{"status":"available","doknr":"OLD306413","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1126.6U90.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-26","aktenzeichen":"6 U 90/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien befassen sich bundesweit mit der gewerblichen\nVermietung von Arbeitsbühnen. Die Beklagte bezieht die von ihr\nvermieteten Arbeitsbühnen von ihrer belgischen Muttergesellschaft,\nder Firma G. B.V.B.A. mit Sitz in Antwerpen. Letztere rüstet die\nArbeitsbühnen vor Auslieferung an die Beklagte mit diversen, sich\naus den deutschen Vorschriften ergebenden Sicherheitsvorkehrungen\num. Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen\ndarum, ob drei durch die Beklagte im Inland vermietete\nHubarbeitsbühnen mit einem den Vorgaben des § 33 der\nEinzel-Unfallverhütungsvorschriften des Hauptverbandes der\ngewerblichen Berufsgenossenschaften für Hebebühnen vom 01.04.1977\nin der Fassung vom 01.01.1993 (im folgenden: VBG 14) in Verbindung\nmit Ziffer 3.2 der DIN 31001 Teil 1 - 4.83 - genügenden Quetsch-\nund Scherschutz ausgestattet waren. Bei den erwähnten\nHubarbeitsbühnen handelte es sich um solche, bei denen das\nArbeitspodest mittels eines scherengitterartigen Tragegerüstes auf\ndie jeweils benötigte Höhe emporgehoben bzw. danach - durch\nZusammenziehen des \"Scherengitters\" - wieder abgesenkt werden\nkonnte. Um die bei der Senkbewegung durch etwaiges Hineinbeugen\noder Hineingreifen in die Scherenkonstruktion auftretende Gefahr\nder Quetschung (\"Quetschstellen\") und Durchtrennung (\"Scherstelle\")\nvon menschlichen Körperteilen zu vermeiden, bestimmt § 33 der VBG\n14, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen bewegten\nTeilen oder zwischen bewegten und festen Teilen herzustellen ist,\nso dass unter anderem Personen, die sich auf Aufstiegen, Podesten\noder neben der Hebebühne aufhalten, nicht gefährdet sind. In der zu\n§ 33 der VBG 14 ergangenen Durchführungsanweisung ist dazu u.a.\nausgeführt, daß bei bestimmten Sicherheitsabständen \"im allgemeinen\ndavon ausgegangen werden kann, daß Quetsch - und Schergefahren\nnicht auftreten; siehe auch DIN 31001 Teil 1\". Die erwähnte DIN\n31001 Teil 1 -4.83- nennt wiederum unter Ziffer 3.2. der DIN - je\nnach den von den Quetsch- und Scherstellen betroffenen Körperteilen\n- konkrete Sicherheitsabstände. In dem Bemühen, einen ausreichenden\nSicherheitsabstand zu den Quetsch- und Scherstellen einzuhalten,\nwaren die Hubarbeitsbühnen der Beklagten mit einem das\nscherengitterartige Tragegerüst umgebenden, festinstallierten\nSchutzgitter versehen.\n\n3\n\nDie Klägerin hat behauptet, bei insgesamt drei der von ihr an\ndiversen Baustellen, nämlich jeweils in J., in R. und in H.\nvorgefundenen, mit scherenförmigen Hubvorrichtungen ausgestatteten\nArbeitsbühnen der Beklagten seien die in der DIN 31001 Teil 1\n-4.83- festgelegten Sicherheitsabstände zwischen Schutzgitter und\nden beweglichen Teilen der Hubvorrichtung unterschritten worden,\nteilweise, nämlich im Bereich der Aufstiegsleiter, habe eine\nSchutzeinrichtung sogar völlig gefehlt.\n\n4\n\nDie in J. eingesetzte Hubarbeitsbühne Skyjack SJ 6832,\nSerien-Nr.: 80096, habe am 03. Mai 1994 (Bl. 3/6/68 d.A.) in\ndreifacher Hinsicht Sicherheitsmängel aufgewiesen: Im Bereich der\nAufstiegsleiter habe ein Quetsch- und Scherschutz komplett gefehlt.\nIm Bereich zwischen der Oberkante des als Quetsch- und Scherschutz\nangebrachten Gitters sowie der heruntergefahrenen Bühnenplattform\nhabe der Sicherheitsabstand statt - weil im hier betroffenen\nBereich die Gefahr von Quetschungen der Hände und Arme bestehe -\nder nach der DIN 31001 vorgeschriebenen 120 Millimeter teilweise\nnur 20 Millimeter betragen. Der seitliche Sicherheitsabstand des\nSchutzgitters zu den mobilen Scherenarmen habe teilweise weniger\nals 2 Millimeter betragen, obwohl als Mindestabstand 25 Millimeter\nvorgesehen seien.\n\n5\n\nAuch bei der am 08.07.1994 auf der Baustelle in R. vorgefundenen\nArbeitsbühne Skyjack des Typs SJ 3220, Serien-Nr.: 60961 habe im\nBereich der Aufstiegsleiter der Scherschutz komplett gefehlt. Der\nAbstand zwischen der mobilen Bühnenplattform und dem als Quetsch-\nund Scherschutz im übrigen angebrachten Schutzgitter habe lediglich\n40 Millimeter statt - wie nach der vorbezeichneten DIN vorgegeben -\n120 Millimeter betragen.\n\n6\n\nDie ebenfalls am 08.07.1994 in H. eingesetzte Hubarbeitsbühne\nSkyjack SJ 6832, Serien-Nr.: 80063, habe - wie schon bei den\nvorhergenannten Arbeitsbühnen - im Bereich der Aufstiegsleiter\nüberhaupt keinen Quetsch- und Scherschutz aufgewiesen; auch hier\nhabe der geringste Abstand zwischen der mobilen Bühnenplattform und\ndem im übrigen angebrachten Schutzgitter lediglich 40 Millimeter\nbetragen. Der Umstand, daß die Beklagte die von ihr vermieteten\nHubarbeitsbühnen mit einer an Quetsch- und Scherstellen nur\nunzureichend gesicherten Ausrüstung in den Verkehr gebracht habe,\nrechtfertige dabei zugleich den wettbewerblichen\nUnlauterkeitsvorwurf des § 1 UWG. Denn die Beklagte verschaffe sich\ndadurch, dass sie die für den Quetsch- und Scherschutz vorgegebenen\nSicherheitsabstände unterschritten und die einschlägigen\nSchutzvorschriften verletzt habe, einen ungerechtfertigten\nWettbewerbsvorsprung vor ihren gesetzestreuen Mitbewerbern. Dies\ngelte zum einen deshalb, weil die Hubarbeitsbühnen der Beklagten\ninfolge des Unterschreitens der vorgegebenen Sicherheitsabstände\n\"schlanker\" und wendiger als vorschriftsmäßig ausgestattete\nHebebühnen seien, so daß enge Bereiche, z.B. zwischen Regalanlagen\noder in Produktionshallen, dadurch mit den vorschriftswidrigen\nGeräten der Beklagten besser befahren werden könnten, was für die\nangesprochenen Mieter auch eine wesentliche Eigenschaft der\nfraglichen Arbeitsgeräte darstelle. Die Beklagte erspare sich zum\nanderen auch erhebliche Kosten, indem sie ihre Hebebühnen nicht\nentsprechend dem Standard der deutschen Sicherheitsvorschriften\nausrüste bzw. ausrüsten lasse.