{"status":"available","doknr":"OLD306331","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1208.5U53.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-08","aktenzeichen":"5 U 53/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger unterhält seit 1991 bei der Beklagten eine\nRisikolebensversicherung mit eingeschlossener\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung für seine Tochter, Frau B. H.\nals versicherte Person. Leistungen aus der\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung werden bei einer mindestens\n50prozentigen Berufsunfähigkeit geschuldet und zwar in Form einer\nJahresrente in Höhe von insgesamt 18.000,00 DM nebst\nBeitragsbefreiung.\n\n3\n\nIn dem Antragsformular, welches dem Vertragsschluss zugrundelag,\nwurden alle Gesundheitsfragen verneint; die Tochter des Klägers war\njedoch im Jahr 1990 wegen einer vegetativen Dystonie mit Atem- und\nMiktionsbeschwerden sowie Lumbago in Behandlung bei ihrem\nHausarzt.\n\n4\n\nDie Tochter des Klägers als versicherte Person war seit Beginn\nder Versicherung als angestellte Diplomkauffrau in der\nMarktforschung tätig. Seit März 1993 war sie wegen ständiger\nKopfschmerzen, Konzentrations- und Denkstörungen, allgemeinem\nSchwächegefühl, Übernervosität und Muskelschmerzen in ärztlicher\nBehandlung. Seit Anfang 1994 sahen die behandelnden Ärzte die\nUrsache dieser Symptomatik in einer Amalgam- und\nPalladiumunverträglichkeit sowie einer Zahnmetallvergiftung. Die\nTochter des Klägers wurde arbeitsunfähig geschrieben und erhielt\nbis zum 14.11.1994 Krankentagegeld aus der gesetzlichen\nKrankenversicherung.\n\n5\n\nUnter dem 12.09.1994 meldete der Kläger den Anspruch auf\nBerufsunfähigkeitsrente wegen Zahnmetallvergiftung bei der\nBeklagten an. Diese erklärte mit Schreiben vom 24.02.1995 unter\nBezugnahme auf die ihr am 06.02.1995 zur Kenntnis gelangten, nicht\nangegebenen Behandlungen aus dem Jahr 1990 zunächst den Rücktritt\nvom Versicherungsvertrag.\n\n6\n\nDer Kläger legte daraufhin ein ärztliches Attest vor, wonach ein\nursächlicher Zusammenhang zwischen den Vorerkrankungen und der\nZahnmetallvergiftung mit Sicherheit nicht bestehe. Hierauf teilte\ndie Beklagte unter dem 29.03.1995 mit, dass der Versicherungsfall\neingetreten sei und die Versicherungsleistung vorerst vom 01.09.\nbis 30.11.1995 erbracht werde. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch eine\nerneute Prüfung erforderlich. Der Kläger und seine Tochter\nerklärten sich hiermit einverstanden und unterschrieben eine dem\nSchreiben der Beklagten beigefügte Erklärung über ihr\nEinverständnis.\n\n7\n\nWegen des genauen Inhalts wird auf das Schreiben vom 29.03.1995\nnebst Anlagen Bezug genommen.\n\n8\n\nIm Hinblick auf die Nachprüfung legte der Kläger zwei Atteste\nvor, in denen eine weiterhin bestehende Zahnmetallintoxikation\nbestätigt wurde. Demgegenüber gelangte der im Auftrag der Beklagten\ntätig gewordene Gutachter Prof. H. in einem toxikologischen\nGutachten zu dem Ergebnis, dass eine Zahnmetallvergiftung bei der\nTochter des Klägers nicht vorliege; auch seien die Beschwerden der\nTochter des Klägers nicht typisch für eine Metallvergiftung. Im\nHinblick auf dieses Gutachten teilte die Beklagte dem Kläger am\n06.02.1997 mit Schreiben vom 05.02.1997 mit, dass sie weitere\nLeistungen ablehne.\n\n9\n\nMit der am 29.07.1997 eingereichten und am 04.09.1997 der\nBeklagten zugestellten Klage hat der Kläger die für den\nVersicherungsfall vereinbarten tariflichen Leistungen für die Zeit\nvom 01.12.1995 bis zum 31.07.1997 in Höhe von 30.000,00 DM geltend\ngemacht. