{"status":"available","doknr":"OLD306289","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1214.15U79.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-14","aktenzeichen":"15 U 79/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin ist die zweite Ehefrau, die Beklagte die Tochter\naus der ersten Ehe des am 9.11.1995 verstorbenen Herrn E.G.. Der\nErblasser war mit der Klägerin seit 1988 verheiratet gewesen. Die\nEheleute hatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Am\n9.2.1989 hatten die Eheleute G. einen Erbvertrag geschlossen, durch\nden die Parteien je zur Hälfte zu Erbinnen nach Herrn G. bestimmt\nwurden. Zugunsten der Klägerin war ein Vorausvermächtnis\nausgesetzt, wonach ihr nach dem Tode ihres Ehemannes der gesamte\nHausrat und alle persönlichen Gebrauchsgegenstände ohne Anrechnung\nauf den Erbteil zufallen sollten. Für den Fall des Vorversterbens\nvon Herrn G. war Testamentsvollstreckung angeordnet und die\nKlägerin zur Testamentsvollstreckerin bestimmt. In dieser\nEigenschaft sollte die Klägerin den Nachlass nach ihrem freien\nErmessen auseinandersetzen mit Ausnahme des Hausgrundbesitzes M.weg\n11; dieser war auf die Lebensdauer der Klägerin von der\nAuseinandersetzung ausgeschlossen. Hinsichtlich der Bindungswirkung\nhatten die Eheleute G. in Ziffer V des Erbvertrages folgendes\nbestimmt:\n\n3\n\n \n\n4\n\n\"1) Wir nehmen die Erklärungen, mit\ndenen wir uns gegenseitig zu Erben eingesetzt haben, mit\nerbvertraglicher Bindung gegenseitig an. Der Notar hat uns auf die\nBedeutung dieser Bindung hingewiesen. ...........\n\n5\n\n \n\n6\n\n2) Die Regelung der Erbfolge nach dem\nLängstlebenden von uns ist für Frau M. G. insofern mit\nerbvertraglicher Bindung vereinbart, als P. G. den Anteil von Frau\nM. G. am Grundbesitz in K., M.weg 11, K. , bzw. dessen Surrogat\nerhalten muß und P. G. im übrigen mindestens zur Hälfte des\nNachlasses von Frau M. G. auch wertmäßig Erbin bleiben muß. Im\nübrigen sind alle weiteren Verfügungen einseitig getroffen und\nsollen nur testamentarisch wirken; sie können als jederzeit von\njedem von uns widerrufen oder geändert werden, auch nach dem Tode\neines von uns.\"\n\n7\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Erbvertrages wird auf Bl.\n2-5 des Anlagenhefts (nachfolgend: AH) Bezug genommen.\n\n8\n\nZum Zeitpunkt des Erbfalles unterhielten die Eheleute G. bei der\nD. Bank in K. zwei auf sie lautende Oder- Wertpapierdepotkonten und\nein Oder- Girokonto. Auf dem Oder- Girokonto mit der Nr. ....\nbefand sich beim Tod des Erblassers ein Guthaben von 19.851,- DM.\nDie Oder-Wertpapierdepotkonten wiesen Guthaben von 480.515,47 DM\n(Konto- Nr. ....) und 152.199,60 DM (Konto- Nr. ....) auf. Diese\nDepots waren ursprünglich von dem Erblasser und seiner ersten\nEhefrau als Oder- Konten angelegt und nach deren Tod im Jahre 1985\nvon dem Erblasser als Einzelkonten weitergeführt worden. Am\n18.3.1993 wurden sie in Gemeinschaftskonten der Eheleute G.\numgewandelt.\n\n9\n\nIm Zuge der Erbauseinandersetzung zahlte die Klägerin im Januar\n1996 die Hälfte der sich auf den vorgenannten Konten befindenden\nGuthaben an die Beklagte aus. Mit Anwaltsschreiben vom 4.2.1997\nforderte sie von der Beklagten die Rückzahlung eines Betrages von\n162.641,52 DM mit der Begründung, in Unkenntnis der Rechtslage mit\nder Beklagten die Bankguthaben hälftig geteilt zu haben. Die\nBeklagte wies die Ansprüche der Klägerin zurück, weshalb die\nKlägerin Klage erhoben hat.