{"status":"available","doknr":"OLD306416","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1126.19U12.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-26","aktenzeichen":"19 U 12/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Konkursverwalter der H.K. Maschinenfabrik AG,\nüber deren Vermögen durch Beschluß des Amtsgerichts Köln vom\n1.4.1997 das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Am 14.4.1997\nschloß er zum Zweck einer übertragenden Sanierung einen\nUnternehmenskaufvertrag mit der Beklagten, in welchem er alle\nwesentlichen Assets zum Gegenwert von 1.- DM auf die Beklagte\nübertrug. Hiervon ausgenommen waren Restansprüche aus einem noch\nnicht vollständig abgewickelten Vertrag über die Lieferung von\nMaschinen mit der amerikanischen Firma E.M. General Motors\nCorporation (EMD). Hierzu vereinbarten die Parteien unter Ziffer\nVI. \"Sonstige Vereinbarungen\":\n\n3\n\n\"Gegen Übernahme der Systemabnahme und Garantie des Auftrages\nEMD, lfd. Nr. 12, Anlage III durch die Erwerberin tritt Verkäufer\nden Restanspruch in Höhe von DM 1.127.000,00 gegenüber EMD an sie\nab. Die Erwerberin nimmt vorgenannte Abtretung an.\n\n4\n\nErwerberin verpflichtet sich, falls EMD mit vorstehender\nRegelung nicht einverstanden ist oder den Restanspruch mindert,\nkeinen Servicevertrag mit EMD abzuschließen. Wird ein\nServicevertrag abgeschlossen, verpflichtet sich Erwerberin zur\nZahlung von DM 600.000,- an den Verkäufer. Der Betrag ist zahlbar\nmit Eingang der Zahlung auf die abgetretene Forderung bei der\nErwerberin. Erwerberin wird die Restzahlung umgehend beim Kunden\nanfordern. Erwerberin verpflichtet sich zur Auskunftserteilung über\nden Zahlungseingang.\"...\n\n5\n\nHinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Wortlaut des\nVertrages Blatt 1 - 7 des Anlagenheftes ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n6\n\nDie Gemeinschuldnerin hatte mit der Firma EMD die Übernahme der\nZollkosten vereinbart, diese jedoch bis zum Übertraggungsvertrag\nvom 14.4.1997 nur teilweise gezahlt. Nach Abschluß des\nÜbernahmevertrages behielt die Firma EMD, nachdem sie ihrerseits\nZölle auf die Lieferungen der Gemeinschuldnerin in Höhe von $\n200.000.- beglichen hatte, diesen Betrag ein und vereinbarte mit\nder Beklagten am 13.5.1997 einen Zahlungsplan über die Restsumme in\nHöhe von $ 422.651.\n\n7\n\nIn der Folgezeit kam es zu Verhandlungen zwischen den Parteien,\nda der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Z., nur bereit war, den\nServicevertrag mit der Firma EMD abzuschließen, wenn der Kläger\nseinerseits mit einer Reduzierung seiner Forderung um die Höhe der\nZollverbindlichkeit einverstanden war. Dies, sowie ein Angebot der\nBeklagten, die Zollverbindlichkeit vergleichsweise zu teilen,\nlehnte der Kläger ab. Es fanden sodann Verhandlungen zwischen dem\nBankhaus D. und der Beklagten statt, deren Ergebnis zwischend den\nParteien streitig ist. Am 4.9.1997 teilte das Bankhaus D. dem\nKläger mit, daß man mit der Beklagten eine Vereinbarung getroffen\nhabe, die dieser einen Abschluß des Servicevertrages möglich mache\nund der Masse einen Anspruch auf DM 600.000.- gem.\nUnternehmenskaufvertrag vom 14.4.1997 sichere. Weiter heißt es in\ndem Schreiben: \"Wie Sie uns zusagten, sind Sie mit einer\nTeilzahlung dieser DM 600.000.-, und zwar je DM 200.000,- am\n31.12.97, 30.6.98 und 31.12.98 einverstanden. Ferner bestätigten\nSie uns nochmals, daß wir mit Abschluß des Servicevertrages aus\nunserer Zuschußzusage von TDM 450 an die Masse gänzlich\nfreigestellt sind.