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte\nauch für die Zeit danach verpflichtet sei, die tariflichen\nLeistungen zu erbringen.\n\n10\n\nDer Kläger hat behauptet, seine Tochter sei nach wie vor zu\nmindestens 50 % berufsunfähig. Selbst dann, wenn jedoch bei seiner\nTochter eine Metallvergiftung nicht mehr bestehe, so sei sie\ngleichwohl aufgrund von Folgeerkrankungen oder anderen\npathologischen Zuständen noch immer berufsunfähig. Er hat die\nAnsicht vertreten, dass die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom\n29.03.1995 gebunden sei und ihre Leistungspflicht nicht etwa im\nRahmen eines Verfahrens gem. § 7 der besonderen Bedingungen für die\nBerufsunfähigkeitszusatzversicherung aufgehoben worden sei.\n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn\n30.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n2. festzustellen, dass die Beklagte\nverpflichtet ist, vierteljährlich im voraus, beginnend mit dem\n01.08.1997, 4.500,00 DM an den Kläger zu zahlen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie hat behauptet, eine Zahnmetallintoxikation liege jedenfalls\nnach Entfernung der Zahnfüllungen nicht mehr vor. Ihr Schreiben vom\n29.03.1995 beinhalte kein Anerkenntnis, so dass der Kläger das\nFortbestehen der Voraussetzungen für den Versicherungsfall zu\nbeweisen habe.\n\n20\n\nFerner hat sie die Ansicht vertreten, im Hinblick auf ihren\nRücktritt vom Versicherungsvertrag ausschließlich für eine\nBerufsunfähigkeit in Folge einer Zahnmetallintoxikation einzustehen\nzu haben, nicht aber auch für andere mögliche\nKrankheitsursachen.\n\n21\n\nNach Beweisaufnahme durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens hat das Landgericht durch Urteil vom\n24.02.1999, auf welches wegen aller Einzelheiten Bezug genommen\nwird, der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen\nausgeführt, die Beklagte sei nach wie vor leistungspflichtig, da\nsie den Eintritt des Versicherungsfalles mit Schreiben vom\n29.03.1995 festgestellt habe und die Voraussetzungen für einen\nWegfall der Leistungsverpflichtung nach § 7 der Bedingungen für die\nBUZ nicht dargetan seien.\n\n22\n\nGegen dieses am 26.02.1999 zugestellte Urteil hat die Beklagte\nam 26.03.1999 Berufung eingelegt und diese am 25.05.1999 - nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.05.1999 -\nbegründet.\n\n23\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und macht ergänzend geltend: Sie habe im Hinblick auf\ndie Ursachen des Versicherungsfalles differenziert und Leistungen\nnur für den Fall angekündigt, dass kein ursächlicher Zusammenhang\nzwischen den verschwiegenen Gefahrumständen und der Erkrankung, die\nzum Eintritt des Versicherungsfalles geführt habe, bestehe.\nTatsächlich beruhe auch die gesundheitliche Situation der Tochter\ndes Klägers nicht etwa auf einer Metallintoxikation, sondern auf\nVorerkrankungen, die im Rahmen des Versicherungsantrages nicht\nangegeben worden seien. Insoweit habe sich eine Veränderung des\nKenntnisstandes hinsichtlich der Ursache der Berufsunfähigkeit\nergeben mit der Folge, dass sie ihre Leistungen für die Zukunft\neinstellen dürfe. Demzufolge müsse nunmehr der Kläger vortragen und\nbeweisen, dass gleichwohl eine Berufsunfähigkeit aufgrund von\nErkrankungen beruhe, die nicht mit den verschwiegenen\nVorerkrankungen im Zusammenhang stünden. Eine bedingungsgemäße\nBerufsunfähigkeit ergebe sich aus den Gutachten erster Instanz\nnicht mit der Folge, dass die Tochter des Klägers jedenfalls\nderzeit nicht mehr berufsunfähig sei.