{"status":"available","doknr":"OLD306348","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1206.16U51.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-06","aktenzeichen":"16 U 51/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Klage ist nicht begründet.\n\n4\n\nVergütungsansprüche gem. den §§ 305, 611, 612 BGB, die über den\nvon der Beklagten anerkannten Teil hinausgehen, stehen der Klägerin\nnicht zu.\n\n5\n\nWenn die Klägerin ihren Kunden gegen Entgelt Schnittplätze nebst\nBedienung für die Bearbeitung von Filmen bzw. Videos zur Verfügung\nstellt, wird ein Vertragsverhältnis eigener Art begründet, das\nmietvertragliche Elemente enthält, dessen Schwerpunkt indes in den\nvon ihr zu leistenden Diensten besteht, also letztlich\ndienstvertraglicher Art ist. Gleichwohl kann die Klägerin die der\nHöhe nach unstreitige restliche Vergütung von 29.000,00 DM nicht\nbeanspruchen, weil ihre Dienste von der Kompensationsabrede in der\n\"Internen Vereinbarung\" vom 28.08.97 zwischen ihr und der\nSchwesterfirma der Beklagten, der I. Video Unit, erfasst sind.\n\n6\n\nDer I. Video Unit war auf der Grundlage bestimmter\nVerrechnungspreise bis zu einem Volumen von 29.000,00 DM die an\nsich geschuldete Vergütung erlassen, und zwar, wovon die Parteien\nübereinstimmend ausgehen, als Teil der Gegenleistung der Klägerin\nfür den Kauf des Betacam-Schnittplatzes. Die Beklagte war - anders\nals bei der Kooperationsvereinbarung vom gleichen Tag - nach dem\nInhalt der Vertragsurkunde selbst zwar nicht Vertragspartnerin.\nAuch vermag die nach Entstehen des Streits zwischen den Parteien\nauf anwaltlichen Rat erfolgte vorsorgliche Abtretung der Rechte der\nI. Video Unit aus der \"Internen Vereinbarung\" einen etwaigen\nbereits vorher entstandenen Vergütungsanspruch der Klägerin nicht\nzu Fall zu bringen, weil diese der Beklagten nur die Möglichkeit\nverschafft hätte, etwaige noch bestehende Ansprüche gegen die\nKlägerin geltend zu machen, also noch nicht verbrauchte\nFreischichten in Anspruch zu nehmen. Ferner wäre eine bloße\nAbtretung schon wegen § 613 Abs. 1 S. 2 BGB in Verbindung mit § 399\nBGB mangels anderweitiger Abreden, die jedenfalls in der\nVertragsurkunde nicht enthalten sind, unzulässig (vgl.\nPalandt/Heinrichs, BGB § 399 Rn. 4, Palandt/Putzo § 613 Rn 4).\nDeutlich wird dies auch dadurch, dass die Schwesterfirma der\nBeklagten nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten hatte, nämlich\ndie Freischichten nur für solche Projekte zu verwenden, zu denen\nsie ihrem Auftraggeber gegenüber nicht belegpflichtig war, und alle\nihr bei der Zusammenarbeit bekanntgewordenen Geschäftsvorfälle\ngeheimzuhalten.\n\n7\n\nIndes ist die Beklagte im Wege einer Vertragsübernahme an Stelle\nihrer Schwesterfirma Berechtigte (und Verpflichtete) aus der\n\"Internen Vereinbarung\" geworden.\n\n8\n\nAuch insoweit können die zwischen den Parteien streitigen Fragen\noffen bleiben. Dies betrifft zum einen die Behauptung der\nBeklagten, alle Beteiligten seien sich bereits bei Abschluss der\nverschiedenen Verträge am 28.08.97 darüber einig gewesen, dass die\nBeklagte die Freischichten anstelle ihrer Schwesterfirma in\nAnspruch nehmen konnte, also schon damals eine Vertragsübernahme in\nForm eines dreiseitigen Vertrages (vgl. hierzu Heinrichs a.a.O. §\n398 Rd. 38) vorgelegen hat. Zum anderen bedarf es auch keiner\nAufklärung und Entscheidung der Frage, ob die spätere\neinvernehmliche Handhabung, insbesondere die fehlende\nRechnungserteilung, die Übermittlung der Abrechnungen der Klägerin\nneutral an die \"Firma I.