{"status":"available","doknr":"OLD306307","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1210.6U147.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-10","aktenzeichen":"6 U 147/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet. Die Schaltung der\nverfahrensgegenständlichen Anzeige stellt sich als sittenwidrige\nAusnutzung fremder Werbung dar und ist deswegen nach § 1 UWG zu\nuntersagen.\n\n3\n\nDie Werbung der Antragstellerin weist die auch bei dem Schutz\ngegen Ausnutzung der Werbung erforderliche (BGH WRP 97, 306 f -\n\"Wärme fürs Leben\") wettbewerbliche Eigenart auf. Das gilt auch\nunter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich um eine\ngewöhnliche Kleinanzeige handelt, die sich in ihrer Aufmachung\nnicht von durchschnittlichen anderen derartigen Anzeigen\nunterscheidet. Denn es macht die Werbewirkung einer Kleinanzeige\nder vorliegenden Art aus, daß sie ohne Zusätze in knapper Form\nausschließlich die Besonderheiten des beworbenen Angebotes\nbeschreibt, also allein aus den verwendeten Wörtern ihre\nWerbewirkung erzielt. Aus diesem Grunde wird eine kurze Anzeige\ngeringen Umfanges (z.B. \"VW Golf Bj.93, 130.000 km, 9.800\nDM\") in der Regel nicht von wettbewerblicher Eigenart sein.\nAnders ist dies aber dann, wenn die gewerbliche Anzeige in\nbestimmter nicht vorgegebener und damit eigenartiger Weise und\nReihenfolge eine Vielzahl von Elementen der angebotenen Arbeiten\nbeschreibt und so in komprimierter Form die gesamte Palette des\nAngebotes des Werbenden umfaßt. In diesem Fall kann die\nFormulierung Herkunftsvorstellungen auslösen und im\nWiederholungsfalle Erinnerungen bei dem Leser bewirken. Dies belegt\nim übrigen der Umstand, daß es üblich ist - und auch von den\nParteien selbst praktiziert wird - regelmäßig mit identischem\nWortlaut zu werben.\n\n4\n\nVor diesem Hintergrund ist auch der Kleinanzeige der\nAntragstellerin wettbewerbliche Eigenart zuzuerkennen. Das ergibt\nsich aus der Anzahl der beworbenen Tätigkeiten und Waren und ihrer\nsprachlichen Anordnung. Die Antragstellerin bewirbt zunächst zwei\nSteinarten (Marmor und Granit) und Natursteinarbeiten sowie\nZuschnitt für insgesamt fünf im einzelnen aufgelistete\nVerwendungen. Sodann werden Marmorfliesen angeboten und der direkte\nVertriebsweg angepriesen. Schließlich sind die Verlegung,\nAusstellung und fachmännische Beratung angesprochen und die\nGeschäftszeiten angegeben. Bei diesen Angaben handelt es sich zwar\n- anders als dies bei anderen Werbeformen als Kleinanzeigen der\nFall ist - um reine Beschreibungen der Tätigkeit der\nAntragstellerin, gleichwohl erhält die Anzeige durch ihre konkrete\nGestaltung wettbewerbliche Eigenart. Diese mag gering sein, sie\ngenügt indes den Anforderungen, weil es sich bei der angegriffenen\nAnzeige der Antragsgegnerin - wie sogleich darzulegen ist - um eine\nnahezu identische Übernahme des Wortlautes und damit der ganzen\nKleinanzeige handelt.\n\n5\n\nEs besteht auch Verwechslungsgefahr. In der Anzeige der\nAntragsgegnerin werden exakt dieselben Stein- und Fliesenarten\nsowie dieselben Verwendungen für die Steine und die Steinarbeiten\nund schließlich ebenfalls die direkte Bezugsquelle angesprochen und\ndie Geschäftszeiten angegeben. Der Wortlaut der Kleinanzeige ist -\nvon geringfügigen Wortumstellungen, die nicht ins Gewicht fallen,\nabgesehen - mit demjenigen der Anzeige der Antragstellerin\nidentisch. Insbesondere ist sie auch identisch aufgebaut, indem\nzunächst die Steinarten, dann die Verwendungsformen, sodann der\nVertriebsweg und schließlich die Geschäftszeiten angegeben werden.\nVor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, daß Leser die Anzeigen\nverwechseln und die Antragsgegnerin so von der Werbewirkung der von\nder Antragstellerin geschalteten Werbung profitiert, weil die\nangesprochenen Verbraucher sich nicht an die Antragstellerin,\nsondern infolge der Verwechslung stattdessen an die Antragsgegnerin\nwenden werden.\n\n6\n\nDie Verwechslungsgefahr setzt nicht voraus, daß die\nAntragstellerin entsprechend ihrer - nicht glaubhaft gemachten -\nBehauptung bereits seit 10 Jahren gleichlautend wirbt. Denn es ist\njedenfalls durch Vorlage von Anzeigen glaubhaft gemacht und im\nübrigen auch nicht bestritten, daß sie zumindest derzeit regelmäßig\ngleichlautend das von ihr vorgetragene Inserat schaltet. Das genügt\nindes zur Begründung der Verwechslungsgefahr, weil der Interessent\ntypischerweise alle Kleinanzeigen der betreffenden Branche\ndurchsehen und so beide Anzeigen zur Kenntnis nehmen und auf eine\nWiederholungswerbung schließen wird. Dies gilt umso eher, als die\nKleinanzeigen, wie dies im Interesse der Leser allgemein üblich\nist, in dem \"Schaufenster\" nach Branchen geordnet sind und beide\nAnzeigen daher von den einschlägig interessierten Lesern in engem\nzeitlichen Zusammenhang oder sogar gleichzeitig wahrgenommen\nwerden.\n\n7\n\nSchließlich liegen auch die subjektiven Voraussetzungen des\nAnspruches vor, weil die Antragsgegnerin die Anzeige in Kenntnis\ndes Wortlautes der Anzeige der Antragstellerin schaltet. Dabei kann\ndahinstehen, ob der Text der angegriffenen Anzeige auf einem\nVorschlag des Redakteurs Becker beruht. Denn auch wenn die\nAntragsgegnerin bei der ersten Schaltung der Anzeige von den\nmassiven Übereinstimmungen keine Kenntnis gehabt haben sollte,\nhatte sie sie jedenfalls bei den zumindest drei weiteren\nSchaltungen, die noch nach Zugang der Abmahnung erfolgt sind.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.\n\n9\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.\n\n10\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: 15.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306307","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-10/6-u-147-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306307","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306307","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-10/6-u-147-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306307","retrieved":"2026-07-09 03:34:14.637194+00:00"}}