{"status":"available","doknr":"OLD306361","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1203.6U101.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-03","aktenzeichen":"6 U 101/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das\nLandgericht durch die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung\nvom 22.3.1999 - 31 O 271/99 LG Köln - der Antragsgegnerin das\nAnbieten, Vertreiben, das sonstige Inverkehrbringen und/oder die\nBewerbung der verfahrensgegenständlichen Behälter weiterhin\nuntersagt.\n\n3\n\nHinsichtlich sämtlicher drei Behälter ergibt sich - und zwar für\nalle angegriffenen Größen - der Verfügungsanspruch für die\neinstweilige Verfügung, deren Dringlichkeit gem. § 25 UWG vermutet\nwird, unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen\nHerkunftstäuschung aus § 1 UWG.\n\n4\n\nAlle drei von der Antragstellerin zu 2) vertriebenen Behälter\nweisen von Hause aus, also ohne Berücksichtigung des\nwettbewerblichen Umfeldes, die für einen derartigen Anspruch\nerforderliche wettbewerbliche Eigenart auf. Das gilt jeweils für\nalle angebotenen Größen.\n\n5\n\nWas zunächst die als \"Eidgenossen\" bezeichneten Vorratsdosen\nangeht, so ist deren wettbewerbliche Eigenart aus den Gründen der\nden Parteien bekannten Senatsentscheidung vom 26.4.1996 - 6 U 8/96\n- zu bejahen. Die dort (ab S.5) im Einzelnen angeführten Gründe\ngelten fort. Der Senat nimmt auf sie Bezug.\n\n6\n\nDie wettbewerbliche Eigenart der Gefrierdosen ergibt sich aus\nfolgenden Umständen: Zunächst handelt es sich nicht um einen\nrechtwinklig angelegten Behälter. Vielmehr sind die Außenwände\n\n7\n\nleicht nach außen gewölbt. Dementsprechend weist die Grundfläche\n- durchaus wahrnehmbar - kein Rechteck auf. Sodann ist die Lasche\naugenfällig ausgeprägt: der durch sie gebildete Kreisausschnitt\nsetzt sich nämlich auf dem Deckel fort. Während die Deckelfläche im\nübrigen angerauht erscheint und mattfarben ausgestaltet ist, sind\nsowohl die Lasche selbst, als auch die beschriebene Fortsetzung und\nErgänzung des Kreises einheitlich aus glänzendem Material\nbeschaffen. Auf diese Weise fällt - und zwar trotz der\nUnterbrechung durch den Rand des Deckels - ein vollständiger Kreis\nins Auge und prägt den Eindruck von dem Behälter. Das gilt in\ngleichem Maße für die beiden konzentrischen Kreise, die sich in der\nMitte des Deckels befinden und im übrigen ebenso wie die\nbeschriebene Ausgestaltung der Lasche keine technische Funktion\nhaben.\n\n8\n\nWas schließlich die Frischhaltedosen angeht, so weisen auch\ndiese zunächst eine ungewöhnliche Grundfläche auf. In der großen\nVersion (wie sie z.B. aus dem als Anlage AS 13 vorgelegten\nAnschauungsstück ersichtlich ist) stellt der Deckel in etwa ein\nOval dar, während demgegenüber bei der Grundfläche die beiden\nOvalspitzen \"abgeschnitten\" sind. Andererseits wird die\nbeschriebene Form des Deckels in einer etwa in halber Höhe der Dose\nangebrachten Umrandung wieder aufgegriffen. Hierdurch wirkt die\nGrundfläche im Gegensatz zu dem Deckel und der Umrandung wie ein\nRechteck mit deutlich abgerundeten Ecken und ragen zum anderen der\nDeckel und die beschriebene Umrandung, die an diesen Stellen\njeweils Grifflaschen bilden, über die Grundfläche der Dose hinaus.\nHinzukommt der Umstand, daß die Verschlusskerbe des Deckels die\nbeschriebene - etwas kleinere - Form des Behälters nachvollzieht\nund die Deckelfläche so durch die Verschlusskerbe eigenwillig\nunterteilt ist. Schließlich weisen die beschriebenen Grifflaschen\nneben einem kleinen Rand jeweils auffällige erhabene Punkte auf,\ndie offenbar als Griffstelle vorgesehen sind und die Griffigkeit\nerhöhen sollen.