{"status":"available","doknr":"OLD306386","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1201.17W323.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-12-01","aktenzeichen":"17 W 323/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache\nbleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin hat\nes im Ergebnis mit Recht abgelehnt, die angemeldeten\nVerkehrsanwaltskosten bei der Festsetzung zu berücksichtigen.\n\n3\n\nAuch nach der neueren Rechtsprechung des Senats zur -\nerweiterten - Berücksichtigung von Verkehrsanwaltskosten (vgl.\nBeschluß des Senats vom 03. November 1999 - 17 W 201/99 -) scheidet\ndie Erstattung von Verkehrsanwaltskosten hier aus. Dabei kann offen\nbleiben, ob die Klägerin als gewerbsmäßige Leasinggeberin eine\neigene Rechtsabteilung besitzt oder zumutbar unterhalten kann; die\nKlägerin ist jedenfalls aufgrund ihrer fachlichen Ausrichtung und\nihrer personellen Ausstattung in der Lage, einen Rechtsstreit in\nRoutineangelegenheiten, wie dies auch hier zur Abzuwicklung\nanstand, ohne die Hilfe eines beratenden und korrespondierenden\nAnwalts zu führen. Nach der insoweit unverändert gebliebenen\nRechtsprechung des Senats gehört die Beschaffung von\nRechtskenntnissen, auf die ein Unternehmen nach Umfang und Eigenart\nseiner Geschäfte zur Bewältigung häufig vorkommender typischer\nRechtsangelegenheiten angewiesen ist, ebenso wie sonstiger\nBearbeitungsaufwand - auch im Rechtsstreit - zur allgemeinen\nAufgaben- und Belastungssphäre der Partei und kann daher nicht auf\ndem Weg über die Erstattung von Verkehrsanwaltskosten auf den\njeweiligen Prozeßgegner abgewälzt werden. In erstattungsrechtlicher\nHinsicht ist es dabei unerheblich, ob die betreffende Partei eigene\nMitarbeiter beschäftigt, um in der Lage zu sein, branchenübliche\nVorgänge zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens zu machen\noder ob sie sich statt dessen der Hilfe frei praktizierender\nRechtsanwälte bedient (vgl. Beschluß des Senats vom 11.10.1995 - 17\nW 180/95 -; vgl. auch OLG Hamburg, JurBüro 1987, 430; OLG Hamm OLGR\n1997, 268). Eine Erstattung von Verkehrsanwaltskosten kommt dann\nauch nicht unter dem Gesichtspunkt ersparter Rats- und/oder\nReisekosten in Betracht (vgl. Beschluß des Senats OLGR 1992, 126 =\nJurBüro 1992, 197).\n\n4\n\nIm gegebenen Fall ging es um die Durchsetzung von Ansprüchen aus\neinem Leasingvertrag, der infolge Vermögensverfalls auf\nLeasingnehmerseite notleidend geworden war. Gegenstand des\nRechtsstreits war dabei die Durchsetzung von Ansprüchen im Zuge\neiner Vertragskündigung. Damit handelte es sich um die Abwicklung\neines vorzeitig abzurechnenden Leasingvertrags, die sich innerhalb\ndes Geschäftsbereichs der Klägerin als eine typische\nRoutineangelegenheit darstellt. Dem kann die Klägerin nicht\nerfolgreich entgegenhalten, dass gerade die gerichtliche\nGeltendmachung von Ansprüchen nicht unter ihre Geschäftsroutine\nfalle, denn mit der hier zugrundegelegten Beurteilung wird der\nKlägerin nicht das Recht abgesprochen, sich eines\nProzeßbevollmächtigten zu bedienen, dessen es im Anwaltsprozeß\nohnehin bedarf. Vorliegend geht es allein um die Frage, ob die\nBearbeitung von Angelegenheiten, die der Geschäftsroutine\nunterfallen, es im Zusammenhang mit deren gerichtlichen\nGeltendmachung rechtfertigt, der Gegenpartei denjenigen Mehraufwand\naufzuerlegen, der durch die Einschaltung eines Verkehrsanwalts\nbedingt ist. Das ist aus den dargelegten Gründen zu verneinen.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n6\n\nStreitwert für die Beschwerde: 1.208,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-01/17-w-323-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-12-01/17-w-323-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306386","retrieved":"2026-07-09 03:34:21.764094+00:00"}}