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n27\n\nDer Kläger beantragt,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nihm zu gestatten, Sicherheit auch durch\nBürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder\nVolksbank zu leisten.\n\n32\n\nAuch der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen und bezieht sich auf die Ausführungen des\nlandgerichtlichen Urteils. Nach seiner Ansicht hat die Beklagte ein\nuneingeschränktes Anerkenntnis abgegeben, von welchem sie nur nach\nMaßgabe des § 7 BB BUZ abrücken könne. Tatsächlich liege auch bei\nseiner Tochter nach wie vor eine mindestens 50prozentige\nBerufsunfähigkeit vor.\n\n33\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die beiderseitigen\nSchriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n35\n\nDie nach § 511 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht\neingelegte sowie prozessordnungsgemäß begründete (§§ 516, 518, 519\nZPO) und damit insgesamt zulässige Berufung ist in der Sache nicht\ngerechtfertigt. Die Beklagte ist über den 30. November 1995 hinaus\nverpflichtet, die bedingungsgemäßen Leistungen wegen\nBerufsunfähigkeit zu erbringen. Die Verpflichtung folgt aus §§ 5, 7\nder dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien zugrunde\ngelegten Bedingungen (künftig: BB-BUZ). Die Beklagte hat ihre\nLeistungspflicht mit Schreiben vom 29.03.1995 wirksam anerkannt. An\ndieses Anerkenntnis ist sie weiterhin gebunden. Sie hat sich davon\nweder nach § 7 Nr. 4 BB-BUZ noch anderweitig, etwa durch\nArglistanfechtung, gelöst.\n\n36\n\n1.\n\n37\n\nDas vorbezeichnete Schreiben stellt ungeachtet des am 24.02.1995\nerfolgten Rücktritts der Beklagten und des Hinweises, eine\nPrognose, ob eine Berufsunfähigkeit der versicherten Person\nvoraussichtlich dauernd bestehe, könne zur Zeit nicht getroffen\nwerden, ein Leistungsanerkenntnis dar. Der Rücktritt spielt nur\ninsofern eine Rolle, als die Beklagte zum Ausdruck bringen wollte\nund dies auch in dem Anerkenntnisschreiben getan hat, dass ihre\nVerpflichtung auf § 21 VVG beruhe, wonach die Verpflichtung zur\nLeistung bestehen bleibt, wenn der Umstand, in Ansehung dessen die\nAnzeigepflicht verletzt ist, keinen Einfluss auf den Eintritt des\nVersicherungsfalles und auf den Umfang der Leistung des\nVersicherers gehabt hat. Hiervon sind die Parteien damals\nersichtlich übereinstimmend ausgegangen. Der Kläger hat ein\närztliches Attest vorgelegt, wonach die zur Berufsunfähigkeit\nführenden Erkrankungen Folge einer Quecksilber- und\nPalladium-Intoxikation (wegen der Amalgamfüllungen) gewesen sein\nsollen, die nicht im ursächlichen Zusammenhang mit verschwiegenden\nVorerkrankungen stünden (Attest vom 28.03.1995, Bl. 21 d.A.); die\nBeklagte hat ihrerseits im Anerkenntnisschreiben ausdrücklich\nhierauf hingewiesen. Diese Einschränkung berührt die Wirksamkeit\ndes Anerkenntnisses indessen nicht. Dem Versicherer kann im Falle\ndes 21 VVG wegen möglicher Auswirkungen auf das\nNachprüfungsverfahren gem. § 7 BB-BUZ nicht angesonnen werden, ein\nuneingeschränktes Anerkenntnis abzugeben. Umgekehrt hat der\nVersicherungsnehmer gerade wegen § 21 VVG keinen Anspruch hierauf.