\n\n8\n\nWir bitten Sie, durch Unterzeichnung und Rückgabe der\nbeigefügten Briefkopie, Ihr Einverständnis mit der oben\nbeschriebenen Teilzahlung sowie der Freistellung aus unserer\nZuschußzusage für den Fall des Abschlusses des Servicevertrages mit\nder Fa. EMD zu bestätigen.\"\n\n9\n\nDer Kläger bestätigte sein Einverständnis am 5.9.1997.\n\n10\n\nIn der Folge schloß die Holding der Beklagten, die Firma B. + W.\nGmbH den Servicevertrag mit der Firma EMD. Die Parteien sind sich\ndarüber einig, daß dieser Abschluß im Verhältnis der Parteien der\nBeklagten zuzurechnen ist.\n\n11\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nach\nZiffer VI des Unternehmenskaufvertrages unter allen Umständen zur\nZahlung der 600.000.- DM verpflichtet gewesen, und zwar auch dann,\nwenn die Firma EMD den Anspruch mindere, was sie mit der\nGegenrechnung der Zollforderung getan habe.\n\n12\n\nBei Abschluß des Vertrages seien ihm Zollforderungen nicht\nbekannt gewesen. Die Restzahlung der Firma EMD an die Beklagte sei\ninzwischen erfolgt. Jedenfalls aber habe sich die Beklagte\nentsprechend der mit dem Bankhaus D. getroffenen Vereinbarung vom\n4.9.1997 unter Vereinbarung anderer Fälligkeiten zu Zahlung\nverpflichtet.\n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n\n15\n\n1) 400.000,- DM nebst 5 % Zinsen auf 200.000,- DM seit\n\n16\n\n01.01.1998 sowie 5 % Zinsen auf weitere 200.000,-\n\n17\n\nDM seit 01.07.1998 zu zahlen;\n\n18\n\n2) 200.000,- DM am 31.12.1998 nebst 5 % Zinsen seit\n\n19\n\ndem 01.01.1999 zu zahlen;\n\n20\n\nhilfsweise,\n\n21\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,\n\n22\n\n600.000,- DM an ihn zu zahlen, sobald seitens der\n\n23\n\nFa. EMD 600.000,- DM eingegangen sind;\n\n24\n\näußerst hilfsweise,\n\n25\n\n600.000,- DM an ihn zu zahlen, sobald seitens der Fa.\n\n26\n\nEMD die Restforderung eingegangen ist.\n\n27\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n28\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n29\n\nSie hat gegenüber dem Anspruch des Klägers die Aufrechnung mit\nSchadensersatzansprüchen in Höhe von $ 200.000,- wegen Mängeln der\nübertragenen Forderung erklärt. Dem Kläger seien bei Abschluß des\nVertrages die offenen Zollverbindlichkeiten bekannt gewesen und\ndamit auch der Umstand, daß die Firma EMD in dieser Höhe ihre\nZahlungen kürzen würde.\n\n30\n\nSie vertritt die Ansicht, die Restforderung sei nicht fällig, da\ndie abgetretene Forderung noch nicht vollständig bei der Beklagten\neingegangen sei.\n\n31\n\nDie Beklagte hat behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten\nhabe keine Vereinbarung mit dem Bankhaus D. getroffen.\n\n32\n\nHinsichtlich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen\nStreitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils\nBlatt 62 bis 67 der Akten ergänzend Bezug genommen.\n\n33\n\nMit dem am 16.12.1998 verkündeten Urteil hat das Landgericht\nKöln festgestellt, daß die Beklagte an den Kläger 600.000,- DM zu\nzahlen hat, sobald der Restbetrag, den die Firma EMD noch aus den\nder Gemeinschuldnerin erteilten Aufträgen mit den Komm.Nr. 860.116,\n860.216, 860.316 und 860.916 schuldet, bei der Beklagten oder der\nFirma B. + W. GmbH eingegangen ist. Die weitergehende Klage hat es\nabgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der\nAnspruch des Klägers bestehe, sei aber noch nicht fällig. Eine\nAuslegung der Vereinbarung vom 14.4.1997 ergebe, daß die Zahlung\nder 600.000,- DM bei Abschluß eines Servicevertrages durch die\nBeklagte in jedem Fall geschuldet seien, die Haftung für\nRechtsmängel ausgeschlossen sei.