{"status":"available","doknr":"OLD306234","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1217.11U66.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-17","aktenzeichen":"11 U 66/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT A T B E S T A N D\n\n2\n\nDie Parteien gründeten mit einem vom 1.8.1994 datierenden\nGesellschaftsvertrag gemeinsam mit zwei weiteren Beteiligten die\n\"Grundstücksgemeinschaft F. T. ##blob##amp; Partner mit\nHaftungsbeschränkung\". Zweck der Gesellschaft war der Betrieb einer\ninzwischen errichteten Tennis- und Sporthalle auf Grundstücken,\nderen Eigentümer der Beklagte zu 1) war und die er entsprechend\nseiner gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung nach der\nUnterzeichnung des Gesellschaftsvertrages auf die Gesellschaft\nübertrug.\n\n3\n\nIn dem Vertrag (GA 6-15), auf dessen Inhalt im übrigen ergänzend\nBezug genommen wird, heißt es unter anderem weiter:\n\n4\n\n\"\n\n5\n\n- § 1\n\n6\n\nGesellschafter\n\n7\n\nGesellschafter sind:\n\n8\n\na) Herr F.T.\n\n9\n\nmit einem Anteil von 47,06 %\n\n10\n\nb) Herr Dr. P. K.\n\n11\n\nmit einem Anteil von 23,53 %\n\n12\n\nc) Herr Dr. A. H.\n\n13\n\nmit einem Anteil von 11,765 %\n\n14\n\nd) Herr W. Sch.\n\n15\n\nmit einem Anteil von 11,765 %\n\n16\n\ne) Herr Dr. P. W.\n\n17\n\nmit einem Anteil von 5,88 %\n\n18\n\n100,00 %\n\n19\n\n...\n\n20\n\n- § 4\n\n21\n\nPflichten der Gesellschafter\n\n22\n\nZur Erreichung des Gesellschaftszweckes\nschulden sich die Gesellschafter gegenseitig die Mitwirkung bei\nallen erforderlich werdenden Maßnahmen, und zwar insbesondere:\n\n23\n\na) die fristgerechte Zahlung der\nKosten, die zur Herstellung des Gebäudes und der geplanten\nStellplätze und Freianlagen aufgewendet werden müssen:\n\n24\n\nb)die Entrichtung des vorgesehenen\nEigenkapitals wie folgt:\n\n25\n\nHerr T. DM 2.000.000,00,\n\n26\n\nwobei das Grundstück mit den bislang\nangefallenen Nebenkosten, die noch abgestimmt werden müssen, darauf\nangerechnet werden\n\n27\n\nHerr Dr. K. DM 1.000.000,00,\n\n28\n\nHerr Dr. H. DM 500.000,00;\n\n29\n\nHerr Sch. DM 500.000,00;\n\n30\n\nHerr Dr. W. DM 250.000,00.\n\n31\n\nc) die Mitwirkung bei der Beschaffung\nder erforderlichen Fremdmittel.\n\n32\n\n....\n\n33\n\n- § 7\n\n34\n\nGeschäftsjahr\n\n35\n\nDas Geschäftsjahr der Gesellschaft ist\ndas Kalenderjahr.\n\n36\n\nDas erste Geschäftsjahr beginnt am 1.\nSeptember 1994 und endet mit dem 31. Dezember des laufenden\nJahres.\n\n37\n\n- § 8\n\n38\n\nGewinn- und Verlustrechnung\n\n39\n\n1) Die Gesellschafter haben Anspruch\nauf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrages und\nabzüglich eines Verlustvortrages, soweit der sich ergebende Betrag\nnicht nach einer Bestimmung dieses Gesellschaftervertrages, eines\nBeschlusses in Ausführung einer solchen Bestimmung oder als\nzusätzlicher Aufwand aufgrund eines Beschlusses über die Verwendung\ndes Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter\nausgeschlossen ist.\n\n40\n\n...\n\n41\n\n- § 11\n\n42\n\nKündigung der Gesellschaft\n\n43\n\n1. Die Kündigung enes Gesellschafters\nist erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 1998 unter Beachtung der\nin Absatz 3 vorgeschriebenen Fristen und Förmlichkeiten\nmöglich.\n\n44\n\n2. Durch die Kündigung eines\nGesellschafters wird die Gesellschaft, vorhaltlich nachfolgender\nRegelungen, nicht aufgelöst.\n\n45\n\n...