{"status":"available","doknr":"OLD306330","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1208.11U233.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-08","aktenzeichen":"11 U 233/95","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDer seinerzeit 6 Jahre alte Kläger\nwurde am 18.08.1992 durch den 7 Jahre, 8 Monate alten Beklagten am\nAuge verletzt, als der Beklagte mit der Hand, in der er ein Messer\nhielt, nach einer Biene oder Wespe stieß. Auf Seiten des Beklagten\nbesteht eine private Haftpflichtversicherung, die ihre\nEintrittspflicht unter Hinweis auf die fehlende Haftung des\nBeklagten abgelehnt hat. Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung\nvon Schmerzensgeld und Feststellung der Schadensersatzpflicht in\nAnspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage durch das\nangefochtene Urteil abgewiesen, der Senat hat auf die Berufung des\nKlägers durch Grund- und Teilurteil vom 14.02.1996 (veröffentlicht\nin NJWE-VHR 1996, 134) den Schmerzensgeldanspruch des Klägers dem\nGrunde als gerechtfertigt erkannt und der Feststellungsklage\nstattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des\nBeklagten dieses Senatsurteil durch Urteil vom 29.04.1997 (VI ZR\n110/96 = NJW-RR 1997, 1110 f. = VersR 1997, 834 f.) aufgehoben und\ndie Sache an den Senat zurückverwiesen.\n\n4\n\nHinsichtlich des Sach- und\nStreitstandes bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens wird auf\ndie genannten Urteile Bezug genommen.\n\n5\n\nDer Kläger macht unter Bezugnahme auf\ndie Ausführungen des Revisionsurteils geltend, ein Kind im\nseinerzeitigen Alter des Beklagten habe die Gefahren seines\nHandelns voraussehen und sich dementsprechend verhalten können.\n\n6\n\nEr stützt den Klageanspruch nunmehr\nhilfsweise auf § 829 BGB und macht dazu geltend, der Beklagte sei\nhaftpflichtversichert; zudem sei nicht auszuschließen, dass der\nBeklagte eines Tages in den Besitz erheblicher eigener Mittel\nkommen werde.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils des Landgerichts\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n1. den Beklagten zur Zahlung eines\nangemessenen Schmerzensgeldes nebst 4% Zinsen seit dem 05.05.1994\nzu verurteilen;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n2. festzustellen, dass der Beklagte\nverpflichtet ist, ihm, dem Kläger, allen materiellen und\nimmateriellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Verletzung vom\n18.08.1992 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen\nSozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist;\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n3. hilfsweise festzustellen, dass der\nBeklagte verpflichtet ist, dem Kläger künftig, wenn und soweit die\nBilligkeit es erfordert, ein angemessenes Schmerzensgeld zu\nzahlen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen und den\nHilfsantrag abzuweisen.\n\n19\n\nEr tritt den Ausführungen des Klägers\nentgegen:\n\n20\n\nWegen der Einzelheiten des\nSachvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug\ngenommen.\n\n21\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nEinholung eines Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. B. und\nDipl.-Psych. Dr. Sch.. Hinsichtlich des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 19. und\n28.04.1999 (Bl. 380 ff. d.A.) und auf die Sitzungsniederschrift vom\n03.11.1999 (Bl. 451 ff. d.A.) betreffend die mündliche Anhörung des\nSachverständigen Prof. Dr. B. Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n23\n\nDie zulässige Berufung hat, soweit sie\nsich gegen die Abweisung der bei dem Landgericht gestellten Anträge\nwendet, in der Sache keinen Erfolg. Im übrigen ist das Verfahren\nauszusetzen.\n\n24\n\nI. Das Landgericht hat die Klage zu\nRecht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten derzeit keinen\nAnspruch auf Schadensersatz.\n\n25\n\n1. Ein solcher Anspruch ergibt sich\nnicht aus § 823 Abs. 1 BGB.