\n\n34\n\nSchadensersatzansprüche der Beklagten aus Verletzung\nvorvertraglicher Pflichten, insbesondere aus arglistigem Verhalten\ndes Klägers hat das Landgericht als nicht bewiesen angesehen. Auch\naus den Unterlagen ergäbe sich keine positive Kenntnis des Klägers\nvom Bestand der Zollverbindlichkeiten.\n\n35\n\nDie Forderung des Klägers sei jedoch nicht fällig, da der\nWortlaut der Vereinbarung nur so verstanden werden könne, daß die\ngesamte abgetretene Forderung, soweit sie bestehe an die Beklagte\nbezahlt sein müsse, bevor die 600.000,- DM an den Kläger zu zahlen\nseien.\n\n36\n\nGegen das ihnen am 23.12.1998 zugestellte Urteil haben beide\nParteien Berufung eingelegt. Die Berufung des Klägers ist am\n20.1.1999, die Berufung der Beklagten ist am 25.1.1999 (Montag) bei\nGericht eingegangen. Nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zu 20.3.1999 ist die\nBerufungsbegründung des Klägers am 5.3.1999 bei Gericht\neingegangen, die Berufungsbegründung der Beklagten nach\nFristverlängerung bis zum 25.3.1999 am 24.3.1999.\n\n37\n\nDer Kläger begehrt mit der Berufung nunmehr Zahlung des gesamten\nBetrages. Er behauptet die gesamte Restzahlung sei inzwischen bei\nder Beklagten eingegangen. Wenn dies noch nicht geschehen sei, habe\ndie Beklagte gegen ihre Verpflichtung verstoßen, die Restzahlung\numgehend bei der Firma EMD anzufordern, diese sei fällig, da die\nAnlage inzwischen abgenommen sei.\n\n38\n\nIm übrigen sei die Vereinbarung vom 14.4.1997 hinsichtlich der\nFälligkeit dahingehend auszulegen, daß diese bereits mit Eingang\neiner Zahlung in Höhe von 600.000,- DM auf die Forderung eintreten\nsollte. Sinn der Regelung sei nämlich gewesen, daß keine der\nParteien liquiditätsmäßig in Vorlage gehen sollte. Jedenfalls aber\nsei zwischen der Beklagten und dem Bankhaus D. eine qualifizierte\nVereinbarung getroffen worden, die es der Beklagten ermöglichte,\nden Servicevertrag abzuschließen, das Bankhaus D. sich\nverpflichtete einen Zuschuß an die Beklagte zu zahlen und der\nKläger auf den Massekostenzuschuß von 450.000,- DM verzichtete.\n\n39\n\nHilfsweise begehrt er Auskunft über den Stand der\nZahlungseingänge.\n\n40\n\nDer Kläger beantragt:\n\n41\n\nin Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 16.\n\n42\n\n12.1998 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger\n\n43\n\n600.000,- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1.12.1998 zu zah-\n\n44\n\nlen,\n\n45\n\nhilfsweise:\n\n46\n\ndem Kläger durch Vorlage der Vereinbarungen mit der Firma\n\n47\n\nE.M. General Motors Corporation vom 13.05.1997\n\n48\n\nund dem dort niedergelegten Zahlungsplan über die verein-\n\n49\n\nbarten Zahlungsraten der Restforderung in Höhe von US $\n\n50\n\n422.651,00 Auskunft zu erteilen sowie über den inzwischen\n\n51\n\ntatsächlichen Eingang der Restforderung von US $\n\n52\n\n422.651,00 gegenüber EMD.\n\n53\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n54\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n55\n\nSie beantragt im Wege der Berufung,\n\n56\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in\n\n57\n\nvollem Umfang abzuweisen\n\n58\n\nund\n\n59\n\nder Beklagten zu gestatten, zulässige oder erforderliche\n\n60\n\nSicherheiten auch durch Bürgschaft einer deutschen Groß-\n\n61\n\nbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse\n\n62\n\nleisten zu dürfen.