\n\n46\n\n4. Im Falle der Kündigung der\nGesellschaft durch einen Gesellschafter oder den Gläubiger eines\nGesellschafters sind die anderen Gesellschafter berechtigt, den\nAnteil des kündigenden Gesellschafters zu übernehmen.\n\n47\n\n...\n\n48\n\n6.Sind mehr als zwei Gesellschafter\nvorhanden, so gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.\nDie verbleibenden Gesellschafter sind im Verhältnis ihrer\nbisherigen Gesellschaftsbeteiligungen zueinander zum Erwerb des\nAnteils des ausscheidenden Gesellschafters berechtigt. Ist kein\nverbleibender Gesellschafter bereit, den oder die Anteile des\nkündigenden Gesellschafters zu erwerben, oder ist eine wirksame\nÜbertragung mangels Zustimmung aller Gesellschafter oder der\nGesellschaft nicht möglich, so wird die Gesellschaft mit dem\nWirksamwerden der Kündigung aufgelöst.\"\n\n49\n\nAm 1.9.1994 schlossen die Parteien eine als\n\"Verpflichtungserklärung\" bezeichnete und von den Mitgesellschafter\nDr. W. und Sch. durch Unterzeichnung genehmigte Vereinbarung (GA\n16), die folgenden Wortlaut hat:\n\n50\n\n\"Herr Dr. A. H. hat sich an der GbR F.\nT. ##blob##amp; Partner mit Haftungs-beschränkung mit einem Anteil von DM\n500.000,00 beteiligt.\n\n51\n\n1.:\n\n52\n\nZwischen den Parteien dieser\nVereinbarung und den miterschienenen Gesellschaftern ist klar, dass\nHerr Dr. H. zum 31.12.1998 aus dieser Gesellschaft ausscheidet.\n\n53\n\n2.:\n\n54\n\nDie Herren T. und K. verpflichten sich\nhiermit, zum 31. 12. 1998 den Gesellschaftsanteil des Herrn Dr. H.\nzum Festpreis von DM 670.000 zu übernehmen.\n\n55\n\nDer Kaufpreis ist spätestens zum\n20.1.1999 zahlbar und fällig.\n\n56\n\n3.:\n\n57\n\nDie weiteren Modalitäten werden in\neinem gesondert abzuschließenden Kaufvertrag geregelt werden.\n\n58\n\n4.:\n\n59\n\nDie miterschienenen Gesellschafter Dr.\nW. und W. Sch. erklären bereits jetzt, dass sie auf das ihnen nach\ndem Gesellschaftsvertrag zustehende Vorkaufsrecht zugunsten der\nHerren T. und K. verzichten.\"\n\n60\n\nDer Kläger und der Beklagte zu 1) schlossen am 4.9.1994 eine\nweitere Vereinbarung, mit der der Beklagte zu 1) dem Kläger auf\nseine Gesellschaftseinlage von 500.000 DM eine Mindestverzinsung\nvon 9 % jährlich garantierte und sich darüber hinaus verpflichtete,\nden Kläger im Innenverhältnis von sämtlichen Verlusten und\nVerbindlichkeiten der Gesellschaft freizustellen.\n\n61\n\nAm 16.12.1994 schloß der Beklagte zu 1) mit Herrn V. einen\nVertrag, zu dessen Inhalt der frühere Beklagte zu 2) und die\nübrigen Mitgesellschafter durch ihre Unterzeichnung ihre\nunwiderrufliche Zustimmung erklärten. In dem Vertrag (GA 263) heißt\nes:\n\n62\n\n\"V E R E I N B A R U N G\n\n63\n\nzwischen\n\n64\n\nHerrn F. T., I.R.-H.-Weg 49 in A.\n\n65\n\nund\n\n66\n\nHerrn S. V., M.-T.-Allee 41, A.\n\n67\n\n1.\n\n68\n\nHerr T. ist Mitgesellschafter der\nGrundstücksgemeinschaft F. T. ##blob##amp; Partner.\n\n69\n\nAn dieser Grundstücksgemeinschaft ist\nunter anderem auch Herr Dr. A. H., R.str. 22-24 in A. mit einem\nAnteil von 11,765 % beteiligt.\n\n70\n\nHerr F. T. hat sich verpflichtet,\ndiesen Anteil gemeinsam mit dem Mitgesellschafter Dr. P. K. per\n31.12.1998 zu gleichen Teilen von Herrn Dr. A.H. zu erwerben.\n\n71\n\nHerr T. verpflichtet sich hiermit, von\ndem von ihm zu erwerbenden Anteil des Herrn Dr. H. (5,8825 %) oder\nvon dem von ihm gehaltenen Gesellschaftsanteil 3 % zum Preis von DM\n170.846 DM mit Wirkung zum 1.1.1999 zu übertragen.