{"status":"available","doknr":"OLD306306","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1210.11W75.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-10","aktenzeichen":"11 W 75/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger zu 1. und seine am 03.04.1998 verstorbene Ehefrau\nerhielten von der beklagten Bausparkasse aufgrund Vertrages vom\n16./17.08.1995 ein durch Grundpfandrecht gesichertes\nBaufinanzierungsdarlehen über 126.000,00 DM. Die Auszahlung\nerfolgte zu 100%. In dem Vertrag ist die monatliche Leistungsrate\nmit 815,05 DM vereinbart, der effektive Jahreszins - aufgeteilt auf\nzwei Darlehensteile - mit 7,88% und 8,47% p.a. angegeben. Der Zins\nwar bis zum 30.09.2003 festgeschrieben. Die Tilgung wurde\nausgesetzt gegen Sicherungsabtretung einer bei einem\nLebensversicherer neu abgeschlossenen Lebensversicherung über\n100.000,00 DM, die der Tilgung der Darlehenssumme dienen sollte und\nauf die der Kläger und seine Ehefrau eine monatliche Prämie von\n263,00 DM zahlten.\n\n4\n\nNach dem Tod der Ehefrau wurde die Lebensversicherungssumme über\n100.539,59 DM an die Beklagte zwecks vorzeitiger Ablösung des\nDarlehens ausbezahlt. Die Beklagte erklärte sich mit der\nvorzeitigen Darlehensrückzahlung einverstanden, falls eine\nVorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 13.462,41 DM gezahlt oder\nalternativ das restliche Darlehen um die\nVorfälligkeitsentschädigung erhöht werde. Die Kläger, die Erben der\nverstorbenen Ehefrau sind, halten die Forderung der Beklagten auf\nZahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung für unberechtigt. Sie\nhaben daher Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der\nBeklagten kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zustehe.\nDie Beklagte ist dem entgegengetreten.\n\n5\n\nDie Parteien haben - entsprechend einem schon vorprozessual von\nder Beklagten unterbreiteten Angebot - einen gerichtlichen\nVergleich geschlossen, in dem sich die Kläger verpflichteten, zum\nAusgleich aller wechselseitigen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag\nden restlichen Darlehensbetrag zuzüglich darauf entfallender\nVorfälligkeitsentschädigung (29.359,00 DM) zu zahlen. Sodann haben\ndie Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt\nund wechselseitig Kostenantrag gestellt. Das Landgericht hat die\nKosten der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten des\nVergleichs, die es gegeneinander aufgehoben hat. Dagegen richtet\nsich die sofortige Beschwerde der Beklagten, die meint die Kosten\nseien - mit Ausnahme der Vergleichskosten - den Klägern\naufzuerlegen.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie gemäß § 91a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und in förmlicher\nHinsicht nicht zu beanstandende sofortige Beschwerde ist begründet.\nEs entspricht bei Berücksichtigung des bisherigen Sach- und\nStreitstandes billigem Ermessen im Sinne des § 91a Abs. 1 ZPO, die\nKosten des Rechtsstreits den Klägern aufzuerlegen.\n\n8\n\nDie Feststellungsklage war unbegründet. Die Beklagte durfte ihr\nEinverständnis zu der vorzeitigen Darlehensablösung von der Zahlung\neiner Vorfälligkeitsentschädigung anhängig machen. Das Landgericht\nhat in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, es fehle eine\nAnspruchsgrundlage, weil der Darlehensvertrag keine Regelung für\nden Fall vorzeitiger Darlehensablösung aufgrund Fälligwerdens der\nLebensversicherungssumme treffe und die Parteien sich auch nicht\ngeeinigt hätten. Dem kann nicht gefolgt werden.