\n\n10\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, die Hälfte der auf den drei\nOderkonten befindlichen Guthaben habe ihr bereits zu Lebzeiten des\nErblassers gehört, so dass der Beklagten als Erbin der Hälfte des\nNachlasses lediglich ein Viertel dieser Guthaben zustehe. Bei der\nUmwandlung der auf den Namen des Erblassers lautenden Einzelkonten\nin Oder- Konten am 18.3.1993 habe zwischen ihr und dem Erblasser,\nso hat die Klägerin behauptet, Einigkeit darüber bestanden, dass\ndie Guthaben ihnen je zur Hälfte zustehen sollten. Von dem Oder-\nGirokonto, auf welches auch die Mieteinnahmen aus dem\nHausgrundstück geflossen seien, hätten sie und der Erblasser\ngemeinsam gewirtschaftet. Das private Girokonto des Erblassers sei\nam 10.9.1990 und ihr eigenes privates Girokonto am 3.5.1989\ngekündigt worden. Aus ihrem Privatvermögen habe sie Einzahlungen\nauf das Oder- Girokonto geleistet. Auch auf die gemeinschaftlichen\nWertpapierdepots habe sie Zahlungen erbracht. Bereits vor der\nUmschreibung der Konten seien von ihr Zahlungen auf das\nPrivatgirokonto des Erblassers vorgenommen worden. Wegen der\nEinzelheiten der von der Klägerin behaupteten Zahlungen wird auf\nihren Schriftsatz vom 22.4.1998 (Bl. 60- 65 d.A.) verwiesen. Soweit\nder Anteil des Erblassers an dem Gesamtguthaben höher als der von\nihr insgesamt gezahlte Anteil gewesen sei, habe ihr der Erblasser,\nso hat die Klägerin behauptet, die Guthaben bis zur Hälfte des\nGesamtbetrages geschenkt.\n\n11\n\nUnter Berücksichtigung eines hälftigen Anteils der Beklagten am\nPKW des Erblassers in Höhe von 500,- DM hat sich die Klägerin einen\nRückforderungsanspruch in Höhe von 162.641,52 DM errechnet.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\ndie Beklagte zu verurteilen,\n\n14\n\nan sie 162.641,52 DM nebst 4% Zinsen\nseit dem 14.2.1997 zu zahlen.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat behauptet, bei dem Oder- Girokonto habe es sich um das\nMiet- bzw. Geschäftskonto des Erblassers gehandelt, auf welches\nausschließlich die Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung und\nVerpachtung seines Grundbesitzes M.weg 11 geflossen seien und an\nwelchem ausschließlich der Erblasser Rechte gehabt habe. Die\nKlägerin habe auch während der Ehe ein separates Konto gehabt. Auch\nhinsichtlich der beiden Wertpapierdepots sei der Erblasser\nalleiniger Inhaber der vorhandenen Guthaben gewesen. Die Guthaben\nauf den beiden Depots stammten nämlich teilweise aus dem Nachlass\nseiner ersten Ehefrau, der Mutter der Beklagten, sowie aus dem\nNachlass der 1987 verstorbenen Mutter des Erblassers. Die Klägerin\nhabe keine Einlagen auf den Wertpapierdepots erbracht. Sie sei zum\nZeitpunkt der Heirat mittellos gewesen und habe auch während der\nEhe- was unstreitig ist ist- keinen Beruf ausgeübt. Die Beklagte\nhat ferner die Auffassung vertreten, dass die Klägerin als\nTestamentsvollstrecker \"nach freiem Ermessen\" die\nAuseinandersetzung vorgenommen habe und allein von daher der\nRückforderungsanspruch ausgeschlossen sei. Darüber hinaus hat sie\nsich auf Entreicherung sowie Verwirkung berufen.\n\n20\n\nDas Landgericht hat gemäß seinem Beweisbeschluss vom 24.6.1998\n(Bl. 80/81) Beweis durch Zeugenvernehmung erhoben. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift\nvom 27.1.1999 (Bl. 94-99 d.A.) Bezug genommen.\n\n21\n\nDurch Urteil vom 3.3.1999 hat das Landgericht der Klage\nantragsgemäß -bis auf einen Teil des Zinsanspruches, den es der\nKlägerin erst ab Rechtshängigkeit, also ab dem 13.11.1997,\nzuerkannt hat- stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass\ndie Beklagte um den eingeklagten Geldbetrag rechtsgrundlos\nbereichert sei, da der Erblasser die Berechtigung an dem Girokonto\nund das Eigentum an den beiden Depots schon zu Lebzeiten zur Hälfte\nder Klägerin zugewandt habe, weshalb die beim Tod des Erblassers\nvorhandenen Guthaben insoweit auch nicht in den Nachlass gefallen\nseien. Hinsichtlich des Girokontos spreche die Vermutung des § 430\nBGB für die Klägerin; hinsichtlich der Wertpapierdepots hat das\nLandgericht die Einräumung hälftigen Miteigentums aufgrund der\nAussage des Zeugen K. für erwiesen gehalten. Bei der Aufteilung der\nGuthaben habe sich die Klägerin in einem Rechtsirrtum befunden. Den\nEntreicherungs- wie auch den Verwirkungseinwand der Beklagten hat\ndas Landgericht für nicht begründet erachtet. Wegen der\nEinzelheiten des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 102- 115\nd.A. Bezug genommen.