1998, dem Ende der Ausschreibungsfrist, ein Angebot über\n60.600,00 DM pro Jahr ab. Am 30.01.1998 wurden die Angebote\neröffnet, wobei dasjenige des Beklagten das Höchstgebot darstellte.\nDas zweithöchste Gebot belief sich auf 52.000,00 DM pro Jahr. Mit\neinem auf den 02.02.1998 datierten Schreiben nahm die Klägerin das\nAngebot des Beklagten an; zur Post gegeben wurde dies jedoch erst\nam 09.02.1998.\n\n3\n\nAm 16.02.1998 rief der Beklagte bei der Klägerin an und teilte\nmündlich - und nachfolgend auch schriftlich - mit, vom Angebot\nzurückzutreten, da zwischenzeitlich seine Mitpächter abgesprungen\nseien. Vorher war ihm jedoch das Annahmeschreiben der Klägerin\nzugegangen; der Zeitpunkt des Zugangs ist zwischen den Parteien\nstreitig.\n\n4\n\nIn der Folgezeit schloss die Klägerin mit dem Altpächter Hübner\nzu einem Pachtzins von 50.000,00 DM pro Jahr einen weiteren Vertrag\nbeginnend am 01.04.1998. Die einzelnen Raten sollten dabei gemäß\nZiffer 11 des Pachtvertrages am 3. Werktag eines jeden Pachtjahres\nfällig werden. Dabei nahm die Klägerin bewusst von einem\nVertragsschluss mit dem zweithöchsten Bieter namens L. Abstand,\nobwohl dieser sein Angebot von ursprünglich 52.000,00 DM auf\n55.000,00 DM erhöht hatte. Sie begründete dies damit, dass sie sich\ndes Eindrucks nicht erwehren könne, dass zwischen dem Beklagten und\ndem Bieter L. Absprachen bestanden hätten.\n\n5\n\nMit ihrer Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz in Höhe der\nDifferenz zwischen einer Jahrespacht i.H.v. 55.000,00 DM und der\nvon dem Beklagten angebotenen Jahrespacht von 60.600,00 DM. Sie hat\nvorgetragen, das Schreiben vom 02.02.1998 sei dem Beklagten\nspätestens am 11.02.1998 zugegangen; damit sei der Vertrag zustande\ngekommen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 5.600,00 DM nebst 4 %\nZinsen hieraus seit dem 01.07.1998 zu zahlen,\n\nden Beklagten weiter zu verurteilen, am 06.04.1999, 06.04.2000,\n06.04.2001, 06.04.2002, 06.04.2003, 06.04.2004, 06.04.2005,\n06.04.2006, 06.04.2007, 06.04.2008 und am 06.04.2009 jeweils\n5.600,00 DM nebst 4 % Zinsen seit diesen Tagen an sie zu\nzahlen.\n\n8\n\nDer Beklagte hat\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nKlageabweisung beantragt.\n\n11\n\nEr hat behauptet, das Schreiben der Klägerin sei ihm erst am\n13.02.1998 zugegangen. Bei der Klägerin sei es üblich, sich bereits\nam Eröffnungstag mit dem Meistbietenden in Verbindung zu setzen.\nAußerdem habe er am darauffolgenden Montag, dem 16.02.1998, mit dem\nZeugen B., einem Angestellten der Klägerin, telefoniert. Dieser\nhabe ihm mitgeteilt, er solle schriftlich mitteilen, dass er vom\nAngebot zurücktrete, womit der Fall dann für beide Seiten erledigt\nsei.\n\n12\n\nDurch Urteil vom 16.12.1998 (Bl. 75 ff. d.A.), auf das voll\ninhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage\nstattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin könne\nnach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung\nSchadensersatz i.H.v. 5.600,00 DM pro Jahr verlangen, weil der\nBeklagte durch seine am 16.02.1998 erklärte endgültige Verweigerung\nder Durchführung des Vertrages schuldhaft seine Vertragspflichten\nverletzt habe. Auch wenn das Schreiben der Klägerin vom 02.02.1998\ndem Beklagten erst am 13.02.1998 zugegangen sei, sei dies noch\ngemäß § 147 Abs. 2 BGB rechtzeitig gewesen, so dass der\nPachtvertrag mit den im Angebot vom 28.01.1998 genannten\nBedingungen zustande gekommen sei. Der Schaden der Klägerin bestehe\nin der Differenz zwischen dem Höchstgebot des Beklagten und dem\nzweithöchsten aber nicht angenommenen Gebot. Da die einzelnen\nPachtraten in den nächsten 12 Jahren spätestens jeweils am 06.04.