{"status":"available","doknr":"OLD306347","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1206.16U44.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-06","aktenzeichen":"16 U 44/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Kläger sind Notare in K., die sich zur gemeinsamen\nBerufsausübung verbunden haben. Hintergrund des Rechtsstreits ist\neine Beurkundungstätigkeit der Kläger für die C.\nSteuerberatungsgesellschaft mbH in K.. Die C. vermittelte in großem\nUmfang die Beteiligung an sogenannten Bauträgermodellen, die\ninsbesondere der Steuerersparnis dienen sollten. Verkauft wurden\nEigentumswohnungen in überwiegend im norddeutschen Raum gelegenen\nObjekten.\n\n3\n\nDie Durchführung erfolgte in der Form, daß im Auftrag der C. für\ndie einzelnen Projekte einer der Beklagten die Stammurkunde zur\n\"Vorbereitung eines Geschäftsbesorgungsvertrages\", einem\numfangreichen Vertragswerk, entwarf, die Erwerber vor einem Notar\nan ihrem Wohnsitz - im Einzelfall auch vor einem der Kläger - ein\nnotariell beurkundetes Angebot auf Abschluß eines\nGeschäftsbesorgungsvertrages mit der C. als Treuhänder abgaben und\ndie Kläger die Annahme durch die C. beurkundeten. Kraft der in den\nGeschäftsbesorgungsverträgen enthaltenen Vollmacht schloß die C.\ndann später ebenfalls vor den Klägern die Wohnungskaufverträge für\ndie Erwerber ab. Dieses Beurkundungsverfahren war so mit der\nRheinischen Notarkammer abgestimmt und fand deren Zustimmung.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDa Erwerber sich von den Initiatoren\nder Bauträgermodelle übervorteilt fühlten, entfaltete der Beklagte\nin der Folgezeit für eine größere Anzahl von ihnen eine beratende\nanwaltliche Tätigkeit, die er mit einer breit angelegten\nÖffentlichkeitsarbeit und Veröffentlichungen in juristischer\nFachliteratur verknüpfte. Im Rahmen dieser Tätigkeit richtete der\nBeklagte unter dem 08.04.1998 ein Rundschreiben an sämtliche\nMandanten, in dem es u. a. heißt:\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n\"Um Sie alle umfassend zu informieren\nund uns mit Hilfe dieser umfassenden Information von der täglich\nviele Stunden in Anspruch nehmenden Beantwortung immer gleicher\nFragen zu entlasten, haben wir nachfolgend ausführlicher als bisher\nzunächst das Ergebnis der Auswertung hunderter von uns zugesandter\nInformationen und Unterlagen zusammengefaßt, und dann das weitere\nVorgehen erläutert. Es ist nach unserem Dafürhalten zunächst\nbesonders wichtig, zu verstehen, in welcher Weise Sie - meist\ninnerhalb weniger Stunden - betrogen wurden, damit das sich daran\nanschließende juristische Vorgehen ebenfalls verständlich wird.\n\"\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nAuf der nächsten Seite heißt es\nweiter:\n\n15\n\nWie funktioniert das \"Abzock-Modell' und wer ist daran\nbeteiligt?\n\n16\n\nDas Konzept und seine Erfinder\n\n17\n\n...\n\n18\n\nb) Der Strukturvertrieb\n\n19\n\n...\n\n20\n\nc) Die Bauträger/Verkäufer\n\n21\n\n...\n\n22\n\nd) Die Notare\n\n23\n\nUm den für Grundstücksgeschäfte\nwichtigen Formerfordernissen zu genügen und um dem ganzen einen\nSchein der Seriosität zu geben, mußten Notare mitwirken. Dies waren\nzum einen die sogenannten Mitternachtsnotare, welche sich\nregelmäßig auch noch spät nachts und am Wochenende für den Vertrieb\nzur Beurkundung der Geschäftsbesorgungsverträge zur Verfügung\nhielten und zum anderen die später mit dem Treuhänder die\nWohnungskaufverträge beurkundenden Abwicklungsnotare, vor allem das\nKölner Notariat Etzbach ##blob##amp; Zimmermann. Auch gegen diese Notare\nermitteln diverse Notarkammern. In krassen Fällen sollte aber auch\ngegen die Mitternachtsnotare Strafanzeige wegen Falschbeurkundung\nerstattet werden.