\n\n26\n\na) Aufgrund der Feststellungen, die der\nSenat bereits in seinem ersten Urteil getroffen hat und die auch\nnach dem jetzigen Sach- und Streitstand gerechtfertigt sind, wurde\nder Kläger allerdings durch eine Handlung des Beklagten an seiner\nGesundheit verletzt. Insoweit hat die weitere Beweiserhebung keine\nzusätzlichen Erkenntnisse erbracht.\n\n27\n\nb) Das Gleiche gilt für die\nindividuelle Deliktsfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 828 Abs.\n2 BGB, die auch aufgrund der ergänzenden Beweiserhebung zu bejahen\nist.\n\n28\n\nc) Der Senat kann indes nicht\nfeststellen, dass der Beklagte fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1\nSatz 2 BGB gehandelt hat; dem Kläger ist der von ihm zu führende\nBeweis für ein fahrlässiges Verhalten des Beklagten nicht gelungen.\nAusgehend von dem Revisionsurteil hatte der Senat insoweit zu\nklären, ob ein normal entwickeltes Kind im Alter des Schädigers\nhätte voraussehen können und müssen, die Abwehr einer Wespe mit dem\nMesser in der Hand könne eine neben ihm stehende Person verletzen,\nund ob von ihm bei Erkenntnis der Gefährlichkeit seines Handelns in\nder konkreten Situation die Fähigkeit erwartet werden konnte, sich\ndieser Erkenntnis gemäß zu verhalten, oder ob ein Mangel an\nVerstandesreife Kinder dieser Altersgruppe daran hindert.\n\n29\n\n(1) Nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme ist der Senat überzeugt, dass ein Kind im damaligen\nAlter des Beklagten die Gefährlichkeit der Abwehrbewegung mit einem\nMesser zwar zu erkennen vermag, dass es aber unter Umständen, deren\nVorliegen im Streitfall nicht ausgeschlossen werden kann, nicht in\nder Lage ist, sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. Der\nSachverständige Prof. Dr. B. hat die in dem Reivisionsurteil\nangesprochenen sich aus der Lebenserfahrung ergebenden Zweifel\n(vgl. dazu auch schon BGH VersR 1970, 374, 375;\nNichtannahmebeschluss vom 30.04.1991 - VI ZR 208/90 - zitiert bei\nScheffen, ZRP 1991, 458, 462), die der Senat in der jetzigen\nBesetzung teilt, bestätigt.\n\n30\n\nDer Sachverständige hat überzeugend\nausgeführt, es entspreche dem normalen biologischen Verhalten, dass\nsiebendreivierteljährige Kinder unter Stress die Fähigkeit zu\nrationalem und logischem Verhalten einbüßen (vgl. auch Gutachten\nSch. S. 25 f., 27 f. = Bl. 407 f., 409 f. d.A.). Die Fähigkeit zu\nkontrollierter Handlungsweise sei bei Kindern dieses Alters oft\nnicht so eingeübt, dass Verluste der Kontrolle unter Stress kaum\neintreten könnten. Solche Kinder gerieten dann auf das\nVerhaltensniveau einer Altersgruppe, die die Bedeutung des Handelns\nnoch nicht richtig einzuschätzen gelernt habe. Sie könnten in\ndieser Lernphase konkrete logische Handlungen verstehen und\nausführen, jedoch fielen sie unter Stress in vorlogisches Denken\nzurück. Beim Auftauchen der Wespe oder Biene habe der Beklagte in\neine Stresssituation geraten können, die es ihm schwer gemacht\nhabe, die Dinge unter die Kontrolle des Verstandes zu bringen.\nUnter den gegebenen Umständen sei es eine ganz natürliche\nbiologische Sache, dass der Beklagte aus Verängstigung so gehandelt\nhabe, wie es geschehen sei.\n\n31\n\nDer Beklagte hat geltend gemacht, die\nHandbewegung sei aus Schreck, Angst und Panik beim Auftauchen des\nInsekts erfolgt. Dies liegt nahe, ist jedenfalls nicht zu\nwiderlegen. Den Zeugenaussagen kann lediglich entnommen werden,\ndass der Beklagte die Handbewegung gezielt in Richtung auf das\nInsekt gemacht hat (dazu noch unten (2)); zu den psychischen\nAbläufen, die den Beklagten zu seiner Handbewegung veranlasst\nhaben, lässt sich den Zeugenaussagen (naturgemäß) nichts entnehmen.