\nfällig würden, entstehe ein entsprechender Differenzschaden erst\nzukünftig jeweils jährlich zu dem genannten Datum. Da die\nFälligkeitstage kalendermäßig bestimmbar seien, seien die künftig\nfällig werdenden Raten zuzusprechen.\n\n13\n\nGegen dieses ihm am 28.12.1998 zugestellte Urteil hat der\nBeklagte am 28.01.1999 Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Fristverlängerung am 29.03.1999 begründet.\n\n14\n\nEr hält daran fest, die Klägerin habe sein Angebot vom\n28.01.1998 nicht rechtzeitig angenommen. Zudem sei ein etwaiger\nJagdpachtvorvertrag mangels Einhaltung der in § 11 Abs. 4 S. 1\nBJagdG vorgeschriebenen Schriftform nichtig.\nSchadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung kämen\ndaher nicht in Betracht. Ebenso schieden wegen des Formverstoßes\nAnsprüche aus culpa in contrahendo aus.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nhilfsweise\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nihm zu gestatten, eine eventuelle\nSicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft\neiner deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu\nerbringen.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n25\n\nSie meint, der Jagdpachtvorvertrag habe nicht der Schriftform\nbedurft, da Zweck des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG nicht sei, den Jäger\nvor übereilten Entscheidungen zu schützen. Die Schriftform diene\nlediglich der vollständigen Information des Grundstückserwerbers.\nDarüber hinaus sei ein Übereilungsschutz bereits durch das\nZuschlagsverfahren hinreichend gewährleistet.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\nden Inhalt der in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst\nden überreichten Urkunden Bezug genommen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n28\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des\nBeklagten hat in der Sache Erfolg.\n\n29\n\nDer Klägerin stehen keine Schadensersatzansprüche aus positiver\nForderungsverletzung oder culpa in contrahendo gegen de Beklagten\nzu; denn ein wirksamer Vorvertrag ist mangels Einhaltung der in §\n11 Abs. 4 S. 1 BJagdG vorgeschriebenen Schriftform zwischen den\nParteien nicht zustande gekommen.\n\n30\n\nGrundsätzlich bedarf der Vorvertrag der Form des Hauptvertrages\n(vgl. Palandt-Heinrichs, BGB 58. Auf., Einführung vor § 145 Rdnr.\n20 und § 125 Rdnr. 9). Dies gilt nach herrschender Meinung auch für\nden Jagdpacht-Vorvertrag (vgl. Schandau/Drees, Das Jagdrecht in\nNRW, § 11 BJG Nr. 4; RGZ 112, 199 ff.; BGH NJW 93, 1839 f. und LG\nBonn, Urteil vom 19.02.1994 - 3 O 94 aus 53 -). Das Landgericht\nBonn hat in seinem - in der Kommentarliteratur teilweise falsch\nzitierten Urteil - ausgeführt, durch die Abgabe des\nVersteigerungsgebots und die Erteilung des Zuschlages komme mangels\nEinhaltung der in § 12 RJG vorgeschriebenen Schriftform kein\nVorvertrag auf Abschluss eines Jagdpachtvertrages zustande. Es\nhandele sich nicht um gleichlautende Urkunden, die im Sinne von §\n126 BGB für den anderen Teil bestimmt seien. Auch der BGH hat in\nseiner genannten Entscheidung ausgesprochen, der Vorvertrag zum\nJagdpachtvertrag bedürfe zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Die\nWarnfunktion der Schriftform sei nach dem Willen des Gesetzes\nallgemein zu beachten. Auf dem Boden dieser generalisierenden\nBetrachtung sei das Schriftformerfordernis daher auch dann noch\nsinnvoll, wenn im Einzelfall