\n\n7\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n8\n\nder Beklagten bei Vermeidung eines für\njeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden\nOrdnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM zu untersagen,\n\n9\n\nim geschäftlichen Verkehr zu\nWettbewerbszwecken Hubarbeitsbühnen in Deutschland einzusetzen,\n\n10\n\n1.\n\n11\n\ndie im Bereich der Aufstiegsleiter\nnicht mit einem Quetsch- und Scherschutz ausgestattet sind\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nund/oder\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nbei denen der Sicherheitsabstand\nzwischen starrem Quetsch- und Scherschutz sowie mobiler\nBühnenplattform und/oder den mobilen Scherarmen der Arbeitsbühne an\nGefahrstellen für Finger unter 25 Millimeter, Handgelenken/Fäuste\nunter 100 Millimeter und Armen unter 120 Millimetern liegt.\n\n17\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDie Beklagte hat behauptet, dass bei allen verfahrensbetroffenen\nArbeitsbühnen der jeweils notwendige Quetsch- und Scherschutz\nvorhanden gewesen sei. Die Arbeitsbühnen seien vor Inbetriebnahme\nsämtlich durch den TÜV Essen geprüft und zugelassen worden. Das\naber wäre nicht erfolgt, wenn die Arbeitsgeräte die von der\nKlägerin behaupteten Sicherheitsmängel aufgewiesen hätten. Sie habe\nweiter auch fortlaufend die Anschlussprüfungen in den\nvorgeschriebenen Zeitabständen durchgeführt und etwa aufgetretene\nSicherheitsmängel umgehend beseitigt. Dass die Hubarbeitsbühnen den\nMietern jeweils in ordnungsgemäßem Zustand überlassen worden seien,\ngehe im übrigen auch aus den Lieferscheinen bzw. den dort\naufgeführten Bescheinigungen der Mieter hervor. Soweit an den\nBaustellen etwaige Sicherheitsmängel aufgetreten seien, müsse dies\nauf nachträgliche Veränderungen bzw. Beschädigungen durch die\njeweiligen Mieter zurückgeführt werden, was ihr, der Beklagten,\nindessen nicht zugerechnet werden könne. Was die an der Baustelle\nin J. eingesetzte Arbeitsbühne angehe, sei dort - so hat die\nBeklagte erstinstanzlich noch behauptet - im Bereich der\nAufstiegsseite ursprünglich eine Tür angebracht gewesen, die nach\nAussen habe weggeklappt werden können. So seien an der\nAufstiegsseite noch vier Bohrungen vorhanden, an denen die die\naufklappbare Tür haltenden Scharniere befestigt gewesen seien.\n\n20\n\nMit Urteil vom 1. Juli 1995, auf welches zur näheren\nSachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage\nstattgegeben und die Beklagte entsprechend dem Antrag der Klägerin\nzur Unterlassung verurteilt. Nach dem Vortrag der Klägerin, so hat\ndas Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen\nausgeführt, sei davon auszugehen, dass zumindest auf den Baustellen\nin J. und R. Arbeitsbühnen eingesetzt gewesen seien, die von Anfang\nan nicht den Unfallverhütungsvorschriften entsprochen hätten. Nach\nden von der Klägerin vorgelegten Fotografien sei auch ausreichend\ndargelegt, dass die Mängel nicht durch nachträgliche Beschädigungen\nund Manipulationen der jeweiligen Mieter entstanden sein könnten.\nDas lediglich pauschale Bestreiten des \"Fehlens der\nSicherheitselemente\" durch die Beklagte sei, weil sich das von der\nBeklagten vorgelegte Prüfbuch nur auf das Gerät in H. beziehe und\nbezüglich des Gerätes in R. zwar ein Prüfbuch vorliege, der\nLieferschein aber ein anderes Gerät ausweise, jedenfalls\nhinsichtlich der Geräte in J. und R. unbeachtlich. Danach sei von\neinem planmäßigen Hinwegsetzen über gültige\nUnfallverhütungsvorschriften auszugehen, die der Beklagten einen\nnicht gerechtfertigten wettbewerblichen Vorsprung vor ihren\ngesetzestreuen Mitbewerbern verschaffe, was einen\nWettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG begründe.\n\n21\n\nGegen dieses ihr am 21. Juni 1995 zugestellte Urteil richtet\nsich die am 21. Juli 1995 eingelegte Berufung der Beklagten, die\nsie - nach entsprechender Fristverlängerung - mittels eines am 16.\nNovember 1995 eingegangenen Schriftsatzes fristgerecht begründet\nhat.\n\n22\n\nDie Beklagte, die ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt\nund vertieft, macht damit vor allem geltend, dass selbst eine\netwaige Verletzung bzw. Nichteinhaltung der\nUnfallverhütungsvorschriften nach Maßgabe der VBG 14 sowie die\nNichteinhaltung der in der DIN 31001 Teil 1 -4.83- vorgegebenen\nSicherheitsabstände nicht schon für sich allein genommen den\nVorwurf eines wettbewerblich unlauteren Verhaltens im Sinne des § 1\nUWG begründen könne. Sie verschaffe sich durch das Vermieten der in\nsicherheitstechnischer Hinsicht angeblich unzureichend\nausgerüsteten Hubarbeitsbühnen auch keinen unzulässigen\nWettbewerbsvorsprung. Jedenfalls aber könne ihr mit Blick auf die\nAbnahmen der Geräte durch den TÜV Essen, die keinerlei\nBeanstandungen hinsichtlich der etwaigen Nichteinhaltung\nvorgeschriebener Sicherheitsvorkehrungen ergeben hätten, in\nsubjektiver Hinsicht kein Sittenwidrigkeitsvorwurf gemacht werden.