{"status":"available","doknr":"OLD306340","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1207.SS484.99.251.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-07","aktenzeichen":"Ss 484/99 - 251-","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Staatsanwaltschaft Köln hat unter dem 14. Januar 1999\nAnklage zum Strafrichter des Amtsgerichts Köln erhoben. Darin legt\nsie dem Angeklagten zur Last, in der Zeit zwischen dem 20. Oktober\n1997 und dem 31. Mai 1998 als Arbeitgeber Beiträge eines\nArbeitnehmers zur Sozialversicherung der Einzugsstelle vorenthalten\nund sich damit eines Vergehens nach § 266 a StGB schuldig gemacht\nzu haben. Zur Konkretisierung dieses Vorwurfs heißt es:\n\n4\n\n \n\n5\n\n\"Der Angeschuldigte war Inhaber der\nFirma G. G.'s Transport-Dienst in K..\n\n6\n\n \n\n7\n\nIn dieser Eigenschaft unterließ er es,\nim oben genannten Tatzeitraum fällige\nArbeitnehmer-Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt\n53.470,45 DM an die AOK Rheinland als selbständige Einzugsstelle\nabzuführen.\n\n8\n\n \n\n9\n\n- Vergehen des Vorenthaltens und\nVeruntreuens von Arbeitsentgelt gemäß § 266 a StGB -.\"\n\n10\n\nDas Amtsgericht hat zunächst mit Beschluß vom 27. Januar 1999\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, weil es die Anklage\nfür nicht ausreichend konkretisiert erachtete. Auf die Beschwerde\nder Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Köln durch Beschluß vom\n19. März 1999 die Anklage zugelassen und das Verfahren vor dem\nStrafrichter eröffnet.\n\n11\n\nDieser hat nach Durchführung der Hauptverhandlung durch Urteil\nvom 31. Mai 1999 das Verfahren auf Kosten der Staatskasse\neingestellt und in den Gründen ausgeführt, der Anklage der\nStaatsanwaltschaft könne nicht hinreichend konkret entnommen\nwerden, wie sich der geltend gemachte Betrag in Höhe von 53.470,45\nDM errechne. Weder dem Angeklagten noch dem Gericht sei die\nMöglichkeit eingeräumt, die lediglich in einer bei den Akten\nbefindlichen Liste \"Saldo per 10.08.1998\" enthaltenen Beträge auf\nihre Richtigkeit zu überprüfen. Auch werde dem Angeklagten in der\nvorliegenden Anklage nicht die Möglichkeit gegeben, eventuell\nnachzuweisen, daß ein Arbeitgeber (gemeint wohl: Arbeitnehmer), für\nden nach den Ermittlungen einbehaltene Beiträge nicht abgeführt\nworden seien, möglicherweise bei ihm gar nicht mehr beschäftigt\ngewesen sei. Auch könne der Anklage nicht entnommen werden, ob den\nverschiedenen Arbeitnehmern überhaupt Lohn ausgezahlt worden sei,\nwas im Hinblick auf die Ausführungen im Kommentar von\nTröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage, Rdnr. 11 f. aber ebenfalls -\nzumindest in Bezug auf das Strafmaß - notwendig sei. Das Verfahren\nsei deshalb einzustellen, weil die erhobene Anklage mangels\nausreichender Konkretisierung nicht Gegenstand der Hauptverhandlung\nsein könne.\n\n12\n\nGegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision\neingelegt. Sie beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und\ndie Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere\nAbteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.