die Beteiligten sich erst nach\neingehender Verhandlung formlos geeinigt haben sollten. Der Zweck\ndes § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG erschöpfe sich nicht nur in der\nGewährleistung eines ordnungsgemäßen Beanstandungsverfahrens,\nsondern solle sowohl den Pächter als auch den Verpächter wegen der\nin der Regel sehr lang bemessenen Pachtzeit auch vor einem\nübereilten Vertragsabschluss schützen. Dem schließt sich der Senat\nan. Das Schriftformerfordernis bezweckt zudem ferner, den Parteien\nzum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Tragweite und Gegenstand der\nVerpflichtung vor Augen zu halten und Unklarheiten zu vermeiden.\nVon daher kann auch im Hinblick auf das durchgeführte\nAusschreibungsverfahren nicht von dem Schriftformerfordernis\nabgesehen werden.\n\n31\n\nDie Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 BGB sind im vorliegenden\nFall nicht gewahrt. Entweder müssen die Parteien dieselbe Urkunde\nunterzeichnen oder es müssen zwei gleichlautende Urkunden\naufgenommen werden, bei denen jede Partei die für den anderen Teil\nbestimmte Urkunde unterzeichnet. Es reicht nicht aus, dass jede\nPartei ihre einseitige Willenserklärung unterschreibt und die\nErklärungen aneinander gereiht werden (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB\n§ 126 Rdnr. 12; RGZ 59, 245 f., 105, 60 ff. und 112, 199 f.; BGH\nNJW-RR 94, 280 f.; Münchener Kommentar-Förschler, BGB, 3. Aufl., §\n126 Rdnr. 13). Insofern genügen die nicht gleichlautenden\nErklärungen des Beklagten vom 28.01.1998 (Bl. 20 d.A.) und der\nKlägerin vom 02.02.1998 (Bl. 21 d.A.) nicht der Schriftform.\n\n32\n\nDa somit ein wirksamer Jagdpachtvorvertrag zwischen den Parteien\nnicht zustande gekommen ist, stehen der Klägerin keine\nSchadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung zu.\n\n33\n\nEs scheiden aber auch Ansprüche aus culpa in contrahendo aus.\nSolche kommen grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Nichtigkeit\ndes Vertrages auf einem Wirksamkeitshindernis beruht, das aus der\nSphäre des Schädigers stammt. Handelt es sich dagegen um ein\nallgemeines Wirksamkeitshindernis, das nicht dem\nVerantwortungsbereich einer Partei zugeordnet werden kann, so\nbesteht grundsätzlich kein Anspruch (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB §\n276 Rdnr. 77; Münchener Kommentar-Förschler, BGB § 125 Rdnr. 44\nff.; BGHZ 116, 251 (257 f.); OLG Frankfurt NJW-RR 97, 170 (172);\nOLG Hamm NJW-RR 94, 243 (245)). So liegt der Fall hier. Die\nNichteinhaltung der Schriftform ist dem Beklagten nicht\nzuzurechnen.\n\n34\n\nIm übrigen ist der Anspruch aus culpa in contrahendo\ngrundsätzlich auf Ersatz des Vertrauensschadens, also des negativen\nInteresses, gerichtet (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB § 276 Rdnr.\n100). Die Klägerin macht vorliegend aber das Erfüllungsinteresse\ngeltend.\n\n35\n\nNach alledem war die Klage unter Abänderung des angefochtenen\nUrteils abzuweisen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 108 Abs. 1 ZPO.\n\n38\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin:\n67.200,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306243","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/3-u-16-99","cited_norms":[{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306243","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306243","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/3-u-16-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306243","retrieved":"2026-07-09 03:34:08.902883+00:00"}}