\n\n72\n\n2.\n\n73\n\nHiermit stimmen die Gesellschafter Dr.\nP. K., Walter Schreiber und Dr. P. W. der\nGesellschaftsanteilsübertragung unwiderruflich zu.\"\n\n74\n\nDie Mitgesellschafter Dr. W. und Sch. kündigten mit Schreiben\nvom 19.3.1997 (GA 137) und 29.6.1998 (GA 138) \"die Gesellschaft\"\nunter Berufung auf § 11 des Gesellschaftsvertrages.\n\n75\n\nDer Kläger verlangt von den Beklagten die Zahlung von 670.000 DM\naus der Verpflichtungserklärung vom 1.9.1994, die er für\nrechtswirksam hält.\n\n76\n\nEr hat die Auffassung vertreten, der Vertrag beinhalte eine\ngesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten, die sich aus der\nAuslegungsregel des § 427 BGB ergebe. Jedenfalls aber seien die\nBeklagten verpflichtet, seinen Gesellschaftsanteil entsprechend dem\nVerhältnis der von ihnen gehaltenen Anteile oder aber zu gleichen\nTeilen zu übernehmen.\n\n77\n\nEr hat demgemäß beantragt,\n\n78\n\ndie Beklagten zu verurteilen, an ihn\nzum 20.1.1999 670.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1999 Zug um\nZug gegen Abtretung eines Anteils in Höhe von 11,765 % an der\nGrundstücksgemeinschaft F. T. ##blob##amp; Partner mit\nHaftungsbeschränkung, geschäftsansässig derzeit in K.strasse 100,\nH.-K., zu zahlen.\n\n79\n\nHilfsweise hat er beantragt,\n\n80\n\na) den Beklagten zu 1. zu verurteilen,\nan ihn 446.666,68 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1999 Zug um Zug\ngegen Abtretung eines Anteiles in Höhe von 7,84 % an der\nGrundstücksgemeinschaft F. T. und Partner mit Haftungsbeschränkung\nzu zahlen:\n\n81\n\nb) den Beklagten zu 2) zu verurteilen,\nan ihn 223.333,34 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1999 Zug um Zug\ngegen Abtretung eines Anteiles in Höhe von 3,92 % an der\nGrundstücksgemeinschaft F. T. und Partner mit Haftungsbeschränkung\nzu zahlen.\n\n82\n\nIn zweiter Linie hat er hilfsweise beantragt,\n\n83\n\ndie Beklagten zu verurteilen, an ihn\njeweils 335.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1999 Zug um\nZug gegen Abtretung jeweils eines 5,88-Anteiles an der\nGrundstücksgemeinschaft F. T. und Partner mit Haftungsbeschränkung\nzu zahlen.\n\n84\n\nDie Beklagten haben Klageabweisung beantragt und dazu die\nAuffassung vertreten, die Vereinbarung vom 1.9.1994 begründe keine\nZahlungsverpflichtung. Sie sei unvollständig, da sie keine Regelung\ndarüber enthalte, in welcher Höhe sie jeweils zur Zahlung\nverpflichtet sein sollten, sondern insofern auf einen noch\nabzuschliessenden Kaufvertrag verweise. Darin liege ein\nEinigungsmangel im Sinne von § 154 BGB.\n\n85\n\nZudem sei der Vertrag nach § 125 BGB formnichtig, da der\nGesellschaftsvertrag, der die Verpfichtung des Beklagten zur\nEinbringung eines Grundstückes beinhalte, inhaltlich mit ihm\nzusammenhänge. Damit erstrecke sich das Formerfordernis des § 313\nBGB auch auf die Verpflichtungserklärung.\n\n86\n\nDiese sei auch -aus zwei Gründen - sittenwidrig und nichtig nach\n§ 138 BGB: Zum einen erwirtschafte der Kläger durch sie und die\nVereinbarung vom 4.9.1994 risikolos eine Rendite von insgesamt 16,3\n% und damit mehr als das Doppelte dessen, was auf dem Kapitalmarkt\nerzielbar sei.\n\n87\n\nZum anderen habe der Kläger die Unterschrift des Beklagten zu 1)\nnur erreicht, indem er ihn seiner gesellschaftsvertraglichen\nTreuepflicht zuwider unzulässig dadurch unter Druck gesetzt habe,\ndaß er seine Mitzeichnung des für das Vorhaben erforderlichen\nBankkredits von der Unterzeichnung der beiden Verträge abhängig\ngemacht habe.