\n\n9\n\nIn der kleineren (z.B. aus dem als Anlage AS 13 vorgelegten\nAnschauungsstück ersichtlichen) Version, die in etwa die Hälfte der\nForm des großen Modells bildet, unterscheidet sich der Deckel im\nwesentlichen ebenso von der Grundform. Es kommt hinzu, daß die\nGrifflasche des Deckels wesentlich kleiner ist und bei der\ngeschlossenen Dose den Blick auf die beschriebene Umrandung\nfreigibt, was wegen der unterschiedlichen Farben des blau\ngehaltenen Deckels einerseits und des transparent wirkenden\nDosenkörpers andererseits besonders auffällig ist. Entgegen der von\nder Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten\nAuffassung kann der Umstand, daß die Form dieser Dose in etwa an\nfrüher, insbesondere nach dem letzten Krieg, gebräuchliche\nBrotdosen erinnern mag, dem Behälter die wettbewerbliche Eigenart\nnicht nehmen. Auch wenn damals nur diese Form vorhanden gewesen\nsein mag, ändert das angesichts der möglichen und auf dem Markt\njetzt auch vorhandenen Vielfalt von Behälterformen nichts daran,\ndaß den Dosen heute aus den beschriebenen Gründen von Hause aus\nwettbewerbliche Eigenart zukommt. Im übrigen kennt ohnehin nur noch\nein kleiner Teil der Verbraucher die damals üblichen Brotdosen.\n\n10\n\nEbenso kann der für alle verfahrensgegenständlichen Dosen\ngeäußerten Auffassung der Antragsgegnerin nicht gefolgt werden,\nwonach der Verkehr die in großer Vielfalt auf dem Markt angebotenen\nBehälter undifferenziert betrachte und für \"alle gleich\" halte,\nweil es sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens handele,\ndie mit nicht besonders hohem finanziellen Aufwand erworben werden\nkönnten. Ungeachtet der von der Antragsgegnerin nicht zum\nVerfahrensgegenstand gemachten Frage, zu welchem Preis die\nAntragstellerin zu 2) die Produkte vertreibt, trifft es schon nicht\nzu, daß Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens undifferenziert\nwahrgenommen werden würden. Im Gegenteil wird der Verkehr auch und\ngerade bei immer wieder benötigten Gegenständen des täglichen\nLebens mit einzelnen, diese prägenden Merkmalen die Vorstellung\nverbinden, es handele sich um Ware aus einer bestimmten jeweils\nidentischen Herkunftsstätte. Im übrigen handelt es sich bei den\nverfahrensgegenständlichen Behältern um nicht kurzlebige\nGebrauchsgegenstände. Es kommt hinzu, daß bei dem einzelnen Kunden\nder Antragstellerin zu 2) Erweiterungsbedarf entstehen kann. So\nkann er weitere Behälter desselben Typs benötigen oder nunmehr\nandere Behälter hinzu erwerben wollen. Auch dieser Umstand wird den\nVerbraucher veranlassen, auf die Ausprägung der Produkte im\neinzelnen zu achten, um dieselbe Qualität wieder zu erwerben.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht,\ndaß die mithin von Hause aus bei allen drei Produkten bestehende\nwettbewerbliche Eigenart durch das wettbewerbliche Umfeld in einem\nMaße geschwächt wäre, daß Rechte aus ergänzendem wettbewerblichen\nLeistungsschutz nicht mehr bestehen könnten. Es hätte insoweit der\nAntragsgegnerin oblegen, im einzelnen darzulegen und im\nBestreitensfalle glaubhaft zu machen, seit wann und in welchem\nUmfang welche konkreten, den Modellen der Antragstellerinnen\nnahekommenden Produkte auf dem Markt seien. Nur so wäre es nämlich\nmöglich festzustellen oder doch für glaubhaft anzusehen, daß und in\nwelchem Umfange der Verbraucher auf Grund der Marktpräsenz der\nBehälter von Wettbewerbern mit den einzelnen oben dargestellten\nMerkmalen wegen der Übereinstimmungen mit anderen Produkten keine\nherkunftshinweisenden Vorstellungen mehr entwickelt. Auch wenn die\nnotwendigen Daten nicht in allen Fällen ganz einfach zu erlangen\nsein mögen, kann dies kein Grund dafür sein, allein wegen des\nUmstandes, daß einzelne Behälter irgendwo auf dem Markt erworben\nwerden konnten, eine nennenswerte Verwässerung der\nErscheinungsmerkmale der Produkte der Antragstellerinnen als\nglaubhaft gemacht anzusehen und so deren einmal erlangte\nRechtsposition ohne ausreichende Tatsachengrundlage zu schwächen.