\n\n14\n\nDie Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung formellen Rechts und\nmacht dazu geltend, die Anklage genüge den Anforderungen des § 260\nAbs. 1 StPO (gemeint wohl: § 200 Abs. 1 StPO). Das Vorenthalten von\nBeiträgen für mehrere Arbeitnehmer stelle eine natürliche\nHandlungseinheit dar, so daß es für die Konkretisierung der\nTatbestandsvoraussetzungen ausreiche, wenn die Firma, der\nTatzeitraum und die Höhe der insgesamt der Einzugsstelle\nvorenthaltenen Beiträge aufgeführt werden. Eine weitere\nKonkretisierung dahingehend, wie sich der vorenthaltene Betrag im\neinzelnen zusammensetze, sei nicht erforderlich.\n\n15\n\nII.\n\n16\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft begegnet hinsichtlich ihrer\nZulässigkeitsvoraussetzungen keinen Bedenken. Sie hat auch in der\nSache vorläufigen Erfolg, indem sie gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung\nder Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts führt.\n\n17\n\nDie durchaus gewichtigen Mängel der Anklageschrift vom 14.\nJanuar 1999 haben unter den Gegebenheiten des Falles noch nicht\nderen Unwirksamkeit zur Folge, weil ihr trotz aller\nUnzulänglichkeiten in der Konkretisierung des Tatvorwurfs letztlich\ndoch noch eine hinreichende Umgrenzung der prozessualen Tat\nentnommen werden kann. Ein Verfahrenshindernis, das die Einstellung\ndes Verfahrens geboten hätte, liegt daher entgegen der dem\nangefochtenen Urteil zugrunde liegenden Auffassung des Amtsgerichts\nnicht vor.\n\n18\n\n1.\n\n19\n\nNach § 260 Abs. 3 StPO ist die Einstellung des Verfahrens - im\nUrteil - auszusprechen, wenn im Rahmen der Hauptverhandlung das\nBestehen eines Verfahrenshindernisses festgestellt wird. Ein\nsolches Verfahrenshindernis liegt u.a. bei Fehlen einer wirksamen\nAnklageschrift oder eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses vor\n(BGHSt 10, 278, 279 = NJW 1957, 1244, 1245; BGH GA 1973, 111, 112;\nBGHSt 29, 351, 355 = NJW 1981, 133; BGH NStZ 1986, 275, 276 m. w.\nNachw.; OLG Karlsruhe NStZ 1993, 147 m. w. Nachw.; Tolksdorf, in:\nKarlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 207 Rdnr. 17 u. § 206 a\nRdnr. 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., Einl Rdnr.\n146; Rieß, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 206 a Rdnr. 41 u.\n§ 207 Rdnr. 5; Krause/Thon StV 1985, 252, 254 m. w. Nachw.). Da der\nin der Anklageschrift enthaltene Anklagesatz durch unveränderte\nZulassung notwendiger Bestandteil des Eröffnungsbeschlusses wird,\nsind das Fehlen und Mängel des Anklagesatzes zugleich solche des\nEröffnungsbeschlusses (BGH GA 1973, 111, 112; BGH GA 1980, 468; BGH\nNStZ 1984, 133 = StV 1984, 63 f.; OLG Karlsruhe a.a.O.; Tolksdorf\na.a.O. § 200 Rdnr. 1 m. w. Nachw.; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.\n§ 207 Rdnr. 11 a.E.). Mängel der Anklage, die im Eröffnungsbeschluß\nnicht behoben worden sind, haben daher die Unwirksamkeit des\nEröffnungsbeschlusses zur Folge mit der weiteren Konsequenz, daß\ndas Verfahren wegen einer fehlenden Prozeßvoraussetzung\neinzustellen ist (OLG Frankfurt JR 1990, 39 m. w. Nachw.; OLG\nKarlsruhe a.a.O.).