{"status":"available","doknr":"OLD306344","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1206.2WX26.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-06","aktenzeichen":"2 Wx 26/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.)\n\n3\n\nMit Schreiben vom 19. September 1997 meldete die Beteiligte zu\n1.) die Löschung von 5 sowie die Erteilung von 18 Prokuren zur\nEintragung in das Handelsregister an. Die Eintragung erfolgte am\n20. November 1997. Im März 1998 erteilte das Amtsgericht eine\nKostenrechnung. Für die Eintragungen wurde nach §§ 26, 79 KostO\neine Gebühr in Höhe von 8.600,00 DM in Ansatz gebracht. Bei dieser\nGebühr wurde ein Geschäftswert von DM 5.650.000,- zugrunde gelegt\nund zwar nach § 26 KostO in der ab 1.1.1997 geltenden Fassung.\nHiernach betrugen die Geschäftswerte für die Eintragung einer\nProkura höchstens 300.000,00 DM (§ 26 Abs.5 Nr.1 KostO), für die\nLöschung höchstens 50.000,00 DM (§ 26 Abs.5 Nr.2 KostO). Nach § 26\nAbs.8 KostO waren die Einzelwerte für die Berechnung der Gebühr\nzusammenzurechnen. Unter Zugrundelegung der jeweiligen Höchstwerte\nfür die 18 Eintragungen (18 x 300.000 = 5.400.000 DM) und 5\nLöschungen (5 x 50.000 = 250.000 DM) ergab sich der Geschäftswert\nvon DM 5.650.000,-.\n\n4\n\nGegen diese Kostenrechnung hat die Beteiligte zu 1.) mit\nSchriftsatz vom 31. März 1998 Erinnerung eingelegt mit der\nBegründung, die Zusammenrechnung der Geschäftswerte sei\nfehlerhaft.\n\n5\n\nNachdem der Senat in einer Parallelsache diese Zusammenrechnung\ngebilligt hatte (Beschluß vom 21. September 1998 - 2 Wx 5/98) hielt\ndie Beteiligte zu 1.) ihre Erinnerung aufrecht, nunmehr unter\nBerufung auf die Entscheidung des EuGH vom 2. Dezember 1997 (ZIP\n98,206) zur Auslegung von Art. 10 und 12 der Richtlinie 69/335/EWG\ndes Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf\ndie Ansammlung von Kapital in der Fassung der Richtlinie 85/303/EWG\ndes Rates vom 10. Juni 1985. Nach dieser Entscheidung dürfen\nAbgaben, die bei der Eintragung von Aktiengesellschaften und\nGesellschaften mit beschränkter Haftung und bei der Erhöhung dieses\nKapitals dieser Gesellschaften erhoben werden, um Gebührencharakter\nzu haben, allein auf der Grundlage der Kosten der betreffenden\nFörmlichkeiten berechnet werden.\n\n6\n\nDie Rechtspflegerin wies die Erinnerung der Beteiligten zu 1.)\nmit Beschluß vom 30. März 1999 unter Bezugnahme auf die vorgenannte\nSenatsentscheidung zurück.\n\n7\n\nHiergegen legte die Beteiligte zu 1.) mit Schreiben vom 13. Mai\n1999 \"Erinnerung\" ein.\n\n8\n\nNach Vorlage an das Landgericht hob dieses die angegriffene\nKostenrechnung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung\nan den Kostenbeamten des Amtsgerichts zurück. Das Landgericht hält\ndie genannte EWG-Richtlinien und die Grundsätze der\nEuGH-Entscheidung auch bei der Eintragung und Löschung von Prokuren\nfür einschlägig und daher eine Ermittlung der Kosten für notwendig.\nDas Landgericht hat die weitere Beschwerde nach § 14 Abs.3 KostO\nzugelassen.\n\n9\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des\nBeteiligten zu 2.). Nach seiner Auffassung sind die EWG-Richtlinien\nnicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Sie untersagten nur die\nBelastung mit Abgaben für Formalitäten, denen die genannten\nVereinigungen \"auf Grund ihrer Rechtsform\" unterworfen werden\nkönnten. Die Prokurenerteilung sei aber nicht spezifisch für die\nRechtsform von Kapitalgesellschaften. Unabhängig davon ständen die\nzu zahlenden Beträge auch nicht in einem groben Mißverhältnis zu\nden verursachten Kosten und hätten daher Gebührencharakter.\n\n10\n\nII.)\n\n11\n\nA)\n\n12\n\nDie weitere Beschwerde ist statthaft, da sie vom Landgericht\nzugelassen worden ist (§ 14 Abs.3 KostO). Sie ist auch im übrigen\nzulässig.\n\n13\n\nB)\n\n14\n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet, da die angefochtene\nEntscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.\n\n15\n\n1.)