\nDen zu stellenden Anforderungen genügt der Vortrag der\nAntragsgegnerin, auch nachdem diese die Vielzahl der schon in\nerster Instanz vorgelegten Behälter des wettbewerbliche Umfeldes in\nder mündlichen Berufungsverhandlung nunmehr teilweise\ngekennzeichnet hat, nicht, weil diese Kennzeichnung allein über die\nMarktpräsenz nichts aussagt. Es kommt hinzu, daß die meisten der\nvorgelegten Produkte auch in ihren Details so erheblich von den\nBehältern der Antragstellerinnen abweichen, daß eine Schwächung der\nwettbewerblichen Eigenart bereits aus diesem Grunde\nausscheidet.\n\n12\n\nVor diesem Hintergrund kann zunächst keine erhebliche Schwächung\nder wettbewerblichen Eigenart der Vorratsbehälter \"Eidgenossen\"\nangenommen werden. Das ergibt sich für die bereits in dem erwähnten\nVerfahren 6 U 8/96 angeführten Produkte aus der Senatsentscheidung\nin jenem Verfahren. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen ab S.8\ndes Urteils vom 26.4.1996 verwiesen. Was das nunmehr vorgetragene\nUmfeld angeht, so kann zunächst aus der bildlichen Darstellung auf\nS.15 des als Anlage BB 1 vorgelegten Gutachtens von Herrn Prof. M.\nnicht hergeleitet werden, daß eines der dort wiedergegebenen\nProdukte in den maßgeblichen Details den \"Eidgenossen\" für eine\nSchwächung von deren wettbewerblicher Eigenart hinreichend ähnlich\nwäre. Bei den meisten der dort gruppierten Produkte fallen vielmehr\ndeutliche Unterschiede ins Auge, im übrigen geht die Abbildung zu\nwenig ins Detail, als daß insoweit verläßliche Feststellungen zu\ntreffen wären. Soweit sich die Antragsgegnerin weiter auf den\nVertrieb von Vorratsbehältern der Fa.G. durch die bundesweit\nvertreibende Handelskette \"real\" stützt, läßt keine der -\nüberwiegend auch anders bezeichneten - Produkte der Fa.G. auf S. 16\ndes als Anlage BB 2 vorgelegten Werbeprospektes der \"real\" für die\n27. Woche des Jahres 1999 eine auch nur ansatzweise Ähnlichkeit mit\nden \"Eidgenossen\" erkennen. Soweit die Antragsgegnerin sich in der\nmündlichen Verhandlung auf die als \"Anlage SS 2 - 84 AR 125/99\"\ngekennzeichnete Dose berufen hat, trifft es zunächst ersichtlich\nnicht zu, daß es sich bei dieser um einen der in der erwähnten\nWerbung abgebildeten Behälter handelt. Im übrigen weist die\n\"Vorratsbox\" eine deutlich abweichende Grundform auf. Die Form\nwirkt nahezu rechteckig und unterscheidet sich durch ihre größere\nLänge auch im Verhältnis zwischen Länge und Breite von dem Behälter\nder Antragstellerinnen. Hinzukommt, daß von diesem Produkt Angaben\nzum Umsatz oder der Werbung, die auf einen hinreichenden Grad der\nBekanntheit auf dem Markt sprechen könnten, ohnehin nicht\nvorliegen.\n\n13\n\nDer Vortrag der Antragsgegnerin ergibt auch keine nennenswerte\nSchwächung der wettbewerblichen Eigenart der Gefrierdosen. Der\nSenat läßt dahinstehen, ob die undifferenzierte Behauptung der\nAntragsgegnerin in der Berufungsverhandlung, wonach die nunmehr\nausgewählten Produkte des wettbewerblichen Umfeldes zu den\nGefrierdosen \"seit Jahren millionenfach verkauft werden\",\nausreichen könnte, eine besondere Marktpräsenz glaubhaft zu machen.