\n\n22\n\nGegen dieses ihr am 12.4.1999 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr\nRechtsmittel in prozessordnungsgemäßer Weise begründet.\n\n23\n\nMit ihrer Berufung greift die Beklagte die Beweiswürdigung des\nLandgerichts an. Die Umschreibung der bis dahin allein auf den\nNamen des Erblassers geführten Konten auf den Namen beider Eheleute\nhabe allein den Zweck gehabt, der Klägerin Verfügungsbefugnis\neinzuräumen und sie für den Fall, dass dem Erblasser etwas zustoßen\nsollte, in die Lage zu versetzen, den beiderseitigen\nLebensunterhalt zu bestreiten. Sämtliche Umstände sprächen, so\nmeint die Beklagte, gegen eine anderweitige Deutung, zumal die\nKlägerin vor und während der Ehe unstreitig über kein\nArbeitseinkommen verfügt habe. Den Zeugen K. hält die Beklagte für\nnicht glaubwürdig, da er im Lager der Klägerin stehe. Ein Indiz\ndafür, dass dessen Bekundungen zum Inhalt des am 18.3.1993 mit den\nEheleuten G. geführten Gesprächs nicht zutreffend sein könnten, sei\nder Umstand, dass die Eheleute G. hiervon der Beklagten und ihrem\nLebensgefährten nichts berichtet hätten. Dies hätte der Erblasser\naber sicher getan, wenn er davon ausgegangen wäre, mit den am\n18.3.1993 getroffenen Anordnungen das Erbe seiner Tochter zugunsten\nder Klägerin erheblich geschmälert zu haben. Tatsächlich habe sich\nder Erblasser aber auch in der Folgezeit wiederholt dahingehend\ngeäußert, dass \"seine beiden Frauen gleichermaßen versorgt seien\nund nach seinem Tod jeweils die Hälfte des vorhandenen Vermögens\nerben würden\". So habe er sich etwa am 19.8.1995, dem Geburtstag\nder Beklagten, gegenüber deren Lebensgefährten und dessen Mutter\nerklärt. Noch am 16.10.1995 habe er dem Lebensgefährten gesagt,\ndass \"seine beiden Frauen\" gleichermaßen versorgt seien und jeweils\nvon seinem Vermögen die Hälfte erben würden. Es sei immer das\nerklärte Ziel des Erblassers gewesen, die Klägerin und die Beklagte\ngleichmäßig zu versorgen. Ihr erstinstanzliches Vorbringen unter\nAnführung zahlreicher Einzelheiten vertiefend und teilweise\nergänzend, bestreitet die Beklagte außerdem weiterhin, dass die\nKlägerin aus eigenem Vermögen Einzahlungen auf die Konten\nvorgenommen habe.\n\n24\n\nFür den Fall, dass der Senat ebenso wie das Landgericht von\neiner am 18.3.1993 erfolgten Schenkung hinsichtlich der Einlagen\ndes Erblassers ausgehen sollte, stehe ihr aber, so meint die\nBeklagte, wegen dieser Schenkungen ein Anspruch nach § 2287 BGB zu,\nden sie einem Bereicherungsanspruch der Klägerin in gleicher Höhe\nentgegenhalten könne. Die Beklagte macht schließlich erneut\ngeltend, dass die Klägerin zumindest in Kenntnis der Nichtschuld\ndie Bankguthaben gleichberechtigt aufgeteilt habe, und wiederholt\nauch den Verwirkungseinwand.\n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\nunter teilweiser Abänderung der\nangefochtenen Entscheidung gemäß dem Schlußantrag I. Instanz die\nKlage vollständig abzuweisen,\n\n29\n\n \n\n30\n\n \n\n31\n\nhilfsweise,\n\n32\n\n \n\n33\n\n \n\n34\n\nder Beklagten nachzulassen,\nSicherheitsleistung auch in Form einer selbstschuldnerischen\nBürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich- rechtlichen\nSparkasse zu erbringen.\n\n35\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n36\n\n \n\n37\n\n \n\n38\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n39\n\nDie Klägerin tritt den Berufungsangriffen der Beklagten entgegen\nund verteidigt, ihrerseits ihr erstinstanzliches Vorbringen\nwiederholend und vertiefend, das angefochtene Urteil, soweit es ihr\ngünstig ist.