\n\n20\n\nAllerdings führen nur wesentliche formelle oder sachliche Mängel\nzur Unwirksamkeit der Anklage, stehen damit der Fortsetzung des\nVerfahrens entgegen und zwingen zur Einstellung des Verfahrens (BGH\nGA 1980, 108 = NStZ 1981, 95 [Pf.]; BGH NStZ 1984, 133 = StV 1984,\n63 f.; Tolksdorf a.a.O. § 200 Rdnr. 23 u. § 207 Rdnr. 16). An einer\nwirksamen Anklageschrift fehlt es erst, wenn sie an einem\nfunktionellen Mangel leidet und deshalb der ihr zugedachten\nverfahrensmäßigen Bestimmung nicht mehr genügt.\n\n21\n\n2.\n\n22\n\nDieser Art sind die Mängel der vorliegenden Anklageschrift vom\n14. Januar 1999 nicht.\n\n23\n\na) Nach § 200 Abs. 1 S. 1 StPO hat die Anklageschrift den\nAngeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und\nOrt ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die\nanzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen. Ihr kommt dabei eine\ndoppelte Zweckbestimmung zu (vgl. dazu Tolksdorf a.a.O. § 200 Rdnr.\n1; Rieß a.a.O. § 200 Rdnr. 3):\n\n24\n\nSie dient zum einen der Bestimmung des Prozeßgegenstandes (sog.\nUmgrenzungsfunktion). Der Verfahrensgegenstand wird durch die\nBezeichnung des Angeklagten und die Schilderung der Tat als des\nhistorischen Lebensvorgangs bestimmt, der dem Angeklagten zur Last\ngelegt werden soll.\n\n25\n\nMit den weiteren nach § 200 StPO in die Anklageschrift\naufzunehmenden Angaben, wozu auch die Angabe der gesetzlichen\nMerkmale der Straftat und der anzuwendenden Strafvorschriften\ngehört, sollen der Angeklagte und die übrigen Verfahrensbeteiligten\nüber weitere Einzelheiten des Vorwurfs unterrichtet und ihnen\nGelegenheit gegeben werden, ihr Prozeßverhalten auf den\nAnklagevorwurf einzustellen; insbesondere soll der Angeklagte in\ndie Lage versetzt werden, sich sachgerecht zu verteidigen (sog.\nInformationsfunktion; vgl. BGH NJW 1996, 206; BayObLGSt 1991, 6, 10\n= wistra 1991, 195). Daß die vorliegende Anklageschrift in dieser\nHinsicht erhebliche Mängel aufweist, liegt auf der Hand. Die\nBemessungsgrundlagen des angeblich pflichtwidrig nicht abgeführten\nBetrages der Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 53.470,45 DM\nwerden nicht einmal ansatzweise mitgeteilt; weder die betroffenen\nArbeitnehmer noch deren Beschäftigungszeiten noch deren\nbeitragspflichtige Bezüge werden angegeben. Selbst die zu den\neinzelnen Fälligkeitsterminen für die jeweiligen Arbeitnehmer\nabzuführenden Beträge werden nicht aufgeführt. Dabei ist nicht\nersichtlich, daß einer entsprechenden Spezifizierung unüberwindbare\nHindernisse in der Aufklärung des Sachverhalts entgegengestanden\nhätten.\n\n26\n\nUnzulänglichkeiten allein in der Erfüllung der\nInformationsfunktion führen allerdings noch nicht zur Unwirksamkeit\nder Anklageschrift (BGHSt 40, 44, 45 = NStZ 1994, 350 f.; BGH NJW\n1996, 206; BayObLGSt 1991, 6, 10 = wistra 1991, 195 m. w. Nachw.;\nBayObLG MDR 1992, 889, 890; Rieß a.a.O. § 200 Rdnr. 58; Tolksdorf\na.a.O. § 200 Rdnr. 23; offen gelassen für \"gravierende\nInformationsmängel\" mit Unklarheit über die Beweisgrundlage des\nAnklagevorwurfs: BGHSt 40, 390, 392 = NStZ 1995, 297 m. - insoweit\n- abl. Anm. Fezer NStZ 1995, 297, 298). Die Anforderungen an den\nnotwendigen Inhalt der Anklage sind nicht mit denen gleichzusetzen,\ndie für die Urteilsgründe gelten. Daß der Tatrichter, um die\nrevisionsrechtliche Überprüfung zu ermöglichen, in Fällen der\nvorliegenden Art in den Urteilsgründen die jeweils geschuldeten\nBeiträge nach Anzahl, Beschäftigungszeiten und Löhnen der\nArbeitnehmer und nach den Beitragssätzen der örtlichen AOK\nfestzustellen hat (BGH NStZ 1996, 543; Tröndle/Fischer, StGB, 49.