{"status":"available","doknr":"OLD306357","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1203.6U7.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-03","aktenzeichen":"6 U 7/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte ist die zentrale Verwertungsgesellschaft u.a. für\ndie unmittelbaren Filmurheber. Sie schließt mit den einzelnen\nFilmurhebern Wahrnehmungsverträge im Sinne des Wahrnehmungsgesetzes\nab, durch die diese ihr bestimmte Nutzungsrechte übertragen. Diese\nRechte nimmt die Beklagte sodann treuhänderisch gegenüber den\nVerwertern wahr und zieht die für die Verwertung anfallenden\nVergütungen ein, die sodann unter Abzug eines Anteils zur Deckung\nder Kosten nach einem bestimmten Schlüssel auf die beteiligten\nFilmurheber aufgeteilt werden.\n\n3\n\nDie Beklagte unterteilt die Inhaber der von ihr auf diese Weise\nwahrgenommenen Rechte in drei Berufsgruppen. In der für das\nvorliegende Verfahren allein maßgeblichen Berufsgruppe III sind -\nwie sich aus dem als Anlage K 1 vorgelegten Vertragsformular der\nBeklagten ergibt - folgende Berufe enthalten: \"Filmproduzenten,\nRegisseure, Kameraleute, Cutter, Szenen- und Kostümbildner und\nChoreographen\". Mischtonmeister sind in der Berufsgruppe III -\nund den beiden anderen Berufsgruppen - nicht aufgeführt.\n\n4\n\nDer Kläger ist von Beruf Mischtonmeister. Er erstrebt mit dem\nvorliegenden Verfahren (noch) den Abschluß eines\nWahrnehmungsvertrages mit der Beklagten in der Berufsgruppe\nIII.\n\n5\n\nEr vertritt dazu die Auffassung, in seiner Eigenschaft als\nMischtonmeister aus noch darzulegenden Gründen zum Kreis der\nFilmurheber zu gehören. Aus diesem Grunde bestehe ein Anspruch auf\nAbschluß eines Wahrnehmungsvertrages mit der Beklagten aus § 6\nAbs.1 S.1 WahrnG, zumal nach § 7 Ziff.1 der Satzung der Beklagten\nuneingeschränkt alle Filmurheber und damit in der Berufsgruppe III\nnicht nur die Mitglieder der oben aufgezählten Berufe vom\nTätigkeitsbereich der Beklagten erfaßt würden.\n\n6\n\nDer Kläger hat sich in erster Instanz und auch noch zu Beginn\ndes Berufungsverfahrens nicht als Mischtonmeister, sondern -\nweitergehend - als Filmtonmeister bezeichnet und dementsprechend\nden Vertragsschluß als Filmtonmeister erstrebt.\n\n7\n\nZur Begründung seiner Eigenschaft als Film(mit)urheber hat sich\nder Kläger auf die aus Bl.4 im einzelnen ersichtliche Definition\nder \"Blätter für Berufskunde\" der Bundesanstalt für Arbeit bezogen,\nin der u.a. ausgeführt ist, daß die Aufgabe des Filmtonmeisters die\n\"kreative und eigenverantwortliche Tongestaltung der Filmwerke\"\nsei.\n\n8\n\nIm übrigen hat er anhand des beispielhaft herangezogenen Films\n\"Schlafes Bruder\", für dessen anspruchsvolles Klangbild er\nverantwortlich gewesen sei, im einzelnen die Tätigkeit des\nTonmeisters beschrieben. Als solcher habe er in der Nachbereitungs-\nund Mischphase in besonders kreativer Weise auf das Werk Einfluß\ngenommen. Dabei habe er eng mit dem Cutter zusammengearbeitet, um\ndie gewünschte Montage von Sprache, Geräuschen, Effekten und Musik\nzu erzielen. Er habe auch den Tonschnitt zu überwachen und über\neventuelle Nachaufnahmen zu entscheiden gehabt. Weiter habe er\neigene, zum Teil völlig neue Klangbilder entworfen. Insgesamt sei\nes ihm gelungen, durch seine eigenständige Tongestaltung eine\nakustische Untermalung des Films zu schaffen, die dem Zuschauer den\nStimmungsgehalt der Szenen, ihre psychologische Richtung und ihre\nräumliche Dimension vermittelt habe. Bestätigt werde seine Leistung\nals Filmtonmeister durch zahlreiche ihm erteilte Auszeichnungen,\nderentwegen auf die Anlagen K 3 - K 5 verwiesen wird.\n\n9\n\nSchließlich hat er sich auf die im Auftrage des Verbandes\ndeutscher Tonmeister erstellten und von ihm als Anlagen K 6 und K 7\nvorgelegten Gutachten von Professor L. und Prof. M. berufen. Nach\nAuffassung von Prof. L. erbringen Filmtonmeister bei der\nHerstellung von Filmwerken typischerweise einen schöpferischen\nBeitrag und damit eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des\n§ 2 Abs.2 UrhG. Dies genüge indes - so hat der Kläger vorgetragen -\nzur Begründung des geltendgemachten Anspruches.\n\n10\n\nDer Kläger, der mit der Klageschrift noch zusätzlich einen\nangebliche Auskunftsansprüche betreffenden Feststellungsantrag\nangekündigt hatte, hat nach Rücknahme jenes Antrages noch\n\n11\n\nb e a n t r a g t,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, mit ihm\nauf seinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Filmtonmeister\nabzuschließen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der\nBerufsgruppe III einzuordnen.\n\n13\n\nDie Beklagte hat b e a n t r a g t,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nSie hat die Meinung vertreten, die Klage sei schon nicht\nzulässig, zumindest aber unbegründet.\n\n16\n\nDie Unzulässigkeit der Klage ergebe sich daraus, daß ihre\nSatzung jedenfalls keinen Anspruch auf Eingruppierung in eine\nbestimmte Berufsgruppe vorsehe.