\nAuf diese Frage kommt es nämlich nicht an, weil keines der\nvorgetragenen Produkte die aufgezeigten Merkmale aufweist, die die\nwettbewerbliche Eigenart der Gefrierdosen der Antragstellerinnen\nausmachen. Insbesondere finden sich bei keiner der Dosen die\nbeschriebene Ergänzung der Lasche zu einem vollen Kreis und die\nkonzentrischen Ringe. Überdies weicht auch keines der Produkte so\nvon der rechteckigen bzw. quadratischen Grundform ab wie die\nGefrierdosen der Antragstellerinnen. Im übrigen würde eine gewisse\nSchwächung der wettbewerblichen Eigenart ihrer Gefrierdosen dem\nAnspruch der Antragstellerinnen noch nicht einmal entgegenstehen,\nweil - wie noch zu erörtern sein wird - die betreffenden Produkte\nder Antragsgegnerin einen nahezu identischen Nachbau darstellen und\naus diesem Grunde die Anforderungen an die wettbewerbliche Eigenart\nohnehin gering sind.\n\n14\n\nSchließlich ist auch nicht glaubhaft gemacht, daß die\nwettbewerbliche Eigenart der Frischhaltedosen der\nAntragstellerinnen durch das Umfeld nennenswert geschwächt wäre.\nAbgesehen davon, daß auch insoweit die angeführten Produkte\nzumindest ganz überwiegend in ihrer Ausgestaltung ohnehin erheblich\nvon den Modellen der Antragstellerinnen abweichen, kann von einer\nrelevanten Schwächung schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil\nhierfür aus den oben bereits dargestellten Gründen die bloße\nMarktpräsenz als solche nicht ausreicht und der Vortrag der\nAntragsgegnerin nicht erkennen läßt, in welchem Umfang und seit\nwann die in Betracht kommenden Dosen vertrieben und beworben\nwerden.\n\n15\n\nKann aus den vorstehenden Gründen bereits nicht oder jedenfalls\nnicht in nennenswertem Maße von einer Schwächung der\nwettbewerblichen Eigenart der Behälter der Antragstellerinnen\nausgegangen werden, so kommt noch hinzu, daß diese durch die\nausdrücklich auch von der Antragsgegnerin vorgetragene hohe\nBekanntheit der Produkte der Antragstellerinnen sogar noch gestärkt\nwird.\n\n16\n\nWeisen mithin sämtliche verfahrensgegenständlichen Produkte der\nAntragstellerinnen die erforderliche wettbewerbliche Eigenart auf,\nso besteht auch die für den geltendgemachten Verfügungsanspruch\nweiter erforderliche Gefahr betrieblicher Herkunftstäuschungen.\nDenn alle angegriffenen Produkte stimmen in den Merkmalen, die die\nwettbewerbliche Eigenart der von der Antragstellerin zu 2)\nvertriebenen Dosen ausmachen, mit diesen überein oder sind ihnen\ndoch so ähnlich, daß Verwechslungen der Herkunftststätte zu\nbefürchten sind. Das gilt auch angesichts der in diesem\nZusammenhang von der Antragsgegnerin angeführten großen Bekanntheit\nder Produkte der Antragstellerinnen und der von der Antragsgegnerin\nfür ihre Behälter verwendeten Aufkleber mit der Bezeichnung\n\"Leifheit\".\n\n17\n\nWas zunächst die Vorratsdosen angeht, so stimmen die Merkmale\nzwar nicht exakt überein, der Verkehr wird jedoch bei der\nPräsentation etwa des als Anlage AS 49 vorgelegten Produktes so\nstark an die \"Eidgenossen\" erinnert werden, daß er in nicht\nunerheblichem Maße annehmen wird, beide Produkte stammten von\ndemselben Hersteller. So sind die Dosen zunächst nahezu gleich groß\nund weisen sie sowohl für den Behälter, als auch für den Deckel -\nabgesehen von der farblichen Abhebung der Einzeldeckel für die\nSchüttung - dieselben Farben auf. Überdies haben sie bei zumindest\nnahezu gleichen Abmessungen dieselbe ovale Grundform. Ebenso\nbefinden sich an derselben Stelle die in dem früheren Urteil des\nSenats im einzelnen beschriebenen, die Feststellung der Füllhöhe\nermöglichenden Fenster. Daß diese eine geringfügig andere Form\nhaben, wird dem Betrachter nicht auffallen, zumal er - was auch im\nRahmen der anschließenden Ausführungen zu beachten ist - die\nProdukte nicht nebeneinander, sondern einzeln sieht und das\nmenschliche Gehirn dahin veranlagt ist, bei Vergleichen eher die\nÜbereinstimmungen wiederzuerkennen als die Unterschiede\nwahrzunehmen. Allerdings weist das Produkt die in der früheren\nEntscheidung des Senats näher beschriebene Vorwölbung nicht auf.