\n\n63\n\nSie wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz. Sie vertritt\nerneut die Ansicht, die Vereinbarung vom 14.4.1997 beinhalte keinen\nHaftungsausschluß. Zwar habe keine der Parteien mit der Kürzung um\nUS $ 200.000,- gerechnet, in diesem Fall müsse der Vertrag aber\nüber die Grundsätze über das Fehlen und den Wegfall der\nGeschäftsgrundlage dahin angepaßt werden, daß der Fehlbetrag zu\nLasten des Klägers gehe.\n\n64\n\nEine Vereinbarung mit dem Bankhaus D. sei nicht\nzustandegekommen, das Bankhaus habe insoweit keine Leistung an die\nBeklagte erbracht.\n\n65\n\nSchließlich seien inzwischen zwar umgerechnet 579.419,71 DM\ngezahlt, nach dem Vertrag sei die Forderung des Klägers damit aber\nimmer noch nicht fällig.\n\n66\n\nDer Kläger beantragt,\n\n67\n\nDie Berufung der Beklagten zurückzuweisen.\n\n68\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Klaus\nH.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschrift vom 5.11.1999 Blatt 169 und 170 der Akten\nBezug genommen.\n\n69\n\nEntscheidungsgründe\n\n70\n\nDie Berufungen des Klägers und der Beklagten sind zulässig,\ninsbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet\nworden.\n\n71\n\nIn der Sache hat die Berufung des Klägers Erfolg, die Berufung\nder Beklagten war zurückzuweisen.\n\n72\n\nNach der Klageerweiterung war das landgerichtliche Urteil wie\naus dem Tenor ersichtlich abzuändern. Der Kläger hat gegen die\nBeklagte einen Anspruch auf Zahlung von 600.000,- DM aus Ziffer VI\ndes Unternehmenskaufvertrages vom 14.4.1997 in Verbindung mit der\nVereinbarung der Parteien unter Einbeziehung des Bankhauses D., wie\nsie sich aus dem Schreiben des Bankhauses vom 4.9.1997 ergibt.\n\n73\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des\nSenats fest, daß die Vergleichsbemühungen der Parteien in Ansehung\nder von der EMD geltend gemachten Zollforderungen zu einer Einigung\ngeführt haben, wie sie im Schreiben des Bankhauses D. an den Kläger\nvom 4.9.1997 dargestellt ist. Hiernach teilte nämlich das Bankhaus\ndem Kläger mit, es habe mit der Beklagten eine Vereinbarung\ngetroffen, die dieser einen Abschluß des Servicevertrages mit der\nEMD möglich mache und der Masse einen Anspruch auf DM 600.000,-\nsichere. Der Zeuge H. hat in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet,\neine entsprechende Vereinbarung sei mit der Beklagten auch\nzustandegekommen: er habe den Inhalt des Schreibens vom 4.9.1997\nmit dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn Z., vereinbart. Zwar\nhabe es sich um einen Rahmenvertrag gehandelt und Leistungen seien\nvon dem Geschäftsführer der Beklagten nie in Anspruch genommen\nworden, er habe aber das Gefühl gehabt, daß noch etwas auf sie, die\nBank, zukommen könne. Die Beklagte habe zunächst versuchen sollen,\nmit der Fa. EMD eine gütliche Einigung herbeizuführen. Er sei\ndamals davon ausgegangen, daß der Masse 600.000,- DM zufließen\nwürden.\n\n74\n\nDie Aussage des Zeugen entspricht auch dem Verhalten der\nParteien nach dem Schreiben vom 4.9.1997: die Beklagte schloß den\nServicevertrag ab und der Kläger verzichtete auf den\nMassekostenzuschuß von 450.000,- DM.