\n\n17\n\nDie Klage sei im übrigen unbegründet, weil die Tätigkeit des\nKlägers als Filmtonmeister nicht als urheberrechtsfähig angesehen\nwerden könne. Dies sei seit langem für die Tätigkeit eines\nTonmeisters im Rundfunk, die der eines Filmtonmeisters vergleichbar\nsei, höchstrichterlich entschieden.\n\n18\n\nFilmtonmeister seien nicht typischerweise Urheber, sondern\nerbrächten allenfalls im Einzelfall urheberrechtlich relevante\nLeistungen. Dies begründe indes den geltendgemachten Anspruch\nnicht. Auch die Ausführungen des Klägers über seine Tätigkeit für\nden Film \"Schlafes Bruder\" änderten hieran nichts. Diese\nAusführungen ergäben im übrigen eine konkret nachvollziehbare\neigenständige schöpferische Tätigkeit des Klägers nicht. Das gelte\nauch mit Blick auf die urheberrechtliche Rechtsprechung zur sog.\n\"kleinen Münze\".\n\n19\n\nAuch daß Kameraleute und Cutter in den Kreis der Filmurheber\naufgenommen seien, führe nicht zu dem geltendgemachten Anspruch des\nKlägers. Denn bei diesen beiden Berufen zeige die Betrachtung der\ntypischen Leistungsmerkmale, daß jeweils Spielraum für eine\nindividuelle Beeinflussung der ästhetischen Formgebung des Filmes\nzur Verfügung stehe, wohingegen der Einfluß des Filmtonmeisters\ninsoweit wesentlich geringer sei.\n\n20\n\nSchließlich stünde einem eventuellen Anspruch des Klägers die\nRegelung des § 89 Abs.1 UrhG entgegen, wonach die ausschließlichen\nNutzungsrechte an einem Filmwerk im Zweifel dem Filmhersteller,\nhier also der Arbeitgeberin des Klägers \"Bavaria Film\", übertragen\nseien.\n\n21\n\nDas L a n d g e r i c h t hat die Beklagte antragsgemäß\nverurteilt. Die Tätigkeit als Filmtonmeister genieße typischerweise\nurheberrechtlichen Schutz. Das ergebe sich daraus, daß durch den\nFilmtonmeister regelmäßig persönliche geistige Schöpfungen im Sinne\ndes § 2 Abs.2 UrhG erbracht würden. Das Berufsbild des\nFilmtonmeisters sei in den oben erwähnten \"Blätter(n) für\nBerufskunde\" und den beiden von dem Kläger vorgelegten\nPrivatgutachten zutreffend beschrieben. Danach erbringe der\nFilmtonmeister in dem Gesamtkonzept des Filmes zu einem großen\nAnteil eigenschöpferische Leistungen. Dies habe der Kläger anhand\nder Beschreibung seiner Tätigkeit für den Film \"Schlafes Bruder\" im\nübrigen im einzelnen dargelegt, ohne daß dem die Beklagte, obwohl\nsie hierfür über genügend Einblick in die Materie verfüge,\nhinreichend konkret entgegengetreten sei. Die Beklagte habe auch\nnicht dargelegt, warum die schöpferische Tätigkeit in dem erwähnten\nFilm nicht auch in anderen Filmen typischerweise erbracht werden\nsolle. Im übrigen seien die Aufgaben des Kameramannes und des\nCutters aus im einzelnen dargelegten Gründen in der hier\ninteressierenden Frage der eigenschöpferischen Leistung mit\nderjenigen des Filmtonmeisters zu vergleichen. Andererseits stehe\nauch die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zur Tätigkeit\neines Tonmeisters im Rundfunk dem geltendgemachten Anspruch nicht\nentgegen, weil dieser in bestimmten - etwa über die Übertragung\nz.B. klassischer Musik hinausgehenden - Fällen ebenfalls\nUrheberqualität zuerkannt worden sei.\n\n22\n\nIhre B e r u f u n g gegen dieses Urteil begründet die Beklagte\nwie folgt:\n\n23\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts komme es nicht darauf\nan, ob die Tätigkeit generell eines Filmtonmeisters die\nAnforderungen an ein urheberrechtsfähiges Werk erfülle, sondern\nallein darauf, ob gerade der Kläger diese Voraussetzungen erfülle.\nDafür habe dieser indes nicht ausreichend vorgetragen. Im übrigen\nseien die in Betracht kommenden Vergütungsansprüche von der\nerwähnten Auslegungsregel des § 89 Abs.1 UrhG erfaßt. Darüberhinaus\nstellt sie in Abrede, daß der Kläger in dem Film \"Schlafes Bruder\"\nin urheberrechtlich relevanter Weise eigenschöpferisch tätig\ngewesen sei, und bestreitet das tatsächliche Vorbringen des Klägers\nhierzu. So hätten an der Filmmusik die Herren H. von G. und N. Sch.\nmitgewirkt und seien für den Soundeffekt die Zeugen B. und D.\nzuständig gewesen. Überdies habe der Regisseur von Schlafes Bruder\nein Studium der klassischen Musik absolviert und die Ton- und\nMusikebene als integralen Bestandteil seiner persönlichen Kontrolle\nbezeichnet.\n\n24\n\nZu Unrecht sei das Landgericht im übrigen davon ausgegangen, daß\ndie Tätigkeit eines Filmtonmeisters generell Urheberqualität\naufweise. Tatsächlich stehe dem Filmtonmeister in der Praxis\nentgegen der Annahme in den \"Blätter(n) für Berufskunde\" nicht der\nhierfür erforderliche Spielraum zur Verfügung. Dies ergebe sich im\neinzelnen aus dem mit Schriftsatz vom 13.3.1998 vorgelegten,\ngesondert gehefteten Gutachten des Producers M. K. vom März 1998\nsowie dem ergänzenden Gutachten desselben Verfassers vom Juni 1998\n(Bl.151 ff), die die Beklagte zum Gegenstand ihres Vortrages macht.\nWeiter beruft sich die Beklagte auf das ergänzende, als Bl.177 ff\nbei den Akten befindliche Gutachten des Herrn M. vom Bundesverband\nder Fernseh- und Filmregisseure in Deutschland sowie ein Gutachten\nvon Herrn Professor F. D. (Bl.329 ff).