\"\n\n24\n\ne) Die Banken\n\n25\n\n...\"\n\n26\n\nDiesem Rundschreiben war das Formular einer Erklärung beigefügt,\nin der die angesprochene Person dem Beklagten u. a. eine\nVerhandlungsvollmacht und /oder Vollmacht für eine Klageerhebung\nerteilen konnte.\n\n27\n\nDie Kläger begehren die Unterlassung verschiedener Äußerungen in\ndem Rundschreiben, das - wie sie behauptet haben - nicht nur an\nbereits gewonnene, sondern auch an potentielle Mandanten gerichtet\ngewesen sei. Bei diesen Äußerungen habe es sich - wie sie gemeint\nhaben - um Tatsachenbehauptungen gehandelt. Diese seien\nunzutreffend. Es treffe nicht zu, dass gegen sie Notarkammern\nermittelten. Sie hätten bei den Treuhandmodellfinanierungen auch\nnicht mitgewirkt, um dem ganzen einen Schein der Seriosität zu\ngeben. Unwahr sei auch die Behauptung, sie seien an einem\n\"Abzock-Modell\" beteiligt.\n\n28\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n29\n\nden Beklagten zu verurteilen, es zu\nunterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen\nund/oder zu verbreiten,\n\n30\n\ngegen sie würden diverse Notarkammern oder auch nur eine\nNotarkammer ermitteln;\n\n31\n\nsie hätten bei gewissen Treuhandmodellfinanierungen mitgewirkt,\num dem ganzen einen Schein der Seriosität zu geben;\n\n32\n\nsie seien an einem \"Abzock-Modell\" beteiligt.\n\n33\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\nEr hat behauptet, die Rheinische Notarkammer sei mit der\nUrkundstätigkeit der Kläger im Zusammenhang mit den\nBauträgermodellen befaßt gewesen. Der Formulierung, \"die Kläger\nhätten bei gewissen Treuhandmodellfinanierungen mitgewirkt, um dem\nganzen einen Schein der Seriosität zu geben\", ließe sich kein\nVorwurf ihnen gegenüber entnehmen. Es werde nämlich die Absicht der\nInitiatoren der Modelle dargestellt. Die Äußerung über die\nBeteiligung an einem \"Abzock-Modell\" sei wahr, da die Kläger\nunstreitig jeweils als beurkundende Notare an dem konkreten Modell\nnotariell tätig gewesen seien. Im übrigen handele es sich bei der\nBezeichnung \"Abzock-Modell\" um eine Meinungsäußerung, die ihm nicht\nverboten werden könne. Auch könnten die beanstandeten Äußerungen\nbereits deshalb nicht zum Gegenstand einer Unterlassungsklage\ngemacht werden, weil sie in dem Verhältnis Mandant - Anwalt erfolgt\nseien und der Vorbereitung von gerichtlichen Verfahren gedient\nhätten.\n\n36\n\nDas Landgericht hat gemeint, bei den Äußerungen handele es sich\num falsche Tatsachenbehauptungen, an deren schriftlicher Wiedergabe\nder Beklagte auch im Verhältnis Anwalt-Mandant kein legitimes\nInteresse habe. Es hat deshalb mit Urteil vom 16.03.1999, auf das\nverwiesen wird, der Klage stattgegeben.\n\n37\n\nMit der hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte\nsein Klageabweisungsbegehren weiter. Hierzu wiederholt und vertieft\ner sein erstinstanzliches Vorbringen insbesondere in rechtlicher\nHinsicht und zu Hintergründen dieses Rechtsstreits. Ergänzend\nbezieht er sich auf eine mit der Rheinischen Notarkammer geführte\nKorrespondenz.