{"status":"available","doknr":"OLD306350","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1206.17W377.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-06","aktenzeichen":"17 W 377/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO iVm. § 11 Abs. 1 RpflG\nstatthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde ist\nunbegründet.\n\n3\n\nIn der Sache kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Die\nAntragsgegnerin wendet sich mit der Beschwerde gegen die Versagung\nder Patentanwaltskosten in Höhe von DM 2.805,00. Diese sind von dem\nRechtspfleger zurecht als nicht erstattungsfähig angesehen\nworden.\n\n4\n\nDie Erstattungsfähigkeit ergibt sich entgegen der von der\nAntragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung nicht aus § 140 Abs. 4\nund 5 PatG, denn ein derartiger Anspruch ist von der\nAntragstellerin in dem der Kostensache zugrundeliegenden\nRechtsstreit nicht geltend gemacht worden. Soweit die\nAntragstellerin in der Antragsschrift erwähnt, der besondere\nKlappmechanismus ihrer Stühle sei in Frankreich durch ein\nGebrauchsmuster geschützt, ist hierauf erkennbar der\nVerfügungsanspruch nicht gestützt worden, vielmehr hat sich die\nAntragstellerin ausschließlich auf einen Verstoß gegen § 1 UWG\nberufen.\n\n5\n\nEs ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt und entspricht\nder in ständiger Praxis vertretenen Rechtsprechung des Senats, dass\ndie für Patent-, Geschmacksmuster- und Warenzeichen-streitigkeiten\ngeltenden besonderen Bestimmungen zur Erstattungsfähigkeit der\nGebühren und Auslagen eines beteiligten Patentanwaltes in einer\nbloßen Wettbewerbssache keine entsprechende Anwendung finden können\n(Beschluß des Senats vom 26. Juli 1995 - 17 W 254/93). Die\nErstat-tungsfähigkeit dieser Kosten in einer Wettbewerbssache\nbestimmt sich einzig und allein danach, ob die Beauftragung des\nPatentanwaltes im Hinblick auf möglicherweise\nentscheidungs-erhebliche technische oder sonderschutzrechtliche\nFragen notwendig gewesen ist (vgl. Senat aaO.). Diese\nVoraussetzungen können im vorliegenden Fall nicht festgestellt\nwerden. Dem Vorbringen der Parteien kann nicht entnommen werden,\ndaß in dem Wettbewerbsprozeß solche Fragen von Bedeutung gewesen\nsind.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n7\n\nGegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: DM 2.805,00","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306350","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-06/17-w-377-99","cited_norms":[{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306350","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306350","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-06/17-w-377-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306350","retrieved":"2026-07-09 03:34:18.682197+00:00"}}