\n\n40\n\nWegen des weiteren Vorbringens beider Parteien wird auf den\nInhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen\nverwiesen.\n\n41\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n42\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig, in der Sache jedoch\nnicht gerechtfertigt.\n\n43\n\nDas Landgericht hat die Beklagte auch unter Berücksichtigung\nihres Berufungsvorbringens zu Recht verurteilt, an die Klägerin den\nBetrag von 162.641,52 DM nebst Rechtshängigkeitszinsen\nzurückzuzahlen. Die Klägerin hat in dieser Höhe gegen die Beklagte\neinen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB,\nweil nur die Hälfte der auf den Oder- Konten der Eheleute G.\nbefindlichen Guthaben zum Nachlass gehörte und die Klägerin deshalb\nhiervon - was die Klägerin irrtümlich nicht erkannt hatte- auch nur\nein Viertel an die Beklagte als Miterbin auszuzahlen brauchte.\n\n44\n\nHinsichtlich des auf den Namen beider Eheleute G. lautenden\nOder- Girokontos spricht bereits eine Vermutung zugunsten einer\nhälftigen Beteiligung der Klägerin an dem zum Zeitpunkt des\nErbfalles vorhandenen Guthaben. Durch die unstreitig am 18.3.1993\nerfolgte Umschreibung des bis dahin als Einzelkonto des Erblassers\ngeführten Girokontos auf den Namen beider Eheleute sind beide\ngegenüber der kontoführenden Bank zu Gesamtgläubigern im Sinne von\n§ 428 BGB geworden. Gemäß § 430 BGB gilt als Regelfall, dass\nGesamtgläubiger im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen\nberechtigt sind. Im Prozess muss deshalb der Gegner der von der\nVermutungswirkung begünstigten Partei eine Gestaltung des\nInnenverhältnisses darlegen und gegebenenfalls beweisen, welches\neine andere als die vom Gesetz vermutete hälftige Beteiligung der\nbeiden Inhaber des Oder- Girokontos ergibt (BGH FamRZ 1990, 370,\n371). Dem Landgericht hat das erstinstanzliche Vorbringen der\nBeklagten zu Recht nicht ausgereicht, um abweichend von der\ngesetzlichen Regelung davon auszugehen, dass die Umwandlung des\nEinzelkontos des Erblassers in ein Oder- Girokonto lediglich aus\nformalen Gründen geschah. Die Berufungsangriffe der Beklagten\nführen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Um lediglich der\nKlägerin einen Zugriff zu dem Konto bei Notfällen zu ermöglichen,\nhätte es vollkommen genügt, der Klägerin eine Kontovollmacht\neinzuräumen. Bereits aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an,\ndass die Klägerin unstreitig während der Ehe mit dem Erblasser über\nkein eigenes Arbeitseinkommen verfügte (vgl. dazu OLG Köln- 11.\nZivilsenat- FamRZ 1987, 1139, 1140). Es entspricht zudem einem\nverbreiteten Verständnis der ehelichen Lebensgemeinschaft als einer\nSchicksals- und Risikogemeinschaft, gerade auch bei einer\nFunktionsteilung beide Ehepartner vermögensrechtlich angemessen an\ndem während der Ehe Erarbeiteten zu beteiligen (vgl. dazu BGH FamRZ\n1990, 370,371).\n\n45\n\nIm Hinblick auf die Oder- Wertpapier- Depotkonten gilt zwar die\nVermutung des § 430 BGB für die Eigentumslage an den verwahrten\nWertpapieren nicht. Insoweit spricht nach herrschender Meinung\ngemäß § 1006 BGB im Falle von Mitbesitz eine Vermutung für\ngemeinschaftliches Eigentum, zu der sich nach § 742 BGB eine\nAuslegungsregel für gleiche Anteile der Oder- Depotinhaber\nhinzugesellt; diese ist jedoch nur schwach ausgeprägt (\"im\nZweifel\") und kommt deshalb bei Oder- Depotkonten grundsätzlich\nnicht zum Zuge, weil die Errichtung eines Oder- Depots in der Regel\nkeine Aufschlüsse über die Eigentumslage erlaubt (vgl. dazu BGH\nFamRZ 1997, 607 m.w.N.). Wenn dies auch zur Folge hat, dass die\nDarlegungs- und Beweislast für das von ihr behauptete hälftige\nMiteigentum an den beiden Oder- Wertpapier- Depotkonten bei der\nKlägerin liegt, so ergibt