\nAndererseits fühlt sich der Übergang von dem Rand des Behälters zu\ndem Deckel, wenn dieser geschlossen ist, gleichwohl in so großem\nMaße ähnlich an wie bei dem Produkt der Antragstellerinnen, daß\ndieser geringfügige Unterschied der Verwechslungsgefahr nicht\nentgegensteht. Es verbleiben damit - abgesehen von dem erwähnten\nAufkleber, auf den noch einzugehen ist - lediglich gewisse\nAbweichungen bei der Ausgestaltung des Deckels. Auch insofern\nbestehen indes wiederum zunächst Gemeinsamkeiten, weil jeweils der\nGrundrahmen des Deckels in einem dunklen Blau gehalten ist, während\ndie beiden erwähnten Einzeldeckel für die Schüttung ein helleres\nBlau aufweisen. Unterschiedlich sind die Deckel im wesentlichen\nlediglich durch den helleren Farbton der Innendeckel sowie die\nabweichende Gestaltung der Grifflasche. Beides hebt das Produkt\nindessen nicht so weitgehend von den \"Eidgenossen\" ab, daß der\nVerkehr deswegen trotz der geschilderten Übereinstimmungen von\nProdukten aus verschiedenen Herkunftsstätten ausgehen wird.\nVielmehr wird der Verkehr ganz überwiegend den Unterschied nicht\nwahrnehmen und der besonders aufmerksame Betrachter, dem die\nUnterschiede auffallen, die Vorratsdosen der Antragsgegnerin eher\nfür eine moderne Fassung des Produktes der Antragstellerinnen\nhalten.\n\n18\n\nDaß auch die angegriffenen Gefrierdosen mit denjenigen, die die\nAntragstellerin zu 2) vertreibt, verwechselbar sind, springt so ins\nAuge, daß der Senat sich hierzu auf eine knappe Begründung\nbeschränkt: wie das beispielhaft als Anlage AS 8 vorgelegte\nExemplar belegt, weisen auch die Gefrierdosen der Antragsgegnerin\ndie oben beschriebene, nicht rechteckige Grundform auf. Außerdem\nbefinden sich auf dem Deckel, der zudem mit nahezu derselben\nblaßgrünen Farbe ausgestattet ist, ebenfalls in der Mitte die\nbeiden konzentrischen Kreise, die auch noch nahezu dieselben\nAusmaße haben. Schließlich ist auch die Grifflasche in der\nbeschriebenen Weise optisch in die Deckelfläche verlängert. Der\neinzige Unterschied, den die Dosen - wiederum ohne Berücksichtigung\ndes Aufklebers - aufweisen, ist die Form dieser Fläche, die in der\nGrifflasche endet. Während es sich bei den Produkten der\nAntragstellerinnen um Kreise handelt, haben die Flächen bei den\nangegriffenen Modellen die Form einer Elipse. Außerdem befinden\nsich die so gestalteten Grifflaschen nicht nur an einer, sondern -\nwas indes kaum als Unterschied auffällt - auch an der\ngegenüberliegenden Ecke. Daß diese geringfügigen Abweichungen\nallein trotz der im übrigen bis auf kaum wahrnehmbare Details\nidentischen Ausstattung Herkunftsverwechslungen nicht ausschließen,\nbedarf keiner weiteren Begründung. Im Gegenteil belegen die\nÜbereinstimmungen, daß die angegriffenen Gefrierdosen in ihrer\nGestaltung bis hin zur nahezu identischen Übernahme gezielt an die\nAusstattung der Gefrierdosen der Antragstellerinnen angelehnt sind,\nweswegen die Verwechslungsgefahr - wie oben bereits angesprochen\nworden ist - sogar dann bestünde, wenn durch das wettbewerbliche\nUmfeld tatsächlich eine Schwächung der wettbewerblichen Eigenart\nder Dosen der Antragstellerinnen eingetreten wäre.\n\n19\n\nSchließlich besteht die Verwechslungsgefahr auch bei den\nFrischhaltedosen. Diese weisen zunächst - sowohl in der großen, als\nauch in der kleinen Version - ebenfalls zumindest nahezu dieselbe\nGröße auf wie diejenigen der Antragstellerinnen. Sodann verfügen\nsie ebenfalls über einen den Behälter etwa in der Mitte seiner Höhe\numlaufenden Ring, der in der gleichen Weise wie der Deckel die Form\ndes Behälters überragt und so die Gestaltungsform der Produkte der\nAntragstellerinnen übernimmt. Weiter unterteilt auch bei den\nangegriffenen Dosen die deutlich sichtbare Verschlusskerbe den\nDeckel in eigenwilliger, durch die Form des Behälters vorgegebener\nWeise und gleicht so den Produkten der Antragstellerinnen.