\nDa sie im übrigen auch die erforderlichen laufenden Prüfungen\nvorgenommen habe, seien ihr weiter auch nicht alle tatsächlichen\nUmstände bekannt gewesen, die eine etwaige objektive\nSittenwidrigkeit begründeteten. Schließlich hätten die\nverfahrensbetroffenen Hubarbeitsbühnen aber den jeweiligen\nSicherheitsvorschriften genügt. Unabhängig davon, ob die\nklägerseits vorgelegten Fotos tatsächlich die\nstreitgegenständlichen Geräte wiedergäben, seien die Arbeitsbühnen\nzu den klägerseits behaupteten Zeitpunkten, in denen sie auf den\nBaustellen vorgefunden worden seien, schon mehrere Wochen vermietet\ngewesen, so daß die vorgelegten Fotos nichts über den Zeitpunkt der\nVermietung durch sie, die Beklagte, besagten und daher auch keinen\nRückschluss auf den Zustand der Hebebühnen, wie sie von ihr\nvermietet worden seien, zuließen . Was die an der Baustelle in J.\neingesetzte, noch in Antwerpen am 15.06.1992 durch den TÜV\nbeanstandungslos abgenommene Arbeitsbühne angehe, sei die dort\nursprünglich vorhandene Tür im Aufstiegsbereich zwar am 11.03.1994\nentfernt und statt-dessen ein PVC-Schutz angebracht worden (Bl.\n182/209 d.A.). Bei diesem PVC-Schutz habe es sich indessen um eine\ntaugliche Sicherheitsmaßnahme im Sinne der VBG 14 und der DIN 31001\ngehandelt, nämlich um eine \"Verdeckung\" bzw. einen \"Abweiser\". Mit\ndiesem PVC-Schutz versehen sei die Arbeitsbühne dem Mieter\nüberlassen worden; habe der PVC-Schutz anschließend gefehlt, so\nkönne er nur durch den Mieter oder Benutzer des Gerätes beschädigt\nund entfernt worden sein, wofür im übrigen der Umstand spreche,\ndass der PVC-Schutz laut der für das Gerät geführten Gerätekarte\nnach Rückgabe durch den Mieter am 20.05.1994 habe erneuert werden\nmüssen. Nachdem der PVC-Schutz vorher mit Klammern am Rahmen der\nPlattform befestigt gewesen sei, und diese Art der Befestigung\neiner unsachgemäßen Behandlung in einigen Fällen nicht\nstandgehalten habe, sei sie nunmehr dazu übergegangen, mittels\neiner aufgeschraubten Leiste für eine dauerhafte Verbindung des\nPVC-Schutzes zu sorgen. Auch das in R. eingesetzte Gerät habe die\nTÜV-Abnahme beanstandungsfrei passiert. Einen Schutz im Bereich der\nAufstiegsleiter habe der TÜV ganz offensichtlich nicht für\nerforderlich gehalten, weil die \"Abstände/Maße...auch im dortigen\nBereich eingehalten...\" seien. Des Anbringens eines Schutzgitters\nhabe es daher nicht bedurft.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom 1.\nJuni 1995 - 81 O 119/94 - abzuändern und die Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nAuch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen und hält insbesondere daran fest, dass die\nverfahrensbefangenen Scherenhubarbeitsbühnen die im einzelnen\nbeanstandeten Sicherheitsmängel aufgewiesen hätten. Die Beklagte\nhabe, indem sie die an deutsche Sicherheits- und\nUnfallverhütungsvorschriften nicht hinreichend angepaßten\nArbeitsbühnen im Inland in den Verkehr bringe, auch gegen die\nwettbewerbsrechtlichen Bestimmungen der §§ 1 und 3 UWG verstoßen.\nDurch die Nichtbeachtung der in der DIN 31001 Teil 1 - 4.83-\nfestgelegten Sicherheitsabstände, sowie ferner die damit verbundene\nVerletzung von § 33 VBG 14 verschaffe die Beklagte sich einen\nungerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung gegenüber ihren\nnormgetreuen Mitbewerbern. Denn sie erspare sich zum einen eine\nkostenaufwendige Umrüstung der Arbeitsbühnen, die Aufwendungen in\nHöhe von 4.000,00 DM bis 5.000,00 DM pro Gerät anfallen lasse,\nwodurch sie ihre Geräte preisgünstiger auf dem Markt anbieten\nkönne. Durch den zu geringen Abstand zwischen Schutzgitter und den\nmobilen Teilen der Hebevorrichtung erreiche sie zum anderen eine\nschmalere Bauweise, was zu einer besseren Einsatz- und\nRangierfähigkeit der Arbeitsbühne in bestimmten Bereichen führe.\nDurch die Vermietung ihrer mit mangelhaften Schutzvorkehrungen\nversehenen Arbeitsbühnen erschwere die Beklagte dabei die\nDurchsetzung einer zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im\nallgemeinen Interesse erlassenen Sicherheitsnorm. Denn die in der\nhier fraglichen DIN 31001 Teil 1 -4.83- festgelegten Regelungen\nhätten sich ebenso wie die Regelung in § 33 VBG 14 als\nBranchenübung in den betroffenen Verkehrskreisen durchgesetzt, ihre\nEinhaltung sei zudem für einen redlichen Geschäftsverkehr\nunerlässlich. Während die Einhaltung der\nUnfallverhütungsvorschriften den Benutzern der Arbeitsbühnen den\nbesten Schutz biete und gleichzeitig damit alle Gerätehersteller\nden gleichen Voraussetzungen bei der Konstruktion und Fertigung der\nGeräte unterwerfe, werde durch das Verhalten der Beklagten und die\ndamit verbundene Gefährdung der redliche Geschäftsverkehr\nuntergraben. Die fragliche DIN-Norm formuliere dabei auch kein\nPostulat erst für die zukünftige Entwicklung im hier betroffenen\nBereich, sondern fasse die bereits bestehenden Erkenntnisse über\nUnfallverhütung und optimale konstruktive Sicherheit zusammen, die\nbereits seit Jahren zum Allgemeingut der Branche gehörten.