\n\n38\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n42\n\nDie Kläger beantragen,\n\n43\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n44\n\nSie verteidigen - ebenfalls unter Ergänzung und Vertiefung ihres\nVorbringens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - das\nangefochtene Urteil.\n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien\nwird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die\nüberreichten Urkunden verwiesen.\n\n46\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n47\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der\nSache Erfolg. Die Klage ist nicht begründet.\n\n48\n\nUnterlassungsansprüche in entsprechender Anwendung der §§ 823\nAbs. 1, 1004 BGB stehen den Klägern nicht zu, da es an einem\nrechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der\nKläger fehlt. Bei den von ihnen beanstandeten Äußerungen handelt es\nsich teilweise um Tatsachenbehauptungen, die aber bei sachgerechter\nAuslegung Ehrschutzansprüche nicht auslösen oder aber um\nMeinungsäußerungen (Werturteile), die dem Beklagten nicht verboten\nwerden können.\n\n49\n\nNotwendige Voraussetzung eines jeden Unterlassungsanspruchs, mit\ndem vorbeugender Rechtsschutz gegen künftiges Verhalten des Gegners\nerreicht werden soll, ist es, daß eine rechtswidrige Verletzung des\nAnspruchsstellers noch bevorsteht ( BGHZ 117, 271; Erman/\nHefermehl, 9. Aufl., § 1004 BGB Rdn. 28; Palandt/ Thomas, 58.\nAufl., Einf. Vor § 823 BGB Rdn. 24; Palandt/Bassenge a.a.O. § 1004\nRd. 29 ), wobei eine bereits erfolgte Beeinträchtigung eine\ntatsächliche Vermutung für die Besorgnis weiterer\nBeeinträchtigungen rechtfertigt. Entscheidend dafür, dass aus einer\nvorausgegangenen Kränkung auf eine Wiederholung, die dann\nberechtigterweise abgewehrt werden darf, geschlossen werden kann,\nist es wiederum , dass das Opfer nicht nur in seiner Ehre verletzt\nwurde, sondern dieser Angriff auch rechtswidrig war.\n\n50\n\nHinsichtlich der Frage, wann ein Angriff auf die Ehre als\nwiderrechtlich anzusehen ist und wann er nach der Rechtsordnung -\nweil durch das Recht auf freie Meinungsäußerung oder durch die\nWahrnehmung berechtigter Interessen seitens des Angreifers gedeckt\n- hingenommen werden muß, kommt es maßgeblich darauf an, ob die\nehrverletzende Äußerung Tatsachenbehauptungen zum Gegenstand hat\noder Werturteile ( BVerfGE 94, 1; BVerfG, NJW 1992, 1439 und 1442;\nBVerfG AfP 1999, 57 und 159; BGHZ 132, 13; OLG Koblenz OLGR 1997,\n295; Hager AcP 1996, 168 ff).\n\n51\n\nTatsachenbehauptungen beziehen sich auf die objektive\nWirklichkeit, sind also dem Beweis als \"wahr oder unwahr\"\nzugänglich (vgl. BVerfGE 90, 241, 247; BGH NJW-RR 1999, 1251; OLG\nKoblenz a.a.O.; OLG Brandenburg, NJW 1999, 3339, 3341 ). Bewußt\nunwahre, aber auch ohne weiteres erkennbar unwahre\nTatsachenbehauptungen können durch das Recht auf freie\nMeinungsäußerung nicht gedeckt sein; denn an der Aufrechterhaltung\nund Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als\nunwahr erkannt wurden, kann auch unter dem Gesichtspunkt der\nMeinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse bestehen ( BVerfGE\n94, 1, 8; BVerfG NJW 1997, 1439, 1441 ). Bei nicht erweislich\nwahren Tatsachenbehauptungen muß eine Abwägung zwischen den\nInteressen des Äußernden und den Interessen des Betroffenen\nvorgenommen werden: Beruht die Behauptung auf einer sorgfältigen\nRecherche und besteht ein sachliches Interesse des Äußernden an der\nWeiterverbreitung oder ein Interesse der Allgemeinheit an einer\nInformation, überwiegt außerhalb von Bereichen, die die