\nDie grundsätzliche Verpflichtung zur Leistung, die gerade\nGegenstand der Erklärung nach § 5 BG-BUZ ist, wird davon freilich\nnicht betroffen, was sich schon aus dem Wortlaut des § 21 VVG\nergibt.\n\n38\n\nDass die Beklagte keine Feststellungen zur Dauer des\nAußerstandeseins, den Beruf auszuüben, getroffen hat, ist ebenfalls\nunerheblich. § 5 BB-BUZ gilt auch im Falle fingierter\nBerufsunfähigkeit nach § 2 Nr. 3 BB-BUZ (vgl. Prölss-Martin/Voit,\n26. Auflage, § 5 BUTZ Rdnr. 8). Davon hat die Beklagte hier\nGebrauch gemacht.\n\n39\n\n2.\n\n40\n\nDas Anerkenntnis ist nicht ab 1. Dezember 1995 entfallen. Die in\ndem Anerkenntnisschreiben enthaltene Befristung ist unzulässig und\ndamit unwirksam, weil eine solche Befristung in § 5 BB-BUZ nicht\nvorgesehen ist (vgl. dazu BGH VersR 1998, 173). Da die Beklagte\ndies im Berufungsrechtszug nicht mehr in Frage stellt, kann sich\nder Senat eine weitere Begründung ersparen. An diesem Ergebnis\nändert auch die Erklärung des Klägers vom 18. Mai 1995 nichts (Bl.\n22 d.A.). Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen im\nangefochtenen Urteil wird verwiesen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Etwas\nanderes könnte allenfalls dann anzunehmen sein, wenn die Parteien\nzunächst eine befristete \"Kulanzregelung\" getroffen hätten. Davon\nkann aber sich ersichtlich keine Rede sein.\n\n41\n\n3.\n\n42\n\nDie Beklagte ist auch nicht gemäß § 7 Nr. 4 BB-BUZ berechtigt,\nihre Leistungen einzustellen oder herabzusetzen.\n\n43\n\na)\n\n44\n\nSoweit es um Wegfall oder graduelle Verminderung der\nBerufsunfähigkeit geht, fehlt es bereits an der notwendigen\nformgerechten Mitteilung. Es fehlt an einer vergleichenden\nDarstellung des Gesundheitszustandes zur Zeit der Abgabe des\nAnerkenntnisses und des Einstellungsbescheids, aus dem sich\nnachvollziehbar eine relevante Verbesserung des\nGesundheitszustandes ergibt. Das ist Wirksamkeitsvoraussetzung\n(vgl. BGH VersR 1993, 470). Im Bescheid vom 05.02.1997 (Bl. 30\nd.A.) fehlt es hierzu an jeglichen Darlegungen. Eine entsprechende\nMitteilung hat die Beklagte auch nicht im Laufe des Verfahrens\nerster Instanz nachgeholt, so dass nicht entschieden zu werden\nbraucht, ob dies Anlass gegeben hätte, in eine Sachprüfung\neinzusteigen. In der Klageerwiderung hat die Beklagte im\nwesentlichen ausgeführt, ihre Leistungspflicht entfalle, weil eine\nweiter bestehende Berufsunfähigkeit nicht auf einer\nZahnmetallintoxikation beruhe. Inwieweit sich der\nGesundheitszustand verbessert haben soll, ist nicht dargetan,\nergibt sich auch nicht aus dem Gutachten von Prof. Dr. H. vom\n18.09.1996, Bl. 26 ff. d.A.). Deshalb braucht nur am Rande darauf\nhingewiesen zu werden, dass die vom Landgericht veranlasste\nSachverständigenbegutachtung nicht ergeben hat, dass sich der\nGesundheitszustand der Klägerin derart verbessert hat, dass von\neinem Wegfall der Berufsunfähigkeit oder einer bedingungsgemäß\nrelevanten Verminderung auszugehen ist (vgl. Gutachten Prof. Dr.\nP./Privatdozent Dr. Ha. vom 08.05. und 07.09.1998, Bl. 84 ff. bzw.\n125, 126 d.A.). Das gereicht der Beklagten zum Nachteil (vgl. BGH\nVersR 87, 808).\n\n45\n\nAuch in der Berufungsbegründung hat die Beklagte die notwendige\nMitteilung nicht nachgeholt. Im Bezug auf die Frage des\nFortbestehens bedingungsgemäßer Berufungsunfähigkeit ist lediglich\nvorgetragen, dass diese spätestens seit dem 30.11.1995, jedenfalls\nheute nicht mehr gegeben sei. Das genügt ersichtlich nicht. Der\nSchriftsatz vom 14.10.1999 verhält sich hierzu nicht.