\n\n88\n\nIm übrigen, so die Aufassung der Beklagten, sei der -\ngesellschaftsrechtliche - Zahlungsanspruch des Klägers nach der\nKündigung durch die Mitgesellschafter Dr. W. und Schreiber und der\ndadurch bedingten Umwandlung der Gesellschaft von einer werbenden\nin eine Liquidationsgesellschaft nicht mehr selbständig\ndurchsetzbar. Er bestehe allenfalls als unselbständiger, in die\nAuseinandersetzungsbilanz einzustellender Rechnungsposten fort.\n\n89\n\nDer Fortbestand der Gesellschaft über den 31.3.1998 hinaus sei\nauch Geschäftsgrundlage für die Verpflichtungserklärung vom\n1.9.1994; nach der Umwandlung in eine Liquidationsgesellschaft\nkämen auch deshalb aus ihr hergeleitete Zahlungsansprüche nicht\nmehr in Betracht.\n\n90\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Landgericht unter\nAbweisung der weitergehenden Klage die Beklagten auf den zweiten\nHilfsantrag des Klägers verurteilt, an ihn Zug um Zug gegen\nÜbertragung jeweils eines 5,88 %-Anteils an der Gesellschaft\njeweils 335.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.1.1999 zu zahlen.\nHinsichtlich des Urteilsausspruchs und der Ausführungen des\nLandgerichts wird auf das Urteil Bezug genommen.\n\n91\n\nGegen dieses Urteil, das dem Beklagten zu 1) am 3.3.1999\nzugestellt worden ist, hat er mit einem am 6.4.1999 bei Gericht\neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach\nentsprechender Fristverlängerung mit einem am 6.7.1999\neingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n92\n\nDer Beklagte zu 2), der ebenfalls form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt und sie begründet hat, hat die Berufung am\n10.11.1999 zurückgenommen.\n\n93\n\nDer Beklagte zu 1) wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches\nVorbringen. Er wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, mit\nder Verpflichtungserklärung vom 1.9.1994 sei bereits eine\nunmittelbare Zahlungsverpflichtung begründet worden, die\nhinsichtlich der Höhe der Anteile beider Beklagter der ergänzenden\nVertragsauslegung in dem vom Landgericht angenommenen Sinne\nzugänglich sei. Die Verpflichtungserklärung enthalte einen\nEinigungsmangel im Sinne von § 155 BGB, weil die endgültige\nRegelung der wechselseitigen Rechte und Pflichten erst in dem\nausdrücklich in Aussicht genommenen gesonderten Kaufvertrag\nerfolgen sollte. Für eine ergänzende Vertragsauslegung sei kein\nRaum, es fehle an geeigneten Kriterien für die Ermittlung des\nhypothetischen Parteiwillens. Bereits aus dem Wortlaut der\nVerpflichtungserklärung folge zudem, dass die Beklagten durch sie\nnicht bereits einen Zahlungsanspruch begründen wollten, sondern der\nAbschluss eines Anteilskaufvertrages vereinbart sei.\n\n94\n\nDer Beklagte zu 1) beantragt daher,\n\n95\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die gegen ihn gerichtete Klage\nabzuweisen.\n\n96\n\nDer Kläger beantragt,\n\n97\n\ndie Berufung des Beklagten zu 1)\nzurückweisen.\n\n98\n\nEr wiederholt und vertieft gleichfalls sein erstinstanzliches\nVorbringen und tritt den Rechtsausführungen des Beklagten zu 1)\nentgegen. Nach seiner Auffassung ergibt sich bereits aus der\nVereinbarung selbst die Zahlungsverpflichtung der Beklagten.