\nAufl., § 266a Rdnr. 9), besagt nicht, daß eine wirksame Anklage\nentsprechende Angaben enthalten muß. Zur Unwirksamkeit der Anklage\nführen vielmehr ausschließlich Unzulänglichkeiten, die sich auf die\nErfüllung der Umgrenzungsfunktion nachteilig auswirken (Rieß a.a.O.\n§ 207 Rdnr. 56 m. w. Nachw.). Eine mangelhafte Anklageschrift führt\ndemnach nur dann zur Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses, wenn\nsie den gesetzlichen Mindestanforderungen an die Bestimmung des\nVerfahrensgegenstandes in so krasser Weise nicht entspricht, daß\ndieser nicht unverwechselbar feststeht.\n\n27\n\nb)\n\n28\n\nDavon ausgehend bedarf hier allein weiterer Erörterung, ob in\nder Anklageschrift vom 14. Januar 1999 eine hinreichende\nBezeichnung der Tat gegeben ist. Insoweit ist ein wesentlicher\nMangel der Anklage anzunehmen, wenn die Tat nicht genügend\nkonkretisiert ist in dem Sinne, daß unklar bleibt, auf welchen\nkonkreten Sachverhalt sich die Anklage bezieht und welchen Umfang\ndie Rechtskraft eines daraufhin ergehenden Urteils haben würde (BGH\nNStZ 1984, 133 = StV 1984, 63 f. m. w. Nachw.; BGH NStZ 1986, 276;\nBGH NStZ 1992, 553; BGH NStZ 1996, 294 m. w. Nachw.; vgl. a. BGH\nNJW 1991, 2716 = NStZ 1991, 448; Rieß a.a.O. Rdnr. 57). Bei der\nEntscheidung dieser Frage dürfen die Ausführungen im wesentlichen\nErgebnis der Ermittlungen zur Ergänzung und Erläuterung des\nAnklagesatzes herangezogen werden (BGHSt 5, 225, 227 = NJW 1954,\n1009; OLG Karlsruhe NStZ 1993, 147 m. w. Nachw.; BayObLG wistra\n1991, 195, 196 m. w. Nachw.; Krause/Thon StV 1985, 252, 255; Puppe\nNStZ 1982, 230, 232).\n\n29\n\nTat im Sinne des § 200 StPO ist das Tatgeschehen als\nhistorischer Vorgang, innerhalb dessen der Angeklagte einen\nStraftatbestand verwirklicht haben soll (BGHSt 29, 124, 126 = NJW\n1980, 897; BGHSt 32, 215, 216 = NJW 1984, 808 m. w. Nachw.). Es ist\ndurch Angabe bestimmter Tatumstände so genau zu kennzeichnen, daß\nkeine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen und\ntatsächlichen Vorgänge dem Angeklagten zur Last gelegt werden\n(BGHSt 5, 225, 227 = NJW 1954, 1009; BGHSt 10, 137, 139 = NJW 1957,\n719, 720). Die Tat muß so bezeichnet sein, daß sie als historischer\nVorgang praktisch unverwechselbar feststeht und sich von anderen,\ngleichartigen strafbaren Handlungen, die der Angeklagte begangen\nhaben kann, unterscheiden läßt (BGHSt 10, 137, 139 = NJW 1957, 719,\n720; BGHSt 40, 44, 45 = NStZ 1994, 350; BGHSt 40, 390, 392 = NStZ\n1995, 297; BGH NStZ 1995, 245; st. Senatsrechtsprechung, vgl. SenE\nv. 08.11.1994 - Ss 427/94 - m. w. Nachw.; SenE v. 20.01.1995 - Ss\n577/94 -). Mit welchen näheren Tatsachen eine Tat genügend\ngekennzeichnet ist, läßt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt\nentscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH NStZ 1984,\n469 m. w. Nachw.; BGHSt 40, 44, 45 = NStZ 1994, 350, 351; BGH NStZ\n1995, 245; OLG Düsseldorf NJW 1989, 2145; SenE v. 08.11.1994 - Ss\n427/94 - m. w. Nachw.; SenE v. 20.01.1995 - Ss 577/94 -; SenE v.