\n\n9\n\n1. Die Kläger waren nicht berechtigt, den Darlehensvertrag durch\neinseitige Erklärung vorzeitig zu beenden. Das Recht zur\nordentlichen Kündigung (§§ 609, 609a BGB) war durch die\nFestzinsbindung bis zum 30.09.2003 wirksam abbedungen. Auf ein\nRecht zur außerordentlichen Kündigung oder den Wegfall der\nGeschäftsgrundlage berufen sich die Kläger nicht; dafür ist auch\nnichts ersichtlich. Fraglich kann nur sein, ob und unter welchen\nVoraussetzungen die Beklagte verpflichtet war, die vorzeitige\nteilweise Rückführung des Darlehens durch die\nLebensversicherungssumme die damit einhergehende Vertragsänderung\nzu akzeptieren.\n\n10\n\n2. Darüber, dass die Kläger grundsätzlich eine Rückführung der\nDarlehenssumme in Höhe der durch Eintritt des Versicherungsfalls\nfällig gewordenen Lebensversicherungssumme verlangen konnten, haben\ndie Parteien nicht gestritten. Es spricht auch viel dafür, dass den\nDarlehensgeber die Rechtspflicht trifft, sich auf Verlangen des\nDarlehensnehmers auf eine dahingehende Vertragsänderung einzulassen\n(zu den Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung vgl. BGHZ 136,\n161, 164 ff. mit weiteren Nachweisen), wenn in dem Darlehensvertrag\nvereinbart ist, dass die Tilgung des Darlehens durch eine bestimmte\nLebensversicherung erfolgen soll und sich der Darlehensgeber die\nAnsprüche aus der Versicherung sicherungshalber abtreten lässt.\n\n11\n\n3. Die Beklagte dufte ihr Einverständnis mit der\nVertragsänderung von der Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung\nabhängig machen. Nach gefestigter Rechtsprechung, der der Senat\nfolgt, muss ein Darlehensgeber es nicht hinnehmen, dass ihm durch\neine vom Darlehensnehmer gewünschte Vertragsänderung ein\nwirtschaftlicher Nachteil entsteht; er kann vielmehr verlangen, so\ngestellt zu werden, wie er bei ordnungsgemäßer Durchführung des\nVertrages bis zum Ende der festgelegten Laufzeit gestanden hätte\n(BGHZ 133, 355, 359 f.; 136, 161, 164; BGH NJW 1982, 432, 433; OLG\nHamm WM 1996, 569, 570 f., 572; LG Karlsruhe WM 1996, 574, 575;\nvgl. auch von Rottenburg in: von Westphalen/Emmerich/von\nRottenburg, Verbraucherkreditgesetz, 2. Aufl., § 4 Rn. 96 mit\nweiteren Nachweisen).\n\n12\n\nIm Streitfall gilt nicht deshalb etwas anderes, weil die Tilgung\ndes Darlehens durch die Lebensversicherungssumme vertraglich\nvereinbart war. Sinn einer solchen Vereinbarung ist, dass der\nDarlehensnehmer, anstatt laufende Tilgungsleistungen an den\nDarlehensgeber zu erbringen, durch Zahlung der Versicherungsprämie\ndas zur Tilgung erforderliche Kapital und zudem zusätzliches\nKapital anspart, da die Auszahlungssumme wegen der zu erwartenden\nÜberschussbeteiligung bei zunehmender Laufzeit der Versicherung die\nvereinbarte Versicherungssumme erheblich übersteigen kann; zugleich\nwird für den Fall Vorsorge getroffen, dass der oder einer der\nmehreren Versicherungsnehmer verstirbt. Ob diese Vertragsgestaltung\nals besonders vorteilhaft anzusehen ist oder ob u.a. wegen der\ndurchgehenden Verzinsung des gesamten Kapitals und der daher nur\nmäßigen Rendite die Nachteile überwiegen, kann dahinstehen. Auf die\nvertraglich übernommenen Verpflichtungen des Darlehensnehmers, die\nsich aus der Festzinsbindung ergeben, kann diese Gestaltung der\nTilgung jedenfalls keinen Einfluss haben. Insbesondere ist nicht\nersichtlich, dass der Kreditgeber bei einer solchen Regelung der\nTilgung für den Fall, dass das Darlehen aufgrund des Eintritts des\nVersicherungsfalls vorzeitig zurückgeführt werden