\n\n28\n\nHinsichtlich der näheren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien\nwird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze jeweils\nmit Anlagen Bezug genommen.\n\n29\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 08.11.1996\ni. d. F. vom 02.12.1998 durch Einholung einer Auskunft des\nDeutschen Institutes für Normung e.V., B.. Hinsichtlich des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das zu den\nAkten gelangte Schreiben des Deutschen Instituts für Normung e.V.\nvom 21.12.1998 - Bl. 478 d.A. -.\n\n30\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n31\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n32\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil der\nBeklagten das Inverkehrbringen der Hubarbeitsbühnen in der\nstreitgegenständlichen Ausstattung untersagt.\n\n33\n\nSoweit der Senat den Unterlassungsausspruch des angefochtenen\nUrteils - wie aus der Urteilsformel ersichtlich - umformuliert hat,\nist hiermit weder eine sachliche Abänderung des erstinstanzlichen\nVerbotsauspruchs, noch eine teilweise Zurückweiung des ihm\nzugrundeliegenden Unterlassungsantrags der Klägerin verbunden. Die\nvorgenommene Neuformulierung des Verbotstenors diente vielmehr\nlediglich der Anpassung an die von der Klägerin mit ihrer Klage von\nAnfang an zur Unterlassung begehrte konkrete Verletzungshandlung.\nDie Klägerin hat sich damit - was dem Unterlassungsantrag unter\nHeranziehung des zu seiner Begründung in das Verfahren eingeführten\nKlagevortrags zwanglos im Wege der Auslegung entnommen werden\nkonnte - gegen eine bestimmte Ausgestaltung der für die\nHubarbeitsbühnen der Beklagten gewählten Schutzeinrichtung gewandt,\ndie - weil es sich dabei um ein Schutzgitter (\"Umwehrung\" i.S. von\nZiff. 2.1.3 der DIN 31001 Teil 1 - 4.83 -) handelte - u.a. die\nMöglichkeit des Hindurchgreifens und die damit verbundene besondere\nGefahr von Quetsch- und Scherverletzungen bot. Mit Blick auf den\nUmstand, daß unstreitig auch andere Schutzeinrichtungen denkbar und\nzulässig sind (beispielsweise \"Verkleidungen\" und \"Verdeckungen\"\ni.S. von Ziff. 2.1.1 und 2.1.2 der genannten DIN), welche aber die\nbeschriebene Möglichkeit des Hindurchgreifens und die damit\nverbundene Verletzungsgefahr nicht bergen, umfaßt das\nUnterlassungsbegehren der Klägerin erkennbar nur die hier konkret\ngewählte Schutzeinrichtung in Form eines Schutzgitters, für welches\nsie in bestimmten Bereichen die Einhaltung bestimmter Abstände zur\nbeweglichen Arbeitsplattform und dem mobilen Tragegerüst fordert,\nnicht aber jegliche Form der Schutzeinrichtung, welche die mit\ndiesem Schutzgitter verbundene Möglichkeit des Hindurchgreifens\noder auch des Hinübergreifens nicht bietet, sondern durch\nanderweitige Ausgestaltung die Gefahr von Quetsch- und\nScherverletzungen zu vermeiden sucht. Eben dieses von der Klägerin\nmit ihrem Antrag verfolgte, (nur) gegen die konkrete Ausgestaltung\nder streitgegenständlichen Arbeitsbühnen gerichtete Verbotsziel hat\nseinen Niederschlag in der aus der Urteilsformel ersichtlichen\nUmformulierung des Unterlassungstenors gefunden. Im Ergebnis\nGleiches gilt, soweit im Unterlassungstenor der mißverständliche,\nnämlich den Gebrauch zum eigenen Arbeitseinsatz suggerierenden\nBegriff \"Einsetzen\" durch die Formulierung \"...in den Verkehr zu\nbringen\" ersetzt wurde. Auch dies dient nur der Klarstellung, da\ndie Klägerin sich u.a. gegen die mietweise Überlassung der Geräte\nan Dritte wendet.\n\n34\n\nDie Beklagte verstößt, indem sie die vorbezeichneten\nHubarbeitsbühnen in der konkret beanstandeten Ausstattung im Inland\nin den Verkehr bringt, gegen die sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 des\nGesetzes über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz\noder GSG) ergebenden Anforderungen der allgemeinen Regeln der\nTechnik. Die Beklagte hat sich dabei auch - wie ihr Vorbringen in\nder mündlichen Verhandlung am 23.10.1996 klarstellt - u.a. auf eine\nVerletzung der genannten Vorschrift des § 3 GSG zur Begründung des\nim Streifall geltend gemachten Unterlassungsverlangens berufen.\n\n35\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 2 GSG bestimmt, daß technische Arbeitsmittel,\nfür die - was hier der Fall ist - in einer nach diesem Gesetz\nergangenen Rechtsverordnung keine Anforderungen enthalten sind, nur\ndann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nach den\nallgemein anerkannten Regeln der Technik sowie nach den\nArbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften so beschaffen sind,\ndaß Benutzer und Dritte so weit gegen Gesundheits- und\nLebensgefahren geschützt sind, wie es die Art des\nbestimmungsgemäßen Gebrauchs des Gerätes erlaubt.