\n17.04.1998 - Ss 135-136/98 -; Krause/Thon StV 1985, 252, 253 m. w.\nNachw.). Dies kann insbesondere davon abhängen, wie wahrscheinlich\nes im Einzelfall ist, daß der Angeklagte in der in Betracht\nkommenden Zeit weitere Straftaten gleicher Art begangen hat (BGHSt\n10, 137, 140 = NJW 1957, 719, 720; BayObLG a.a.O.). Während ein\ntäglich wiederholbares Geschehen im Straßenverkehr regelmäßig der\nIndividualisierung durch Tatort und Tatzeit bedarf (vgl. BGH NStZ\n1994, 350, 351), können bei Diebstahlstaten genaue Zeitangaben\nentbehrlich sein, wenn die Unterscheidbarkeit von anderen\ngleichartigen Taten durch sonstige Umstände gewährleistet ist (vgl.\nOLG Karlsruhe MDR 1982, 248). Bei einer Anklage wegen\n(fortgesetzten) Betruges müssen beispielsweise die Namen der\nGeschädigten jedenfalls dann angegeben werden, wenn mehr\nGeschädigte in Betracht kommen als von der Anklage erfaßt\n(Krause/Thon StV 1985, 252, 253 m. w. Nachw.). Übertriebene\nAnforderungen dürfen an die Konkretisierung der Tat jedoch nicht\ngestellt werden (OLG Frankfurt/Main GA 1988, 502; SenE v.\n08.11.1994 - Ss 427/94 - m. w. Nachw.). Ein wesentlicher Mangel\nliegt daher nicht einmal dann vor, wenn die Anklage nicht genau\nerkennen läßt, welche Tatform eines Tatbestandes in Betracht kommt,\nder mehrere Möglichkeiten der Tatbegehung enthält (BGH NStZ 1984,\n133 = StV 1984, 63 f.; BGH NStZ 1985, 464; vgl. a. OLG Düsseldorf\nJMinBl. NW 1979, 259; Tolksdorf a.a.O. § 200 Rdnr. 23).\n\n30\n\naa)\n\n31\n\nDie im angefochtenen Urteil niedergelegten Einwendungen des\nAmtsgerichts gegen die Wirksamkeit der Anklage berühren deren\nFunktionsfähigkeit nicht. Sie richten sich vielmehr der Sache nach\ngegen den - mit dem Eröffnungsbeschluß unanfechtbar festgestellten\n- hinreichenden Tatverdacht. Ob - entsprechend den Urteilsgründen -\naus einem Mangel an konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten - hier\nnamentlich bezüglich der Grundlagen der Beitragsbemessung und\nBeitragszahlung - ein Tatnachweis nicht zu führen sein wird, ist\nfür die Umgrenzungsfunktion der Anklage ohne Bedeutung. Eine\nAnklageschrift ist nicht deshalb unwirksam, weil sie einen Vorwurf\nzum Gegenstand hat, der sich aus tatsächlichen oder rechtlichen\nGründen als unberechtigt erweist oder in der Hauptverhandlung als\nnicht nachweisbar herausstellt. Freilich ist auch in der\nRechtsprechung des OLG Düsseldorf (Beschl. v. 23.12.1981 = NStZ\n1982, 335, 336; Beschl. v. 26.05.1988 = NJW 1989, 2145 f. = wistra\n1988, 365 = JR 1989, 435 m. Anm. Rieß; Urt. v. 30.10.1990 = NStZ\n1991, 99 = wistra 1991, 32) die Ansicht vertreten worden, daß eine\nAnklage wegen Steuerhinterziehung, um ihrer Umgrenzungsfunktion zu\ngenügen, einen Vergleich der gesetzlich geschuldeten Steuer mit\nderjenigen enthalten müsse, die aufgrund der unrichtigen oder\nunvollständigen Angaben des Täters nicht, nicht in voller Höhe oder\nnicht rechtzeitig angemeldet oder festgesetzt wurde. Damit wird\nschon für den Anklagesatz eine Berechnung der verkürzten Steuern\nverlangt, wie sie im vorliegend