\nMehr als eine Abwehrbewegung kann auch der Aussage der Zeugin J.R.,\ndie den Vorfall am präzisesten geschildert hat, nicht entnommen\nwerden; die Zeugin hat ausdrücklich bekundet, der Beklagte sei dem\nInsekt nicht etwa hinterhergelaufen, er sei vielmehr\nstehengeblieben und habe nach dem Insekt gestochen. Aus der - von\ndem Kläger jedenfalls teilweise bestrittenen - Darstelllung, die\nder Beklagte bei seiner Exploration zu dem Unfallgeschehen gegeben\nhat (Gutachten Sch. S. 38 ff. = Bl. 420 ff. d.A.), ergibt sich\nnichts anderes. Danach will der Beklagte, als er das Insekt\nbemerkte, dem Kläger warnend zugerufen haben: \"Pass auf, eine\nBiene\"; gleichzeitig will er, um das Insekt zu verscheuchen, die\nHandbewegung gemacht, aber vergessen haben, das Messer hinzulegen.\nDer Darstellung des Beklagten kann danach nicht mehr entnommen\nwerden, als dass er gleichzeitig mit der erkannten\nGefahrensituation, der er durch Verscheuchen des Insekts begegnen\nwollte, ohne weiteres Nachdenken die Handbewegung ausführte, also\ngerade so reagierte, wie es der Sachverständige Prof. Dr. B. als\n\"natürliche\" Stessreaktion beschrieben hat. Der sieben Jahre nach\ndem Geschehen gegenüber dem Sachverständigen geäußerten Auffassung\ndes Beklagten, er sei \"eigentlich ganz ruhig gewesen\", ist\nangesichts des geschilderten Geschehensablaufs keine Bedeutung\nbeizumessen.\n\n32\n\n(2) Zu zusätzlicher Beweiserhebung über\nden Ablauf des Unfallgeschehens besteht entgegen der Ansicht des\nSachverständigen Sch. und des Klägers kein Anlass. Der Senat geht\nvon dem jetzt vom Kläger unter Beweis gestellten Sachverhalt aus,\ndass nämlich der Beklagte \"gezielt\" nach dem Insekt gestochen hat.\nDiese Annahme liegt bereits dem vom Revisionsgericht aufgehobenen\nSenatsurteil zugrunde (Umdruck S. 10). Der Beklagte hat bei seiner\nExploration durch den Sachverständigen Sch. auch angegeben, eine\nHandbewegung in Richtung auf die Biene oder Wespe gemacht zu haben,\num sie zu verscheuchen (Gutachten S. 39 f. = Bl. 421 f. d.A.). Dies\nbesagt indes noch nichts darüber, ob ein Verschulden des Beklagten\nzu bejahen ist; auch eine solch gezielte Bewegung kann auf der oben\nbeschriebenen altersspezifisch unzureichenden Steuerungsfähigkeit\nberuhen.\n\n33\n\nDie jetzt vom Kläger aufgestellte\nBehauptung, der Beklagte habe überhaupt nicht neben ihm gestanden,\nist durch die Aussage der dazu benannten, bereits vernommenen\nZeugin J.R. (Bl. 110 d.A.) bereits widerlegt. Die Zeugin hat klar\nund eindeutig bekundet, der Kläger habe neben dem Beklagten\ngestanden, als es zu der Verletzungshandlung kam. Dass die zur Zeit\ndes Unfalls etwa sieben Jahre alte Zeugin eine dem entgegenstehende\nüberzeugende Aussage machen kann, nachdem seit dem Unfallgeschehen\nmehr als sieben Jahre und seit der ersten Aussage mehr als vier\nJahre vergangen sind, ist zudem ausgeschlossen. Aus den Angaben des\nBeklagten anlässlich seiner Exploration ergibt sich auch nichts\nanderes. Auch danach haben die Kinder in unmittelbarer räumlicher\nNähe, also \"nebeneinander\" gestanden (Gutachten Sch. S. 39 f. = Bl.\n421 d.A.). Anders ist der Unfall auch nicht erklärbar.\n\n34\n\nEine weitergehende Aufklärung des\nGeschehens, insbesondere zu den psychischen Abläufen, die den\nBeklagten zu der Abwehrbewegung veranlasst haben, ist nicht unter\nAngabe konkreter Beweismittel beantragt und bei der gegebenen\nSachlage auch nicht möglich.\n\n35\n\n2. Ein Anspruch aus § 829 BGB steht dem\nKläger gegen den Beklagten derzeit nicht zu.\n\n36\n\nDabei geht der Senat davon aus, dass\ndie Billigkeitshaftung nach der genannten Vorschrift auch dann in\nBetracht kommt, wenn die Haftung nach § 823 BGB nicht aufgrund der\n§§ 827, 828 BGB, sondern - wie hier - wegen fehlender\nGruppenfahrlässigkeit verneint wird (vgl. BGHZ 39, 281, 285 ff.).\nFerner geht der Senat davon aus, dass bei Anwendung des § 829 BGB\nauch ein Schmerzensgeld gewährt werden kann (vgl. BGHZ 76, 279,\n282). Es sind aber nicht ausreichend Umstände vorgetragen, die bei\nder gebotenen umfassenden Abwägung derzeit einen\nBilligkeitsausgleich als geboten erscheinen lassen.