Intim-,\nPrivat- oder Vertraulichkeitssphäre des Betroffenen berühren,\nregelmäßig das Grundrecht des Art. 5 Abs. 1 GG den Ehrenschutz des\nBetroffenen ( BVerfG AfP 1999, 57, 60; BGH NJW 1993, 527 ; Soehring\nNJW 1997, 360, 364). Wahre Tatsachen schließlich dürfen - mit im\nvorliegenden Fall nicht interessierenden Ausnahmen - grundsätzlich\nverbreitet werden (vgl. BVerfG NJW 1993, 1464; BVerfG AfP 1999, 57,\n59; OLG Düsseldorf, OLGR 1992, 71; OLG Frankfurt, OLGR 1997, 191 ;\nOLG Brandenburg a.a.O. S. 3342; Soehring, NJW 1997 a.a.O. S.\n367).\n\n52\n\nWerturteile dagegen, also\nStellungnahmen des Äußernden, die die subjektive Beziehung des\nÄußernden zum Gegenstand seiner Äußerung widerspiegeln und auf\nTatsachen beruhen können, aber keinesfalls müssen, sind\ngrundsätzlich frei, ohne daß es darauf ankäme, ob die Äußerung\nwertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder\ngrundlos, emotional oder rational ist (BVerfG NJW 1997, 1439,\n1440). Auch eine überspitzte und polemische Kritik muß\ngrundsätzlich hingenommen werden ( BVerfGE 82, 272, 282; BVerfG NJW\n1992, 1439, 1441; OLG Brandenburg a.a.O.). Erst, wenn bei einer\nMeinungsäußerung nicht mehr die - wenn auch polemische -\nAuseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, sondern die\nPerson des Betroffenen, die verletzt, beschädigt, geschmäht werden\nsoll ( sog. Schmähkritik, die insbesondere - aber nicht nur - im\nFalle von Formalbeleidigungen zu bejahen ist), muß das Grundrecht\nder Meinungsfreiheit hinter dem Schutz des Persönlichkeitsrechts\ndes Betroffenen zurücktreten (vgl. BVerfG NJW 1992, 1439, 1441;\nBVerfGE 82, 272, 284; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG AfP 1999, 159,\n160).\n\n53\n\nVon diesen rechtlichen Ansatzpunkten her gilt wegen der\neinzelnen von den Klägern beanstandeten Äußerungen:\n\n54\n\nErmittlungsverfahren\n\n55\n\nDen Klägern steht ein Unterlassungsanspruch nicht zu, und zwar\nunabhängig davon, ob im Zeitpunkt der Versendung des Rundschreibens\nan Mandanten und ggfls. - was offen bleiben kann - auch an\npotentielle Mandanten des Beklagten von der Rheinischen Notarkammer\ngegen sie \"ermittelt\" wurde oder nicht.\n\n56\n\nBei der Äußerung, \"auch gegen diese Notare ermitteln diverse\nNotarkammern\" handelt es sich zweifelsohne um eine\nTatsachenbehauptung, was auch zwischen den Parteien nicht im Streit\nist. Sie bezieht sich auch auf die in dem vorangegangenen Satz\nnamentlich erwähnten Kläger und ist im Hinblick darauf, dass zuvor\nallgemein von Notaren, u. a. den Klägern die Rede war, dahingehend\nzu verstehen, dass nicht etwa gegen einzelne Notare \"diverse\"\nNotarkammern ermitteln, sondern nur die jeweils zuständige Kammer\nihre Befugnisse ausübt. Von einem unbefangenen Leser (vgl. zu\ndiesem Auslegungsansatz z. B. BVerfG NJW 1989, 1789; BGHZ 128, 1, 6\n= NJW 1995, 861; OLG Brandenburg a.a.O. S. 3340 m. w. N.), der die\nAufgaben einerseits der Notarkammern (§§ 67, 74, 75 BNotO) und\nandererseits der Landesjustizverwaltungen (§§ 92 ff BNotO) in der\nRegel nicht kennt, ist der Begriff des \"Ermittelns\" nach dem\ngesamten Zusammenhang weiter dahingehend auszulegen, dass ein\nVerfahren anhängig ist, welches den Zweck hat, zu prüfen, ob ein\nVerhalten eines Notars Anlass gibt, disziplinarrechtlich oder sonst\nin berufsrechtlicher Weise etwas zu veranlassen. Derartige\nMaßnahmen können Folge des Ermittelns sein, brauchen dies aber\nnicht und sind keineswegs - wie das Landgericht gemeint hat -\ndessen Ziel, setzen aber voraus, dass ein Anlass für ein\nTätigwerden der Notarkammer besteht, also letztlich ein\nAnfangsverdacht eines berufsrechtlich nicht korrekten Verhaltens\nvorliegt.