sich im Ergebnis jedoch die gleiche\nvermögensrechtliche Zuordnung wie bei dem Oder- Girokonto. Der\nSenat hält es ebenso wie das Landgericht für erwiesen, dass der\nErblasser am 18.3.1993 der Klägerin eine gleichberechtigte\nMitinhaberschaft sowohl an dem Girokonto als auch Miteigentum an\nden Wertpapierdepots übertrug. Nach der glaubhaften Aussage des\nZeugen K. war sich der Erblasser bei der am 18.3.1993 erfolgten\nUmschreibung der Konten bewusst, dass er hiermit der Klägerin einen\nhälftigen Anteil an den Depots einräumte (Bl. 96 d.A.). Hierzu\npasst auch der aus den sachlichen und in sich stimmigen\nSchilderungen des Zeugen K. hervorgehende weitere Verlauf: Danach\nkamen die Eheleute G. zur Regelung ihrer Vermögensangelegenheiten\nhäufig gemeinsam in die Geschäftsstelle (Bl. 96 d.A.), und es\nwurden in der Regel alle Entscheidungen über Geldanlagen von beiden\nEheleuten gemeinsam getroffen (Bl. 98/99 d.A.). Dies macht nach\nAuffassung des Senats deutlich, dass sich beide Eheleute in\ngleicher Weise für das von der D. Bank verwaltete Vermögen\nverantwortlich fühlten, was sich zwanglos mit einer nach ihrem\ngemeinsamen Verständnis bestehenden gleichberechtigten Teilhabe der\nKlägerin an den Depotkonten erklärt. Soweit dabei Wertpapierkäufe\nüber das Oder- Girokonto getätigt wurden- wie etwa aufgrund des am\n14.8.1995 von ihnen gemeinsam erteilten Auftrags (Bl. 39 AH)-\nspricht zudem der Umstand, dass die Klägerin an diesem Konto aus\nden oben dargestellten Gründen einen hälftigen Anteil hatte,\nbereits dafür, dass sie auch an der entsprechenden Vermögensbildung\nin gleicher Weise beteiligt war. Die von der Beklagten geäußerten\nBedenken gegenüber der Glaubwürdigkeit des Zeugen K. teilt der\nSenat nicht; der Umstand, dass der Zeuge K. Vermögensberater der\nKlägerin war - nach der Darstellung der Beklagten soll dies auch\nweiterhin der Fall sein- ist mangels Hinzutretens weiterer Umstände\nnicht geeignet, dem Zeugen ein Interesse am Obsiegen der Klägerin\nin dem vorliegenden Streit mit der Beklagten zu unterstellen. Die\nschriftliche Gesprächsunterlage vom 18.3.1993 (Bl. 56 AH) stützt\ndie Zweifel der Beklagten an dem Wahrheitsgehalt des von dem Zeugen\nK. bei seiner Vernehmung durch das Landgericht beschriebenen\nGesprächsinhalts nicht. Ein Widerspruch zu den Bekundungen des\nZeugen K. geht aus ihr nicht hervor; die in dem Schriftstück\nniedergelegte Bitte des Erblassers, sein Einzelkonto einschließlich\naller dazugehörigen Unter- und Nebenkonten in Gemeinschaftskonten\nder Eheleute umzuwandeln, steht mit den Bekundungen des Zeugen K.\nohne weiteres in Einklang. In Anbetracht des Umstandes, dass das\nInnenverhältnis für die Umschreibung der Konten aus bankrechtlicher\nSicht nicht von Bedeutung ist, können Informationen hierüber in der\nGesprächsunterlage nicht erwartet werden. Für die D. Bank war\nausschließlich von Interesse, einen Nachweis für den der\nKontenumschreibung zugrunde liegenden Auftrag des Erblassers zu\nhaben. Diesen Anforderungen entspricht der Inhalt der\nGesprächsunterlage. Dass sich der Zeuge K. außerhalb der Urkunde\nauch an den von dem Erblasser mit der Kontenumschreibung verfolgten\nZweck erinnerte, erscheint angesichts des von ihm geschilderten\nhäufigen Kontaktes mit beiden Eheleuten bei späteren Geldanlagen\nplausibel.