\n\n46\n\nb)\n\n47\n\nDie Beklagte ist ferner nicht berechtigt, die Leistungen\neinzustellen, weil sich - wie sie meint - aufgrund des Gutachtens\nvon Prof. Dr. H. und der erstinstanzlich eingeholten Gutachten\nherausgestellt habe, dass die Erkrankungen, die zur Anerkennung der\nBerufsunfähigkeit geführt hätten, nicht auf einer Zahnmetall\n(Amalgam) Intoxikation beruhten.\n\n48\n\nEs mag sein, dass die Beklagte zur Leistungseinstellung\nberechtigt wäre, wenn sich im Nachprüfungsverfahren gemäß § 7\nBB-BUZ herausgestellt hätte, dass infolge von später eingetretenen\nVeränderungen des Gesundheitszustandes die für die Anerkennung der\nLeistungspflicht maßgeblichen Erkrankungen weggefallen und an deren\nStelle andere Erkrankungen getreten wären, die wegen des Rücktritts\nauch in Ansehung von § 21 VVG keine Leistungspflicht begründet\nhätten. Die gleiche Rechtsfolge mag gegeben sein, wenn die damals\nvorhandenen Erkrankungen bei gleichbleibenden Symptomen nunmehr auf\neine andere Ursache zurückzuführen sein würden, was freilich\nmedizinisch nur schwer vorstellbar ist. Dies würde durchaus mit\nSinn und Zweck von § 21 VVG in Einklang zu bringen sein, jedenfalls\ndann, wenn, wie hier, das Anerkenntnis mit dieser Maßgabe erteilt\nist. Einen derartigen Sachverhalt trägt die Beklagte indessen nicht\nvor. Nach ihrem Vortrag soll eine Zahnmetallintoxikation von Anfang\nan gar nicht ursächlich für die zur Berufsunfähigkeit führenden\nErkrankungen gewesen sein, so dass sie sich gleichsam in Bezug auf\n§ 21 VVG damals im Irrtum befunden habe. Hiervon habe sie erst\nspäter erfahren. Dieser Umstand berechtigt nicht zur\nLeistungseinstellung oder -herabsetzung, § 7 Nr. 4 BB-BUZ (vgl. BGH\nVersR 1986, 113; OLG Hamm VersR 88, 793; Prölss-Martin/Voit,\na.a.O., § 7 BUZ Rdnr. 5, 12). Die Änderung des Kenntnisstandes ist\nkeine tatsächliche Veränderung, die auf die Berufsunfähigkeit\neinzuwirken vermöchte. Nur solche berechtigen nach Wortlaut und\nSinnzusammenhang der Klausel, wie ihn ein durchschnittlicher\nVersicherungsnehmer bei aufmerksamer Lektüre der Bedingungen\nverstehen darf, zu einer Leistungseinstellung oder\n-herabsetzung.\n\n49\n\nc)\n\n50\n\nDie Beklagte hat ihr Anerkenntnis schließlich auch nicht durch\nAnfechtung beseitigt. Eine Irrtumsanfechtung nach § 119 BGB\nscheidet wegen der Sonderregelung des § 7 BUZ aus (vgl.\nPrölss-Martin/Voit, a.a.O., § 5 BUZ Rdnr. 11). Für eine\nArglistanfechtung ist nichts dargetan.\n\n51\n\n4.\n\n52\n\nDass die Beklagte nicht gem. § 12 Abs. 3 VVG leistungsfrei\ngeworden ist, hat das Landgericht zutreffend festgestellt. Auf die\ndiesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung unnötiger\nWiederholungen Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).\n\n53\n\n5.\n\n54\n\nDie Beklagte rügt schließlich ohne Erfolg, im\nFeststellungsausspruch fehle die Nennung möglicher\nLeistungseinstellungsgründe gemäß §§ 1, 7 BB-BUZ. Aus der von ihr\nherangezogenen Entscheidung des BGH (VersR 87, 808 f) ergibt sich\ngerade, daß der Tenor von solchen Vorbehalten freizuhalten ist\n(vgl. BGH a. a. O. S. 809).\n\n55\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n56\n\nWert der Beschwer für die Beklagte: über 60.000,00 DM.\n\n57\n\nBerufungsstreitwert: 80.400,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-08/5-u-53-99","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-08/5-u-53-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306331","retrieved":"2026-07-09 03:34:17.182475+00:00"}}