{"status":"available","doknr":"OLD306358","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1203.SS547.99B243B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-03","aktenzeichen":"Ss 547/99 (B) - 243 B -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger\nZuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 2 Nr. 7 [Zeichen 274], 49 StVO, 24\nStVG zu einer Geldbuße von 1.000 DM verurteilt, weil er am 7.\nDezember 1998 mit seinem Pkw die A 59 zwischen den\nAutobahndreiecken S.A. und B.-B. mit einer Geschwindigkeit von 151\nkm/h befahren hatte, obwohl dort die zulässige\nHöchstgeschwindigkeit auf 100 km/h begrenzt ist. Zur Begründung der\nRechtsfolgenentscheidung hat es ausgeführt:\n\n4\n\n\"Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Gericht der Bedeutung\nder Ordnungswidrigkeit und dem den Betroffenen treffenden Vorwurf\nRechnung getragen. Es hat dabei unter Zurückstellung von Bedenken,\ndie ihren Grund in den zahlreichen einschlägigen Voreintragungen\ndes Betroffenen hatten, von der Verhängung eines Fahrverbots bei\ngleichzeitiger spürbarer Erhöhung der Geldbuße abgesehen (§ 2 Abs.\n4 Bußgeldkatalogverordnung). Dies erschien mit Rücksicht auf die\nberufliche Situation des Betroffenen vertretbar. Nach der in der\nHauptverhandlung vorgelegten Bescheinigung seines Arbeitgebers\nwürde der von dem Betroffenen geleiteten Geschäftsstelle ein\nErtragsausfall und infolgedessen ein Verlust von Arbeitsplätzen\ndrohen, wenn der Betroffene nicht in der Lage wäre, Kunden und\nMitarbeiter nicht in dem bisherigen Umfang zu betreuen. Ergänzend\nhat der Betroffene glaubhaft angegeben, in der nächsten Zeit keinen\nlängeren Urlaub nehmen zu können. Unter diesen Umständen hielt es\ndas Gericht für noch soeben vertretbar, letztmalig von einem\nFahrverbot abzusehen und dem Betroffenen durch die Verhängung einer\nempfindlichen Geldbuße vor Augen zu führen, daß er sich trotz aller\nDringlichkeit dienstlicher Termine streng an\nGeschwindigkeitsbeschränkungen zu halten hat. Sein Auftreten in der\nHauptverhandlung und die glaubhaft bekundete Reue ließen die\nErwartung zu, daß dies in Zukunft auch ohne die Verhängung eines\nFahrverbots geschehen wird.\"\n\n5\n\nMit der Rechtsbeschwerde wendet sich die Staatsanwaltschaft\ndagegen, daß von der Anordnung eines Fahrverbots abgesehen worden\nist. Sie rügt insoweit die Verletzung materiellen Rechts und\nbeantragt, das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch\naufzuheben und neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot von\nmindestens einem Monat festzusetzen.\n\n6\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Urteil des\nAmtsgerichts Siegburg im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die\nSache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht\nzurückzuverweisen.\n\n7\n\nII.\n\n8\n\n1.\n\n9\n\nDie gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 3 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde,\nüber die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern zu\nentscheiden hatte (vgl. OLG Zweibrücken VRS 96, 133 = NZV 1999,\n140), begegnet hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen\nkeinen Bedenken.\n\n10\n\nSie ist wirksam auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs\nbeschränkt worden, wobei der Antrag erkennen läßt, daß die\nWechselwirkungen zwischen Fahrverbot und Geldbuße sowie die daraus\nfolgende Unzulässigkeit einer weitergehenden Beschränkung auf die\nFrage des Fahrverbots (vgl. SenE v. 19.10.1999 - Ss 421/99 B - m.\nw. Nachw.) berücksichtigt worden sind.\n\n11\n\n2.\n\n12\n\nDie Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache (vorläufigen) Erfolg,\nindem sie gemäß §§ 353 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG im Umfang der\nAnfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\nZurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 79 Abs. 6 OWiG)\nführt.