\n\n16\n\nZutreffend hat das Landgericht die Eintragung der Prokura als\neine \"Formalität\" im Sinne von Art.10 Buchstabe c der Richtlinie\n69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten\nSteuern auf die Ansammlung von Kapital in der Fassung der\nRichtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 qualifiziert.\n\n17\n\na)\n\n18\n\nDiese Bestimmung erfaßt Abgaben für \"die der Ausübung einer\nTätigkeit vorangehende Eintragung oder sonstige Formalität, der\neine Gesellschaft, Personenvereinigung oder juristische Person mit\nErwerbszweck auf Grund ihrer Rechtsform unterworfen werden kann\".\nDemnach sollen nicht alle Formalitäten erfaßt werden, denen die\ngenannten Gruppierungen nach nationalem Recht unterworfen sind,\nsondern nur solche, die einen Bezug zu ihrer Rechtsform haben.\nWelcher Bezug mit dieser Formulierung umschrieben werden soll, ist\nnach dem Zweck der Richtlinie zu beurteilen.\n\n19\n\nb)\n\n20\n\nDiesen Zweck hat der EuGH in ständiger Rechtsprechung wie folgt\numschrieben: Durch das Verbot des Art. 10 der Richtlinie soll\nverhindert werden, daß indirekte Steuern \"mit den gleichen\nMerkmalen wie eine Gesellschaftssteuer\" erhoben werden. Art. 10\nBuchstabe c der Richtlinie will mit der Einbeziehung der genannten\n\"Formalitäten\" eine Umgehung verhindern. Das Ziel der Richtlinie\nsoll nicht dadurch gefährdet werden, daß Abgaben zwar nicht auf die\nKapitalzuführung als solche, wohl aber wegen der Formalitäten \"im\nZusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft, also des\nInstruments der Kapitalansammlung\" erhoben werden (Grundlegend EuGH\nUrteil vom 20. April 1993 - verbundene Rechtssachen C-71/91 und C\n178/91 [Ponente Carni SpA und Cispadana Costruzioni SpA, Italien],\nSlg 1993 I-1947 ff., Rdnr. 18-23, 29; EuGH Urteil vom 2. Dezember\n1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98,206 ff. = WM\n98,2193 ff., Rdnr. 13 ff., 21]).\n\n21\n\nc)\n\n22\n\nEine Umgehung kann nur verhindert werden, wenn dieser\n\"Zusammenhang mit der Rechtsform der Gesellschaft\" weit ausgelegt\nwird.\n\n23\n\nHierfür spricht bereits der Wortlaut der Bestimmung. Das Verbot\nerfaßt Abgaben für Formalitäten, denen eine Personenvereinigung auf\nGrund ihrer Rechtsform unterworfen werden \"kann\". Danach muß es\ngenügen, daß die Rechtsform die Möglichkeit eröffnet, eine\nFormalität zu verlangen. Ein weitergehender Zusammenhang zwischen\nRechtsform und Formalität läßt sich aus der Formulierung nicht\nableiten\n\n24\n\nEine entsprechend weite Auslegung der Richtlinie nimmt auch EuGH\nvor. Der EuGH hat sich in zahlreichen Entscheidungen mit dem\nAnwendungsbereich dieser Richtlinie befaßt. Die Urteile verzichten\nauf eine grundlegende Definition des Zusammenhangs. Die Auffassung\ndes EuGH läßt sich daher nur aus den charakteristischen Merkmalen\nder jeweils behandelten Fälle und den Einzelerwägungen ableiten,\nmit denen die Entscheidungen über die Anwendbarkeit der Richtlinie\nim jeweiligen Einzelfall begründet wurden. Hieraus ergibt sich nach\nAuffassung des Senats hinreichend deutlich, daß für die\nAnwendbarkeit von Art. 10 c) der Richtlinie nur ein sachlicher\nZusammenhang zwischen der abgaberechtlich relevanten Formalität und\nder Rechtsform der Gesellschaft erforderlich ist, daß es also\ngenügt, wenn die Formalität an einen für die Betätigung einer\nGesellschaft und ihre Struktur typischen Vorgang anknüpft.\n\n25\n\nEinen Verstoß gegen die Richtlinie hat der EuGH beispielsweise\nangenommen für die Erhebung einer Steuer auf eine notarielle\nUrkunde über die Einbringung eines nach der Gründung einer\nKapitalgesellschaft gezahlten Teils des Gesellschaftskapitals, wenn\nbei der Gründung dieser Gesellschaft bereits eine Steuer auf den\nNominalwert des vollständigen Gesellschaftskapitals entrichtet\nworden ist (Urteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96\n[Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff.), bei Abgaben für die\nEintragung der Gesellschaft und für die Eintragung einer\nKapitalerhöhung (Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C -\n188/98 [Fantask], ZiP 98,206 ff. = WM 98,2193 ff.), bei jährlichen\nAbgaben, die wegen der Eintragung erhoben werden (Urteil vom 20.