\nLediglich die Höhe, in der diese jeweils den Anteil des Klägers\nübernehmen sollten, sei offen geblieben. Diese Regelungslücke sei\naber in der vom Landgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten\nWeise einer Ergänzung zugänglich.\n\n99\n\nJedenfalls aber ergebe sich aus der weiteren, zwischen dem\nBeklagten zu 1) und Herrn V. geschlossenen Vereinbarung vom\n16.12.1994 eine Bestimmung über die hälftige Verteilung der zu\nerwerbenden Anteile. Die Vereinbarung sei zwar nicht in erster\nLinie zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossen worden.\nDer Beklagte zu 2) und er, der Kläger, hätten sie jedoch wie die\nübrigen Gesellschafter durch Unterzeichnung genehmigt und damit die\nin der Verpflichtungserklärung noch fehlende Regelung über die Höhe\nder Erwerbsanteile nachgeholt.\n\n100\n\nDie Auflösung der Gesellschaft zum 31.12.1998 führe nicht dazu,\ndass den Beklagten eine Übernahme des Anteils unmöglich sei. Die\nwerbende Gesellschaft sei mit der Liquidationsgesellschaft\nidentisch - lediglich der Gesellschaftszwang habe sich geändert -\nund ihre Auflösung damit ohne Einfluß auf die Übertragbarkeit der\nAnteile. Daraus ergebe sich auch, dass die Geschäftsgrundlage der\nVereinbarung durch die Auflösung der Gesellschaft nicht weggefallen\nsei.\n\n101\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in\nder Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze Bezug genommen.\n\n102\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n103\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n104\n\nDas Landgericht hat den Beklagten zu 1) zu Recht für\nverpflichtet gehalten, an den Kläger 335.000 DM nebst 4 % Zinsen\nseit dem 21.1.1999 Zug um Zug gegen Übertragung von 5,88 % der\nGesellschaftsanteile (der Hälfte des vom Kläger gehaltenen Anteils)\nzu zahlen.\n\n105\n\nDer Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 2 der\nVerpflichtungserklärung vom 1.9.1994 in Verbindung mit dem Vertrag\nvom 16.12.1994.\n\n106\n\n1.\n\n107\n\nEntgegen der Rechtsauffassung des Beklagten zu 1) ist die\nVerpflichtungserklärung nicht als bloße Verpflichtung zum Abschluss\neines Anteilskaufvertrages zu verstehen, sondern begründet eine\nunmittelbare Zahlungsverpflichtung des Beklagten zu 1) und des\nfrüheren Beklagten zu 2).\n\n108\n\nNach dem Wortlaut der Vereinbarung sind die Erwerber zur Zahlung\neines nach (Gesamt)Höhe und Fälligkeitsdatum festgelegten\nKaufpreises verpflichtet. Gegenstand der vertraglichen Erklärung\nist danach die Zahlungspflicht selbst, nicht lediglich die\nVerpflichtung zum Abschluß eines weiteren Vertrages.\n\n109\n\nEine Einigung über die Frage, zu welchem Anteil die beiden\nErwerber jeweils dem Kläger gegenüber zur Übernahme der\nGesellschaftsanteile und zur Kaufpreiszahlung verpflichtet sein\nsollten, enthält die Vereinbarung vom 1.9.1994 dagegen nicht. Die\nRegelung dieser Frage sollte vielmehr einem später\nabzuschliessenden Kaufvertrag vorbehalten bleiben. Damit stellt die\nVerpflichtungserklärung für sich genommen keine vollständige\nkaufvertragliche Einigung dar, denn diese erfordert ein\nEinvernehmen über sämtliche für einen Kaufvertrag wesentlichen\nwechselseitigen Verpflichtungen (dazu allgemein Palandt, 58. Aufl.,\n1999, Überblick vor § 104 BGB Rdnr. 3; Einführung vor § 145 Rdnr.\n3) und damit bei einer Mehrheit von Erwerbern auch die Festlegung\ndes auf den einzelnen im Aussenverhältnis entfallenden Anteils.