kann,\nwirtschaftliche Nachteile hinnehmen will. Die Verzinsung eines\nDarlehens ist auf die vereinbarte Laufzeit abgestimmt. Da der\nVerzinsungsplan jedes Kreditvertrages Bestandteil der\ngeschäftlichen Kalkulation des Kreditgebers ist, träten konkrete\nwirtschaftliche Nachteile ein, wenn die vorzeitige Rückführung des\nKredits ausgleichslos hingenommen werden müsste. Die allgemeine\nErwägung, dass das Geschäft mit Lebensversicherungshypotheken den\nKreditgebern wegen der Kooperation mit bestimmten\nLebensversicherungen mittelbare Vorteile bieten kann, ist kein\nausreichender Grund, ihnen die Hinnahme solcher Nachteile durch\nAbstandnahme von den getroffenen Vereinbarungen zuzumuten.\n\n13\n\nDazu besteht auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben\njedenfalls dann kein Anlass, wenn der Betrag, den der Kreditnehmer\naufbringen muss, um den Tilgungsbetrag anzusparen und vorzeitig\nabzulösen, weit hinter dem ausgezahlten Lebensversicherungsbetrag\nzurückbleibt. Im Streitfall sind bis zum Eintritt des\nVersicherungsfalls Versicherungsprämien von etwa 8.000,00 DM\naufzuwenden gewesen. Rechnet man dem die von der Beklagten\nverlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 13.462,41 DM\nhinzu, so betragen die Aufwendungen der Kläger etwa ein Fünftel der\nvorzeitig abgelösten 100.539,59 DM. Aus diesem Grunde ist auch\nnicht ersichtlich, wieso die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des\nBeratungsverschuldens verpflichtet gewesen sein sollte, von der\nForderung nach einer Vorfälligkeitsentschädigung Abstand zu\nnehmen.\n\n14\n\n4. Der Klage hätte nicht - wie das Landgericht gemeint hat - mit\nder Begründung stattgegeben werden können, dass es jedenfalls vor\nAbschluss des gerichtlichen Vergleichs nicht zu einer Vereinbarung\nder Parteien über die Abänderung des Darlehensvertrages gekommen\nsei. Fraglich ist bereits, ob die vorprozessualen Erklärungen der\nParteien unter Berücksichtigung der Entgegennahme der\nVersicherungssumme durch die Beklagte nicht dahin verstanden werden\nmüssen, dass Einigkeit über die Verwendung der\nLebensversicherungssumme zur Teilablösung des Darlehens bestand und\ndass lediglich über den Anspruch der Beklagten auf\nVorfälligkeitsentschädigung gestritten werden sollte. Jedenfalls\nwar die Klage auf Feststellung gerichtet, dass der Beklagten keine\nVorfälligkeitsentschädigung zustehe. Eine solche Feststellung, die\ndie Kläger offensichtlich begehrt haben, um der Forderung der\nBeklagten nach Abschluss eines Abänderungsvertrages unter\nEinbeziehung der Vorfälligkeitsentschädigung unter Berufung auf das\ngerichtliche Erkenntnis entgegentreten zu können, hätte aber, wie\nsich aus den vorstehenden Rechtsausführungen ergibt, nicht\ngetroffen werden können.\n\n15\n\n5. Über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung haben die\nParteien nicht gestritten. Die Feststellungsklage hätte deshalb in\nvollem Umfang abgewiesen werden müssen. Ob sich die Klage konkret\nauf den von der Beklagten verlangten Betrag von 13.462,41 DM oder\nauf jegliche Vorfälligkeitsentschädigung bezog, kann\ndahinstehen.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §\n91 Abs. 1 ZPO.\n\n17\n\nBeschwerdewert: bis 6.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-10/11-w-75-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 609","ref_norm":"609","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-10/11-w-75-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306306","retrieved":"2026-07-09 03:34:14.553150+00:00"}}