{"status":"available","doknr":"OLD306259","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1216.16WX180.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-16","aktenzeichen":"16 Wx  180/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\n \n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDer Antragsgegner zu 2) war von Juni\n1997 bis zu der von ihm erklärte Niederlegung seines Amtes zum\n3.August 1998 als Verwalter für die im Rubrum genannte\nWohnungseigentumsanlage tätig. In einer außerordentlichen\nEigentümerversammlung am 4.9.1997 wurde unter TOP 5 einstimmung\nbeschlossen:\n\n5\n\n\"a) Die Jahresabrechnungen 1990 - 1993\nmüssen ebenfalls überprüft werden, insbesondere wegen der\nAnschlußwerte an das Jahr 1994 zur Fest- stellung der genehmigten\nund nicht genehmigten Vorleistungen aus 1990 und der Rücklagenent-\nwicklung.\n\n6\n\nb) Die nicht genehmigten Abrechnungen\nder Jahre 1994 und 1995 sind von Herrn Sch. zu prü- fen, nach\nAufwand abzurechnen und für die näch- ste Eigentümerversammlung zur\nAbstimmung vorzu- legen.\n\n7\n\nc) Die ausstehende Jahresabrechnung\n1996 ist von Herrn Sch. zu erarbeiten, nach Aufwand zu berechnen\nund auf der nächsten Eigentümerver sammlung zur Genehmigung\nvorzulegen.\n\n8\n\nd) ...\"\n\n9\n\nDie Antragstellerin behauptet, der\nAntragsgegner zu 2) habe das sich aus diesem Beschluß an ihn\nergebende Angebot angenommen, mit der Anfertigung der Abrechnungen\nbegonnen und erst auf Intervention einiger Beiratsmitglieder die\nArbeiten wieder eingestellt. Hingegen trägt der Antragsgegner zu 2)\nvor, er habe diesen Auftrag nie angenommen, da bereits nach\nBeschlußfassung Uneinigkeit zwischen den Beteiligten über die\nKostenerstattung bestanden habe.\n\n10\n\nMit Antrag vom 15.6.1998 an das\nAmtsgericht ( AG Köln 202 II 188/) hat die Antragstellerin von den\nBeteiligten zu 2) und 3) die Durchführung der Beschlüsse vom\n4.9.1997 zu TOP 5) durch den Beteiligten zu 3) verlangt. Dieses\nBegehren der Antragstellerin blieb in zwei Instanzen erfolglos.\nAmtsgericht und Landgericht haben jeweils dasrauf verwiesen, dass\nmit der einseitigen Amtsniederlegung die Verwalterstellung beendet\nworden sei und deshalb für den Beteiligten zu 3) keine\nVerpflichtung mehr aus dem Eigentümerbeschluß vom 4.9.1997\nbestanden habe. Der Beschluß des Landgerichts Köln vom 8.2.1999 ist\nnicht angefochten worden ( 29 T 368/98 ).\n\n11\n\nIm vorliegenden Verfahren beantragt die\nAntragstellerin nunmehr mit Antrag vom 18.9.1998 u.a., den\nBeteiligten zu 3) zu verpflichten, ihr eine nachvollziehbare\nAuflistung der Gesamtrücklage für die Wirtschaftsjahre 1990 - 1997\nvorzulegen. Hierzu hat sie sich auch auf den Beschluß vom 4.9.1997\nbezogen. Nachdem beide Vorinstanzen den Antrag abgelehnt haben -\ndas Landgericht ausdrücklich unter Hinweis auf die Rechtskraft des\nablehnenden Beschlusses vom 8.2.1999 im Vorverfahren -29 T 368/98\n-, vertritt sie in der Rechtsbeschwerde die Ansicht, der Beteiligte\nzu 3) habe mit dem Beschluß vom 3.4.1997 ( gemeint wohl : 4.9.1997\n) den Auftrag zur Erstellung der verlangten Abrechnungen unabhängig\nvon seiner Verwaltertätigkeit, somit als Privatmann, übernommen. Es\nhabe sich nämlich um einen gesonderten, unabhängig von der\nVerwaltertätigkeit erteilten Auftrag gehandelt.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDas gem. §§ 45, 43 I Nr. 2 WEG, §§ 22,\n29 FGG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n14\n\nDie landgerichtliche Entscheidung hält\neiner rechtlichen Überprüfung gemäß §§ 27 FGG, 550 ZPO stand. Der\nAntragstellerin steht gegen den ehemaligen Verwalter unter keinem\nrechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zusammenstellung der\nGesamtrücklage für die Jahre 1990 - 1997 zu.\n\n15\n\nAllein aufgrund seiner auf ca. 1 Jahr\nbeschränkten Verwalterstellung ist der Beteiligte zu 3) nicht\nverpflichtet, der Antragstellerin als einer der Miteigentümer die\ngewünschte Zusammenstellung zu erstellen. Eine Verpflichtung dieses\nInhalts besteht für einen Verwalter nämlich grundsätzlich nicht.\nVielmehr ist er aufgrund der gesetzlichen Vorschriften nach Ablauf\neines Wirtschaftsjahres zur Aufstellung einer Jahresabrechnung in\nForm einer geordneten Gegenüberstellung sämtlicher Einnahmen und\nAusgaben verpflichtet, § 28 Abs. 3 WEG ( vgl. z.B. Bärmann/Pick,\nWEG, 14. Aufl., § 28, Rz. 13 m.w.N. ) . Diese beinhaltet indes\nnicht die hier verlangte Zusammenstellung, abgesehen davon, dass\nsich diese auch auf Zeiträume bezieht, in denen der Antragsgegner\nzu 2) noch nicht Verwalter war.