\n\n46\n\nEs kommt unter diesen Umständen nicht darauf an, von welchen\nBeweggründen sich der Erblasser und die Klägerin bei der\nKontoumschreibung leiten ließen, ob also eine Schenkung der\nhälftigen Depotanteile an die Klägerin gewollt war oder ob\n-jedenfalls teilweise- ein Ausgleich für frühere Einzahlungen der\nKlägerin geschaffen werden sollte. Eines lückenlosen Nachweises der\nvon der Klägerin behaupteten Zahlungen auf die früheren\nEinzelkonten des Erblassers bedarf es deshalb nicht. Immerhin ist\nein Teil der von der Klägerin behaupteten Zahlungen aus eigenem\nVermögen, der in der Summe einen nicht unbeträchtlichen Betrag\nverkörpert, als unstreitig anzusehen, was jedenfalls dazu beiträgt,\ndie am 18.3.1993 erfolgte Umschreibung als Begründung von\nMiteigentum an den Depots plausibel zu machen: So hat die Beklagte\nnicht wirksam bestritten, dass die auf das Konto des Erblassers\nüberwiesenen Beträge von 918,94 DM (Überweisungsträger ohne Datum\nBl. 32 d.A.), 5.498,83 DM (quittierter Überweisungsträger vom 4.\nbzw. 5.3.1991, Bl. 33 d.A.), 16.000,- DM (quittierter\nÜberweisungsträger vom 17.5.89, Bl. 28 AH) sowie 316,76 DM\n(Empfängerabschnitt Bl. 32 AH) aus einer Erbschaft der Klägerin\nstammten. Hinsichtlich der beiden erstgenannten Beträge ist ihr das\nin der Berufungsbegründung enthaltene Bestreiten mit Rücksicht\ndarauf verwehrt, dass sie in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz\nvom 29.1.1998 (Bl. 28 d.A.) deren ursprüngliche Zugehörigkeit zu\ndem Vermögen der Klägerin zugestanden hat, § 288, 290 ZPO.\nHinsichtlich der weiteren urkundlich belegten Einzahlungen in Höhe\nvon 316,76 DM und 16.000,- DM liegt zwar keine entsprechende\nBindung der Beklagten durch entgegenstehenden eigenen Sachvortrag\nvor. Ihr erneutes Bestreiten geht insoweit jedoch deshalb ins\nLeere, weil es substanzlos und deshalb ungeeignet ist, die aus den\nÜberweisungsträgern Bl. 28 und 32 AH hervorgehende Herkunft aus dem\nNachlass des Herrn P. - an welchem die Klägerin unstreitig als\nErbin beteiligt war- in Zweifel zu ziehen. Weitere Zuflüsse aus dem\nVermögen der Klägerin ergeben sich aus den Überweisungen vom\n15.9.1986, 22.4.1987 und 14.10.1988 im Wert von insgesamt 15.000,-\nDM, welche mit Wertstellungen zum 18.9. 1986, 24.4.1987 und\n18.10.1988 auf dem Girokonto des Erblassers gutgeschrieben wurden\n(Bl. 23 - 26 AH). Der Behauptung der Beklagten, es habe sich\nhierbei um Mietzinszahlungen der Klägerin gehandelt, fehlt jegliche\nSubstanz. Mit Mietrückständen der Klägerin aus der Zeit vor der\nEheschließung sind Überweisungen dieser Größenordnung angesichts\ndes nach dem Mietvertrag vom 28.6.1986 zwischen dem Erblasser und\nder Klägerin vereinbarten Mietzinses von 165,- DM (Bl. 16 AH)\nmonatlich nicht erklärbar.\n\n47\n\nOb sich die Klägerin darüber hinaus mit eigenem Vermögen an den\nüber die Wertpapierdepots getätigten Geldanlagen beteiligt hat, wie\nes von ihr behauptet wird, bedurfte aus den ausgeführten Gründen\nkeiner Klärung. Offen bleiben kann deshalb, ob das im Juli 1989 für\n7000,- DM verkaufte Wohnmobil (Bl. 18 AH) im Eigentum der Klägerin\noder des Erblassers gestanden hatte. Ebensowenig kommt es darauf\nan, aus wessen Vermögen die am 12.6.1991 und 11.11.1992 aus\nDevisenverkäufen erlösten Beträge von 17.671,84 DM und 48.405,53 DM\n(Bl. 35- 38 AH) stammten, die den Abrechnungen Bl. 35 und 37 AH\nzufolge dem damals noch allein auf den Namen des Erblassers\ngeführten Konto Nr. .... gutgebracht wurden, jedoch ausweislich der\nan die Klägerin gerichteten Abrechnungen Bl. 40 und 41 d.A. zu\nLasten des Kontos Nr. 3500 147 00/404 verbucht wurden, welches\nersichtlich ein Unter- bzw. Nebenkonto des früheren Girokontos der\nKlägerin war.\n\n48\n\nZugunsten der Beklagten lässt sich nichts daraus herleiten, dass\ndie Depotkonten während der ersten Ehe des Erblassers bereits als\nOder- Konten der damaligen Eheleute G. geführt worden waren. Dies\ngilt ungeachtet der Darstellung der Beklagten, zur Anlegung der\nDepots sei im Jahre 1980 ererbtes Vermögen der ersten Ehefrau des\nErblassers verwendet worden. Aus dem Vorbringen der Beklagten\nergibt sich nicht, dass die Depots bei der Umschreibung am\n18.3.1993 wertmäßig noch das Vermögen ihrer leiblichen Mutter\nrepräsentierten. In ihrem Schriftsatz vom 8.12.1997 (Bl. 16 d.A.)