{"status":"available","doknr":"OLD306412","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1126.6U62.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-26","aktenzeichen":"6 U 62/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht unbedenkliche und insgesamt zulässige\nBerufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht - wie in dem angefochtenen Urteil\ngeschehen - die Beklagte zur Unterlassung der beiden klägerseits\nbeanstandeten Werbeaussagen in dem Prospekt \"Mit einem einzigen\nSchritt ... wieder oben!\" verurteilt. Denn die auf der Rückseite\ndes genannten Prospektes unter den Ziffern 7 und 8 jeweils\nenthaltenen Aussagen\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n\"Der Mont-Blanc und der Matterhorn\nwerden in der Fabrik hergestellt und direkt von uns an Sie\ngeliefert. So bleibt der Preis niedrig und bezahlbar.\"\n\n6\n\nund/oder\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\n\"Wir sorgen für das ... Produzieren\n...\"\n\n9\n\nsind geeignet, zumindest einen nicht unerheblichen Teil der\nangesprochenen Adressaten, zu denen die Mitglieder des erkennenden\nSenats als potentielle Erwerber (beispielsweise für gehbehinderte\nund/oder gebrechliche Familienangehörige) von Treppenliften der mit\nden vorstehenden Angaben beworbenen Art zählen, in wettbewerblich\nrelevanter Weise über die Art des Bezugs dieser Produkte zu\ntäuschen.\n\n10\n\nAngaben, die bei einem nicht lediglich unbeachtlichen Teil der\nVerbraucher den objektiv unzutreffenden Eindruck erwecken, unter\nAusschaltung jedes Zwischenhandels direkt vom Hersteller zu kaufen,\nverstoßen gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG. Denn sie rufen\nbeim Verbraucher die Vorstellung besonderer - in Wirklichkeit\njedoch nicht vorhandener - Vorteile hervor, die u. a. in der wegen\ndes Wegfalls von Zwischenhandelsspannen günstigen Preisstellung\nliegen kann (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., Rdnr.\n342 zu § 3 UWG; Köhler-Piper, UWG, Rdnr. 282 f. zu § 3 UWG -\njeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier.\n\n11\n\nDie unter Ziffer 7 der Rückseite des Werbeprospektes enthaltene\nAussage, wonach die Treppenlifte der Modellbezeichnungen\n\"Mont-Blanc und Matterhorn ... in der Fabrik hergestellt und direkt\nvon uns an Sie geliefert ... werden. So bleibt der Preis niedrig\nund bezahlbar\" suggeriert ganz eindeutig, dass die Erzeugnisse\nunter Ausschaltung jeglichen Zwischenhandels unmittelbar vom\nHersteller bezogen werden. Dafür spricht ganz maßgeblich der\nUmstand, dass in dem hier in Rede stehenden Textabschnitt sowohl in\nder Überschrift als auch im Fließtext auf die besondere\nPreisgünstigkeit hingewiesen wird, die sich gerade aus dem Umstand\nerklären soll, dass die Ware nach der Herstellung in der Fabrik \"\n... direkt ... geliefert ...\" wird. Nicht nur unerhebliche Teile\ndes angesprochenen Verkehrs werden dies dahin verstehen, dass die\nLieferung \"direkt ab Fabrik\" - also unter Ausschluss jeglicher\nZwischenhandelsstufen und infolgedessen preisgünstiger als\nKonkurrenzangebote, die über den Einzelhandel vertrieben werden -\nvorgenommen wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten lassen sich\nweder der Formulierung des fraglichen Werbehinweises selbst, noch\ndem übrigen Textzusammenhang, in den er eingebettet ist, eine\nKlarstellung des Inhalts entnehmen, dass die Beklagte als Händler\nauftritt, der die Treppenlifte seinerseits - unter Einstellung\neiner (weiteren) preissteigernden Gewinnspanne - erst vom\nHersteller bezieht, um sodann den Endkunden zu beliefern. Soweit\ndie Beklagte der Formulierung \"... werden in der Fabrik hergestellt\nund direkt von uns geliefert\" (Hervorhebungen durch den\nSenat) eine Trennung der Position des Herstellers und Vertreibers\nentnehmen will, überzeugt das nicht. Denn das Wort \"und\" nimmt\ngerade keine trennende, sondern eine verbindende Funktion ein, so\ndass die einen Zusammenhang zur Beklagten herstellende Formulierung\n\"... von uns ...\" zwanglos ebenfalls auf die Herstellung des\nProduktes bezogen werden kann und - vor allem in Verbindung mit dem\nHinweis auf die gerade wegen der \"direkten\" Lieferung günstige\nPreisstellung - auch verstanden wird. Eine Klarstellung des\ntatsächlichen Bezugswegs bewirkt weiter vor allem auch die - im\nÜbrigen gesondert angegriffene - Formulierung unter Ziffer 8 der\nRückseite des Werbeprospektes nicht. Die Beklagte will der darin\nverwendeten Formulierung \"Wir sorgen für das Abmessen, Produzieren,\nInstallieren und die erforderliche Nachsorge an unseren Liften ...