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Antragstellerin kann den geltend\ngemachten Anspruch auch nicht aus dem Beschluß der\nEigentümerversammlung vom 4.9.1997 herleiten. Mit der erwähnten\nEntscheidung des Landgerichts Kön vom 8.2.1999 ( 29 T 368/98 ), die\ninsoweit den Beschluß des Amtsgerichts vom 13.10.1998 bestätigt hat\n( 202 II 188/98 AG Köln ), ist mit Rechtskraft zwischen denselben\nBeteiligten entschieden worden, dass der Antragstellerin kein\nAnspruch gegen den Antragsgegner zu 2) als ehemaligen Verwalter auf\nDuchführung der in TOP 5 des Beschlusses vom 4.9.1997 vorgesehenen\nArbeiten zusteht. Wie das Landgericht bereits zu Recht ausgeführt\nhat, sind die im vorangegangenen Verfahren ergangenen, inzwischen\nin Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen über eine etwaige\nVerpflichtung des ehemaligen Verwalters für das vorliegende\nVerfahren, an dem dieselben Personen beteiligt sind, bindend, § 45\nAbs. 2 WEG.\n\n18\n\nSoweit die Antragstellerin nunmehr\ndarauf abstellen will, dass der Antragsgegner zu 2) sich in dem\ndamaligen Beschluss nicht als Verwalter, vielmehr als Privatperson\nbzw. in seiner Eigenschaft als Steuerberater zur Erstellung\ngesonderter Abrechnungen verpflichtet habe, hat sie damit\nebensowenig Erfolg.\n\n19\n\nLäge ein solcher Fall tatsächlich vor,\nso hätte der Antragsgegner zu 2) sich gegenüber der gesamten\nEigentümergemeinschaft verpflichtet und nur diese als\nGesamthandgemeinschaft und zugleich notwendige Streitgenossenschaft\nwäre zur Geltendmachung eines eventuellen Anspruchs befugt\n(Aktivprozeß einer Gesamthandgemeinschaft, vgl. § 62 ZPO, der im\nWEG-Verfahren analoge Anwendung findet). Dafür, dass die\nAntragstellerin vorliegend ausnahmsweise von den übrigen\nWohnungseigentümern mit der Geltendmachung der Ansprüche beauftragt\nworden ist, ist nichts ersichtlich. Mithin fehlte der\nAntragstellerin für diesen Fall die Prozeßführungs- und\nSachbefugnis.\n\n20\n\nIm Übrigen wäre ein solcher Anspruch\nnicht im WEG-Verfahren nach §§ 43 ff WEG geltend zu machen, sondern\nals zivilrechtlicher Anspruch ( aus Auftrag oder einem eigenen\nVertrag ) beim Zivilgericht.\n\n21\n\nSchließlich, worauf das Landgericht\nseine Entscheidung auch abgestellt hat, liegen hier auch nach dem\nSachverhalt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner\nzu 2) sich unabhängig von seiner Verwalterstellung verpflichten\nwollte. Der damalige Beschluß vom 4.9. 1997 ist unter seiner\nMitwirkung und in der Zeit seiner Verwaltertätigkeit gefaßt worden,\nso dass diese Umstände dafür sprechen, dass er als Verwalter sich\nzu diesen außerhalb seiner üblichen Tätigkeit liegenden Arbeiten\nverpflichten wollte. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund\nsinnvoll, dass er als Verwalter im Besitz der erforderlichen\nUnterlagen war und diese Sondertätigkeiten ihn neben seinen\nüblichen Pflichten zur Rechnungslegung nicht über Gebühr\nbeasnpruchen würden. Eine Verpflichtung eines außen stehenden\nDritten, wie es sich jetzt nach dem Vorbringen der Antragstellerin\ndarstellt, macht hingegen keinen Sinn, zumal alle Beteiligten daran\ninteressiert waren, die Kosten für die gesonderten Abrechnungen\ngering zu halten.\n\n22\n\nDafür, dass gleichwohl die\nEigentümergemeinschaft den damaligen Verwalter, den Antragsgegner\nzu 2), völlig unabhängig von der Verwalterstellung beauftragen\nwollte, hätte die Antrasgstellerin konkrete Umstände vortragen\nmüssen, was nicht der Fall ist. Aus den von Amts wegen beigezogenen\nAkten 202 II 188/98 AG Köln ergeben sich ebenfalls keine Hinweise\nauf die von der Antragstellerin vertretene Auffassung.\n\n23\n\n \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 48\nWEG.\n\n25\n\nVeranlassung zu einem Ausspruch zur\nÜbernahme außergerichtlicher Kosten bestand nicht, da die\nAntragsgegner an dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt\nworden sind.\n\n26\n\nDie Entscheidung über den Geschäftswert\nfolgt aus § 48 WEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-16/16-wx-180-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-16/16-wx-180-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306259","retrieved":"2026-07-09 03:34:10.130376+00:00"}}