\n\n36\n\nDie von der Beklagten importierten und vermieteten\nHubarbeitsbühnen entsprechen nicht den Vorgaben der DIN 31001 Teil\n1 -4.83- bzw. der DIN EN 349 - Stand 1993 -. Dabei kann es\ndahinstehen, ob die letztgenannte DIN EN 349 bereits im Zeitpunkt\nsämtlicher, hier in Rede stehender Verletzungsfälle, mithin bereits\nam 03.05.1994 im Inland in Kraft war bzw. den Status einer\ndeutschen Norm hatte. Das ist deshalb nicht von\nentscheidungserheblicher Bedeutung, weil die erwähnte Europa-Norm\nim hier betroffenen Bereich der Schutzeinrichtungen vor Quetsch-\nund Scherverletzungen sowie der dabei einzuhaltenden\nSicherheitsabstände keine von den Bestimmungen der DIN 31001 Teil 1\n-4.83- abweichenden Regelungen vorsieht. Genügen jedoch die\nbeklagtenseits aus Belgien eingeführten und im Inland gewerblich\nvermieteten Arbeitsbühnen nicht den in den erwähnten Normen\nformulierten Sicherheitsanforderungen, war die Beklagte nach § 3\nAbs. 1 Satz 2 GSG gehindert, die genannten Arbeitsgeräte in den\nVerkehr zu bringen. Denn die DIN 31001 bzw. die DIN EN 349 ist\nbereits mit ihrem Inkrafttreten als eine allgemein anerkannte Regel\nder Technik im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG anzusehen. Das der\nBeklagten als Importeurin und gewerblicher Vermieterin\ninfolgedessen gem. § 3 Abs. 1 GSG auferlegte Verbot, ihre Geräte\nohne den danach geforderten Sicherheitsstandard in den Verkehr zu\nbringen, begründet im Streitfall dabei zugleich den\nwettbewerblichen Unlauterkeitstatbestand des § 1 UWG unter dem\nGesichspunkt des \"Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch\", so dass\nsich das hierauf gestützte Unterlassungsbegehren der Klägerin als\nberechtigt erweist.\n\n37\n\n1. Dass die von der Beklagten in den Verkehr gebrachten\nverfahrensbefangenen Hubarbeitsbühnen überhaupt den Vorgaben der\nDIN 31001/DIN EN 349 in der hier einschlägigen Fassung nicht\nstandhalten, kann ohne weiteres angenommen werden.\n\n38\n\nHinsichtlich der in J. eingesetzten Hubarbeitsbühne (Skyjack SJ\n6832, Gerätenummer 80096) gilt das zum einen bereits mit Blick auf\nden Umstand, dass im Bereich der Aufstiegsleiter überhaupt kein\nSicherheitsgitter angebracht worden ist, so daß das Schutzgitter an\nder betroffenen Stelle vollständig unterbrochen und die\nscherenförmige Hubvorichtung frei zugänglich war. Der nach Ziff.\n3.2 der DIN 31001 vorgegebene Mindestabstand von 25 Millimetern\n(für Finger) kann, da die Hubarbeitsbühne beweglich und - je nach\nPosition - frei zugänglich ist, im hier betroffenen Bereich der\nAufstiegsleiter nicht ohne Anbringung einer Schutzeinrichtung im\nSinne von Ziff. 2.1 der erwähnten DIN gewährleistet werden. Dabei\ntrifft es zwar zu, dass - wie die Beklagte dies einwendet- nach der\nerwähnten DIN nicht ausschließlich Schutzgitter (\"Umwehrung\" gem.\nZiff. 2.1.3 der DIN) als notwendige Schutzvorkehrungen in Betracht\nkommen, sondern beispielsweise auch eine sogenannte \"Verdeckung\" (=\nZiff. 2.1.1. der DIN) möglich ist. Soweit die Beklagte in diesem\nZusammenhang behauptet, sie habe eine derartige Verdeckung, nämlich\neinen PVC-Schutz im Bereich der Aufstiegsleiter angebracht, die von\ndem Mieter allerdings nachträglich beschädigt und entfernt worden\nsei, vermag das keine für die Beklagte günstige Beurteilung\nherbeizuführen. Die genannte Behauptung der Beklagten ist mangels\nkonkreter Darlegung, wie dieser PVC-Schutz im einzelnen\nausgestaltet gewesen sein soll, unerheblich. Sollte tatsächlich ein\nderartiger PVC-Schutz bei der mietweisen Überlassung vorhanden\ngewesen sein ist nicht ersichtlich, daß es sich dabei um eine\nunmittelbar vor der Gefahrstelle angebrachte Schutzeinrichtung\nhandelte, die das Erreichen der Gefahrstelle in einer Weise\nverhinderte, die einen hinreichenden Schutz vor Quetsch- und\nScherverletzungen bot. Denn eine Verdeckung muß, um den\nSicherheitsanforderungen der DIN/EN zu genügen, so angebracht sein,\ndass sie nicht ohne weiteres bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des\nArbeitsgerätes ablösbar ist. Dies ist nach dem Vortrag der\nBeklagten, wonach der PVC-Schutz nur mit Klemmen befestigt war und\nvon den Mietern angeblich ohne weiteres entfernt werden konnte und\nwurde, indessen nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt im Ergebnis\nzum anderen hinsichtlich der Sicherheitsabstände zwischen dem an\nder vorbezeichneten Arbeitsbühne als Umwehrung angebrachten\nSchutzgitter und den beweglichen Teilen der Hubarbeitsbühne. Was\nden Sicherheitsabstand zwischen der Oberkante des Schutzgitters und\nder herabgefahrenen Arbeitsplattform angeht, muss hier, da sowohl\nmit den Händen als auch mit den Armen über den oberen Rand des\nSchutzgitters in den Bereich zwischen Schutzgitter und\nArbeitsplattform eingegriffen werden kann, ein Sicherheitsabstand\nvon 120 Millimetern eingehalten werden (vgl. Ziff. 3.1. der DIN\n31001 Teil 1 -4.83- bzw. Ziff. 4.1 der DIN EN 349). Der\nSicherheitsabstand zwischen den seitlichen Schutzgittern und dem\nscherenförmigen Tragegerüst muss, weil mit den Fingern durch das\nGitter hindurchgegriffen werden kann, mindestens 25 Millimeter\nbetragen. Eben diese Sicherheitsabstände waren jedoch unstreitig im\ngegebenen Fall nicht eingehalten. Denn die Beklagte selbst stellt\nnicht in Abrede, dass in dem Zeitpunkt, als die Klägerin die\nArbeitsbühnen an den Baustellen vorfand, diese Sicherheitsabstände\nunterschritten waren bzw. im Bereich der Aufstiegsleiter\nSchutzvorkehrungen überhaupt fehlten. Sie wendet in diesem\nZusammenhang lediglich ein, dass ihr dies nicht zuzurechnen sei,\nweil sie die Hubarbeitsbühnen in \"ordnungsgemäßem Zustand\" den\nMietern überlassen habe, was sowohl aus den Abnahmen des TÜV als\nauch aus den Prüfberichten und den Bescheinigungen der