\"\n(Hervorhebungen durch den Senat) den unmissverständlichen Hinweis\ndarauf entnehmen, dass sie nicht Herstellerin, sondern lediglich\nvom Hersteller beziehende Händlerin der Lifte sei. Durch das Wort\n\"sorgen\" steche die Trennung von Fabrikherstellung und\nAuslieferung/Montage geradezu ins Auge (Blatt 83 d. A.). Diesem\nArgument der Beklagten mangelt allerdings schon deshalb die\nÜberzeugungskraft, weil mit der Formulierung \"Wir sorgen für ...\"\nunstreitig auch Tätigkeiten beschrieben werden, welche die Beklagte\nselbst ausführt, nämlich das Abmessen, Installieren und die\nNachsorge. Wenn in diesem Zusammenhang erwähnt ist, dass die\nBeklagte auch für \"das Produzieren\" Sorge trage, so kann das nur so\nverstanden werden, dass es sich - wie bei den im Übrigen genannten\nTätigkeiten - auch hier um eine eigene Leistung der Beklagten\nhandelt, so dass die als angebliche Klarstellung für die Trennung\nvon Produktion und Lieferung von der Beklagten angezogene\nFormulierung unter Ziffer 8 die Irreführungseignung der eingangs\ngenannten Formulierung in Ziffer 7 sogar noch verstärkt. Hinzu\nkommt, dass auch die Formulierung \"... an unseren Liften\"\n(Hervorhebung durch den Senat) in Ziffer 8 eine weitere, gerade für\ndie Herstellereigenschaft der Beklagten sprechende Suggestivkraft\nentfaltet. Auch dem sonstigen Text des Werbeprospektes lässt sich\neine die Irreführungseignung der hier beurteilten Werbeaussage\nunter Ziffer 7 entkräftende Funktion nicht entnehmen. An keiner\nStelle wird darauf hingewiesen, dass die Beklagte, die lediglich\nunter dem Firmenschlagwort \"Practicomfort\" in dem Prospekt\nauftritt, die \"Practicomfort\"-Treppenlifte nicht auch herstellt,\nsondern nur Händlerin dieser Erzeugnisse ist bzw. dass die\nVerbraucher nicht direkt vom Hersteller beziehen. Im Gegenteil wird\nauch hier wieder durch die auf Seite 2 des Prospektes enthaltene\nAussage \"... neben den Treppenliften sind unsere Produkte ...\ngetestet und für gut befunden worden\" suggeriert, dass es sich bei\nden \"Practicomfort\"-Treppenliften um solche aus der Produktion der\nBeklagten handelt. In die nämliche Richtung deutet die Formulierung\nunter Ziffer 4 auf der Rückseite des Prospektes, in dem die\nBeklagte darauf hinweist, dass \"... während des\nProduktionsprozesses ... Ihrer Sicherheit viel Aufmerksamkeit\ngeschenkt ...\" werde. Auch dies rückt die Position der Beklagten in\ndie unmittelbare Nähe des Produktionsvorgangs selbst und suggeriert\n- jedenfalls in Verbindung mit den oben genannten Hinweisen -, dass\ndie Beklagte die Kunden als Herstellerin beliefert.\n\n12\n\nAus den vorstehenden, bereits dargestellten Gründen ist weiter\nauch davon auszugehen, dass die unter Ziffer 8 eingestellte\nFormulierung \"Wir sorgen für das ... Produzieren\" den Eindruck\nerweckt, dass die Beklagte neben der Abmessung, der Installation\nund der Nachsorge auch die Produktion der Treppenlifte selbst\nvornimmt.\n\n13\n\nDass die Fehlvorstellung, die Treppenlifte unmittelbar vom\nHersteller zu beziehen, wegen der damit regelmäßig verbundenen\nErwartung eines besonders günstigen Preises geeignet ist, das\nInteresse jedenfalls eines erheblichen Teils der angesprochenen\nVerbraucher gerade auf das Angebot der Beklagten zu lenken, mithin\nvon wettbewerblicher Relevanz ist, liegt auf der Hand und bedarf\nkeiner näheren Begründung.\n\n14\n\nDas Verbot der hier fraglichen Werbeaussage der Beklagten\nerweist sich schließlich auch unter Vornahme der gebotenen\nInteressenabwägung als berechtigt (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O.,\nRdnr. 97 ff. zu § 3 UWG; Köhler-Piper, a.a.O., Rdnr. 141 ff. zu § 3\nUWG - jeweils m.w.N.). Der Beklagten stehen zahlreiche\nMöglichkeiten zur Verfügung, in anderer als gerade der hier\nfraglichen, die Gefahr der Irreführung eines nicht unerheblichen\nTeils der Verbraucher begründenden Weise die Preisgünstigkeit und\nsonstigen Vorteile ihres Angebotes herauszustellen. Demgegenüber\nist das Interesse der Verbraucher, nicht durch irreführende Angaben\nüber die Art des Bezugs zu falschen wirtschaftlichen Entscheidungen\nveranlasst zu werden, als vorrangig zu erachten.\n\n15\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n16\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n17\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert des Unterliegens der Beklagten im vorliegenden\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-26/6-u-62-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-26/6-u-62-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306412","retrieved":"2026-07-09 03:34:23.886427+00:00"}}