\n\n25\n\nIm übrigen wäre - so meint sie - aus Rechtsgründen jedenfalls\nnicht sie, sondern die GEMA passivlegitimiert.\n\n26\n\nDie Beklagte b e a n t r a g t,\n\n27\n\nunter Abänderung der angefochtenen\nEntscheidung die Klage in vollem Umfange abzuweisen.\n\n28\n\nDer Kläger b e a n t r a g t,\n\n29\n\ndie Berufung mit der Maßgabe\nzurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt wird, mit ihm auf\nseinen Antrag einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister\nabzuschließen und ihn im Rahmen der Erlösauskehrung insoweit in der\nBerufsgruppe III einzuordnen.\n\n30\n\nEr tritt den Gutachten der Herrn K. und M. entgegen und stellt\ndem ersten Gutachten von Herrn K. die als Anlage BE 1 (Bl.130 ff)\nvorgelegte Stellungnahme des selbständigen Filmtonmeisters\nSchukrafft sowie die als Anlage BE 2 (Bl.138 ff) vorgelegten\nAnmerkungen des Diplomtonmeisters St. vom 5.5.1998 und die\nÄußerungen der Zeugen D. (Bl.206) und B. (Bl.207) gegenüber.\n\n31\n\nMit Schriftsatz vom 21.10.1998 hat der Kläger ausgeführt, nicht\nFilmtonmeiser, sondern Mischtonmeister zu sein. Während der\nMischtonmeister (nur) für die - abschließende - kreative\nKlanggestaltung im Tonstudio verantwortlich sei, handele es sich\nbei dem Begriff \"Filmtonmeister\" um einen Oberbegriff, der neben\ndem Mischtonmeister auch schon die Tonmeister im Drehbetrieb und\ndie Synchrontonmeister und damit die Tätigkeit von allen\nTonmeistern in sämtlichen höchstens fünf maßgeblichen und a.a.O.\nnäher beschriebenen Produktionsschritten eines Kinofilmes\nerfasse.\n\n32\n\nIm übrigen legt er im einzelnen dar, welche aus seiner Sicht die\nAnforderungen erfüllenden Tätigkeiten er in dem erwähnten und\nweiteren Filmen erbracht habe, und wiederholt seine Auffassung,\nwonach auch ein Vergleich mit den Tätigkeiten der Kameraleute und\nCutter die Berechtigung seines Anspruches ergibt.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die\ngewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung waren.\n\n34\n\nDer Senat hat nach Maßgabe seiner Beschlüsse vom 21.8.1998 und\n23.12.1998 Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens über die\nTätigkeit von Mischtonmeistern. Wegen der Einzelheiten der\nFragestellungen und den Ausführungen des Sachverständigen S. wird\nauf dessen Gutachten (Bl.359 ff) verwiesen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n36\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg,\nweil der Kläger einen Anspruch auf Abschluß eines\nWahrnehmungsvertrages als Mischtonmeister und Eingruppierung in die\nBerufsgruppe III hat.\n\n37\n\nA\n\n38\n\nDie Klage ist zunächst zulässig.\n\n39\n\nInsbesondere sind die Voraussetzungen des § 253 Abs.2 Ziff.2 ZPO\ndurch den Klageantrag gewahrt. Die Formulierung \"mit ihm auf seinen\nAntrag einen Wahrnehmungsvertrag als Mischtonmeister abzuschließen\n...\" schließt allerdings für sich genommen eine unbestimmte\nVielzahl von Vertragsgestaltungen ein und läßt eine Festlegung der\nnotwendigen Vertragsbestandteile nicht erkennen. Gleichwohl sind\ndie Bestimmtheitsanforderungen der §§ 253, 523 ZPO gewahrt. Denn\nder Kläger hat in der mündlichen Berufungsverhandlung klargestellt,\nsein Begehren sei auf den Abschluß eines von der Beklagten\nvorformulierten Vertrages gerichtet, wie er aus der Anlage K 1\nersichtlich sei, und die Beklagte hat hierzu erklärt, den Antrag\nvon Anfang an auch so aufgefaßt zu haben.\n\n40\n\nDie von dem Kläger begehrte Eingruppierung in die Berufsgruppe\nIII stellt keine Frage der Zulässigkeit, sondern eine solche der\nBegründetheit der Klage dar. Dies bedarf keiner näheren\nAusführungen, weil die Beklagte ihre in erster Instanz\ndiesbezüglich erhobenen Zulässigkeitsbedenken nicht zum Gegenstand\nder Berufung gemacht hat (§ 519 Abs.3 Ziff.2 ZPO).\n\n41\n\nEntgegen der in der letzten mündlichen Verhandlung zunächst\ngeäußerten Auffassung der Beklagten hat die erwähnte Umstellung des\nKlageantrages auch keine vollständige Änderung, sondern - worauf\nnoch einzugehen ist - lediglich eine teilweise Rücknahme der Klage\nbewirkt. Dies bedarf ebenfalls keiner weiteren Begründung, weil die\nBeklagte ihre Bedenken ausdrücklich nicht aufrechterhalten hat.\n\n42\n\nB\n\n43\n\nDie mithin zulässige Klage ist aus § 6 Abs.1 WahrnG i.V.m. § 7\nZiff. 1 c) der Satzung der Beklagten auch begründet.\n\n44\n\nDie Beklagte ist gem. § 6 Abs.1 WahrnG verpflichtet, die zu\nihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche auf\nVerlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen\nwahrzunehmen, wenn diese Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind\noder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Wahrnehmungsgesetzes\nhaben und eine wirksame Wahrnehmung der Rechte oder Ansprüche\nanders nicht möglich ist. Diese Verpflichtung der Beklagten besteht\nauch gegenüber dem Kläger in dessen Eigenschaft als\nMischtonmeister.