\nSchließlich weist - bei identischer Färbung des Behälters - auch\nder Deckel einen sehr ähnlichen Blauton auf wie derjenige des\nProduktes der Antragstellerinnen. Der einzige ins Auge fallende\nUnterschied ist die Gestaltung der Grifflasche. Diese befindet sich\nnicht in der Mitte der Schmalseite, sondern an einer \"Ecke\" und hat\ndementsprechend eine andere Form. Dieser Unterschied allein vermag\nindes angesichts der beschriebenen erheblichen Übereinstimmungen\nHerkunftsverwechslungen nicht zu verhindern, zumal die Grifflasche\nauffällige punktförmige Einkerbungen aufweist und der Verkehr daher\nwegen der beschriebenen Punkte an den Grifflaschen der Behälter der\nAntragstellerinnen sogar wiederum an deren Produkte erinnert wird.\nDas gilt auch für die kleine Version der Frischhaltedosen.\nAllerdings ist bei den Produkten der Antragstellerinnen in dieser\nGröße die Grifflasche wie oben beschrieben auffällig verkleinert.\nDas ändert indes an dem deutlichen Überwiegen der übereinstimmenden\nMerkmale nichts, zumal die Grifflasche bei dem Behälter der\nAntragstellerinnen überhaupt nur am Deckel und nicht auch an der\nUmrandung des Behälters selbst verkürzt ist. Soweit schließlich -\nbei beiden Größen - die Form des Deckels in der beschriebenen\nUmrandung nicht ganz oval, sondern ähnlich wie der Behälter selbst\nan den Schmalseiten abgeflacht ist, fällt das zu wenig ins Auge,\nals daß dieses Detail - auch unter Berücksichtigung der\nunterschiedlich gestalteten Grifflaschen - Herkunftsverwechslungen\nverhindern könnte.\n\n20\n\nDie vorstehenden Feststellungen vermag der Senat aus eigener\nSachkunde zu treffen, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen\nVerkehrskreisen zählen.\n\n21\n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin rechtfertigt das\nbereits in erster Instanz als Anlage AG 3 zur\nWiderspruchsbegründung vorgelegte Ergebnis der demoskopischen\nUmfrage der SMH Marktforschung Hannover vom 5.5.1999 nicht die\nAnnahme, daß tatsächlich die beschriebene Verwechslungsgefahr nicht\nbestehe. Das Umfrageergebnis belegt zunächst die sich zu ihren\nGunsten auswirkende hohe Bekanntheit der Produkte der\nAntragstellerinnen. Diese mag auch so weit gehen, daß \"Tupperware\"\nfür eine gewisse Anzahl der angesprochenen Verbraucher zu einem\nGattungsbegriff geworden ist. Das ändert indes - anders als das\nmöglicherweise im Markenrecht der Fall sein könnte - an der\nbestehenden Gefahr von Herkunftsverwechslungen nichts. Denn\nentweder glauben diese Verbraucher, daß alle derartigen Dosen nicht\nnur als \"Tupperware\" bezeichnet werden, sondern sogar auch von den\nAntragstellerinnen stammen, und unterliegen mithin der\nVerwechslung, oder sie wissen wohl, daß es verschiedene Hersteller\ngibt, und nennen lediglich alle derartigen Produkte \"Tupperware\".\nAuch im letzten - noch am ehesten wahrscheinlichen - Fall ändert\ndie Gattungsbezeichnung nichts an der Verwechslungsgefahr. Überdies\nsteht fest, daß jedenfalls nicht alle Verbraucher \"Tupperware\" als\nGattungsbegriff kennen, weshalb es für diesen Teil der\nangesprochenen Verkehrskreise ohnehin bei dem Bestehen der\nVerwechslungsgefahr verbliebe. Vor diesem Hintergrund kann\noffenbleiben, ob der Begriff \"Tupperware\" wirklich als\nGattungsbegriff verwendet wird. Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob\nder Verbraucher andere Produkte, die in der Ausstattung einen\ngrößeren Abstand zu den Produkten der Antragstellerinnen einhalten,\nsogar eher diesen zuordnet. Unabhängig davon zeigt im übrigen der\nUmstand, daß auf die Frage 5 der Umfrage sogar 23 % der Befragten\ndie Gefrierdose der Antragsgegnerin \"Tupperware\" zugeordnet haben,\ndas erhebliche Ausmaß der bestehenden Verwechslungsgefahr.