\n\n13\n\nDas Amtsgericht hat - \"unter Zurückstellung von Bedenken\" - von\nder Verhängung eines Fahrverbots abgesehen. Es hat dabei nicht\nerörtert, ob die festgestellte Ordnungswidrigkeit gemäß § 2 Abs. 1\nS. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 5.3.5 der Tabelle 1a als grobe\nVerletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Sinne des §\n25 Abs. 1 S. 1 StVG zu gelten hat, sondern ausschließlich \"auf die\nberufliche Situation des Betroffenen\" abgestellt. Damit ist die\nEntscheidung nicht rechtsfehlerfrei begründet; die\nStaatsanwaltschaft rügt vielmehr zu Recht, daß die im angefochtenen\nUrteil angeführten Gesichtspunkte nicht geeignet sind, ein Absehen\nvon der Anordnung des Fahrverbots nach § 25 Abs. 1 StVG zu\nrechtfertigen.\n\n14\n\nDiese Entscheidung unterliegt freilich in erster Linie\ntatrichterlicher Würdigung (BGHSt 38, 231 [237]) und ist daher vom\nRechtsbeschwerdegericht nur in eingeschränktem Umfang, nämlich auf\ndas Vorliegen von Ermessensfehlern hin, zu überprüfen. Nur bei\nsolchen Fehlern, insbesondere wenn das Tatgericht den ihm\neingeräumten Ermessensspielraum bei der Rechtsfolgenentscheidung\nüberschreitet und sich nicht nach den Grundsätzen und Wertmaßstäben\ndes Gesetzes richtet, ist seine Entscheidung im\nRechtsbeschwerdeverfahren angreifbar (vgl. BayObLG NZV 1994, 327\n[328]; OLG Hamm VRS 90, 392 [394]; Senat VRS 86, 152 [153 f.] m. w.\nNachw.). Andererseits bedarf ein Abweichen von der Regelahndung,\nwie sie hier durch § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV i.V.m. Nr. 5.3.5 der\nTabelle 1a vorgegeben war, stets einer eingehenden auf Tatsachen\ngestützten Begründung (BayObLG NZV 1999, 51, 52). Die Tatsachen,\naufgrund deren ausnahmsweise vom Fahrverbot abgesehen wird, müssen\nim Urteil so ausführlich mitgeteilt werden, daß das\nRechtsbeschwerdegericht überprüfen kann, ob die Entscheidung\nrechtsfehlerfrei ergangen ist (OLG Braunschweig VRS 94, 114; SenE\nv. 11.06.1999 - Ss 237/99 B -).\n\n15\n\nDie Ausführungen des angefochtenen Urteils belegen nicht, daß\nvon der Anordnung eines Fahrverbots mit Rücksicht auf dessen\nAuswirkungen ausnahmsweise abgesehen werden konnte.\n\n16\n\nBei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs.\n1 Satz 1 StVG kann von der Verhängung eines Fahrverbots nur\nabgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung unverhältnismäßiger\nFolgen geboten erscheint. Das ist nicht erst - wie bei Verstößen\ngegen § 24 a StVG (mit dem Regelfahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 2\nStVG) - in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art anzunehmen, in\ndenen das innere und äußere Erscheinungsbild außergewöhnlich weit\nvom Durchschnittsfall abweicht; vielmehr reichen in den Fällen des\n§ 2 Abs. 1 u. 2 BKatV - und damit auch in vorliegender Sache -\nschon erheblichen Härten durch Arbeits- oder Existenzverlust aus,\ndie auch durch Vollstreckung im Urlaub oder andere Maßnahmen nicht\nvermeidbar sind, oder auch mehrere für sich betrachtet gewöhnliche\nUmstände, welche die Tat aus dem Rahmen der Üblichen herausheben\n(BGHSt 38, 125 = NJW 1992, 1397; OLG Düsseldorf VRS 93, 200 [201];\nSenat VRS 86, 152 [153] = NZV 1994, 161; VRS 88, 392 [393]; NStZ-RR\n1996, 52; NZV 1998, 165; SenE v. 15.07.1997 - Ss 388/97 -; v.\n01.12.1998 - Ss 545/98 B -; v. 11.05.1999 - Ss 56/99 B -;\nMühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 25 StVG Rdn. 10 c m.w.N.).\nEine hohe jährliche Fahrleistung, das geschäftliche bzw. berufliche\nAngewiesensein des Betroffenen auf die Benutzung eines\nKraftfahrzeugs, eine langjährige unfallfreie Fahrpraxis, das Fehlen\nvon Voreintragungen im Verkehrszentralregister, eine mäßige\nVerkehrsdichte zur Tatzeit und der ggfs. gute Ausbau der Straße\nhaben allerdings gewöhnlich sowohl für sich betrachtet als auch in\nihrem Zusammentreffen kein ausreichendes Gewicht, um von der\nAnordnung des Regelfahrverbots absehen zu können (OLG Düsseldorf\nVRS 91, 203 [205]; SenE v. 11.05.1999 - Ss 56/99 B -). Weiter ist\ndavon auszugehen, daß berufliche und/oder wirtschaftliche\nBeeinträchtigungen die regelmäßige Folge des Fahrverbots sind.