\n\n110\n\nOb sich die Einigungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung\nund in der Weise, wie das Landgericht annimmt, schliessen läßt, ist\nallerdings zweifelhaft. Voraussetzung für die Schließung von\nRegelungslücken auf diesem Wege ist das Vorhandensein genügender\nAnhaltspunkte für einen entsprechenden hypothetischen Parteiwillen.\nMit dem Grundsatz der Privatautonomie ist eine ergänzende\nVertragsauslegung dagegen unvereinbar, wenn die Regelungslücke in\nverschiedener Weise geschlossen werden kann und keine ausreichenden\nAnhaltspunkte bestehen, für welche der verschiedenen Alternativen\nsich die Parteien entschieden hätten (Palandt, 58. Aufl. 1999, §\n157 Rdn. 10).\n\n111\n\nLetztlich kann dies aber offenbleiben, denn die Parteien haben\nsich über die noch offene Frage nachträglich geeinigt, wie der im\nBerufungsrechtszug vorgelegten Vereinbarung vom 16.12.1994 (GA 263)\nzu entnehmen ist. Dieser Vertrag enthält - neben der für ihn\nvorrangigen, im vorliegenden Rechtsstreit aber nicht relevanten -\nVerpflichtung des Beklagten zu 1) zur Übertragung des von ihm zu\nerwerbenden Anteils des Klägers an den Käufer V. - die Abrede, dass\ndie Anteile des Klägers zu gleichen Teilen vom Beklagten zu 1) und\nvom Beklagten zu 2) erworben werden sollten. Da die übrigen\nParteien der Verpflichtungserklärung vom 1.9.1994 dieser Regelung\ndurch ihre Mitunterzeichnung zugestimmt haben, wirkt der Vertrag\nauch auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den beiden\nBeklagten und stellt sich als ergänzende Abrede zu der bis dahin\noffenen Frage dar, in welcher Höhe die Erwerber jeweils\nverpflichtet sein sollen.\n\n112\n\n2.\n\n113\n\nDie Einwendungen des Beklagten zu 1) gegen die Wirksamkeit der\nVereinbarung vom 1.9.1994 sind unbegründet. Das hat das Landgericht\nmit zutreffenden Erwägungen,auf die zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug genommen wird, ausgeführt.\n\n114\n\nEs sind lediglich folgende Ergänzungen veranlasst:\n\n115\n\na)\n\n116\n\nDer Beklagte zu 1) beruft sich darauf, daß durch die Kündigung\nder Gesellschafter Dr. W. und Sch. die Gesellschaft gemäß § 11\nAbsatz 6 des Gesellschaftsvertrages zum 31.12.1998 aufgelöst worden\nsei, da keiner der verbliebenen Gesellschafter zur Übernahme der\nAnteile der kündigenden Gesellschafter bereit war. Er meint,\ndadurch werde der Übertragungsanspruch des Klägers zum\nunselbständigen, nicht gesondert einklagbaren Rechnungsposten in\nder Auseinandersetzung.\n\n117\n\nDiese Rechtsauffassung ist jedoch unzutreffend: Zwar ändert sich\ndurch die Auflösung der Gesellschaft der Gesellschaftszweck. Die\nwerbende Gesellschaft verwandelt sich in eine solche, deren Zweck\ndie Durchführung der Auseinandersetzung ist. Das bedeutet im\nweiteren auch, daß Ansprüche eines Gesellschafters, die sich aus\ndem Gesellschaftsverhältnis ergeben und gegen die Gesellschaft oder\ndie übrigen Gesellschafter gerichtet sind, (sog\n\"gesellschaftsrechtliche Ansprüche\") zu unselbständigen\nRechnungsposten werden und nicht mehr gesondert geltend gemacht\nwerden können (\"Grundsatz der Durchsetzungssperre\"; vgl. BGH NJW\n1984, 1455; BGH NJW 1998, 376; Palandt, 58. Aufl., 1999, § 730 BGB,\nRdn. 6 m.w.N.). Auf diese Weise soll eine einheitliche Bilanzierung\nund Verteilung des Vermögens der aufgelösten Gesellschaft\ngewährleistet werden.