{"status":"available","doknr":"OLD306373","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1202.7U112.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-02","aktenzeichen":"7 U 112/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in\nder Sache selbst keinen Er-\n\n3\n\nfolg. Der Klägerin steht gegenüber der beklagten Gemeinde, wie\ndas Landgericht richtig ent-schieden hat, der mit der Klage\nverfolgte Anspruch gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 9 a Abs. 1\nu. 2 StrWG NW nicht zu.\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nStreupflichten hat die Beklagte nicht verletzt. Inhalt und\nUmfang der winterlichen Räum- und Streupflicht auf den öffentlichen\nStraßen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu\nberücksichtigen sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso\nwie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden\nVerkehrs. Die Räum- und Streupflicht besteht also nicht\nuneingeschränkt, vielmehr steht sie unter dem Vorbehalt des\nZumutbaren, wobei es auch auf die Leistungsfähigkeit des\nVerkehrssicherungspflichtigen ankommt. Grundsätzlich muß sich der\nStraßenverkehr auch im Winter den gegebenen Straßenverhältnissen\nanpassen.\n\n6\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze gilt für den Streitfall\nfolgendes: Die Klägerin ist, folgt man ihrem Vorbringen, als F u ß\ng ä n g e r i n auf einem Fahrradweg zu Fall gekommen. Soweit sie\ndeshalb bei der Beurteilung der Schadensersatzpflicht daran\nanknüpft, welche Verkehrssicherungspflichten Fahrradfahrern\ngegenüber bestanden haben, liegt dieser recht-liche Ansatz neben\nder Sache. Auf die Anforderungen bezüglich der Streupflicht\ngegenüber Fahrradfahrern kommt es nicht an. Entgegen dem Vorbringen\nder Klägerin reicht die Erwä-gung, dass die\nVerkehrssicherungspflicht zu Gunsten jedes befugten Benutzers\ngelte, nicht aus, um sie in den Schutzbereich, der für\nFahrradfahrer auf Fahrradwegen besteht, mit einzu-beziehen.\nMaßgebend ist der Grund, warum im konkreten Fall bestimmte\nAnforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht\ngestellt werden. Soweit Fahrradwege abgestreut werden müssen, dient\ndies zunächst einmal allein zum Schutz der Fahrradfahrer und nicht\nder Fußgänger. Kommt daher ein Fußgänger auf einem - nicht\n(hinreichend) gestreuten - Fahrradweg zu Fall, so ist - bezogen auf\nden konkreten Einzelfall - darauf abzustellen, ob die\nVerkehrsbedeutung und die Gefährlichkeit es geboten, den Fahrradweg\n(auch) zum Schutze der F u ß g ä n g e r zu streuen. Wie das\nLandgericht zu Recht angenommen hat, bestand eine dahin gehende\nPflicht jedoch nicht.\n\n7\n\nWas die Verkehrswichtigkeit angeht, so ist diese - bezogen auf\nFußgänger - in dem hier in Rede stehenden Bereich nahezu ohne jede\nBedeutung. Den Fußgängern stand der schnee- und eisfreie Fußweg zur\nVerfügung. Den Fahrradweg brauchten sie überhaupt nur zu benutzen,\nwenn sie, wie die Klägerin,. als Beifahrer/in ein auf dem\nParkstreifen abgestelltes Fahrzeug erreichen wollten oder wenn sie\nbeabsichtigten, die Straße zu überqueren. Letzteres war an der Post\n(M. Str/B /P.str.) gefahrlos möglich.\n\n8\n\nNicht anders beurteilt sich im konkreten Fall die\nGefährlichkeit. Eine besondere Gefahr für\n\n9\n\nF u ß g ä n g e r bestand nicht. Ein sorgsamer, auf seine\nEigensicherung bedachter Fußgänger war bei den hier gegebenen\nVerhältnissen, wie sie sich aus dem überreichten Lichtbild (Hülle\nBl. 47 d. GA) ergeben, ohne weiteres in der Lage, die Beifahrertür\nzu erreichen. Dazu mußte er sich nur etwas vorsichtig bewegen, um\ndie kurze Strecke von 50 - 60 cm zwischen dem schnee- und eisfreien\nTeil des Fahrradweges und dem Parkstreifen zu überwinden.\nAusge-reicht hätte schon, dass er sich mit einem Fuß einen sicheren\nHalt sucht. Dazu hätte er die Einkaufstüten auf den Boden stellen\nkönnen. Selbst wenn man bei den hier gegebenen Verhältnissen von\nden Anforderungen ausgeht, die für die Winterwartung bei\nParkplätzen gestellt werden, hat die ?eklagte ihr obliegende\nStreupflichten nicht verletzt. Insofern wird zur Vermeidung von\nWiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen\nUrteils verwiesen.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDas Vorbringen der Klägerin in dem nicht nachgelassenen\nSchriftsatz vom 25.11.1999 gibt keine Veranlassung, in die\nmündliche Verhandlung wieder einzutreten.\n\n12\n\nEbensowenig sieht der Senat Anlaß, dem Antrag der Klägerin zu\nentsprechen und die Revision gem. § 546 Abs. 1 ZPO zuzulassen. Die\nSache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Es geht nicht um\nRechtsfragen, die noch nicht oder noch nicht klar entschieden sind\nund wichtige Problem-kreise betreffen, zu denen divergierende\nAnsichten vertreten werden oder vertretbar sind.\n\n13\n\nIII.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Voll-streckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n15\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer: 15.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-02/7-u-112-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-02/7-u-112-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306373","retrieved":"2026-07-09 03:34:20.636198+00:00"}}