\n\n45\n\nZu dem Tätigkeitsbereich der Beklagten gehört - wie sich aus\n\n46\n\n§ 7 Ziff. 1 c) ihrer Satzung ergibt - auch die Wahrnehmung\nder\n\n47\n\nRechte der Urheber von Filmwerken. Hiervon sind auch die\nMiturheber erfaßt. Das ergibt sich schon aus dem\neinschränkungslosen Wortlaut der Satzungsbestimmung, aber auch aus\ndem Umstand, daß die Beklagte selbst mit den aus der Anlage K 1\nersichtlichen Formularverträgen ausdrücklich auch solche an der\nFilmproduktion beteiligten Personen aufnimmt, die - wie z.B. die\nSzenen- und Kostümbildner - ersichtlich nur für einen Teilbereich\nder Produktion Verantwortung tragen. Im übrigen können während der\nFilmproduktion, die regelmäßig ein Gemeinschaftswerk darstellt, in\nunterschiedlichen Bereichen Urheberrechte entstehen, deren\nWahrnehmung sämtlich den jeweiligen Rechtsinhabern selbst nicht\nmöglich ist. Aus diesem Grunde ist die Beklagte mit Blick auf den\nsich aus § 6 Abs.1 WahrnG ergebenden Wahrnehmungszwang\nverpflichtet, auch mit solchen Miturhebern an Filmwerken, deren\nBerufszweig sie in der maßgeblichen Berufsgruppe III nicht\naufgeführt hat, Wahrnehmungsverträge zu schließen. Das gilt, sofern\nderen Beitrag zu dem Film eine urheberrechtsfähige Werkqualität\nerreicht, auch für Mischtonmeister.\n\n48\n\nVor diesem Hintergrund ist die Klage im jetzt noch geltend\ngemachten Umfang begründet.\n\n49\n\nDenn die Tätigkeit des zumindest im Hinblick auf seinen Wohnsitz\nim Inland auch die persönlichen Voraussetzungen des § 6 Abs.1\nWahrnG erfüllenden Klägers als Mischtonmeister ist im Sinne des § 2\nAbs.1 Ziff.2 und 6, Abs.2 UrhG als Schaffung eines\nurheberrechtsfähigen Werkes anzusehen. Ein urheberrechtsfähiges\nWerk im Sinne der vorstehenden Bestimmungen liegt vor, wenn es sich\nbei der Schaffung des Klangbildes eines Kinofilmes durch den\nMischtonmeister um eine persönliche geistige Schöpfung von\nausreichender Gestaltungshöhe handelt. Diese Frage kann nach den\nheutigen Anforderungen an die Arbeit des Mischtonmeisters zu\nbejahen sein und ist im Falle des Klägers zu bejahen.\n\n50\n\nDaß auch die Arbeit von Mischtonmeistern urheberrechtliche\nQualität erreichen kann, ergibt sich aus dem Gutachten des von dem\nSenat beauftragten Sachverständigen S., das entgegen den Einwänden\nder Beklagten diese Frage belegt. Ausgehend von den Ausführungen\ndes Sachverständigen, die sich im übrigen mit den persönlichen\nErfahrungen der Senatsmitglieder decken, ermöglicht die heutige\nTechnik die Schaffung ein vielschichtigen, differenzierten und etwa\ndurch den Surround-Effekt im gesamten Kinosaal verteilten\nKlangbildes. Durch diese technischen Möglichkeiten können besondere\nakustische Effekte, die die Handlung untermalen und deren\nBestandteil werden, einzeln oder auch gleichzeitig hervorgerufen\nwerden. Schon diese erhebliche Bandbreite der erzielten Klang- bzw.\nGeräuschergebnisse legt die Annahme nahe, daß die Tätigkeit dessen,\nder die Klangwelt erschafft, nicht lediglich handwerklicher Natur\nund routinemäßig zu erbringen ist, wie dies für die erforderliche\nGestaltungshöhe nicht ausreichen würde (vgl. Schricker/L., 2.Aufl.\n§ 2 RZ 26 m.w.N.). Diese Vermutung wird durch die Beschreibung\nsowohl der Bandbreite der technischen Möglichkeiten, die dem\nMischtonmeister heute zur Verfügung stehen, als auch der im\nEinzelfall gestellten Anforderungen an die Arbeit des\nMischtonmeisters, wie sie sich aus dem gerichtlichen Gutachten\nergibt, nachhaltig bestätigt. Der Sachverständige hat (ab S.12\nseines Gutachtens) anschaulich dargestellt, daß und auf welche\nWeise der Mischtonmeister die jederzeitige Möglichkeit des Zugriffs\nauf jede einzelne Tonspur und damit der Veränderung jedes einzelnen\nTonsignals hat. So besteht neben der Möglichkeit der Regulierung\nder Lautstärke jeweils die Möglichkeit, die Frequenzbereiche des\nSignals zu bearbeiten und so die Klangfarbe zu bestimmen. Zudem\nkann die Dynamik eines (längerandauernden) Tonsignals beeinflußt\nund überdies das Signal im Bereich von 360° um den Zuschauer herum\ndurch die auf S.20 f des Gutachtens im einzelnen dargestellten\nverschiedenen unterschiedlichen Tonquellen im gesamten Kinosaal\npositioniert werden. Schließlich sind die aufwendigen Effekt- und\nHallgeräte zu erwähnen, die u.a. auf S.14 des Gutachtens aufgeführt\nsind.\n\n51\n\nDas Vorhandensein dieser hochentwickelten technischen\nAusstattung allein belegt allerdings nicht, daß diese regelmäßig\nauch in einer Weise genutzt wird, die über eine - wenn auch\nanspruchsvolle, aber doch - rein handwerkliche Tätigkeit\nhinausgeht. So dürfte z.B. das von dem Sachverständigen auf S.18\ndes Gutachtens beschriebene Beseitigen eines Störgeräusches und der\nErsatz des deswegen fehlenden einwandfreien Originaltons mit\nMitteln der Mischtechnik eine derartige Tätigkeit sein, die in der\nRegel die erforderliche Gestaltungshöhe nicht erreicht. Überdies\nwird es auch Kinofilme geben, bei denen sich wegen weniger\nanspruchsvoller inhaltlicher Anforderungen die gesamte Arbeit des\nMischtonmeisters trotz des Vorhandenseins der beschriebenen\ntechnischen Ausstattung des Studios auf einem lediglich\nhandwerklichen routinemäßigen Niveau bewegt.