\n\n22\n\nSchließlich ist auch der Aufkleber mit dem Aufdruck \"Leifheit\",\nder fest auf die angegriffenen Produkte aufgebracht ist, nicht\ngeeignet, der bestehenden Verwechslungsgefahr hinreichend\nentgegenzuwirken. Das gilt jedenfalls angesichts des Umstands, daß\nder Aufkleber zusätzlich die Kennzeichnung \"TopParty\" aufweist, die\ndeutlich auf die Antragstellerinnen bzw. ihre Produkte\nhinweist.\n\n23\n\nEs entspricht allerdings gefestigter und aufrechtzuerhaltender\nRechtsprechung, daß die Anbringung von eindeutig unterscheidenden\nKennzeichnungen unter bestimmten Voraussetzungen eine ansonsten\nbestehende Verwechslungsgefahr ausräumen kann (vgl. BGH GRUR\n68,591,593 - \"Pulverbehälter\"; 70,510,512 - \"Fußstützen\";\n99,751,753 - \"Güllepumpen\"). Wegen der von beiden Seiten - wenn\nauch mit unterschiedlicher Intention - vorgetragenen großen\nBekanntheit von \"Tupperware\" könnte auch die Verwendung der\nKennzeichnung \"Leifheit\" zur Abgrenzung grundsätzlich ausreichen.\nDenn wegen der Bekanntheit von \"Tupperware\" wird der Verkehr zu\neinem erheblichen Teil mit den herkunftshinweisenden Elementen bei\nden Behältern der Antragstellerinnen nicht nur auf die Herkunft aus\nirgendeinem zwar bestimmten, aber namentlich nicht bekannten\nBetrieb schließen, sondern die Produkte speziell der\nAntragstellerin zu 2) zuordnen. Gleichwohl beseitigen die Aufkleber\ndie Verwechslungsgefahr nicht.\n\n24\n\nDiese besteht trotz der Kennzeichnung zunächst für diejenigen\nVerbraucher, die zwar die Produkte der Antragstellerinnen, nicht\naber deren Namen kennen. Überdies ist nicht glaubhaft gemacht, daß\n\"Leifheit\" für Haushaltsbehälter seinerseits ausreichend bekannt\nist. Das gilt auch unter Berücksichtigung der weiteren, in erster\nInstanz auszugsweise als Anlage AG 4 vorgelegten demoskopischen\nUntersuchung der GfK Marktforschung. Diese hat zwar anscheinend\neine Bekanntheit von \"Leifheit\" in Höhe von 77 % der Befragten\nerbracht, sie betraf jedoch keine Haushaltsdosen, sondern ist zur\n\"Bekanntheit von Marken/Herstellern nichtelektrischer\nHaushaltsgeräte\" durchgeführt worden und hatte den Haushaltsdosen\nnoch nicht einmal ähnliche Waren, sondern u.a. insbesondere\nFenster- und Bodenwischgeräte, Wäschespinnen und Wäschetrockner zum\nGegenstand. Im übrigen ergibt sich aus den Antworten zu Frage 4 der\noben bereits angesprochenen, als Anlage AG 3 vorgelegten Umfrage,\ndaß die Antragsgegnerin für Haushaltsdosen nur bei 8 % der\nBefragten bekannt ist. Es dürfte indes naheliegen, daß diejenigen,\ndie die Bezeichnung \"Leifheit\" nicht, wohl aber die Produkte der\nAntragstellerinnen kennen, wegen der beschriebenen, teils nahezu\nidentischen Nachahmung zu einem nicht unerheblichen Teil annehmen\nwerden, es handele sich um eine Bezeichnung für die Produkte der\nAntragstellerinnen.\n\n25\n\nJedenfalls gilt dies aber unter der gebotenen Berücksichtigung\nder Kennzeichung \"TopParty\", mit dem die Aufkleber zusätzlich\nversehen sind. Denn diese Angabe stellt für denjenigen erheblichen\nTeil der Verbraucher einen Bezug zu der Antragstellerin zu 2) her,\ndie den Vertriebsweg kennen, mit dem diese ihre Produkte vertreibt.