\nhat die Beklagte vorgetragen, dass der Erblasser im Jahre 1987 von\nseiner Mutter ein Barvermögen von mehr als 500.000 DM geerbt und\nhierfür Wertpapiere gekauft habe, welche auf dem zu diesem\nZeitpunkt allein auf seinen Namen geführten Depot verwahrt worden\nseien; Ende 1992 soll das Depot nach der Darstellung der Beklagten\nnoch ein Guthaben von 487.864,07 DM (Bl. 174 GA) aufgewiesen haben.\nVon daher muss sich der Erblasser durchaus nicht aus moralischen\nGründen, etwa in dem Bestreben, das Erbe von Seiten seiner ersten\nEhefrau zugunsten der Beklagten zusammenzuhalten, an einer\nVerfügung hieran zugunsten der zweiten Ehefrau gehindert gesehen\nhaben.\n\n49\n\nDas Argument der Beklagten, dass der Erblasser, wenn er\ntatsächlich mit der am 18.3.1993 erfolgten Umschreibung über die\nHälfte der auf den Konten befindlichen Guthaben hätte verfügen\nwollen, mit ihr und ihrem Lebensgefährten hierüber gesprochen\nhätte, erscheint nicht stichhaltig. Hierfür sind verschiedene\nGründe ohne jede Indizwirkung denkbar. So mag es dem Erblasser zur\nWahrung des Familienfriedens ratsam erschienen sein, die Beklagte\nund ihren Lebensgefährten von der Verfügung zugunsten der Klägerin\nin Unkenntnis zu lassen.\n\n50\n\nAuch die von der Klägerin nicht bestrittenen Äußerungen des\nErblassers mit dem Inhalt, er habe für seine \"beiden Frauen\"\ngleichermaßen vorgesorgt, sprechen nicht gegen die Annahme, dass er\nder Klägerin die Hälfte seines Bankvermögens vorab bereits zu\nLebzeiten zuwies. Dass nämlich der Erblasser mit diesen Äußerungen\nmehr als die gleichmäßige Aufteilung seines, also des ihm\nverbliebenen, Vermögens gemeint habe, gibt das Vorbringen der\nBeklagten nicht her. Die Intention des Erbvertrages, die Parteien\nnach dem Tod des Herrn G. gleichmäßig zu begünstigen, hilft der\nBeklagten nicht weiter, da dieser Vertrag vor der\nKontenumschreibung beurkundet worden war und sich durch diese\nMaßnahme als teilweise überholt erwiesen hat. Es ist im übrigen\nauch nicht zu verkennen, dass die Parteien nach der durch die\nhälftige Übertragung der Konten bewirkten Besserstellung der\nKlägerin aus der Sicht eines vorsorgenden Ehemannes und Vaters sehr\nwohl gerecht bedacht worden sein mochten: Nicht nur hatte die\nKlägerin schon mit den oben angeführten unstreitigen Zahlungen für\nihre Verhältnisse beträchtliche- möglicherweise alle ihre damals\nvorhandenen- Vermögenswerte in die Verbindung eingebracht, sondern\nsie verfügte unstreitig auch über kein Erwerbseinkommen, während\ndie Beklagte am Beginn ihres Berufslebens stand.\n\n51\n\nDer Rückforderungsanspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 814\nBGB ausgeschlossen. Darlegungs- und beweispflichtig für die\ntatsächlichen Voraussetzungen dieses rechtsvernichtenden Einwandes\nist die Beklagte (Palandt/Thomas, BGB- Kommenatr, 58. Auflage § 814\nRdn. 11). Mit ihrem Vorbringen hat sie jedoch keine Gesichtspunkte\naufzeigen können, aus denen der Schluss darauf zu ziehen wäre, dass\ndie Klägerin in Kenntnis ihrer Nichtschuld auch den nicht in den\nNachlass fallenden Anteil der Bankguthaben mit ihr teilen wollte.\nDie Aussage des Zeugen K., er habe die Klägerin darauf\nangesprochen, dass sie mit der von ihr in ihrer Eigenschaft als\nTestamentsvollstreckerin angeordneten hälftigen Aufteilung der\nKonten von der Regel abweiche (Bl. 98 d.A.), zwingt nicht zu der\nFolgerung, dass die Klägerin - nunmehr in Kenntnis der Rechtslage-\naus freiem Entschluss heraus der Beklagten die Hälfte der\nBankguthaben zuwies. Nach der Lebenserfahrung wäre in diesem Fall\nzu erwarten gewesen, dass die Klägerin der Beklagten die hälftige\nAuszahlung auch dementsprechend als eine teilweise freigebige\nZuwendung von ihrer Seite vermittelt hätte, was insbesondere auch\ndie Größenordnung des hergegebenen Betrages nahegelegt hätte. Die\nTatsache, dass die Klägerin