\n\n52\n\nEs steht jedoch fest, daß demgegenüber auch Anforderungen an den\nMischtonmeister gestellt werden, die dieses Niveau übersteigen und\neine Tätigkeit von einer für den Urheberschutz ausreichenden\ngestalterischen Höhe verlangen. Das ist jedenfalls dann der Fall,\nwenn es dem Mischtonmeister überlassen bleibt, das Klangbild\neigenständig zu prägen, und er als Vorgabe lediglich unpräzise\nausfüllungsbedürftige Anweisungen des Regisseurs erhält, die mit\nvöllig unterschiedlichen Ergebnissen umgesetzt werden können, bei\ndenen also jeder Mischtonmeister ein anderes Klangbild produzieren\nwürde. Hierzu gehört das von dem Sachverständigen auf Seite 16\nseines Gutachtens gegebene, allerdings fiktive Beispiel, in dem der\nRegisseur eine \"große, dunkle, eher weite Atmo (= Atmosphäre)\"\nverlangt. In derartigen Fällen, in denen sich die Arbeit nicht in\nder Wiedergabe oder auch Verfremdung von mit der Handlung\naufgenommenen Geräusche erschöpft, sondern der Mischtonmeister das\nfür das Filmgeschehen wesentliche Klangbild eigenständig zu\nerschaffen hat, wird er auf einem Niveau tätig, das die\nerforderliche Schöpfungshöhe erreicht. Das gilt auch für die\nbeispielhaft auf S.18 unten des Gutachtens beschriebene Situation,\nin der der Mischtonmeister eigenständig zu entscheiden hat, ob er\nmit dem Klang der Bildaussage folgt oder durch eine der Bildsprache\nentgegengesetzte Tonperspektive eine eigene Ton-Handlungsebene\nentwickelt oder auf eine dritte Weise durch das Klangbild die\nDarstellung des Geschehens abrundet oder ergänzt. Auch die auf S.19\ndes Gutachtens beschriebene Notwendigkeit, innerhalb der\nVormischung die Atmosphären-Tonspuren zusammenzuführen, kann - wie\nsich aus der anschaulichen Beschreibung des Sachverständigen ergibt\n- eine eigenständige gestalterische Tätigkeit des Mischtonmeisters\nnotwendig machen. Die Ausführungen des Sachverständigen ergeben,\ndaß dem Mischtonmeister durch die beschriebene Technik eine\nVielzahl von Möglichkeiten offensteht, deren Ausnutzung sich als\ndeutlich oberhalb des bloß handwerklich - routinehaften liegend\ndarstellt.\n\n53\n\nDie vorstehende Beurteilung ist nicht etwa nur für solche\nvereinzelten Filme, in denen - wie bei dem Film \"Schlafes Bruder\" -\nganz besonders herausragende Anforderungen an das Klangbild\ngestellt werden und der Film ganz wesentlich eben von diesem\nKlangbild \"lebt\", gerechtfertigt. Die Ausführungen des\nSachverständigen gelten vielmehr - von den nachfolgend\nanzusprechenden Ausnahmen abgesehen - generell für die\nAnforderungen an den Mischtonmeister. Das ergibt sich zunächst aus\nden soeben im einzelnen angesprochenen Ausführungen des\nSachverständigen, die sich nicht auf den Film \"Schlafes Bruder\"\nbeziehen, sondern allgemein mit der Tätigkeit eines\nMischtonmeisters im modernen Tonstudio befassen. Im übrigen hat der\nSachverständige auch ausdrücklich zu dem erwähnten Film Stellung\ngenommen und dabei ausgeführt (S. 23), daß es sich zwar um einen\nbezüglich der Anforderungen an das Klangbild herausragenden Film\nhandele, die Aufgabe einer stimmigen und überzeugenden Gestaltung\nsich aber auch in jedem anderen, nicht auf diesem Niveau stehenden\n\"durchschnittlichen\" Film stelle.\n\n54\n\nDamit erfüllt die Arbeit eines Mischtonmeisters die\nAnforderungen an die Werksqualität in der Regel dann, wenn der Film\nnicht lediglich einen einfachen, rein handwerklichen Umgang mit der\nbeschriebenen aufwendigen Technik notwendig macht oder diese\nmoderne Technik dem Mischtonmeister sogar gar nicht zur Verfügung\nsteht. In welchem Umfang insbesondere im kommerziellen Bereich\nderartige Filme mit geringen Anforderungen an das Klangbild\nangesichts der in den Kinosälen heute zumindest überwiegend\nvorhandenen Technik und der Anforderungen des Publikums auch an die\nEinbeziehung der Akustik in das Filmgeschehen noch produziert\nwerden, kann für die Entscheidung dahinstehen. Denn es steht - und\nzwar zumindest durch seine Mitwirkung an dem erwähnten Film\n\"Schlafes Bruder\" - fest, daß der Kläger in der Lage ist, mit der\nbeschriebenen Technik Klangbilder zu produzieren, die die\nerforderliche Gestaltungshöhe erreichen.\n\n55\n\nDies vermag der Senat seiner Entscheidung zugrundezulegen, ohne\nim Wege der Beweisaufnahme eigene Feststellungen über das\nklangliche Niveau des Films zu treffen. Denn die Beklagte hat die\ndetaillierten, im übrigen durch Auszeichnungen bestätigten\nDarlegungen des Klägers über die hohen diesbezüglichen\nAnforderungen des Films nicht hinreichend konkret bestritten. Im\nübrigen hat der Sachverständige den Film als insofern herausragend\nbezeichnet, als er \"eine Vielzahl ... offensichtlicher\nklangorientierter Sequenzen\" aufweise, in denen \"intensiv mit\nteilweise extremen Klangverfremdungen, überhöhten bzw.