\nApril 1993 - verbundene Rechtssachen C-71/91 und C 178/91 [Ponente\nCarni SpA und Cispadana Costruzioni SpA, Italien], Slg 1993 I-1947\nff.) und bei Abgaben für die Beurkundung einer Kapitalerhöhung\n(Urteil vom 29. September 1999 - Rechtssache C-56/98, ZIP\n99,1681).\n\n26\n\nIn diesen Fällen begründet der EuGH die Anwendbarkeit der\nRichtlinie regelmäßig damit, daß die Förmlichkeit \"durch die\nRechtsform der betreffenden Gesellschaft bedingt\" sei (EuGH EuGH\nUrteil vom 5. März 1998 - Rechtssache C - 347/96 [Solved SA,\nSpanien], Slg. 1998 I-951 ff., Rdnr. 22; Urteil vom 2. Dezember\n1997 - Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98,206 ff. = WM\n98,2193 ff., Rdnr. 22]), daß die Beachtung der Förmlichkeit \"eine\nBedingung für die Ausübung und Fortführung\" der\nGesellschaftstätigkeit sei (EuGH Urteil vom 5. März 1998 -\nRechtssache C - 347/96 [Solved SA, Spanien], Slg. 1998 I-951 ff.,\nRdnr. 23, 24; Urteil vom 2. Dezember 1997 - Rechtssache C - 188/98\n[Fantask], ZiP 98,206 ff. = WM 98,2193 ff. Rdnr. 22]; Urteil vom\n29. September 1999 - Rechtssache C-56/98, ZIP 99,1681 Rdnr.\n25).\n\n27\n\nEin solcher Zusammenhang ist auch bei einer Prokuraerteilung\ngegeben. Die Prokuraerteilung ist eine im Handelsverkehr typische\nForm der Bevollmächtigung. Gerade bei größeren Gesellschaften kann\nder Geschäftsbetrieb nicht allein durch die satzungsmäßigen\nVertreter durchgeführt werden, so daß die Bestellung von\nProkuristen zwar theoretisch entbehrlich praktisch aber unabweisbar\nist. Insoweit ist die Prokuraerteilung auch im Sinne der\nEntscheidung des EuGH \"durch die Rechtsform der betreffenden\nGesellschaft bedingt\" und \"eine Bedingung für die Ausübung und\nFortführung\" ihrer Tätigkeit.\n\n28\n\nEntgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann die Anwendung\nder Richtlinie nicht mit der Begründung verneint werden, es handele\nsich bei der Prokuraerteilung nicht um eine \"für die Rechtsform\neiner Aktiengesellschaft spezifische\" Formalität. Diese\nRechtsansicht liefe darauf hinaus, den Anwendungsbereich der\nRichtlinie auf eine Formalität zu beschränken, die das nationale\nRecht ausschließlich für die jeweils betroffene Gesellschaft oder\neine andere der genannten Personenvereinigungen vorsieht. Eine\nsolche Anknüpfung an die Regelungen des Rechts der Mitgliedsstaaten\nwürde die Richtlinie weitgehend wirkungslos machen. Jeder Staat\nkönnte sie umgehen, indem er eine Formalität nicht nur für die\nabgabenrechtlich relevante Zielgruppierung sondern - ob sinnvoll\noder nicht - auch für andere Unternehmen vorschreibt. Schon die\nEintragung, die in Art. 10 c) ausdrücklich erwähnt wird, ist nach\ndeutschem Recht keine Formalität, die nur bei Gesellschaften\nvorgeschrieben ist. Dies dürfte auch für die meisten anderen\nMitgliedstaaten zutreffen. Der Richtllinie ist nicht zu entnehmen,\ndaß an die nachfolgend angesprochenen Formalitäten strengere\nAnforderungen gestellt werden sollen und die Eintragung nur deshalb\nerwähnt würde, weil sie diese nicht erfüllt. Auch der EuGH\nbehandelt die Eintragung und die anderen Formalitäten als\ngleichwertig. In der vom Landgericht zitierten EuGH-Entscheidung\nvom 2. Dezember 1997 (Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98,206\nff. = WM 98,2193 ff.) war über Abgaben sowohl für die Eintragung\neiner Gesellschaft als auch für die Eintragung einer\nKapitalerhöhung zu entscheiden. Der EuGH hat hierzu ausgeführt, die\nAbgabe für die Eintragung falle unmittelbar unter das Verbot des\nArt. 10 Buchst. c der Richtlinie. Gleiches müsse gelten, soweit\nAbgaben für die Eintragung von Kapitalerhöhungen zu entrichten\nseien, da sie \"ebenfalls\" auf Grund einer wesentlichen Förmlichkeit\nerhoben würden, die \"durch die Rechtsform der betreffenden\nGesellschaften bedingt\" seien (EuGH ZIP 98,206 [209, Rdnr. 22.]).