Mieter\n(\"Lieferscheine\") hervorgehe. Die erwähnten Einwände der Beklagten\nkönnen indessen nicht überzeugen. Sowohl die TÜV-Abnahmen, als auch\ndie Prüfberichte, die die Beklagte im übrigen überwiegend von\ninternen Sachverständigen erstellen ließ, sprechen allenfalls\ndafür, dass in den jeweiligen Beurteilungszeitpunkten keine\nBeanstandungen vorgebracht wurden. Da die an dem Gerät in J. nach\ndem Vortrag der Beklagten im Bereich der Aufstiegsleiter vorhanden\ngewesene Tür nachträglich entfernt und gegen einen PVC-Schutz\nausgetauscht wurde, besagt die am 15.06.1992 erfolgte TÜV-Abnahme\nnichts über den tatsächlichen Zustand der Arbeitsbühne am\n03.05.1994. Wegen dieses zeitlichen Abstandes der TÜV-Abnahme\nverbietet sich auch hinsichtlich der übrigen Ausgestaltung der\nSicherheitseinrichtung, konkret des Sicherheitsabstandes zwischen\nSchutzgitter und mobiler Hubvorrichtung ein Rückschluß auf die\ntatsächliche sicherheitstechnische Ausrüstung der Arbeitsbühne zu\ndem letztgenannten Zeitpunkt. Was die von der Beklagten intern\nvorgenommenen Prüfungen angeht, so gilt das deshalb, weil diese\nPrüfung hinsichtlich der Arbeitsbühne in J. vor dem hier\nfraglichen Datum (03.05.1994) zuletzt am 07.07.1993, mithin 10\nMonate vorher stattfand. Selbst wenn man den vorbezeichneten\nDokumentationen eine indizielle Funktion beimessen wollte, ist\ndiese angesichts der im Zeitpunkt des Einsatzes dieser\nHubarbeitsbühne auf der Baustelle in J. eindeutig unterschrittenen\nSicherheitsabstände, wie sie sich aus den Vorgaben der DIN 31001\nergeben, aber entkräftet. Dass die Unterschreitung der\nSicherheitsabstände sowie das völlige Fehlen von\nSicherheitsvorkehrungen im Bereich der Aufstiegsleiter zur\nPlattform auf nachträgliche Veränderungen bzw. Beschädigungen durch\ndie Mieter zurückgeführt werden müsste, läßt sich weder dem Vortrag\nder Beklagten, noch dem Sachverhalt im übrigen nachvollziehbar\nentnehmen. Denn selbst wenn nicht feststeht, dass die auf den\nLichtbildern abgebildeten Hubarbeitsbühnen tatsächlich die\nstreitbefangenen sein sollten, lassen diese doch zumindest\nbeispielhaft die Art der Schutzeinrichtung der von der Beklagten\neingeführten und im Inland vermieteten Arbeitsbühnen erkennen.\nDanach sind die gewählten Schutzgitter in einem starren Abstand zu\nden beweglichen Teilen der Hubarbeitsbühne fest installiert. Dass\ndiese Abstände zwischen dem fest installierten Schutzgitter und den\nmobilen Teilen der Arbeitsbühnen durch Fremdeinwirkungen\nnachträglich veränderlich waren, ohne erkennbare Beschädigungen\noder sonstige in´s Auge fallende Montagespuren zu hinterlassen, die\nan den streitbefangenen Geräten jedoch unstreitig nicht vorhanden\nwaren, ist nicht ersichtlich. Auch aus den Lieferscheinen bzw.\nBescheinigungen der Mieter kann die Beklagte dabei nichts für sich\nherleiten. Denn diese Bescheinigungen beziehen sich lediglich auf\ndie Funktionstauglichkeit der Geräte und lassen keinerlei\nRückschluss darauf zu, dass diese mit den an die Betriebs- und\nGerätesicherheit zu stellenden Anforderungen übereinstimmen.\n\n39\n\nEntsprechendes gilt im Ergebnis hinsichtlich der in R.\neingesetzt gewesenen Scherenhubarbeitsbühne (Skyjack SJ 3229\nSerien-Nr.: 60961). Hier behauptet die Beklagte selbst nicht, dass\nim Bereich der Aufstiegsleiter eine Schutzvorkehrung vorhanden\ngewesen sei, sondern ist unstreitig, dass eine derartige\nSchutzvorkehrung bei Überlassung des Geräts an den Mieter fehlte.\nSoweit die Beklagte in diesem Zusammenhang allerdings den\nStandpunkt vertritt, eine derartige Schutzvorkehrung sei überhaupt\nnicht erforderlich gewesen, vermag sie damit nicht durchzudringen.\nDenn sie setzt sich damit in Widerspruch zu ihrem Vortrag im\nübrigen, wonach sie an den beiden anderen, an den Baustellen in J.\nund H. eingesetzten Hubarbeitsbühnen im Bereich der\nAufstiegsleitern Schutzvorkehrungen angebracht habe. Weshalb es\ndann bei der hier fraglichen Hubarbeitsbühne in R. von vornherein\nnicht erforderlich gewesen sein soll, eine derartige\nSchutzvorkehrung im Bereich der Aufstiegsleiter anzubringen, lässt\nsich nicht nachvollziehen.\n\n40\n\nHalten somit schon die beiden an den Baustellen in R. und J.\nvorgefundenen Hubarbeitsbühnen der Beklagten im Bereich der\nAufstiegsleiter und den zwischen dem Schutzgitter und den\nbeweglichen Teilen der Hubarbeitsbühnen betroffenen Bereichen den\nnach der DIN 31001/EN 349 vorgegebenen Sicherheitsanforderungen\ninsgesamt nicht stand, bedarf es im übrigen nicht der Feststellung,\nob auch die nach H. vermietet gewesene Hubarbeitsbühne (Skyjack SJ\n6832, Serien-Nr.: 80063) den Sicherheitsstandards nicht genügte. Da\ndie in J. und R. vorgefundenen Hubarbeitsbühnen der Beklagten\nsämtliche der klägerseits beanstandeten und in den\nUnterlassungsantrag aufgenommenen Mängel der sicherheitstechnischen\nAusrüstung aufwiesen, kann dies offenbleiben. Denn Gegenstand des\nklägerischen Unterlassungsbegehrens sind nicht drei jeweils\nselbständig verfolgte Verstöße. Vielmehr bringt die Klägerin die\nsich auf die Baustellen in J., R. und H. beziehenden Beanstandungen\nder Scherenhubarbeitsbühnen nur zur jeweils selbständigen\nBegründung eines Wettbewerbsverstoßes vor.