\nabstrahierten Quasi-Originaltönen, Geräuschmodulationen in\nVerschmelzung mit Atmosphären- und Musikanteilen, wechselnden Raum-\nund Surround-Perspektiven - also allen Gestaltungsmitteln des\nMischtonmeisters gearbeitet\" worden sei (S.22 f). Dem ist nichts\nhinzuzufügen. Insbesondere kann dem Kläger nicht deswegen die\nStellung eines (Mit-)urhebers an dem Film abgesprochen werden, weil\ner nach der Darstellung der Beklagten bezüglich der Filmmusik die\nMitarbeit der Herren von Goisern und Schneider in Anspruch genommen\nhat und die Zeugen B. und D. für den Soundeffekt zuständig gewesen\nsind sowie der durch ein Studium der klassischen Musik\nqualifizierte Regisseur die Ton- und Musikebene als einen\nintegralen Bestandteil seiner persönlichen Kontrolle bezeichnet\nhat. Denn ungeachtet dessen hat der Kläger als Mischtonmeister\nverantwortlich das Klangbild geprägt und ist damit in seiner Person\ndessen Gestalter und deswegen Miturheber des Films. Der Stellung\nals Urheber steht es nicht entgegen, daß sich der Kläger der\nMitarbeit anderer Beteiligter bedient hat. Ein Zurückgreifen auf\ndie Mitarbeit Dritter, auf die der Mischtonmeister zumindest bei\nder Produktion derartig aufwendiger Klangbilder im übrigen sogar\nangewiesen sein dürfte, besagt nicht, daß er auf diese Weise den\nentscheidenden Einfluß auf das Klangbild abgegeben hätte, zumal es\ngerade die Aufgabe des Mischtonmeisters ausmacht, das in den\nvorangegangenen Produktionsabschnitten entstandene Tonmaterial\nzusammenzuführen. Dasselbe gilt für die Mitwirkung des Regisseurs.\nAllein dessen angeblich persönliche Kontrolle der Ton- und\nMusikebene ändert nichts daran, daß der Kläger als Mischtonmeister\nderjenige ist, der das Klangbild zumindest maßgeblich entworfen und\numgesetzt hat. Das wäre nur anders, wenn der Regisseur die Details\ndes Klangbildes im Einzelnen vorgegeben und dieses so selbst\ngeschaffen hätte. Das ist angesichts der weitreichenden\nanderweitigen Aufgaben des Regisseurs einerseits und der\nbeschriebenen Komplexität der Ton- und Musikebene bei dem Film\n\"Schlafes Bruder\" andererseits schon kaum vorstellbar und ergibt\njedenfalls der Vortrag der Beklagten nicht.\n\n56\n\nDie vorstehenden Feststellungen vermag der Senat ohne weitere\nBeweiserhebungen aufgrund eigener Kenntnisse sowie des gerichtlich\nbeauftragten Gutachters zu treffen. Insbesondere ist es entgegen\nder im Termin von der Beklagten geäußerten Ansicht nicht\nerforderlich, etwa durch einen Studiobesuch und die Beobachtung des\nKlägers selber oder eines anderen Mischtonmeisters bei der Arbeit\nweitere Erkenntnisse zu gewinnen. Denn das Gutachten des\nSachverständigen S. vermittelt - wie sich aus den vorstehenden\nAusführungen ergibt - hinreichende Grundlagen für die Beurteilung\nder für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgeblichen\nFragen.\n\n57\n\nEs bestehen auch keine Bedenken gegen die Verwertbarkeit des\nGutachtens. Insbesondere trifft es entgegen der Auffassung der\nBeklagten nicht zu, daß der Gutachter selbst anstelle der gebotenen\nTatsachenfeststellungen - dem Gericht vorbehaltene - Wertungen\ngetroffen hätte. Der Sachverständige hat ausführlich und gerade\nohne Wertung die Arbeit in einem modernen Mischstudio und den\nAblauf einer Filmproduktion bezüglich der Entstehung des\nKlangbildes in ihren einzelnen Abschnitten beschrieben. Dabei hat\ner insbesondere auch die - oben erwähnten - Situationen aufgeführt,\nbei denen aus den von ihm geschilderten tatsächlichen Gründen, wie\netwa der unterschiedlichen Möglichkeit der Realisierung einer\n\"großen, dunklen, eher weiten Atmo\", die Entstehung\nunterschiedlicher und die individuelle Handschrift gerade des\nbeteiligten Mischtonmeisters tragende Klangbilder entstehen können.\nDiese Darlegungen des Sachverständigen stellen\nSachverhaltsfeststellungen dar. Das gilt auch insoweit, als der\nSachverständige - was sich zur anschaulichen Erfüllung seiner\nAufgabe kaum vermeiden ließ - Begriffe verwendet hat, die, wie etwa\nder Ausdruck \"Gestaltungsmöglichkeit\", auch wertende Elemente\nenthalten.\n\n58\n\nSchließlich geben auch die von der Beklagten angeführten\nGutachten und gutachterlichen Stellungnahmen keinen Anlaß, das\nGutachten des Sachverständigen S. nicht in dem vorstehend\nbeschriebenen Umfange der Entscheidung zugrundezulegen.\n\n59\n\nSo belegt zunächst das im Auftrag der Beklagten verfasste\nGutachten des Producers K. vom März 1988, durch das die wesentliche\nArbeit an dem Klangbild dem Cutter zugeschrieben wird, nicht, daß\nder gerichtliche Sachverständige die Verhältnisse im Tonstudio und\ninsbesondere die im Einzelfall aufwendige Arbeit des\nMischtonmeisters unzutreffend dargestellt hätte. Soweit derselbe\nVerfasser in seiner ergänzenden Stellungnahme vom Juni 1998 meint,\ndie Arbeit des Tonmeisters liege in der künstlerischen Kontrolle\nund Verantwortung des Regisseurs, so mag dies zutreffen, ändert\naber aus den oben dargelegten Gründen nichts daran, daß die von dem\nMischtonmeister zu dem Gesamtwerk \"Film\" beigesteuerte Tätigkeit\nUrheberrechtsqualität aufweisen kann. Im übrigen trifft es - wie\ndie anschaulichen Beispiele des Sachverständigen S. belegen -\ngerade nicht zu, daß die Verkoppelung einzelner Tonspuren\nzueinander und in Bezug auf die Bildebene durch von dem Cutter\nvorgegebene Tonschnitte für den Mischtonmeister immer unabänderlich\nfestliege.