\nDa der EuGH somit auch die Eintragung als durch die Rechtsform der\nGesellschaften bedingte Förmlichkeit ansieht, kann die Regelung des\nArt. 10 Buchst. c der Richtlinie nicht auf Eintragungen beschränkt\nsein, die nur bei Gesellschaften denkbar sind.\n\n29\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung vom\n11. Dezember 1997 (Rechtssache C-8/98 [Locamion S/A], Slg. 1997\nI-7077 ff.). Dort hat der EuGH die Anwendbarkeit der Bestimmung auf\ndie Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge einer Kapitalgesellschaft\nzwar unter anderem mit der Begründung verneint, die\nZulassungssteuer sei von der Rechtsform des Eigentümers der\nFahrzeuge, für die sie zu entrichten sei, unabhängig. Es komme\nnicht darauf an, ob es sich um eine natürliche oder juristische\nPerson, um eine Personengesellschaft oder eine Personalgesellschaft\nhandele (Rechtssache C-8/98 [Locamion S/A], Slg. 1997 I-7086 Rdnr.\n34). Hiermit sollte aber ersichtlich nur zum Ausdruck gebracht\nwerden, daß es sich bei der Kraftfahrzeugsteuer um eine allgemeine\nAbgabe handelt, die keinerlei Bezug zur Gesellschaftsform hat. Im\nUnterschied zur Abgabe für die Prokuraerteilung knüpft die\nKraftfahrzeugsteuer auch nicht an einen Organisationsakt der\nGesellschaft an, sondern an die - gesellschaftsrechtlich neutrale -\nInbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs. Bei den oben aufgeführten, vom\nEuGH für einschlägig gehaltenen Vorgängen ist es stets als\nausreichend angesehen worden, daß die abgabenrechtlich relevante\nFörmlichkeit - jedenfalls auch - für eine Gesellschaft typisch ist.\nIn keiner Entscheidung ist die Frage gestellt und erörtert worden,\nob auch natürliche Personen dieser Formalität unterworfen sein\nkönnen.\n\n30\n\nDementsprechend ist die Richtlinie auch von deutschen Gerichten\nauf Formalitäten angewandt worden, die im Handelsverkehr generell\ngelten und nicht auf Gesellschaften beschränkt sind, wie zum\nBeispiel die Abgabe für die Eintragung einer Zweigniederlassung\n(BayObLG NJW 99,652; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 99,195; Senat\nNJW 99,1341; LG Hildesheim WM 98,2373).\n\n31\n\nEbenso bedeutet der Hinweis auf die Rechtsform nicht, daß die\nFormalität an einen Vorgang anknüpfen müßte, der für die Tätigkeit\neiner Gesellschaft unabdingbar ist. Auch die Kapitalerhöhung, deren\nEintragung der EuGH (aaO) als tatbestandsmäßig angesehen hat, ist\nfür Kapitalgesellschaften zwar typisch, möglicherweise auch im\nEinzelfall erforderlich, aber keinesfalls zwingende\nNotwendigkeit.\n\n32\n\n2.)\n\n33\n\nAus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden ist die\nAuffassung des Landgerichts, daß die nach § 26 KostO in der ab\n1.1.1997 geltenden Fassung vorgesehenen Kosten sich nicht an den\nEintragungskosten orientieren und damit keine Abgaben mit\nGebührencharakter sind. Dies entspricht der Entscheidung des EuGH\nvom 2. Dezember 1997 (Rechtssache C - 188/98 [Fantask], ZiP 98,206\nff. = WM 98,2193 ff., Rdnr. 30) und der herrschenden Rechtsprechung\n(BayObLG NJW 99,652 [653]; Pfälz. OLG Zweibrücken FGPrax 99,195\n[197]; Senat NJW 99,1341 [1341/1342]), wonach bereits die\nOrientierung der Abgabenhöhe am gezeichneten Nennkapital gegen\nihren Gebührencharakter im Sinne der Richtlinie spricht.\n\n34\n\n3.)\n\n35\n\nEbenso ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die Sache\ngemäß § 14 Abs.3 KostO i.V.m. § 575 ZPO an den Kostenbeamten\nzurückgewiesen hat. Diese Entscheidung hält sich im Rahmen des\nErmessens, das dem Beschwerdegericht eingeräumt ist. Die Beschwerde\nist daher zurückzuweisen.\n\n36\n\nEine Kostenentscheidung ist niht veranlaßt (§ 14 Abs.5\nKostO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306344","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-06/2-wx-26-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306344","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306344","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-06/2-wx-26-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306344","retrieved":"2026-07-09 03:34:18.239980+00:00"}}