{"status":"available","doknr":"OLD306310","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1210.19U79.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-10","aktenzeichen":"19 U 79/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung von\nNutzungsentgelt gem. § 4.4.2 des notariellen Vertrages in Höhe von\ntäglich 30,-- DM für die Zeit vom 1.5.1995 bis zum 31.12.1995 und\nvon täglich 10,-- DM für die Zeit vom 1.1.1996 bis zum 29.2.1996 -\ninsgesamt 7.940,-- DM - verurteilt, weil sie in dieser Zeit ihrer\nVerpflichtung, Baumaterialien und Schutt von dem von ihnen\nverkauften Grundbesitz zu räumen, nicht bzw. nicht ausreichend\nnachgekommen seien. Hiergegen richtet sich die Berufung der\nBeklagten, die die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstanden und\nim übrigen der Ansicht sind, die Geltendmachung des\nNutzungsentgelts sei unzulässig, weil der Kläger es abgelehnt habe,\ndem von ihnen mit der Räumung beauftragten Zeugen G. mitzuteilen,\nwas noch weggeräumt werden solle; jedenfalls seien nur 10,-- DM pro\nTag ab 1.5.1995 gerechtfertigt.\n\n4\n\nDer Senat folgt der sorgfältigen, die Zeugenaussagen zutreffend\nbewertenden Beweiswürdigung des Landgerichts und sieht deshalb gem.\n§ 543 ZPO von einer eigenen Darstellung der Beweiswürdigung ab. Das\nLandgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten\ndie Beweislast für eine Räumung vor dem 29.2.1996 trifft. Das gilt\nunbeschadet der Frage, ob es sich bei der Regelung in § 4 um einen\npauschalierten Schadensersatz handelt (zur Abgrenzung vgl.\nPalandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 276 Rn 54) oder um ein\nVertragsstrafeversprechen, wie der Kläger nunmehr meint. Da der\nBeklagte die Räumung des Grundstücks von Schutt als Nebenpflicht\naus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag schuldeten,\ntragen sie für die behauptete Erfüllung die Beweislast [OLG München\nDRsp-ROM Nr. 1998/15208 = OLGR-München 1993, 241; vgl. auch\nPalandt-Putzo, BGB, 58. Aufl., § 557 Rn 11 zum vergleichbaren Fall\nder Räumung durch den Mieter]. Diesen Beweis haben die Beklagten\nnicht zu führen vermocht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt\nhat; ein \"non liquet\" geht zu ihren Lasten.\n\n5\n\nDer Anspruch des Klägers auf Nutzungsentgelt könnte allerdings\ngem. § 242 BGB ausgeschlossen sein, wenn die Behauptung der\nBeklagten zuträfe, wonach der Kläger es abgelehnt habe, dem Zeugen\nG. nach vollständiger Räumung mitzuteilen, was er denn noch\nweggeräumt haben wolle (Bl. 212 d.A.); denn ihn traf insoweit eine\nMitwirkungspflicht, gegen die er verstoßen haben könnte. So liegt\nes hier aber nicht. Denn die diesbezügliche Aussage des Zeugen G.\n(Bl. 140 d.A.), auf die die Beklagten sich stützen wollen,\nrelativiert sich, sieht man sie im richtigen zeitlichen\nZusammenhang. Der Zeuge will nach eigener Aussage zuletzt einige\nTage vor einem Termin auf dem Grundstück gewesen sein, der als\nfester Räumungstermin vereinbart war. Das kann allerdings nicht der\n30.10.1994 aus dem notariellen Vertrag, sondern nur der 11.4.1995\naus der nachfolgenden Verrechnungsvereinbarung gewesen sein. Erst\nnach der letztmaligen Anwesenheit des Zeugen, nämlich unter dem\n10.4.1995 haben die Beklagten aber dem Kläger als Reaktion auf\ndessen Schreiben vom 31.3.1995 (Bl. 218 d.A.) mitgeteilt, ihm einen\ngenauen Termin zum Räumen oder Bevollmächtigten durchgeben zu\nwollen (Bl. 221 d.A.), was dann ebenfalls mit Schreiben vom\n10.4.1995 (Bl. 222 d.A.), dessen Empfang der Kläger bestreitet,\ngeschehen sein soll. Ob dieses Schreiben tatsächlich am 10.4.1995\ngefertigt worden ist, mag zweifelhaft sein, weil kein Grund\nersichtlich ist, warum die Beklagten den Namen nicht sofort in dem\nbereits zitierten, unstreitig verschickten Schreiben vom selben Tag\nangeben konnten; auch ist der Zugang des den Zeugen G. als\nBevollmächtigenden benennenden Schreibens nicht bewiesen. Das alles\nkann aber dahingestellt bleiben; als der Zeuge sich an den Kläger\ngewandt haben will, wusste dieser noch nichts von dessen\nBevollmächtigung und hatte deshalb auch keine Veranlassung, mit dem\nZeugen über die Räumung zu sprechen; seine Vertragspartner waren\ndie Beklagten. Nach dem 10.4.1995 ist der Zeuge aber nach eigenem\nBekunden nicht mehr an den Kläger herangetreten, wie sich auch die\nBeklagten nachfolgend offensichtlich nicht mehr um die\nAngelegenheit gekümmert haben. Denn obwohl der Kläger den Beklagten\nnachfolgend immer wieder schriftlich Nutzungsentschädigung in\nRechnung gestellt hat und sie mit anwaltlichen Schreiben zur\nRäumung aufgefordert hat, haben die Beklagten zu keinem Zeitpunkt\nverlangt, der Kläger möge ihnen doch angeben, was noch zu räumen\nsei oder gar eine gemeinsame Begehung verlangt; sie haben trotz\nihrer Zusage in Ziffer 4 ihres Schreibens vom 10.4.1995 (Bl. 221\nd.A.) nichts mehr zur Erfüllung ihrer vertraglich übernommenen\nPflichten zur Räumung unternommen.\n\n6\n\nHinsichtlich der Höhe sind ebenfalls keine weiteren Abstriche\ngerechtfertigt. Ausweislich den Aussagen der hierzu gehörten Zeugen\nund den in den Akten befindlichen Fotos lagerte bis Dezember 1995\nnoch soviel Schutt auf dem Gelände, dass die vereinbarte Pauschale\ngerechtfertigt erscheint.\n\n7\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 3.3 des Vertrages.\n\n8\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung haben gem. §§ 97\nAbs. 1, 100 ZPO die Beklagten zu tragen. Vorläufig vollstreckbar\nist das Urteil nach §§ 708 Nr. 0, 713 ZPO.\n\n9\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer für die Beklagten :\n7.940,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306310","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-10/19-u-79-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306310","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306310","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-10/19-u-79-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306310","retrieved":"2026-07-09 03:34:14.926071+00:00"}}