{"status":"available","doknr":"OLD306256","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1216.21UF185.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-16","aktenzeichen":"21 UF 185/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDas betroffene Kind wurde am 26. November 1998 als Kind der\nBeteiligten zu 1) geboren. Die Beteiligte zu 1 a)war und ist\ndrogenabhängig.\n\n5\n\nDas Kind litt schon bei seiner Geburt unter einem\nOpioid-Entzugssyndrom, so dass eine sofortige\nSubstitutionsbehandlung veranlaßt war. Darüber hinaus hatte das\nKind eine angeborene Gaumenspalte (Gaumen-, Segel-,\nNasenfehlbildung), die im Spätherbst 1998 erfolgreich operativ\nbehandelt wurde.\n\n6\n\nVor der Entlassung aus der Universitätsklinik K. Anfang Februar\n1999 wurde das Kind auch noch wegen eines Leistenbruches\noperiert.\n\n7\n\nDie Beteiligten zu 1) kümmerten sich so gut wie nicht um das\nKind. Deshalb befand es sich auf Initiative des Beteiligten zu 4)\nbis Mitte Juni 1999 in Kurzzeitpflege, und zwar im Kinderheim S..\nSeitdem lebt es bei den derzeitigen Pflegeeltern, wobei anzumerken\nist, dass der Pflegevater Arzt und die Pflegemutter Erzieherin von\nBeruf ist.\n\n8\n\nDer Beteiligte zu 4) beantragte mit Schriftsatz vom 8. Februar\n1999 gemäß den §§ 1666 Abs. 1, 1666 a BGB, den Beteiligten zu 1) im\nWege der einstweiligen Anordnung, auf deren Begründung verwiesen\nwird, die elterliche Sorge zu entziehen und das Jugendamt K. zum\nVormund zu bestellen.\n\n9\n\nDurch Beschluß des Familiengerichts Köln vom 9. Februar 1999\nwurde die \"Sorge für die Person und das Vermögen\" des Kindes\nantragsgemäß auf einen Vormund übertragen; gleichzeitig wurde das\nJugendamt der Stadt K. zum Pfleger bestellt, und zwar \"bis zur\nEntscheidung über die Person des Vormundes\".\n\n10\n\nIm sich anschließenden Hauptsacheverfahren hat das\nFamiliengericht am 9. August 1999 einen Anhörungstermin\ndurchgeführt. Zu diesem Termin wurden die Pflegeeltern - aus\nwelchen Gründen auch immer - nicht geladen, auch wurden sie nicht\nvon dem Termin unterrichtet. Geladen wurden vielmehr nur die\nBeteiligten zu 1) und 4).\n\n11\n\nIm Termin erschienen die Beteiligten zu 1) nicht; die Beteiligte\nzu 1a) war indessen durch ihren Verfahrensbevollmächtigten\nvertreten. Darüber hinaus erschienen zu diesem Termin die\nnichtgeladenen und bis zu jenem Zeitpunkt aktenkundig nicht in\nErscheinung getretenen Beteiligten zu 3).\n\n12\n\nHinsichtlich des Ergebnisses des Anhörungstermines wird auf die\nentsprechende Sitzungsniederschrift Bezug genommen.\n\n13\n\nMit Schriftsatz vom 12. August 1999 teilten die Beteiligten zu\n5) mit, dass sie sich am \"gerichtlichen Verfahren\" beteiligen\nwerden und wiesen darauf hin, dass sie im Hinblick auf § 12 FGG\n\"vor einer Entscheidung angehört werden müssen\".\n\n14\n\nIn einem nachfolgenden Schriftsatz vom 18. August 1999\n\"beantragten\" die Pflegeeltern u. a. \"den Pflegevater, Herrn Dr.\nF.L., zum Vormund für sein Pflegekind zu bestellen.\" Der\nSchriftsatz enthielt u. a. eine ausführliche Begründung, aus\nwelchen Erwägungen heraus \"die Großeltern M.\" als Vormünder nach\nihrer Auffassung nicht in Betracht kämen.\n\n15\n\nDer Beteiligte zu 4) führte mit Schriftsatz vom 20. August 1999,\nauf dessen Inhalt verwiesen wird, eingehend aus, aufgrund welcher\nUmstände \"die derzeitige Vormundschaft aufrechtzuerhalten ist\".\nGleichzeitig enthielt das Schreiben den Antrag, \"die\nAmtsvormundschaft über E. weiter bestehen zu lassen\".\n\n16\n\nDas Familiengericht Köln hat sodann durch Beschluß vom 23.\nAugust 1999, auf den wegen weiterer Einzelheiten in vollem Umfang\nverwiesen wird, die elterliche Sorge für das Kind einem Vormund\nübertragen und die Beteiligte zu 3a) zum Vormund bestimmt.\n\n17\n\nGegen diesen Beschluß legten die Beteiligten zu 5) mit\nSchriftsatz vom 1. September 1999 \"sofortige Beschwerde\" ein, auf\ndessen Inhalt gleichfalls verwiesen wird.\n\n18\n\nUnabhängig davon legte der Beteiligte zu 4) gegen den Beschluß\ndes Familiengerichtes das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde\nein, auf deren Begründung Bezug genommen wird. Mit der Beschwerde\nverfolgt er das Ziel, \"die Vormundschaft über E. endgültig dem\nJugendamt\" zu übertragen.\n\n19\n\nWegen des weiteren schriftsätzlichen Vorbringens der jeweiligen\nBeteiligten wird auf den Akteninhalt - auch zum Gang des Verfahrens\n- verwiesen.\n\n20\n\nDer Senat hat die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses\nvorläufig ausgesetzt und angeordnet, dass das betroffene Kind bei\nden Pflegeeltern - zunächst - zu verbleiben hat, und zwar zuletzt\ndurch Beschluß vom 13. September 1999.\n\n21\n\nII.\n\n22\n\n1.