\n\n57\n\nDies erhellt die von den Parteien vorgelegte Korrespondenz über\ndas im Verlaufe des Rechtsstreits bei der Rheinischen Notarkammer\nunstreitig anhängig gewesene Verfahren. Wegen der Notare ihres\nBereichs hat die Rheinische Notarkammer zunächst von dem Beklagten\nmit Schreiben 16.11.1998 um Übermittlung der Liste gebeten (GA\n324), nach deren Übersendung durch den Beklagten (BE 1) Äußerungen\nder betroffenen Notare, u. a. der Kläger eingeholt und schließlich\nmit Schreiben ihres Präsidenten vom 08.02.199 mitgeteilt, dass\nMaßnahmen der Dienstaufsicht nicht veranlast seien (BE 3). Dies ist\nein typisches, von dem Beklagten als \"Ermitteln\" bezeichnetes\nHandeln der Notarkammer innerhalb ihres Aufgabenbereiches, das\ndahin geht, zunächst den Sachverhalt aufzuklären, um danach zu\nentscheiden, ob Maßnahmen veranlasst sind, etwa in eigener\nZuständigkeit die Erteilung einer Belehrung oder einer mit einem\nAntrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbaren und damit einer\nDisziplinarmaßnahme vergleichbaren Ermahnung nach § 75 BNotO oder,\nfalls sie ihre eigene Zuständigkeit wegen des Gewichtes eines\nDienstvergehens nicht mehr für gegeben erachtet, die Unterrichtung\nder Aufsichtsbehörde (vgl. hierzu Seybold/Schippel/Kanzleiter,\nBNotO 6. Auflage, § 75 Rdn. 2).\n\n58\n\nEine auf dieses Verfahren bezogene Äußerung, gegen die Kläger\nwerde ermittelt, hätte dem Beklagten nicht verboten werden können,\nda sie sich auf eine wahre Tatsache bezog. Dies erhellt wiederum\nzweierlei, nämlich dass dem Unterlassungsantrag von vornherein\njedenfalls nicht uneingeschränkt entsprochen werden könnte, also\ndem Beklagten nicht untersagt werden kann, Mandanten oder\npotentielle Mandanten über ggfls. in Zukunft anhängig werdenden\nVerfahren zu unterrichten. Zum anderen wird deutlich, dass die\nÄußerung zwar ehrkränkend ist, aber, da es nur um ein Tätigwerden\naufgrund eines Anfangsverdachts geht, nicht besonders gravierend,\nwas z. B. durch fast tägliche Meldungen in den Medien, gegen eine\nbestimmte im öffentlichen Leben stehende Person werde wegen\nirgendwelcher Vorgänge \"ermittelt\" plastisch wird und im Rahmen der\nAbwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Kläger und den\nRechten des Beklagten aus Art. 5 GG von Bedeutung sein kann.\n\n59\n\nEine derartige Abwägung ist - unterstellt - es sei entsprechend\nder von den Klägern vorgelegten Äußerung der Rheinischen\nNotarkammer vom 02.05.1998 seinerzeit nicht gegen sie ermittelt\nworden, erforderlich. Die Äußerung ist bezogen auf den damaligen\nZeitpunkt jedenfalls nicht bewusst unwahr, sondern hatte\ntatsächliche Anknüpfungspunkte, nämlich das Schreiben des Vereins\nfür Existenzsicherung e. V. vom 13.03.1998 an die Bundesnotarkammer\nund das von diesem Verein in ihrem Mitteilungsblatt veröffentlichte\nAntwortschreiben der Kammer. Dass deswegen der Schluss, die jeweils\nzuständigen Notarkammern würden ermitteln, nicht fernliegend war,\nzeigt das dargestellte spätere Tätigwerden der Rheinischen\nNotarkammer aufgrund der eigenen Anzeige des Beklagten. Schließlich\nkann dem Beklagten ein sachliches Interesse, (potentielle)\nMandanten allgemein über Verfahren, also auch solche nicht nur\nzivilrechtlicher Art gegen Personen, die im Rahmen der\nBauherrenmodelle tätig geworden sind, nicht abgesprochen\nwerden.