\nDie Antragsgegnerin trägt selber - unwidersprochen - vor, daß die\nAntragstellerin zu 2) ihre Produkte im Direktvertrieb absetze und\nder Verkehr dies wisse. Der Absatz der Produkte erfolgt auf\nVeranstaltungen, auf denen Beauftragte der Antragstellerin zu 2) in\nprivaten Haushalten vor einem Kreis von mehreren Interessierten,\ndie sich in der Regel eigens zu diesem Zweck in dem betreffenden\nHaus oder der Wohnung eingefunden haben, die Produkte vorstellen\nund Bestellungen entgegennehmen. Für diese Veranstaltungen hat sich\n- was gerichtsbekannt ist - zumindest in gewissem, nicht\nunerheblichem Maße der Begriff \"Tupperparty\" eingebürgert. Vor\ndiesem Hintergrund stellt die Verwendung des Begriffes \"TopParty\"\neine weitere deutliche Anlehnung der Antragsgegnerin an die\nProdukte der Antragstellerinnen dar. Das gilt unabhängig davon, ob\nauch die Antragstellerinnen selbst die beschriebenen\nVeranstaltungen als \"Tupperparty\" bezeichnen. Zumindest angesichts\ndessen ist glaubhaft gemacht, daß die Verwendung der Kennzeichnung\n\"Leifheit\" bei einem Großteil der angesprochenen Verkehrskreise der\nbestehenden Verwechslungsgefahr nicht ausreichend\nentgegenwirkt.\n\n26\n\nDer Umstand, daß die Aufkleber auch die Bezeichnung \"TopParty\"\naufweisen, ist schließlich auch im vorliegenden Verfahren zu\nberücksichtigen. Dem steht entgegen der Auffassung der\nAntragsgegnerin weder entgegen, daß diese Kennzeichnung für sich\ngenommen Gegenstand des Parallelverfahrens 81 O 80/99 LG Köln war,\nnoch daß in jenem Verfahren Berufung nicht eingelegt worden, dieses\nalso formell rechtskräftig geworden ist. Auch wenn die\nKennzeichnung Gegenstand des erwähnten anderen Verfügungsverfahrens\nwar, stellt sie doch einen Bestandteil der konkreten\nVerletzungsform dar, in der die verfahrensgegenständlichen Behälter\nder Antragsgegnerin vertrieben und von den Antragstellerinnen\nangegriffen werden. Aus diesem Grunde ist auch dieses, die konkrete\nVerletzungsform der angegriffenen Dosen mit prägende Merkmal\nunabhängig von dem Verfahrensgegenstand der Parallelsache in die\nBeurteilung einzubeziehen. Das wäre nur anders, wenn die\nAntragsgegnerin bezüglich der Kennzeichnung \"TopParty\" eine\nstrafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hätte,\nwas indes nicht der Fall ist. Die Abgabe einer derartigen Erklärung\nist schließlich auch nicht etwa mit Blick auf die in der\nParallelsache erlassene einstweilige Verfügung entbehrlich. Denn\nder bloße Umstand, daß in der Parallelsache Berufung nicht\neingelegt worden ist und mithin die einstweilige Verfügung weiter\nexistiert, beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht (vgl. Teplitzky,\nWettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kap.7 RZ 14). Das gilt\nim vorliegenden Verfahren um so eher, als die Antragsgegnerin - wie\nsich aus dem in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin\nüberreichten Schriftsatz vom 3.11.1999 im Verfahren 81 O 155/99 LG\nKöln ergibt - inzwischen in einem Hauptsacheverfahren auch die\nBezeichnung \"TopParty\" verteidigt.\n\n27\n\nBesteht mithin aus den vorstehenden Gründen die Gefahr von\nbetrieblichen Herkunftstäuschungen, so liegen auch die subjektiven\nVoraussetzungen des geltendgemachten Unterlassungsanspruches vor,\nweil die Antragsgegnerin ohne weiteres in der Lage ist, die\nBehälter in einer Aufmachung auf den Markt zu bringen, die\nderartige Verwechslungen ausschließt. Dies ist offenkundig und\nbedarf auch deswegen keiner Begründung, weil die Antragsgegnerin\nselbst diese Möglichkeit nicht in Abrede stellt.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.\n\n29\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.\n\n30\n\nGegenstandswert für das Berufungsverfahren: 3.000.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306361","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-03/6-u-101-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306361","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306361","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-03/6-u-101-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306361","retrieved":"2026-07-09 03:34:19.668953+00:00"}}