{"status":"available","doknr":"OLD306317","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1209.6W74.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-09","aktenzeichen":"6 W 74/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nDas Verfahren ist durch das Ende des Räumungsverkaufes am 27.\n11.1999 in der Hauptsache erledigt, weil der Antrag bis zu diesem\nZeitpunkt zulässig und begründet war und die Beschwerde aus diesem\nGrunde hätte Erfolg haben müssen. Die Erledigung ist auf den Antrag\ndes Antragstellers festzustellen. Dessen Erledigungserklärung im\nSchriftsatz vom 2.12.1999 ist für den eingetretenen Fall der\nEinseitigkeit als entsprechender Feststellungsantrag auszulegen,\ndie darin liegende Antragsänderung ist zulässig.\n\n3\n\nAuf die Beschwerde hätte die begehrte einstweilige Verfügung\nvorbehaltlich der Beendigung des Räumungverkaufes am 27.11.1999\nerlassen werden müssen. Denn der Antragsteller hatte die\nVoraussetzungen eines Unterlassungsanspruches aus § 8 Abs.6 Ziff.1\nUWG glaubhaft gemacht.\n\n4\n\nDie Antragsgegnerin hat im Rahmen des Räumungsverkaufes\nwesentlich zu hohe Verkaufspreise als Ausgangspreise angegeben und\nauf diese Weise von den Möglichkeiten des Räumungsverkaufes im\nSinne der Vorschrift mißbräuchlich Gebrauch gemacht. Denn sie hat\nso trotz der Reduzierung um (etwa) 50 % Preise verlangt, die\nmarktüblichen, nicht reduzierten Preisen entsprachen. Das ergibt\nsich aus den gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen M.\nvom 17. und 20.11.1999. Diese weisen aus, daß die verlangten\nherabgesetzten Preise teilweise sogar noch über den Preisen lagen,\ndie der Sachverständige als \"leistungsfähigen Verkaufspreis\", also\nals den Preis bezeichnet hat, der in etwa am Markt zu erzielen\ngewesen wäre. Soweit die Verkaufspreise niedriger lagen, war die\nDifferenz so gering, daß sie den Räumungsverkauf nicht\nrechtfertigen konnte. Durch die Stellungnahmen des Sachverständigen\nwaren die Anspruchsvoraussetzungen soweit erforderlich glaubhaft\ngemacht. Die von dem Gutachter angegebenen Verkaufs- und\nRäumungsverkaufspreise hat die Antragsgegnerin ebensowenig in\nAbrede gestellt wie die Richtigkeit der \"leistungsfähigen\nVerkaufspreise\". Das gilt auch mit Blick auf die von ihr auf S.3\nder Beschwerdeerwiderung vom 26.11.1999 dargelegte\nVergleichsrechnung. Diese betrifft zunächst überhaupt nur zwei der\n13 von dem Sachverständigen dokumentierten Fälle. Im übrigen hat\ndie Antragsgegnerin schon in diesen beiden von ihr ausgewählten\nFällen für die Teppiche Preise verlangt, die 400 % oder sogar 411 %\nihres Einkaufspreises ausmachten. Diese Zahlen vermögen den Vorwurf\ngezielt überhöhter Ursprungspreise nicht zu entkräften. Es kommt\nhinzu, daß die Antragsgegnerin - wie sie auf S.6 ihrer\nSchutzschrift vom 16.11.1999 vorgetragen hat - die Feststellungen\ndes Gutachters zum Anlaß genommen hat, die Preise neu zu\nkalkulieren und die Teppiche mit einem niedrigeren Preis\nauszuzeichnen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Äußerung des\nSachverständigen Sch. beruft, ist diese zu wenig konkretisiert, als\ndaß aus ihr Bedenken gegen die Richtigkeit der Bewertung durch den\nSachverständigen M. hergeleitet werden könnten. Es kann auch nicht\ndavon ausgegangen werden, daß der Sachverständige nur die 13\nTeppiche begutachtet hätte, über die die schriftliche Bewertung von\nihm vorliegt. Der Gutachter hat erklärt, tatsächlich 50 Teppiche\nbewertet und fast bei allen den überzogenen Ausgangspreis\nfestgestellt zu haben. Dem steht auch die als Anlage AG 3 zur\nSchutzschrift vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht\nentgegen, weil in der Auflistung des Gutachters keineswegs nur\npersische Teppiche enthalten sind.\n\n5\n\nLiegen indes die angegebenen Ursprungspreise bei nahezu 50\nTeppichen und damit bei einem beachtlichen Anteil aus dem Sortiment\nder Antragsgegnerin zumindest in etwa doppelt so hoch wie die\nmarktüblichen Preise, so stellt die Reduzierung dieser überzogenen\nPreise um 50 % bzw. etwa 50 % im Rahmen eines Räumungsverkaufes\neinen Mißbrauch dar, der nach der genannten Vorschrift zu\nuntersagen ist. Das gilt auch angesichts des Umstandes, daß die\nBandbreite der zu erzielenden Preise bei Teppichen größer als bei\nanderen Einrichtungsgegenständen sein mag. Dabei ist auch\nunerheblich, ob die Antragsgegnerin diese Preise - wie sie\nbehauptet - \"im Vorfeld des Räumungsverkaufes zeitlich nachhaltig\nund ernsthaft\" gefordert hat, weil dies an der bewirkten\nIrreführung des Verkehrs über eine besondere Preiswürdigkeit des\nAngebotes nichts ändert.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.\n\n7\n\nDer Beschwerdewert wird wie folgt festgesetzt:\n\n8\n\na. bis zum Eingang der Erledigungserklärung am 6.12.1999 auf: 100.000 DM;\na. für die anschließende Zeit auf die Summe der bis dahin\nangefallenen Kosten, nämlich einen Betrag innerhalb der Spanne von\n10.000 DM bis 12.000 DM,\n\ndie eine Gebührenstufe ausmacht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-09/6-w-74-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-09/6-w-74-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306317","retrieved":"2026-07-09 03:34:15.505999+00:00"}}