\n\n41\n\n2. Ist nach alledem aber davon auszugehen, dass die von der\nBeklagten importierten und als gewerbliche Vermieterin in den\nVerkehr gebrachten Hubarbeitsbühnen den sich aus der DIN 31001\nergebenden Sicherheitsanforderungen nicht standhielten, hat die\nBeklagte damit zugleich unmittelbar gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 des\nGerätesicherheitsgesetzes verstoßen.\n\n42\n\nDie Beklagte ist dabei als Importeurin und gewerbliche\nVermieterin von Hubarbeitsbühnen zweifellos Adressatin dieser Norm\n( § 1 Abs. 1 GSG). Die verfahrensbefangenen Hubarbeitsbühnen\nunterfallen weiter auch den Vorschriften dieses Gesetzes. Die\nBestimmung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 Gerätesicherheitsgesetz, wonach\ntechnische Arbeitsmittel, für die keine Rechtsverordnung nach § 4\nAbs. 1 besteht, aus dem Bereich des Gerätesicherheitsgesetzes\nausgenommen sind, soweit andere Vorschriften, die dem\nGefahrenschutz nach § 3 dieses Gesetzes dienen, ihr\nInverkehrbringen oder Ausstellen regeln, steht dieser Wertung nicht\nentgegen. Denn bei diesen anderen Vorschriften, die dem\nGefahrenschutz nach § 3 dieses Gesetzes dienen, muss es sich um\nandere als die hier betroffene berufsgenossenschaftliche\nUnfallverhütungsvorschrift oder DIN-Normen handeln, anderenfalls\nsich eine Kollision mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Gerätesicherheitsgesetz\nergibt, in dem gerade auf allgemein anerkannte Regeln der Technik\nsowie auf Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften Bezug\ngenommen wird. Da andere Vorschriften als die erwähnte\nberufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschrift VBG 14 sowie\ndie DIN 31001/EN 349, die das Inverkehrbringen oder Ausstellen von\nHubarbeitsbühnen regeln, nicht bestehen, ist folglich die\nAnwendbarkeit des Gerätesicherheitsgesetzes im Streitfall nicht\nverdrängt.\n\n43\n\nDie sicherheitstechnische DIN-Norm 31001/EN 349 ist weiter auch\nbereits mit ihrem Inkrafttreten zu einer allgemein anerkannten\nRegel der Technik im Sinne der erwähnten Vorschrift des § 3 Abs. 1\nSatz 2 GSG geworden und war deshalb ab diesem Zeitpunkt zu\nbefolgen.\n\n44\n\nZwar ist nicht jede DIN-Norm mit ihrem Inkrafttreten als eine\nallgemein anerkannte Regel der Technik zu qualifizieren. Sofern\nDIN-Normen nicht Handelsbrauch oder branchenüblich sind, kommt\nihnen vielmehr grundsätzlich lediglich der Charakter von\nEmpfehlungen zu, die der Sicherheit von Mensch und Sache sowie der\nQualitätsverbesserung in allgemeinen Lebensbereichen dienen und\nsich - soweit sie sich auf die Technik beziehen - als \"anerkannte\nRegeln der Technik\" erst einführen sollen (vgl. BGH GRUR 1994,\n640/641 - \"Ziegelvorhangfassade\" -; BGH GRUR 1991, 921/923 -\n\"Sahnesiphon\" -; Baumbach/Hefermehl, UWG, 20. Aufl., Rdnr. 693;\nKoehler/Piper, UWG, § 1 Rdnr. 325 - jeweils m.w.N.). Grundsätzlich\nist daraus zu folgern, dass eine DIN-Norm für ihre Qualifikation\nals allgemein anerkannte Regel der Technik im Sinne von § 3 Abs. 1\nSatz 2 GSG in ihrer Handhabung einer Branchenübung und der\nDurchsetzung bei den beteiligten Verkehrskreisen bedarf. Von diesem\nGrundsatz ist jedoch dann abzuweichen, wenn die betroffene DIN-Norm\nals Sicherheitsnorm unter Beteiligung der betroffenen Fachkreise\nerarbeitet wurde, um ein erkanntes Unfallrisiko auszuschließen.\nEine solche Norm spiegelt den Stand der für die betroffenen, bei\nder Erarbeitung der Norm beteiligten Kreise geltenden anerkannten\nRegeln der Technik wider. Sie ist dann regelmäßig bereits mit ihrem\nInkrafttreten als eine verbindliche, allgemein anerkannte Regel der\nTechnik im Sinne des § 3 Abs. 1 GSG anzusehen, wenn ihre Befolgung\ndem Hersteller aufgrund ihrer Vorveröffentlichung und des\nvorgegebenen Standes der Technik keine Schwierigkeiten bereitet\n(BGH GRUR 1991, 921/923 - \"Sahnesiphon\"\" -). Die für die rechtliche\nBeurteilung der DIN 31001/EN 349 als eine allgemein anerkannte\nRegel der Technik im Sinne des § 3 Abs. 1 GSG bereits zum Zeitpunkt\nihres Inkrafttretens zu fordernden Voraussetzungen sind im\nStreitfall erfüllt.\n\n45\n\nNach der durch den Senat eingeholten Stellungnahme des Deutschen\nInstituts für Normung e.V. vom 28.01.1999 wurde die hier\neinschlägige DIN 31001, die - ebenso wie die ihr im hier fraglichen\nBereich inhaltsgleich entsprechende DIN EN 349 - erkennbar das mit\nder Bedienung von Hubarbeitsbühnen verbundene spezifische Risiko\nder Beschädigung der menschlichen Gesundheit vermeiden soll, im\nNormungsverfahren gem. DIN 820 (\"Normungsarbeit - Grundsätze\",\nAusgabe 04.1994, Abschnitt 5 \"Erarbeiten von Normen\") unter\nBeteiligung der betroffenen Fachkreise als Sicherheitsnorm zur\nVermeidung von Unfallrisiken erstellt. Die technische Umsetzung der\nsich aus den vorbezeichneten Normen ergebenden Vorgaben war dabei -\nwovon auch beide Parteien übereinstimmend ausgehen - ohne weiteres\nmöglich. Danach bestanden aufgrund der jeweils in Form von\nNormentwürfen vorveröffentlichten und der angesprochenen\nFachöffentlichkeit ohne weiteres zugänglichen Normen sowie des\nvorgegebenen Standes der Technik keine wesentlichen\nSchwierigkeiten, die Hubarbeitsbühnen mit den nach den\nvorbezeichneten DIN-Normen geforderten Sicherheitsvorkehrungen\nauszustatten, wofür letztlich auch der Umstand spricht, dass beide\nParteien ihrem Vortrag nach die fraglichen Arbeitsgeräte mit einer\nden Sicherheitsanforderungen der DIN 31001 bzw. EN 349 genügenden\nAusrüstung hergestellt haben bzw. herstellen ließen und in den\nVerkehr gebracht haben.