{"status":"available","doknr":"OLD306309","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1210.19U19.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-10","aktenzeichen":"19 U 19/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.\n\n3\n\nI. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten restliches\nArchitektenhonorar in Höhe von 10.709,87 DM aus der Planung eines\nEinfamilienhauses. Mit Schreiben vom 30.4.1996 hat die Klägerin dem\nBeklagten seinen \"Auftrag zur Entwurfsplanung\" bestätigt. In diesem\nSchreiben heißt es u.a.:\n\n4\n\n\"Wir fertigen einen Vorentwurf für Ihr geplantes\nEinfamilienhaus ... . Die Planungsunterlagen erhalten sie direkt\nvom Architektenbüro D..\n\n5\n\nFür die oben beschriebene Planungsarbeit wurde ein\nPauschalhonorar in Höhe von 2.000,-- DM zzgl. 15 % MWSt. vereinbart\n... Für den Fall, dass uns ein Bauauftrag für dieses Haus erteilt\nwird, ist die Entwurfsplanung kostenlos.\"\n\n6\n\nNach Fertigstellung des Bauantrags stellte die Klägerin unter\ndem 29.8.1996 DM 9.775,00 DM in Rechnung, die der Beklagte bezahlt\nhat. Unter dem 17.12.1997 erteilte sie ihm eine \"Schlussrechnung\"\nüber 20.448,00 DM, aufgrund deren sie nach Abzug des vom Beklagten\ngezahlten Betrages eine Restforderung von 10.709,87 DM\nerrechnete.\n\n7\n\nDie Parteien streiten darüber, ob der Klägerin über die bereits\ngezahlten 9.775,-- DM hinaus weitere Honoraransprüche für\nPlanungsleistungen zustehen. Der Beklagte ist der Ansicht, die\nKlägerin könne kein Honorar verlangen, weil ihre Ansprüche mit dem\nam 29.8.1996 in Rechnung gestellten und von ihm gezahlten Betrag\nvon 9.775,-- DM insgesamt abgegolten sein sollten. Hierzu trägt er\nvor, die Klägerin sei Herstellerin von sog. Systemhäusern, sie\nspreche ihre Kunden an, um ihnen eine Planung zu liefern und diese\ndann selbst umzusetzen. Die Klägerin habe zunächst nur Entwürfe\nerstellen sollen, wofür eine Vergütung von 5.000,-- DM vereinbart\ngewesen sei. Schließlich sei ihr auch die Genehmigungsplanung in\nAuftrag gegeben worden, ohne dass man über ein weiteres Honorar\ngesprochen habe. Im Anschluss an die Einreichung der\nGenehmigungsplanung habe die Klägerin ihre Rechnung vom 29.8.1996\nerstellt. Daraufhin habe der Beklagte den Geschäftsführer der\nKlägerin angerufen und die Rechnung als über 5.000,-- DM liegend\nmoniert. Dieser habe ihm erklärt, der geforderte Betrag stehe ihm\nzu, weil er ja auch die Genehmigungsplanung eingereicht habe. Auf\nden Einwand des Beklagten, dass noch gar nicht feststehe, ob das\nBauvorhaben realisiert werde und dass er nicht beliebige Beträge\naufwenden könne, habe der Geschäftsführer erklärt, damit seien alle\nbisherigen Arbeiten abgegolten.\n\n8\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung\nu.a. ausgeführt, die vom Beklagten behauptete mündliche\nHonorarvereinbarung sei nach § 4 HAOI unwirksam, zudem sie auch\neine Unterschreitung der Mindestsätze darstelle.\n\n9\n\nII. Die Klägerin ist mit weiteren Honoraransprüchen\nausgeschlossen, obwohl das nach der Behauptung des Beklagten\nvereinbarte Honorar - unstreitig - unter den Mindestsätzen liegt.\nZwar können die in der HOAI festgesetzten Mindestsätze nur in\nAusnahmefällen unterschritten werden (§ 4 Abs. 2 HOAI), wobei die\nVereinbarung der Unterschreitung zudem schriftlich und bei\nAuftragserteilung erfolgt sein müsste (Werner/Pastor, Der\nBauprozess, 9. Aufl., Rn 716). Unbeschadet der Tatsache, dass es\nhier jedenfalls an der Schriftform fehlt und die Vereinbarung auch\nnach dem Vortrag des Beklagten teilweise nicht bei\nAuftragserteilung, sondern nach Durchführung desselben erfolgt sein\nsoll, ist die Vereinbarung aber deshalb wirksam, weil die HOAI auf\ndie Honorarvereinbarung der Parteien keine Anwendung findet. Hierzu\nhat der Bundesgerichtshof (BauR 1997, 677 = NJW 1997, 2329 = MDR\n1997, 729 = DRsp-ROM Nr. 1997/4742) ausgeführt:\n\n10\n\n\"§ 1 HOAI bestimmt allerdings