\" und das unwidersprochen hingenommene Fax\nvom 17.12.97 in Verbindung mit der von der I. Video Unit in ihrem\nSchreiben vom 08.04.98 geäußerten Bitte um Übermittlung des\n\"Standes\" des Guthabens an Freischichten eine Vertragsübernahme\ndurch Vertrag zwischen zwei Beteiligten mit Zustimmung des Dritten,\nder I. Video Unit ( vgl. Heinrichs a.a.O. § 298 Rn. 38),\nrechtfertigt oder ob einer entsprechenden Annahme der Sachvortrag\nder Klägerin entgegen stehen kann, bei einem Meeting zur Klärung\nvon Differenzen am 08.01.98 sei seitens der Klägerin der Auffassung\nder die Verträge nicht kennenden Mitarbeiter G. und H. der\nBeklagten widersprochen worden, die Beklagte habe ein\nFreischichtenkontingent und das Meeting habe mit der Feststellung\neines entsprechenden Dissenses geendet habe.\n\n9\n\nSpätestens die unstreitigen Vorgänge ab Juni 1998 erlauben\nnämlich die Feststellung einer Vertragsübernahme, wobei die hieran\nBeteiligten sich weiter darüber einig waren, dass die von der\nBeklagten bereits in Anspruch genommenen Freischichten solche aus\ndem ihr zustehenden Freischichtenkontingent waren.\n\n10\n\nDas Schreiben der Klägerin vom 03.06.98 enthält - wie sie selbst\nin rechtlicher Hinsicht zutreffend ausführt - ein entsprechendes\nAngebot. Ihre Meinung, die I. Video Unit habe dieses nicht\nrechtzeitig angenommen, hat indes schon deshalb keinerlei\ntatsächlichen Hintergrund, weil es an diese Firma überhaupt nicht\ngerichtet war. Die einzige Adressatin dieses Schreibens, die\nBeklagte, hat es dagegen rechtzeitig angenommen. Die Annahme ist\nnämlich mit dem Fax der Zeugin Hö. vom 10.06.98 erfolgt, in der\nunmissverständlich das Einverständnis damit erklärt wurde, die\nLeistungen ohne Rechnungen \"wie vereinbart gegen unser Kontingent\nlaufen zu lassen.\" Dieses Einverständnis enthält auch keinen\nirgendwie gearteten Vorbehalt im Hinblick auf die für den 17.06.98\nangekündigte \"offizielle Bestätigung\" nach Rückkehr von Herrn M.,\ndes Geschäftsführers der Beklagten und Mitgeschäftsführers der I.\nVideo Unit.\n\n11\n\nDie für eine Vertragsübernahme weiter erforderliche Zustimmung\nder I. Video Unit ist - auch nach Auffassung der Klägerin - mit\nderen Schreiben vom 19.06.98 erklärt worden. Diese war indes schon\ndeshalb nicht verfristet, weil die Klägerin, die nach Entstehen von\nStreitigkeiten zwischen den Parteien gemeint hat, entgegen vorher\ngeübter Praxis, beispielsweise der Übermittlung von Abrechnungen an\ndie \"Fa. I.\", scharf zwischen beiden Firmen trennen zu müssen und\nsich an dem von ihr selbst eingeschlagenen Weg festhalten lassen\nmuss, es versäumt hatte, auch die Firma I. Video Unit anzuschreiben\nund auch ihr eine Erklärungsfrist zu setzen.\n\n12\n\nSoweit das Landgericht - im übrigen zutreffend - wegen des\nanerkannten Teil der in erster Instanz geltend gemachten\nForderungen die Kostenentscheidung auf § 93 ZPO gestützt hat, wird\ndies von der Klägerin nicht angefochten. Die Kosten des\nBerufungsverfahrens hat die Klägerin nach § 97 Abs. 1 ZPO zu\ntragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit\nberuht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n13\n\nBeschwer der Klägerin: 29.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306348","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-06/16-u-51-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613","ref_norm":"613","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306348","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306348","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-06/16-u-51-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306348","retrieved":"2026-07-09 03:34:18.501600+00:00"}}