\n\n23\n\nDie Beschwerde der Beteiligten zu 5) mußte als unzulässig\nverworfen werden. Denn Pflegeeltern sind nach der (neuesten)\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht berechtigt, Beschwerde\ngegen eine die elterliche Sorge für das Pflegekind betreffende\nEntscheidung des Familiengerichtes einzulegen (Beschluß des\nBundesgerichtshofes vom 25. August 1999 - MDR 1999, 1385 f.; LS =\nFamRZ Heft 19 und 22, jeweils S. II).\n\n24\n\nDer Senat nimmt in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von\nWiederholungen auf die ausführliche und überzeugende Begründung\ndieser Entscheidung des Bundesgerichtshofes Bezug, der er sich\nanschließt.\n\n25\n\n2.\n\n26\n\nDie seitens des Beteiligten zu 4) eingelegte befristete\nBeschwerde ist zulässig und hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen\nUmfang einen (vorläufigen) Erfolg.\n\n27\n\nDas Verfahren des ersten Rechtszuges leidet - auch und gerade\nunter Berücksichtigung des bis zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen\nSachstandes - an einem wesentlichen Mangel, der zur Aufhebung der\nangefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das\nFamiliengericht nötigt (§ 539 ZPO analog).\n\n28\n\nDas Familiengericht hat es im Rahmen der ihm obliegenden\n(umfassenden) Aufklärungspflicht nach § 12 FGG unterlassen, die zur\nFeststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu\nveranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen,\nzumal die Beteiligte zu 3a) offenbar von Anfang an beabsichtigte,\ndas Kind im Falle der Bestellung zum Vormund in ihren Haushalt\nunverzüglich aufzunehmen.\n\n29\n\nUngeachtet dessen, dass die Beteiligten zu 5) im vorliegenden\nSorgerechtsverfahren - im Gegensatz zu einem Verfahren nach § 1632\nAbs. 4 BGB - kein Antragsrecht haben (vgl. BGH a. a. 0.), war es im\nHinblick auf eine sachgerechte Entscheidung und angesichts der\ngegebenen Verhältnisse angezeigt, diese mündlich anzuhören. Denn\ngerade die Auswahl eines Vormundes hat sich ausschließlich am Wohl\ndes Kindes zu orientieren. Dies impliziert aber zunächst\nhinreichende Kenntnisse über die konkrete Situation und die\nLebensverhältnisse des Kindes sowie über dessen Entwicklungs- und\nGesundheitszustand. In welchem Rahmen und in welchem Umfang\nzukünftige Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das körperliche,\ngeistige und seelische Wohlbefinden des Kindes zu gewährleisten,\nhat das Familiengericht in seine Erwägungen offenbar nicht\neinbezogen. Das Ergebnis derartiger Ermittlungen stellt jedoch die\nunverzichtbare Grundlage dar, anhand derer bezüglich der Bestimmung\nder Person zum Vormund die erforderliche Eignungsprüfung\nvorzunehmen ist (vgl. zu den wichtigsten Eignungskriterien etwa\nOberloskamp (Hrsg.), Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft\nfür Minderjährige, zweite Auflage, § 2 Rn. 70, m. w. N.).\n\n30\n\nDie Eignungsprüfung hat indes auch die persönlichen\nLebensumstände und sonstigen Verhältnisse der auszuwählenden Person\neinzubeziehen, wobei nach h. M. die Familienangehörigen per se\ngrundsätzlich kein Recht auf Bestellung zum Vormund haben\n(MünchKomm-Schwab, 3. Auflage, § 1779 Rn. 7 m. w. N.).\n\n31\n\nDass die \"Eheleute M.\" im Anhörungstermin vom 9. August 1999\nohne nähere und nachvollziehbare Begründung die pauschale\nAuffassung vertreten haben, \"dass das Kind bei ihnen am Besten\naufgehoben sei\" und sie sich \"keine Illusionen über den\npflegerischen Aufwand\" machten, vermag an der hier getroffenen\nEntscheidung nichts zu ändern.\n\n32\n\nAbgesehen davon sind die örtlichen Verhältnisse sowie das\nsoziale Umfeld der Beteiligten zu 3a) nicht aufgeklärt worden. Zu\nbeachten ist, dass zwischen den Beteiligten zu 3) und der\nBeteiligten zu 1a) offenbar nicht unerhebliche Spannungen\nbestehen.\n\n33\n\nBereits aus den zuvor genannten Gründen ist die angefochtene\nEntscheidung aufzuheben und die Sache an das Familiengericht\nzuürckverweisen, so dass die weiteren von dem Beteiligten zu 4)\ngeltend gemachten Verfahrens- und Rechtsanwendungsrügen\n(insbesondere die Frage der Bestellung eines Verfahrenspflegers für\ndas Kind gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 2 BGB) nicht erörtert werden\nmüssen.\n\n34\n\n3.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung ist insgesamt dem Familiengericht\nvorzubehalten.\n\n36\n\nBeschwerdewert: 5.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306256","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-16/21-uf-185-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1632","ref_norm":"1632","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306256","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306256","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-16/21-uf-185-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306256","retrieved":"2026-07-09 03:34:09.958695+00:00"}}