den Anwendungsbereich der\nVerordnung einschränkend dahin, dass sie für die Berechnung der\nEntgelte für die Leistungen der Architekten und Ingenieure gilt,\nsoweit sie durch Leistungsbilder oder andere Bestimmungen der\nVerordnung erfasst werden. Die Bestimmungen der Verordnung,\ninsbesondere die Beschreibung der wichtigsten Leistungsbilder (§§\n15, 55 HOAI), gehen ersichtlich nur von Auftragnehmern aus, die mit\nden dort beschriebenen Architekten- und Ingenieuraufgaben betraut\nsind. Daraus folgert der Senat, dass die HOAI auf solche Anbieter,\ndie neben oder zusammen mit Bauleistungen auch Architekten oder\nIngenieurleistungen zu erbringen haben, nicht anzuwenden ist. Das\ngilt insbesondere für Bauträger und andere Anbieter kompletter\nBauleistungen, die die dazu erforderlichen Ingenieur- und\nArchitektenleistungen einschließen.\" (Hervorhebung diesseits)\n\n11\n\nUnter diesen Anbieterkreis fällt die Klägerin entgegen ihrer\nAuffassung. Denn sie hat selbst vorgetragen, sie befasse sich\ndamit, individuelle Häuser nach den Vorstellungen und Wünschen der\nBauherrn schlüsselfertig zu bauen (Bl. 174 d.A.), dem Beklagten sei\neine Kostenkalkulation der Gesamtkosten einschließlich Planung,\nBauleitung und Statik für den Fall der schlüsselfertigen Erstellung\nunterbreitet worden (Bl. 177 d.A.), der Beklagte habe auch keinen\nZweifel daran aufkommen lassen, dass das Bauvorhaben nach dessen\nGenehmigung durch die Klägerin ausgeführt werden sollte (Bl. 179\nd.A.). Daraus folgt: Wäre das Projekt wie vorgesehen zur Ausführung\ngelangt, bestünde kein Zweifel, dass die von der Klägerin in\nRechnung gestellten Architektenleistungen nur Teil der\nGesamtleistung (schlüsselfertige Errichtung) gewesen wären mit der\nFolge, dass die HOAI auf die Klägerin keine Anwendung fände. Das\nwird bestätigt durch ihre Auftragsbestätigung vom 3.4.1996, wonach\ndie Entwurfserstellung kostenlos sein sollte, wenn ihr ein\nBauauftrag erteilt würde. Damit stellt sich die Frage, ob hier\netwas anderes gelten muss, weil die Klägerin bei Erbringung der\nPlanungsleistung - noch - keinen Auftrag zur Ausführung des\nBauvorhabens hatte. Das ist zu verneinen, weil die Klägerin auch\nnach eigener Vorstellung ihre Planungsleistungen nicht isoliert,\nsondern im Hinblick auf die als sicher hingestellte Beauftragung\ndurch den Beklagten zur nachfolgenden Errichtung des Bauvorhabens\nerbringen wollte und erbracht hat; die Planungsleistungen sollten\nin dem späteren Gesamtauftrag aufgehen. Sie trat damit als zu dem\nAnbieterkreis gehörend auf, auf den nach der Rechtsprechung des BGH\ndie HOAI keine Anwendung findet.\n\n12\n\nDie Parteien konnten daher wirksam ein unter den Mindestsätzen\nder HOAI liegendes Honorar vereinbaren. Demzufolge müsste\nentsprechend den Regeln der Werkvertrages die Klägerin beweisen,\ndass die vom Beklagten behauptete bestimmte Vergütung nicht\nvereinbart worden ist (vgl. zur Beweislast Palandt-Sprau, BGB, 58.\nAufl., § 632 Rn 11 m.w.N.), weil sie die nach der HOAI übliche\nVergütung verlangt. Entsprechender Beweisantritt der Klägerin\nfehlt, so dass von der Richtigkeit der Behauptung des Beklagten,\ndie zunächst in Rechnung gestellten gezahlten 9.775,-- DM seien als\nGesamtvergütung vereinbart gewesen, auszugehen ist. Hierfür\nsprechen im übrigen auch die vom Beklagten vorgelegten Unterlagen,\ninsbesondere auch die Rechnung vom 29.8.1996.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n14\n\nBeschwer für die Klägerin: 10.709,87 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306309","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-10/19-u-19-99","cited_norms":[{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306309","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306309","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-10/19-u-19-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306309","retrieved":"2026-07-09 03:34:14.838713+00:00"}}