\n\n118\n\nDieser Grundsatz beansprucht jedoch nur in dem so definierten\nRahmen Geltung und bezieht sich damit nur auf Ansprüche, die\nhinsichtlich ihrer Feststellung eine Schlussabrechnung voraussetzen\nund in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen sind (Münchener\nHandbuch des Gesellschaftsrechts, Band I, Seite 318).\n\n119\n\nDas ist bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht der\nFall. Er ergibt sich nicht \"aus dem Gesellschaftsverhältnis\",\nsondern beruht auf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung und\nist auf die vollständige Übernahme eines Gesellschaftsanteils\ngerichtet. Damit geht der Anspruch der gesamthänderischen\nBerechtigung und Verpflichtung voraus. Der dem Grundsatz der\nDurchsetzungssperre zugrundeliegende Sinn, die Verpflichtung der\nGesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag und ihre Ansprüche\ngegen die Gesellschaft in einer einheitlichen Schlussabrechnung\nfestzustellen, wird durch den vom Kläger geltend gemachten Anspruch\ndemzufolge nicht berührt. Daher besteht kein Grund, ihn der\nselbständigen Klagbarkeit zu entziehen.\n\n120\n\nb)\n\n121\n\nDie Verpflichtung vom 1.9.1994 ist weder nach § 518 Abs. 1 BGB\nnoch nach § 313 Abs. 1 BGB formbedürftig.\n\n122\n\nDas Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß bereits die vom\nKläger nach dem Vertrag zu erbringende Gegenleistung objektiv die\nAnnahme einer Schenkung, also einer unentgeltlichen Zuwendung,\nausschließt. Nach dem Vertragstext kann aber darüber hinaus auch\nnicht zweifelhaft sein, daß die Parteien übereinstimmend von der\nEntgeltlichkeit der Leistung der Beklagten ausgingen. Das Fehlen\nder subjektiven Voraussetzungen des § 518 Abs. 1 BGB kann aber\nentgegen der Auffassung des Beklagten zu 1) nicht durch allgemeine\nÜberlegungen zum wirtschaftlichen Risiko einer unbewußten\nUnentgeltlichkeit und einer daraus zu folgernden\nBeurkundungsbedürftigkeit ersetzt werden.\n\n123\n\nDem Landgericht ist auch darin beizupflichten, daß ein im\nHinblick auf die Übertragung des vom Beklagten zu 1)\neinzubringenden Grundstücks zunächst etwa vorliegender Formmangel\nwegen Nichtbeachtung des Formzwanges aus § 313 BGB jedenfalls durch\ndie Eintragung der Mitglieder der Gesellschaft als neue\nGrundstückseigentümer geheilt ist. Deshalb kann dahinstehen, ob der\nEinwand des Beklagten zu 1), der einen rechtlichen Zusammenhang\nzwischen dem formbedürftigen Gesellschaftsvertrag und der\nVerpflichtungserklärung vom 1.9.94 voraussetzt, nicht schon deshalb\nunbegründet ist, weil es für die Zwecke der Parteien ausreichend\nwar, daß der Gesellschaftsvertrag zum vereinbarten\nÜbernahmezeitpunkt, also spätestens am 31.12.1998, wirksam war.\n\n124\n\nDer Sachvortrag des Beklagten zu 1) zu einer unzulässigen\nBeeinflussung durch den Kläger bei Abschluß der Verträge entbehrt\nder ausreichenden Substanz. Es ist nicht erkennbar, worin der nach\nAuffassung des Beklagten zu 1) unzulässig ausgeübte Druck liegen\nkönnte. Dass der Kläger sich durch die Übernahmevereinbarung zum\nFestpreis gegen das Risiko eines wirtschaftlichen Fehlschlags\nabzusichern suchte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem\nBeklagten zu 1) stand es frei, unter den vom Kläger geforderten\nBedingungen mit ihm nicht zu kontrahieren. Es spricht nichts\ndafür,daß er in seiner Entscheidungsfreiheit in einer den\nTatbestand des § 138 BGB erfüllenden Weise beeinträchtigt war.