\n\n60\n\nSchein der Seriosität\n\n61\n\nWegen der Äußerung, \"um den für\nGrundstücksgeschäfte wichtigen Formerfordernissen zu genügen und um\ndem ganzen einen Schein der Seriosität zu geben, mußten Notare\nmitwirken\" steht den Klägern ebenfalls kein Unterlassungsanspruch\nzu.\n\n62\n\nAuch dieser Satz enthält zwar eine\nBehauptung über - innere - Tatsachen, nämlich über Gründe für ein\nMitwirken von Notaren an dem Bauherrenmodell, die auch geeignet\nist, den hiervon Angesprochenen in seiner Ehre zu kränken, weil sie\nimpliziert, dass diese jedenfalls zum Teil unlauter waren. Diese\nÄußerung ist indes mehrdeutig und kann unterschiedlich ausgelegt\nwerden. So ist die Auslegung des Landgerichts, dass damit die\nMotivationslage der mitwirkenden Notare, angesprochen werden\nsollte, nämlich dass diese nicht etwa alleine aufgrund der sich aus\nder Bundesnotarordnung ergebenden Beurkundungspflicht (§ 15 BNotO)\nmitgewirkt hätten, sondern auch um diesen Schein zu erzeugen,\nsicherlich vertretbar. Entsprechendes gilt aber auch für die Art\nund Weise, wie der Beklagte sie verstanden haben will, nämlich dass\ndamit unredliche Absichten der Initiatoren gemeint gewesen seien.\nLetzteres ist sogar naheliegender. Der Halbsatz über die Mitwirkung\nzur Wahrung des Scheins der Seriosität, steht auf der gleichen\nEbene wie der erste Halbsatz. Eine Äußerung, dass Notare mitwirken\nmussten, um den für Grundstücksgeschäfte wichtigen\nFormerfordernissen zu genügen, kann sich aber schwerlich auf die\nNotare selbst beziehen, sondern gerade vor dem Hintergrund dass\nzuvor die \"Erfinder\" des Modells beschrieben sind, zunächst einmal\nauf diese, zumal in dem Rundschreiben nirgends ausgeführt wird, die\nNotare hätten das Konzept mit erarbeitet, seien also quasi dessen\n(Mit-)erfinder. Dem \"Mitwirken\" wiederum braucht entgegen der\nAuffassung der Kläger auch im Kontext nicht den Sinngehalt einer\nMitwirkungshandlung mit einer unlauteren Absicht auf Seiten der\nbeurkundenden Notare, beigemessen zu werden. Dieser Begriff ist\nvielmehr als solcher wertfrei und dient normalerweise nur dazu,\nrein objektiv die Tatsache zu umschreiben, dass ein Notar\nbeurkundend tätig wird. So geschieht es z. B. in den §§ 3 Abs. 1, 4\nBeurkG, indem dort Urkundsgeschäfte aufgeführt werden, bei denen\nein Notar nicht \"mitwirken\" darf bzw. seine \"Mitwirkung\" ablehnen\nsoll.\n\n63\n\nWenn aber mehrere sich nicht\ngegenseitig ausschließende Deutungen des Inhalts einer Äußerung\nmöglich sind, so ist der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde\nzu legen, die dem auf Unterlassung in Anspruch Genommenen günstiger\nist und den Betroffenen weniger beeintächtigt (vgl. BverfG NJW\n1996, 1529; BGH NJW 1998, 3047, 3048). Dies ist hier die Deutung,\ndie der Beklagte seiner Wendung gibt und die nicht geeignet ist,\ndie Kläger in ihrer Ehre und in ihrem Persönlichkeitsrecht zu\nverletzen.\n\n64\n\nBeteiligung an einem \"Abzock-Modell\"\n\n65\n\nDer Antrag ist auch in diesem Punkt nicht begründet.\n\n66\n\nBei der in ähnlicher Form auch in der Presse gebrauchten\nBezeichnung der Bauträgermodelle als \"Abzock-Modell\" handelt es\nsich unzweifelhaft um ein Werturteil, wie bereits das Landgericht\nin diesem Punkt zutreffend ausgeführt hat. Die Eingruppierung der\nUrkundsnotare in die an dem Modell Beteiligten enthält zwar eine\nTatsachenbehauptung, die aber - ähnlich die diejenige des\nMitwirkens - zunächst einmal nur die wahre Tatsache wiedergibt,\ndass Notare tätig gewesen sind, und zwar vor dem Hintergrund des\nZwecks des Rundschreibens, die Empfänger darüber zu informieren,\nwie das Modell funktioniert.