\n\n46\n\nErfüllen nach alledem die DIN 31001 bzw. die EN 349 die an ihre\nQualifizierung als \"anerkannte Regel der Technik\" im Sinne von § 3\nAbs. 1 GSG zu stellenden Anforderungen - wofür nicht zuletzt auch\nder Einführungshinweis in der DIN EN 349 spricht, daß \"diese Norm\n...sicherheitstechnische Festlegungen i.S. des\nGerätesicherheitsgesetzes\" enthalte -und hat die Beklagte folglich\nmit dem Inverkehrbringen einer diesen Sicherheitsstandards nicht\ngenügenden Scherhubarbeitsbühne gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG\nverstoßen, so hat sie damit zugleich wettbewerbswidrig im Sinne von\n§ 1 UWG gehandelt.\n\n47\n\nDabei kann es dahingestellt bleiben, inwiefern § 3 des GSG als\neine dem Schutz der Volksgesundheit dienende wertbezogene Norm\neinzuordnen ist, deren Verletzung ohne Hinzutreten weiterer\nbesonderer Unlauterkeitsmomente bereits den wettbewerblichen\nSittenwidrigkeitsvorwurf im Sinne von § 1 UWG rechtfertigt (dagegen\nwohl Koehler/Piper, a.a.O., Rdnr. 353 zu § 1 UWG). Das kann hier\ndeshalb offenbleiben, weil die Beklagte jedenfalls bewusst und\nplanmäßig gegen § 3 des GSG verstoßen hat, um sich einen sachlich\nnicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung vor ihren normtreuen\nMitbewerbern zu verschaffen, so daß der Vorwurf des wettbewerblich\nunlauteren Verhaltens selbst dann greift, wenn § 3 GSG \"lediglich\"\nals eine wertneutrale Vorschrift einzuordnen ist. Dass die Beklagte\nsich in subjektiver Hinsicht bewusst und planmäßig über die DIN\n31001 bzw. EN 349 hinweggesetzt hat, kann dabei ohne weiteres\nbejaht werden. Maßgeblich für das Vorliegen dieser subjektiven\nVoraussetzungen ist zwar der Zeitpunkt der Verletzungshandlung. Für\nden Unterlassungsanspruch genügt es allerdings, dass der Verletzer\nim Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung alle relevanten\nTatumstände kannte und sich auf die Rechtmäßigkeit seines\nVerhaltens versteift (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 661 zu §\n1). So liegt der Fall hier. Denn selbst wenn die Beklagte zunächst\nangesichts der TÜV-Gutachten sowie der von ihr vorgenommenen\nFolgeprüfungen davon ausgegangen sein sollte, daß die an den\nHubarbeitsbühnen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen den Vorgaben\nder DIN 31001 bzw. EN 349 und damit der nach § 3 GSG geforderten\nsicherheitstechnischen Ausrüstung genügen, durfte sie sich\nspätestens ab Zugang der Abmahnung der Klägerin sowie des\nanschließenden prozessualen Schriftwechsels nicht mehr ohne\nweiteres hierauf verlassen und hat sie, soweit sie auf dem\nAusreichen der getroffenen Sicherheitsvorkehrungen beharrt, bewusst\nin Kauf genommen, die Vorgaben der DIN/EN bzw.\n\n48\n\n- sich daraus ergebend - des § 3 GSG zu verletzen. Sie hat damit\nzugleich zu erkennen gegeben, dass sie ihre Hubarbeitsbühnen auch\nohne weitergehende Sicherheitsvorkehrungen künftig in den Verkehr\nbringen will, daher ihr beanstandetes Verhalten auch zukünftig\nfortzusetzen gedenkt, was für die Annahme eines planmäßigen\nVerhaltens ausreicht (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdnr. 659). Dass\ndie Verletzung der hier in Rede stehenden Sicherheitsanforderungen\nsich auch wettbewerbsrelevant auswirken kann, ist mit Blick auf den\nUmstand, dass die Beklagte sich nicht nur Kosten der Umrüstung\nerspart, sondern dass ihre Geräte auch schmaler bzw. wendiger als\ndie Geräte ihrer Mitkonkurrenten sind, die ihre Hubarbeitsbühne mit\neiner die erforderlichen Sicherheitsabstände aufweisenden Umwehrung\nversehen haben, ebenfalls anzunehmen. Im Hinblick darauf, dass die\nhier in Rede stehenden Vorgaben der DIN 31001 bzw. EN 349 im\nübrigen auch - wie unstreitig ist - in der Branche zumindest\nüberwiegend befolgt werden, kann das Verhalten der sich über die\nVorgaben der DIN 31001/EN 349 hinwegsetzenden Beklagten einen sich\nzu Lasten der normtreuen Mitbewerber relevant auswirkenden\nWettbewerbsvorsprung nach sich ziehen.\n\n49\n\nIst der Beklagten nach alledem ein wettbewerbswidriges Verhalten\nunter dem Gesichtspunkt des Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch\nwegen Verletzung der sich aus § 3 Abs. 1 GSG in Verbindung mit den\nVorgaben der DIN 31001/EN 349 ergebenden Anforderungen anzulasten,\nkann es schließlich offenbleiben, ob die Beklagte als Importeurin\nund Vermieterin der streitbefangenen Hubarbeitsbühnen Adressatin\nder berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift des § 33\nder VBG 14 ist und ob ein ihr anzulastender Verstoß gegen diese\nVorschrift den Wettbewerbsvorwurf des § 1 UWG rechtfertigt.\n\n50\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n52\n\nDie gem. § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306413","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-26/6-u-90-95","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":9},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306413","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306413","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-26/6-u-90-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306413","retrieved":"2026-07-09 03:34:23.972642+00:00"}}