\n\n125\n\n3.\n\n126\n\nDer Fortbestand der Gesellschaft als werbendes Unternehmen\nstellt auch nicht die Geschäftsgrundlage für die Fortgeltung der\nVerpflichtung vom 1.9.1994 dar.\n\n127\n\nGeschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei\nAbschluss eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil\nerkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen\nder einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien\nvon bestimmten Umständen, auf die ihr Geschäftswille aufbaut\n(Palandt, 58. Aufl., 1999, § 242 BGB, Rdn. 113 m.w.N. zur\nRspr.).\n\n128\n\nEin Wegfall der Geschäftsgrundlage ist - neben weiteren\nVoraussetzungen - nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die \"Grenzen\nder Risikozuweisung\" (Palandt, § 242 BGB, Rdn. 126) überschritten\nsind. Das ist nicht der Fall, wenn sich durch die behauptete\nStörung des Vertragsverhältnisses ein Risiko verwirklicht, das eine\nPartei zu tragen hat.\n\n129\n\nSo liegt es aber im vorliegenden Fall. Die Festpreisvereinbarung\nin Ziffer 2 der Verpflichtungserklärung weist das Risiko einer\nwirtschaftlichen Entwertung des vom Kläger zu übertragenden\nGeschäftsanteils (ebenso wie umgekehrt die Chance eines\nWertzuwachses) allein den Beklagten zu. Die Vereinbarung verfolgt\nden Zweck, dem Kläger zu dem vertraglich festgelegten Zeitpunkt die\nÜbertragung seiner Gesellschafterstellung gegen Zahlung eines\ngarantierten Betrages zu ermöglichen. Ihm sollte dadurch als\nKapitalgeber eine bestimmte Rendite zugesichert werden.\nGleichzeitig sollte er vom unternehmerischen Risiko des Betriebes\nder Tennis- und Sporthalle freigestellt werden.\n\n130\n\nDie in der Verpflichtungserklärung enthaltene einseitige\nÜbernahme des unternehmerischen Risikos durch die Beklagten\nschließt es aus, bei dessen Verwirklichung die Vereinbarung nach\nden Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage aufzulösen oder\ninhaltlich zugunsten der Beklagten anzupassen. Die Beklagten\nerhalten bei Vollzug der Vereinbarung den in der Auseinandersetzung\nzu berücksichtigenden Anteil des Klägers am verbleibenden\nGesellschaftsvermögen. Dass dieser nicht einen dem Kaufpreis\nentsprechenden Wert hat, beruht auf dem wirtschaftlichen Misserfolg\nder Gesellschaft, den die Beklagten nach der vertraglichen\nRisikoverteilung allein zu tragen haben, steht aber der Wirksamkeit\ndes Vertrages nicht entgegen.\n\n131\n\n3.\n\n132\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 284 Abs.\n2 Satz 1 BGB.\n\n133\n\n3.\n\n134\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 515 Abs. 3 ZPO,\ndie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 711, 713 ZPO.\n\n135\n\nStreitwert:\n\n136\n\nbis 10.11.1999: 670.000 DM; danach 335.000 DM.\n\n137\n\nBeschwer des Beklagten zu 1): 335.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306234","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/11-u-66-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 427","ref_norm":"427","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 730","ref_norm":"730","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306234","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306234","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-17/11-u-66-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306234","retrieved":"2026-07-09 03:34:07.990916+00:00"}}