von einer solchen Zweckbestimmung\nnichts hat verlauten lassen, weshalb die Beklagte bis zu dem\nRückforderungsschreiben der Klägerin vom 4.2.1997 davon ausging,\ndass die Klägerin mit der hälftigen Aufteilung der Bankguthaben den\nletzten Willen des Erblassers vollzogen habe, erscheint nur\nverständlich, wenn die Klägerin - wie sie es bei ihrer\ninformatorischen Anhörung durch den Senat erläutert hat- dem\nrechtlichen Hinweis des Zeugen K. keinen Glauben geschenkt und\nweiterhin angenommen hat, nach dem Erbvertrag zur Aufteilung des\nganzen Betrages verpflichtet zu sein. Plausibilität kann deshalb\nauch die Darstellung der Klägerin für sich beanspruchen, erst im\nZuge der Vorbereitungen zur Steuererklärung sei ihr aufgrund von\nHinweisen des Steuerberaters die Erkenntnis gekommen, dass sie der\nBeklagten mehr von den Bankguthaben ausgezahlt hatte, als dieser\nnach der Rechtslage gebührte.\n\n52\n\nIhren vom Landgericht zurückgewiesenen Entreicherungseinwand hat\ndie Beklagte ebenso wie den von ihr erneut geltend gemachten\nVerwirkungseinwand nicht mit neuen Gesichtspunkten unterlegt;\ninsoweit kann daher auf die keiner Ergänzung bedürftigen\nzutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen\nwerden.\n\n53\n\nSoweit die Beklagte hilfsweise der Klageforderung einen\nvermeintlichen gleich hohen Bereicherungsanspruch nach § 2287 BGB\nentgegenhält- was der Sache nach eine Hilfsaufrechnung bedeutet-,\nkann auch diese vom Senat gemäß § 530 Abs. 2 ZPO als sachdienlich\nzugelassene Verteidigung gegenüber der Klage ihrer Berufung nicht\nzum Erfolg verhelfen. Ein solcher Anspruch steht der Beklagten\nbereits dem Grunde nach nicht zu. Die Bestimmung des § 2287 BGB\nsoll den Vertragserben vor beeinträchtigenden Schenkungen des\nErblassers schützen, welche die Vorteile seiner Erbeinsetzung\nschmälern oder sogar zunichte machen. Eine anspruchsbegründende\nBeeinträchtigung in diesem Sinne setzt voraus, dass der Erblasser\nmit der Schenkung der von ihm durch den Erbvertrag eingegangenen\nBindung zuwiderhandelt; deshalb greift § 2287 BGB nicht ein, wenn\nder Erblasser dem Beschenkten den Gegenstand der Schenkung trotz\ndes Erbvertrages auch im Wege der Verfügung von Todes wegen hätte\nzuwenden können (vgl. dazu BGH NJW 1982, 441, 442; MüKO (Münchner\nKommentar)/Musielak, 3. Auflage, § 2287 Rdn. 10 m.w.N.). So liegt\nes hier. Wie sich aus der oben im Tatbestand zitierten Ziffer V.\nAbs. 2 des Erbvertrages vom 9.2.1989 ergibt, handelte es sich bei\nder Erbeinsetzung der Beklagten nach dem Erblasser - anders als\nhinsichtlich des Nachlasses der Klägerin- nicht um eine\nVereinbarung mit erbvertraglicher Bindungswirkung.\n\n54\n\nDie Höhe der zutreffend berechneten\nKlageforderung ist zwischen den Parteien nicht im Streit, so dass\ndie Berufung der Beklagten nach allem mit der Kostenfolge des § 97\nAbs. 1 ZPO zurückzuweisen war.\n\n55\n\nDie Entscheidungen zur vorläufigen\nVollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n56\n\nWert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:\n325.283,04 DM (2x 162.641,52 DM, § 19 Abs. 3 ZPO)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306289","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-14/15-u-79-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2287","ref_norm":"2287","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1006","ref_norm":"1006","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 428","ref_norm":"428","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 742","ref_norm":"742","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306289","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306289","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-14/15-u-79-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306289","retrieved":"2026-07-09 03:34:12.965232+00:00"}}