\nDerartige Nachteile, auch schwerwiegender Art, können nur in\nEinzelfällen, in denen die berufliche oder wirtschaftliche Existenz\ngefährdet ist, ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen (vgl.\nBayObLG NZV 1999, 52, 53; OLG Düsseldorf VRS 89, 218 [221]; 228\n[229] = NZV 1995, 366 L; NZV 1995, 406 = VRS 89, 234 [235]; OLG\nHamm VRS 90, 146 [148]; SenE v. 11.06.1999 - Ss 237/99 B -). Soweit\nein Betroffener beruflich besonders auf die Fahrerlaubnis\nangewiesen ist, mußte dies für ihn einen besonderen Grund\ndarstellen, sich verantwortungsbewußt zu verhalten (BayObLGSt 1994,\n118 [119]; SenE v. 11.05.1999 - Ss 56/99 B -).\n\n17\n\nDie Feststellungen des Amtsgerichts lassen eine besondere Härte\nin diesem Sinne als Auswirkung des Fahrverbots für den Betroffenen\nnicht erkennen. Unmittelbare Folgen existenzbedrohenden Ausmaßes\nauf ihn selbst werden nicht mitgeteilt. Nachteile entstehen\nlediglich im Bereich seines Arbeitgebers, dem ein Ertragsausfall\nund infolgedessen ein Verlust von Arbeitsplätzen drohen. Daß davon\nauch der Arbeitsplatz des Betroffenen selbst erfaßt wird und daß es\nsich insoweit um mehr als nur eine denkbare Möglichkeit handelt,\nergibt sich aus den Urteilsgründen nicht. Im übrigen kann dem\nUrteil auch nicht sicher entnommen werden, daß ein Abwenden von\nNachteilen des Fahrverbots für den Betroffenen nicht ohnehin durch\nInanspruchnahme von Urlaub möglich wäre. Im Urteil ist zwar davon\ndie Rede, der Betroffene habe \"glaubhaft angegeben, in der nächsten\nZeit keinen längeren Urlaub nehmen zu können\". Dies hätte\nallerdings, auch wenn eine Anordnung nach § 25 Abs. 2 a StVG im\nHinblick auf die Verhängung eines Fahrverbots durch Bußgeldbescheid\nvom 13.10.1997 nicht in Betracht kommen dürfte, der Konkretisierung\nbedurft. Schließlich wird die Möglichkeit, Maßnahmen zur\nuneingeschränkten Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes und zur\nVermeidung der befürchteten Ertragsausfälle - etwa durch\nBeschäftigung einer Aushilfskraft als Fahrer für den Betroffenen -\nzu treffen, im Urteil überhaupt nicht erwogen.\n\n18\n\n3.\n\n19\n\nEine Sachentscheidung des Senats, wie sie die Staatsanwaltschaft\nbeantragt hat, kommt nicht in Betracht, da hinsichtlich der\nangesprochenen Gesichtspunkte weitere tatsächliche Feststellungen\nmöglich sind und die Rechtsfolgenbemessung darüber hinaus weiterhin\ntatrichterlichem Ermessen unterliegt.\n\n20\n\n4.\n\n21\n\nFür die neue Verhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\n22\n\na) Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, er sei in Eile\ngewesen und habe deshalb nicht in dem gebotenen Maße auf\nGeschwindigkeitsbeschränkungen geachtet. Diese Darstellung gibt,\nsofern sie nicht widerlegt wird, Anlaß zu näherer Prüfung und\nErörterung der Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen des §\n25 Abs. 1 StVG für die Anordnung eines Fahrverbots erfüllt\nsind.\n\n23\n\nDenn die Anordnung des Fahrverbots wegen grober Verletzung der\nPflichten eines Kraftfahrzeugsführers kommt bei einer die\nVoraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV erfüllenden\nGeschwindigkeitsüberschreitung nicht in Betracht, wenn die\nOrdnungswidrigkeit darauf beruht, daß der Betroffene infolge\neinfacher Fahrlässigkeit ein die zulässige Höchstgeschwindigkeit\nbegrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren\nAnhaltspunkte vorliegen, aufgrund deren sich die\nGeschwindigkeitsbeschränkung aufdrängen mußte (BGH NJW 1997, 3252 =\nVRS 94, 221; OLG Hamm VRS 96, 382, 284; OLG Hamm NZV 1998, 334; OLG\nHamm DAR 1999, 327; SenE v. 23.07.1999 - Ss 310/99 B -; SenE v.