\n\n37\n\na) Dass der Beklagte über nennenswerte\neigene Mittel verfügt, die es ihm gestatten würden, an den Kläger\nZahlungen zu leisten, trägt der Kläger nicht vor. Auch dafür, dass\ndie Eltern des Beklagten über nennenswerte Mittel verfügen, fehlt\njeder Vortrag und ist auch nichts ersichtlich (die sorgeberechtigte\nMutter des Beklagten ist Verkäuferin, vgl. Bl. 112, 418 f. d.A.).\nDie von dem Kläger geäußerte bloße Hoffnung, der Beklagte werde\nirgendwann in den Besitz erheblicher eigener Mittel kommen,\nrechtfertigt die Haftung des Beklagten derzeit nicht (vgl. aber\nunten II).\n\n38\n\nb) Das Bestehen einer privaten\nHaftpflichtversicherung, die gegebenenfalls für den Beklagten\neintreten müsste, kann nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt\nwerden. Besteht eine Haftung des Schädigers, für die die\nfreiwillige Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig wäre, nicht,\nso kann das Bestehen der Haftpflichtversicherung die\nHaftungsgrundlage nicht erst schaffen (BGHZ 76, 279, 285 f.; 127,\n186, 190 f. - ausdrücklich abweichend nur für den Fall des\nBestehens einer Pflichtversicherung -; OLG Köln VersR 1981, 266,\n267; Staudinger / Oechsler, 13.Aufl., § 829 Rn. 51 f.). Der\nabweichenden Ansicht (vgl. die Nachweise bei Staudinger / Oechsler\na.a.O. Rn. 45 ff.) folgt der Senat nicht. Sie wird dem Zweck\nprivater Haftpflichtversicherungen nicht gerecht und führt zu einer\nvom Gesetz nicht vorgesehenen Ausdehnung der\nBilligkeitshaftung.\n\n39\n\n3. Hinsichtlich des Leistungsantrags\nund des bereits in erster Instanz gestellten Hilfsantrags ist die\nKlage mithin zu Recht abgewiesen worden, die Berufung des Klägers\nist also zurückzuweisen.\n\n40\n\nII. Hinsichtlich des in der\nBerufungsinstanz gestellten, auf die künftige Haftung nach § 829\nBGB bezogenen Hilfsantrags ist die Sache nicht entscheidungsreif.\nDer Antrag kann in der gestellten allgemein gehaltenen Form\nzulässig und begründet sein (vgl. BGH NJW 1958, 1630, 1632; 1962,\n2201, 2202; OLG Köln VersR 1981, 266; enger wohl Staudinger /\nOechsler a.a.O. Rn. 72). Zwar ist es angesichts der bisherigen\nschulischen Entwicklung des Beklagten (vgl. Gutachten Sch., Seite\n34 f. = Bl. 416 f. d.A.) nicht sehr wahrscheinlich, dass er in\nZukunft über erhebliche finanzielle Mittel verfügen wird.\nAuszuschließen ist dies aber nicht, zumal der Beklagte erst 15\nJahre alt ist und zahlreiche Entwicklungsmöglichkeiten denkbar\nsind. Die objektive Verletzungshandlung des Beklagten steht fest.\nAngesichts der erheblichen Verletzung, die der Kläger erlitten hat,\nkann die Billigkeitshaftung, soweit in Zukunft das erforderliche\nVermögensgefälle eintreten wird, auch gerechtfertigt sein. Auch die\nBilligkeitshaftung setzt indes voraus, dass die Haftung des\nBeklagten nicht gemäß den §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen ist. Ob\nein Arbeitsunfall vorliegt, ist in dem anhängigen Verfahren vor dem\nSozialgericht zu klären, an dessen Entscheidung der Senat gemäß §\n638 RVO gebunden sein wird. Im Hinblick darauf setzt der Senat die\nEntscheidung des Rechtsstreits insoweit bis zur rechtskräftigen\nEntscheidung des Sozialgerichts gemäß § 148 ZPO aus (vgl. auch die\nAusführungen in dem Revisionsurteil unter II 4); insoweit wird\ndurch Schlussurteil zu entscheiden sein.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung ist ebenfalls\ndem Schlussurteil vorzubehalten. Eine Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht erforderlich, da das Urteil\nkeinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.\n\n42\n\nBeschwer des Klägers: 120.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-08/11-u-233-95","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 828","ref_norm":"828","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 827","ref_norm":"827","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-08/11-u-233-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306330","retrieved":"2026-07-09 03:34:17.089469+00:00"}}