\n\n60\n\nAuch das Gutachten von Herrn M. widerlegt die Feststellungen des\nSachverständigen S. nicht. Herr M. geht davon aus, daß die\n\"Dramaturgie des Bildes\" die Produktion bestimme und der Ton in der\nRegel nur die Rolle eines Merkpostens spiele, an dem zusätzliche\nakustische Effekte eingesetzt würden. Diese Darstellung erfaßt\nindes die Tätigkeiten des Mischtonmeisters nicht vollständig. Es\nverbleibt vielmehr der von dem Sachverständigen S. im einzelnen\nbeschriebene Freiraum, der indes die Werksqualität des Klangbildes\nbegründen kann. Im übrigen stehen die Ausführungen von Herrn M.,\nwonach der Mischtonmeister erst nach Fertigstellung des stummen\nFilmwerkes und von Mischtonbändern seine Tätigkeit aufnimmt, mit\ndem gerichtlich eingeholten Gutachten, das ebenfalls Vorarbeiten\nanderer Tonmeister zugrundelegt, auch nicht im Widerspruch. Denn\nauch wenn der Mischtonmeister für seine Tätigkeit wirklich nur den\nkurzen angegebenen Zeitraum von bis zu einer Woche zur Verfügung\nhat, ermöglicht es ihm die von dem Sachverständigen S. beschriebene\nTechnik doch, in dieser Zeit aus dem vorhandenen Rohmaterial ein\nWerk zu schaffen, das von seiner gestaltenden Handschrift geprägt\nist.\n\n61\n\nSchließlich ändert auch das aus dem Jahre 1993 stammende\nGutachten von Frances Dessemontet an dem vorstehenden Ergebnis\nnichts. Darin ist zum einen nicht die deutsche, sondern die\nschweizerische Rechtslage zugrundegelegt, zum anderen befaßt sich\ndas Gutachten nicht detailliert mit der Bandbreite der\nRealisierungsmöglichkeiten, die insbesondere die moderne Technik\ndem Mischtonmeister offenhält. Überdies kommt der Gutachter sogar\nzu dem Ergebnis (S.17), daß - wenn auch nur im Einzelfall - auch\nder \"Toningenieur ... der Urheber einer für die akustische\nAtmosphäre eines Films entscheidenden schöpferischen Leistung\" sein\nkönne.\n\n62\n\nDer Senat wird in seiner im wesentlichen auf dem Gutachten des\nSachverständigen S. beruhenden Überzeugung noch durch den Umstand\nbestärkt, daß nach der Auffassung der Beklagten selbst auch Cutter\nsowie Szenen- und Kostümbildner als Miturheber angesehen werden.\nWenn nämlich aufgrund der technischen Gegebenheiten der Cutter\neinen so weitgehenden Freiraum hat, daß seine Tätigkeit als von\nausreichender Gestaltungshöhe anzusehen ist, so ist nicht\nersichtlich, warum dies - ausgehend von der Beschreibung der\nAnforderungen an den Mischtonmeister und den ihm zur Verfügung\nstehenden technischen Mitteln durch den Sachverständigen S. - nicht\nauch für den Mischtonmeister gelten soll.\n\n63\n\nDie vorstehenden Erwägungen belegen nicht etwa, daß der Kläger\nauch bei zukünftigen Arbeiten als Mischtonmeister in jedem Fall mit\nseiner Arbeit wieder die für die Urheberqualität erforderliche\nGestaltungshöhe erreichen wird und deswegen bezüglich aller seiner\nFilme einen Anspruch auf Beteiligung an den Vergütungen hätte. Dies\nist schon deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger - wie alle\nanderen Mischtonmeister auch - sich ohne weiteres auch an\nFilmwerken beteiligen kann, deren Klangbild keiner über das bloß\nhandwerkliche Können hinausgehende Anforderungen an ihn stellt.\nDies steht indes dem Klageantrag nicht entgegen. Denn der Kläger\nbegehrt nicht generell und ausnahmslos für alle Filme, an denen er\nzukünftig mitarbeitet, die Berücksichtigung bei der\nErlösverteilung, sondern lediglich dann, wenn es sich um einen Film\nmit dem beschriebenen hohen Niveau des Klangbildes handelt. Dem\nentspricht indes genau der Antrag auf Abschluß eines\nWahrnehmungsvertrages mit der Beklagten, weil auch deren\nVertragspartner - wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung\nselbst vorgetragen hat - nur dann einen Anspruch auf Vergütung\nhaben, wenn im Einzelfall die Voraussetzungen der Werksqualität\nvorliegen.\n\n64\n\nLiegen damit die Voraussetzungen des § 6 Abs.1 WahrnG vor, so\nist auch der Kläger selbst Inhaber der sich hieraus ergebenden\nRechte. Denn das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Werk des\nKlägers steht nicht etwa gem. § 89 Abs.1 UrhG dem Filmhersteller\nzu. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 21.8.1998 (unter\nA) ausgeführt hat, erfaßt die Vorschrift des § 89 UrhG die\ngesetzlichen Vergütungsansprüche nicht. Sinn und Zweck des § 89\nUrhG ist es, dem Filmhersteller die für die Filmauswertung\nerforderlichen Nutzungsrechte einzuräumen. Hierzu gehören die\ngesetzlichen Vergütungsansprüche nicht. Der Senat sieht hierzu von\nweiteren Ausführungen ab, nachdem die Beklagte die Frage im\nAnschluß an den erwähnten Senatsbeschluß nicht mehr aufgegriffen\nhat.