\n19.10.1999 - Ss 421/99 B -). Wer eine Geschwindigkeitsbegrenzung\nnicht wahrnimmt, handelt nicht grob pflichtwidrig, sofern nicht\ngerade diese Fehlleistung ihrerseits auf grober Nachlässigkeit oder\nGleichgültigkeit beruht, z.B. in Fällen, in denen das Zeichen 274\nmehrfach wiederholt wurde (BGH a.a.O.), die\nGeschwindigkeitsbegrenzung durch weithin sichtbare, ins Auge\nfallende Verkehrsbeeinflussungsanlage über der Autobahn angeordnet\nwurde (SenE v. 19.12.1997 - Ss 703/97 -), der Meßstelle ein\nGeschwindigkeitstrichter mit stufenweiser Herabsetzung der\nGeschwindigkeit vorausgeht sowie schließlich wenn sich die\nGeschwindigkeitsbegrenzung in Verbindung mit anderen äußeren\nerkennbaren Situationen (Art der Randbebauung, Baustellenbereich,\nunübersichtliche Situation wie Ampelkreuzung) jedermann aufdrängen\nkann (OLG Celle NZV 1998, 254; OLG Rostock DAR 1999, 277, 278; SenE\nv. 17.02.1999 - Ss 34/99 B -; SenE v. 23.07.1999 - Ss 310/99 B -;\nSenE v. 19.10.1999 - Ss 421/99 B -; vgl. a. OLG Braunschweig NZV\n1998, 420; OLG Zweibrücken NZV 1998, 420; OLG Hamm VRS 97, 207).\nFeststellungen dazu hat das Amtsgericht bislang nicht\ngetroffen.\n\n24\n\nDer Tatrichter darf allerdings die Einlassung eines Betroffenen,\ner habe das die Geschwindigkeit beschränkende Verkehrszeichen 274\naufgrund nur leichter Fahrlässigkeit übersehen, grundsätzlich nicht\nohne weiteres hinnehmen; er muß vielmehr in einer durch das\nRechtsbeschwerdegericht nachprüfbaren Weise darlegen, aufgrund\nwelcher konkreten Tatsachen er diese Einlassung für glaubhaft oder\nfür nicht widerlegbar hält (BayObLG VRS 96, 456 = NZV 1999,\n342).\n\n25\n\nb)\n\n26\n\nDie Anordnung eines Fahrverbots könnte vorliegend auch gemäß § 2\nAbs. 2 S. 2 BKatV veranlaßt sein. Danach kommt ein Fahrverbot wegen\nbeharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§\n25 Abs. 1 S. 1 StVG) in der Regel in Betracht, wenn gegen den\nBetroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von\nmindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt\nworden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der\nEntscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von\nmindestens 26 km/h begeht.\n\n27\n\nIm vorliegenden Fall ist gegen den Betroffenen nach den\nUrteilsfeststellungen am 13.10.1997 wegen Überschreitens der\nzulässigen Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h ein Fahrverbot von\neinem Monat angeordnet worden. Wann diese Entscheidung\nrechtskräftig geworden ist, hat das Amtsgericht nicht festgestellt.\nEs bleibt daher offen, ob die vorliegend abgeurteilte\nGeschwindigkeitsüberschreitung um 51 km/h innerhalb der Jahresfrist\nab Eintritt der Rechtskraft begangen worden ist.\n\n28\n\nSollte sich dies in der erneuten Verhandlung erweisen, wäre\nweiter zu beachten, daß auch bei wiederholten Pflichtverstößen die\nIndizwirkung hinsichtlich des Kriteriums der Beharrlichkeit\nentfällt, wenn die abzuurteilende Verkehrsordnungswidrigkeit nicht\nausschließbar auf einem Augenblicksversagen beruht (OLG\nBraunschweig DAR 1999, 273 = NZV 1999, 303; Jagusch/Hentschel,\nStraßenverkehrsrecht, 35. Aufl., § 25 Rdnr. 15). Soweit der Senat\nin früheren Entscheidungen (SenE v. 02.03.1998 - Ss 55/98 -; SenE\nv. 06.03.1998 - Ss 78/98 -) eine andere Ansicht vertreten hat, wird\ndaran nicht festgehalten (so schon SenE v. 23.07.1999 - Ss 310/99 B\n-).\n\n29\n\nc)\n\n30\n\nDie Höchstgrenze des Bußgeldrahmens muß auch dann beachtet\nwerden, wenn unter Erhöhung der Regelgeldbuße von der Anordnung\neines Regelfahrverbots abgesehen werden soll (Senat VRS 87,40; SenE\nv. 24.11.1998 - Ss 534/98 (B) -). Die höchstzulässige Geldbuße ist\nbei Ordnungswidrigkeiten für die denkbar schwersten Fälle\nvorgesehen (BayObLG VRS 60, 125 u. VRS 69, 72; st.\nSenatsrechtsprechung, SenE v. 22.12.1998 - Ss 581/98 (B) -).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-03/ss-547-99-b-243-b","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":7},{"jurabk":"BKatV 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-03/ss-547-99-b-243-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306358","retrieved":"2026-07-09 03:34:19.388448+00:00"}}