\n\n67\n\nZu diesem Tätigwerden erfolgt sodann eine weitere\nDifferenzierung, nämlich in die Notare, die sich zur Beurkundung\nder Willenserklärungen der Käufer \"zur Verfügung\" hielten\n(\"Mitternachtsnotare\" in der Sprachwahl des Beklagten) und der\nNotare, die später mit dem Treuhänder die Wohnungskaufverträge\nbeurkundeten (\"Abwicklungsnotare\"). Wegen der so bezeichneten\n\"Mitternachtsnotare\" mögen die Äußerungen, die konkrete\nDienstpflichtverletzungen implizieren, nämlich die Vorwürfe\nenthalten, allgemein zur Beurkundung außerhalb der normalen\nGeschäftszeiten bereit zu sein und für Beurkundungen im Rahmen der\nModelle geradezu bereit zu stehen, ehrkränkend sein und in die\nPersönlichkeitsrechte dieser Notare eingreifen, zumal wegen der\n\"Mitternachtsnotare\" auch die Empfehlung erfolgte, ggfls.\nStrafanzeige wegen Falschbeurkundung zu erstatten. Indes sind die\nKläger hiervon nicht berührt. Sie werden in dem Schreiben gerade\nnicht in den Kreis der \"Mitternachtsnotare\" eingeordnet, sondern\nbei den \"Abwicklungsnotaren\" namentlich aufgeführt. Hierzu ist\nbereits die schlagwortartige Umschreibung der Tätigkeit anders als\nbei den \"Mitternachtsnotaren\" nicht herabsetzend oder sonst negativ\nbehaftet. Auch führt der Kläger ansonsten bei diesen Notaren nicht\neinmal andeutungsweise etwas aus, was in irgendeiner Form als\nVorwurf eines Dienstvergehens gedeutet werden könnte. Die Meinung\nder Kläger, die Äußerung enthalte den Vorwurf eines kollusiven\nZusammenwirkens mit den Treuhändern und ihrer Absicht, die\nplanmäßige Verschleierung des wahren Charakters der\nImmobilienanlage zu unterstützen, findet daher weder in ihrem\nWortlaut, noch im Kontext eine Stütze. Selbst wenn dem so wäre,\ngilt wiederum der oben genannte Grundsatz, dass im Zweifel die\nDeutung der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist, die dem\nin Anspruch Genommenen günstiger ist.\n\n68\n\nEs kann daher auch offen bleiben, ob - unterstellt die Auslegung\nder Kläger wäre richtig - die Äußerung so substanzarm ist, dass sie\nnicht mehr als ehrkränkende Tatsachenbehauptung einzuordnen ist.\nSchließlich bedarf es auch keiner Entscheidung der Frage, inwieweit\nÄußerungen eines Anwalts in einem an eine Vielzahl von Mandanten\ngerichteten Schreiben ggfls. einem Ehrschutz entzogen sind.\n\n69\n\n4.\n\n70\n\nDer weitere Antrag der Kläger aus der Berufungserwiderung ist\ngegenstandslos, nachdem sie ihr Rechtsschutzgesuch vor\nRechtshängigkeit fallen gelassen haben.\n\n71\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n72\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der Kläger entsprechend ihrer\nWertschätzung in der Klageschrift und der unbeanstandet gebliebenen\nFestsetzung erster Instanz:\n\n73\n\n50.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306347","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-06/16-u-44-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306347","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306347","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-06/16-u-44-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306347","retrieved":"2026-07-09 03:34:18.414741+00:00"}}