\n\n65\n\nSchließlich ist auch die Beklagte und nicht etwa - wie sie meint\n- die GEMA passivlegitimiert. Der Kläger ist nicht nur Miturheber\ndes für den Film entstehenden \"Klangwerkes\", sondern des ganzen\nFilmes, weswegen die Klage nicht gegen die GEMA zu richten war,\nsondern richtigerweise gegen die Beklagte gerichtet worden ist.\nAuch hierzu verweist der Senat zunächst auf seine Ausführungen im\nBeschluß vom 21.8.1998. Entgegen den Zweifeln der Beklagten\ngestaltet der Kläger durch seinen Beitrag nicht nur das Klangbild\ndes betreffenden Filmes, sondern wirkt er so auch schöpferisch an\nder Gestaltung des gesamten Filmes mit. Das ergibt sich zum einen\nschon daraus, dass das Klangbild allein im Regelfall keine\neigenständige Verwendung findet, sondern nur mit dem Film zur\nAufführung kommt, und zum anderen aus dem Umstand, daß gerade eine\nanspruchsvolle und eigenständige Gestaltung des Klangbildes, auf\ndie es in diesem Zusammenhang allein ankommt, Bestandteil der\nUmstände ist, die dem Film insgesamt sein Gepräge geben und zu\nseinem künstlerischen Niveau beitragen.\n\n66\n\nAus den vorstehenden Gründen hat der Kläger nicht nur einen\nAnspruch auf Abschluß eines Wahrnehmungsvertrages nach den üblichen\nstandardisierten Bedingungen, sondern dabei auch auf eine\nEingruppierung in die Berufsgruppe III. Die Beklagte hat - wie sich\naus der Anlage K 1 ergibt - auf der Grundlage von § 7 Ziff.1 ihrer\nSatzung drei Berufsgruppen gebildet, von denen die Berufsgruppe III\ndie Urheber von Film- und Fernsehwerken betrifft (vgl. § 7 Ziff.1\nc) der Satzung). Vor diesem Hintergrund hat der Kläger als\nMiturheber an Filmwerken einen Anspruch auf Aufnahme eben in die\nBerufsgruppe III.\n\n67\n\nDie - von Amts wegen zu prüfenden - Voraussetzungen einer\nZulassung der Revision liegen nicht vor.\n\n68\n\nDie Sache hat zunächst keine grundsätzliche Bedeutung. Die\nEntscheidung mag für die Beklagte weiterreichende Folgen haben,\nweil zu erwarten ist, daß neben dem Kläger auch andere\nMischtonmeister die aufgezeigten Kriterien erfüllen werden. Damit\nhat der Rechtsstreit aber keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne\ndes § 546 Abs.1 ZPO. Denn der Senat hat im wesentlichen allein die\ntatsächliche Frage zu entscheiden, ob gerade der Tätigkeit des\nKlägers als Mischtonmeister die für die Werksqualität erforderliche\nschöpferische Gestaltungshöhe zukommt. Diese rein tatsächliche\nFrage rechtfertigt die Zulassung der Revision indes nicht.\n\n69\n\nDer Senat weicht im übrigen mit seinem Urteil auch nicht von\neiner Entscheidung eines der in § 546 Abs.S.2 Ziff.2 ZPO\naufgeführten Gerichte ab.\n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs.1, 269 Abs.3, 523\nZPO. Der Kläger hat in der letzten mündlichen Verhandlung - worauf\ndie Beklagte zu Recht hingewiesen hat - die Klage durch die\nBeschränkung auf seine Tätigkeit speziell als Mischtonmeister\nteilweise zurückgenommen. Er hat allerdings von Prozeßbeginn an\nunverändert einen Vertragsschluß mit seiner Person erstrebt.\nGleichwohl liegt eine Teil-Klagerücknahme vor, weil von der\nursprünglichen Fassung seines Antrags jegliche Tätigkeit des\nKlägers als Filmtonmeister erfaßt war, während er mit seinem\nzuletzt gestellten Antrag nur noch in seiner Eigenschaft gerade als\nMischtonmeister einen Vertragsschluß erstrebt. Die Kostenquote\nergibt sich vor diesem Hintergrund für beide Instanzen aus den\nunten dargestellten unterschiedlichen Streitwerten für die beiden\nin Rede stehenden Arten von Tonmeistern.\n\n71\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n72\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n73\n\nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig wie\nfolgt festgesetzt:\n\n74\n\nfür die Zeit bis zur Antragstellung in der Sitzung vom\n12.11.1999 auf\n\n80.000,00 DM;\n\nfür die anschließende Zeit auf\n\n40.000,00 DM.\n\n75\n\nAusgehend von der Darstellung des Klägers in seinem Schriftsatz\nvom 22.1.1999 über die insgesamt fünf unterschiedlichen zum\nBerufsbild der Filmtonmeister gehörigen Tätigkeitsfelder, die\nunbestritten gebliebenen und durch die Ausführungen des\nSachverständigen bestätigt worden sind, ist die anspruchsvollste\nund aufwendigste sowie am ehesten schöpferische Fähigkeiten\nerfordernde Tätigkeit hieraus diejenige des Mischtonmeisters. Vor\ndiesem Hintergrund schätzt der Senat gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO\ndas ursprüngliche umfassende Interesse des Klägers an einem\nVertragsschluß in seiner Eigenschaft als Mischtonmeister einerseits\nund für die übrigen Ausprägungen des Berufes eines Filmtonmeisters\nzusammen andererseits gleich hoch ein, was zu der vorstehenden\nWertfestsetzung führt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-03/6-u-7-98","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-03/6-u-7-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306357","retrieved":"2026-07-09 03:34:19.295153+00:00"}}