angefochtenen Urteil für die\ngeschuldeten und nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge\nebenfalls gefordert wird. Dem ist jedoch das BayObLG (MDR 1992,\n889, 890) zu Recht nicht gefolgt, weil die Steuerverkürzung schon\ndurch die Angabe der tatsächlichen Grundlagen des materiellen\nSteueranspruchs, die Beschreibung des Täterverhaltens und die\nAngabe, für welche Steuerart und welchen Besteuerungszeitraum die\nErklärungs- oder Anmeldepflicht verletzt wurde, unverwechselbar\numschrieben wird und damit eindeutig von anderen möglichen\nHinterziehungshandlungen des Täters abgegrenzt wird.\n\n32\n\nbb)\n\n33\n\nDen Anforderungen, die nach den vorstehend wiedergegebenen\nGrundsätzen an die Konkretisierung des tatsächlichen Geschehens zu\nstellen sind, aus dem nach Auffassung der Staatsanwaltschaft ein\nstrafrechtlicher Schuldvorwurf im Sinne des § 266 a StGB\nherzuleiten ist, wird die vorliegende Anklage trotz ihrer\nUnzulänglichkeiten (noch) gerecht. Dem Anklagesatz läßt sich\nnämlich, wenn auch nur im Wege seiner Auslegung, entnehmen, daß das\nVerhalten des Angeklagten hinsichtlich der Wahrnehmung seiner\nArbeitgeberverpflichtungen aus § 28 e Abs. 1 SGB IV insgesamt\nGegenstand der Anklage sein soll.\n\n34\n\nDer Anklagevorwurf betrifft ein echtes Unterlassungsdelikt (vgl.\nTröndle/Fischer a.a.O. Rdnr. 12). Dem Angeklagten wird zur Last\ngelegt, der ihm obliegenden Verpflichtung, Arbeitnehmerbeiträge zur\nSozialversicherung oder zur Bundesanstalt für Arbeit an die\nEinzugsstelle abzuführen, nicht nachgekommen zu sein. Diese\nVerpflichtung bestimmt den Verfahrensgegenstand. Denn der (in der\nAnklage zu bestimmende) \"historische Vorgang\" kann mangels einer\nTathandlung bei einem Unterlassen nur daran anknüpfen.\n\n35\n\nDer Umfang der tatbestandlichen und verfahrensgegenständlichen\nVerpflichtung(en) wird hier in der Anklage zunächst dadurch\nbezeichnet, daß sie dem Angeklagten aus seiner Stellung als Inhaber\nder Firma G. G.'s Transport-Dienst in K. und während eines\nbestimmten Zeitraums, nämlich zwischen dem 20. Oktober 1997 und dem\n31. Mai 1998, erwachsen sind. Damit wird eine Abgrenzung gegenüber\ndenkbaren gleichartigen Verpflichtungen außerhalb dieses Zeitraums\nund aus anderen Arbeitgeberfunktionen (neben der Firma G. G.'s\nTransport-Dienst) erreicht. Offen bleibt danach allerdings noch, in\nwelchem Umfang die Verpflichtungen aus § 28 e Abs. 1 SGB IV, soweit\nsie in der bezeichneten Firma und während des angegebenen Zeitraums\nentstanden sind, Gegenstand des Anklagevorwurfs sein sollen. Denn\nes entstehen zu jedem Fälligkeitszeitpunkt und für jeden\nArbeitnehmer - nach Grund und Umfang - eigenständige\nVerpflichtungen des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerbeiträge zur\nSozialversicherung abzuführen. Tateinheit bzw. eine natürliche\nHandlungseinheit - und damit auch eine prozessuale Tat - liegt nur\nvor, soweit zugleich für mehrere Arbeitnehmer Beiträge an dieselbe\nEinzugsstelle nicht abgeführt werden (vgl. Lenckner, in:\nSchönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 266 a Rdnr. 28;\nTröndle/Fischer a.a.O. Rdnr. 20).