{"status":"available","doknr":"OLD306311","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1210.19W60.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-10","aktenzeichen":"19 W 60/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie nach §§ 71 Abs. 2, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde\nist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die durch Zwischenurteil zu treffende\nEntscheidung über den Antrag der Beklagten und des Widerklägers auf\nZurückweisung der Nebenintervention des Streithelfers\nzulässigerweise mit dem Endurteil verbunden (Thomas/Putzo, ZPO 21.\nAufl., § 71 Rn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl., § 71 Rn. 5 m.\nNachw.). Insoweit ist hiergegen die sofortige Beschwerde nach § 71\nAbs. 2 ZPO zulässig, die die Beschwerdeführer form- und\nfristgerecht eingelegt haben.\n\n4\n\nNachdem der Streithelfer nicht dem streitverkündenden Beklagten\nzu 1. und Widerkläger, sondern der Gegenpartei beigetreten ist,\nbedarf es gemäß § 66 Abs. 1 ZPO eines rechtlichen Interesses an\ndiesem Beitritt; der Hinweis auf die Streitverkümdung genügt dafür\nnicht, weil die Streitverkünder widersprochen haben\n(Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 66 Rn. 1 m. Nachw.).\n\n5\n\nDieses rechtliche Interesse ist gegeben. Der Streithelfer war\nwie die Parteien beteiligt an einem komplexen Unfallgeschehen; der\nBeklagte zu 1. und Widerkläger hatte ihm den Streit mit der\nAnkündigung verkündet, ihn im Falle des Unterliegens gegenüber dem\nKläger und den Widerbeklagten auf Schadensersatz in Anspruch nehmen\nzu wollen. Bei der gegebenen Sachlage bestand ein rechtliches\nInteresse des Streithelfers nicht zwangsläufig an einem Obsiegen\nder Beklagten und Widerkläger, um eine eigene Inanspruchnahme zu\nvermeiden, sondern gerade an der Feststellung, dass der Beklagte zu\n2. allein den Unfall verschuldet habe und dass deshalb kein\nAnspruch gegen ihn - den Streithelfer - bestehe. Ebendies ergibt\ndas vom Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen H.\neinwandfrei, das auch zu dem Ergebnis kommt, der Unfall sei für den\nStreithelfer nicht zu vermeiden gewesen. Auf dieses Gutachten hat\ndas Landgericht sein Urteil gestützt, das die Beklagten und der\nWiderkläger nicht mit der Berufung angegriffen haben.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n7\n\nBeschwerdewert: 5.000 DM (geschätztes Interesse des\nNebenintervenienten; vgl.\n\n8\n\nSchneider/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl., Rn. 3358\nff.).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-10/19-w-60-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-10/19-w-60-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306311","retrieved":"2026-07-09 03:34:15.005038+00:00"}}