\n\n36\n\nInsoweit kann der Anklage nach Ansicht des Senats schon mit\nhinreichender Sicherheit entnommen werden, daß die\nStaatsanwaltschaft die Gesamtheit der dem Angeklagten während des\nTatzeitraums in seiner Stellung als Inhaber der genannten Firma und\ndamit als Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen - als nicht\nerfüllt - erfassen wollte. Sie geht ersichtlich von einer\neinheitlichen umfassenden Verpflichtung aus, die beinhaltet, daß\nder Arbeitgeber den nach § 28 d SGB IV aus Kranken-, Pflege- und\nRentenversicherungsbeiträgen sowie dem Beitrag zur Bundesanstalt\nfür Arbeit bestehenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß § 28\ne Abs. 1 SGB IV für jeden seiner Arbeitnehmer und zu jedem\nFälligkeitstermin (§ 23 SGB IV) an die gemäß § 28 i SGB IV\nzuständige Einzugsstelle abzuführen hat. Sie hat nämlich eine\neinzige Tat des § 266 a Abs. 1 StGB angeklagt, obwohl schon aus dem\nmitgeteilten Betrag der Beitragsschuld ersichtlich ist, daß es sich\num eine Summe aus mehreren Einzelbeträgen handelt (\"insgesamt\"),\nund obwohl ein Tatzeitraum bezeichnet wird, der mehrere\nFälligkeitstermine einschließt. Anhaltspunkte dafür, daß nur ein -\nnicht konkret bezeichneter - Teil der so verstandenen Verpflichtung\nzum Gegenstand der Anklage gemacht werden sollte, finden sich\nandererseits nicht.\n\n37\n\nDaß das der Anklage demnach zugrunde liegende Verständnis der\ntatbestandlichen Verpflichtung des Angeklagten rechtlich nicht\nhaltbar ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der Anklage (vgl. zur\nAnwendung der früher geltenden Grundsätze zum\nFortsetzungszusammenhang: SenE v. 8.11.1994 - Ss 427/94 -; SenE v.\n20.01.1995 - Ss 577/94 -; SenE v. 13.12.1996 - Ss 503-504/96 -).\nDenn die Zahl der bei zutreffender Bewertung in Betracht kommenden\nTaten bleibt dennoch nicht im Ungewissen. Sie ergibt sich im\nvorliegenden Fall vielmehr aus der gesetzlichen Bestimmung des § 23\nSGB IV und ist damit ohne weiteres für den angeklagten Tatzeitraum\nbestimmbar.\n\n38\n\nDamit ist der Verfahrensgegenstand als \"historischer Vorgang\"\nsoweit bestimmt, daß Zweifel über den Umgang der Rechtskraft des\nUrteils, mit dem die vorliegende Anklage erledigt wird, nicht\nentstehen. Es wird die Frage, ob und ggfs. in welchem Umfang der\nAngeklagte als Inhaber der bezeichneten Firma während des\nangeklagten Zeitraums pflichtwidrig Sozialversicherungsbeiträge\nnicht abgeführt hat, abschließend entscheiden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306340","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-07/ss-484-99-251","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266a","ref_norm":"266a","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":4},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28e","ref_norm":"28e","n":3},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28d","ref_norm":"28d","n":1},{"jurabk":"SGB 4","ref":"§ 28i","ref_norm":"28i","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306340","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306340","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-07/ss-484-99-251","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306340","retrieved":"2026-07-09 03:34:17.892836+00:00"}}