\n\n75\n\nMit dieser Vereinbarung ist der Beklagten der Einwand der\nAufrechnung gem. § 387 BGB mit Schadensersatzansprüchen wegen\nNichterfüllung oder aus Verletzung vertraglicher Schutzpflichten\nverwehrt, soweit diese aus den Zollverbindlichkeiten resultieren.\nDie Vereinbarung stellt nämlich einen Vergleich gemäß § 779 BGB\ndar, einen dreiseitigen Vertrag nämlich, durch den der Streit bzw.\ndie Ungewißheit über gerade die Verpflichtung zur Übernahme der\nZollkosten behoben werden sollte. Dies ergibt sich bereits aus den\nzwischen den Parteien unstreitigen vorangegangenen Verhandlungen\nhierüber, die auch bereits zu einem Vergleichsangebot der Beklagten\ndahingehend geführt hatten, daß diese bereit war, die\nZollverbindlichkeit zur Hälfte zu übernehmen.\n\n76\n\nDie Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Bankhaus D., bei\nAbschluß des Servicevertrages an die Masse 600.000,- DM zu zahlen,\nbegründet als Vertrag zu Gunsten Dritter einen unmittelbaren\nAnspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 328 Abs. 1 BGB in\nVerbindung mit der so geschlossenen Vereinbarung. Demgegenüber\nobliegt es der Beklagten, etwaige Leistungsstörungen im\nVertragsverhältnis mit dem Bankhaus D. darzulegen und unter Beweis\nzu stellen. Allein der Umstand, daß die Beklagte bisher Leistungen\nbei dem Bankhaus D. nicht abgerufen hat, führt nicht zu einem\nLeistungsverweigerungsrecht aus §§ 320, 334 BGB gegenüber dem\nKläger. Zwar räumt § 334 BGB im Vertrag zu Gunsten Dritter dem\nVersprechenden das Recht ein, Einwendungen aus dem Vertrag auch\ngegenüber dem Dritten zu erheben. Hierzu zählt auch die Einrede des\nnicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB. Die Beklagte hat aber\nkeine fälligen Gegenansprüche gegen das Bankhaus D.. Nach der\nVereinbarung, wie sie der Zeuge H. bekundet hat, handelte es sich\nnämlich insoweit lediglich um eine Rahmenvereinbarung, Leistungen\ndes Bankhauses bedurften zu ihrer Fälligkeit noch der Bestimmung,\nsollten insbesondere von dem Ergebnis der Verhandlungen mit der Fa.\nEMD abhängig gemacht werden. Dies erforderte die Mitwirkung der\nBeklagten. Eine Konkretisierung der Ansprüche wird von der\nBeklagten nicht vorgetragen.\n\n77\n\nDer Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ist auch fällig.\nNach der im Schreiben vom 4.9.1997 dargestellten Vereinbarung, wie\nsie nach glaubhafter Aussage des Zeugen H. mit dem Geschäftsführer\nder Beklagten abgeschlossen wurde, waren die 600.000,- DM in drei\nTeilzahlungen bis zum 31.12.1998 vollständig zu erbringen.\n\n78\n\nDarüberhinaus ist auch nach dem Vertrag vom 14.4.1997 die\nZahlung der 600.000,- DM fällig. Die Klausel des Vertrages, die die\nFälligkeit an den Eingang der Zahlung auf die abgetretene Forderung\nknüpft, kann nach Treu und Glauben, mit Rücksicht auf die\nVerkehrssitte ausgehend von der Situation der Parteien bei Abschluß\ndes Vertrages gemäß §§ 242, 133, 157 BGB nur so verstanden werden,\ndaß der Eingang eines der Forderung von 600.000,- DM entsprechenden\nBetrages gemeint sein sollte. Es sind nämlich ausschließlich\nLiquiditätserwägungen für diese Fälligkeitsklausel maßgeblich\ngewesen. Etwas anderes hat auch die Beklagte nicht vorgetragen.\n\n79\n\nZwischenzeitlich sind nach Auskunft der Beklagten Zahlungen in\nHöhe von US $ 320.121,25 erfolgt, dies entspricht DM 579.419,71 bei\neinem Umrechnungskurs von 1,81 DM/US$.\n\n80\n\nNach Treu und Glauben muß die Beklagte sich darüberhinaus die\nvom Bankhaus D. zugesagte Beteiligung an den Zollkosten als\nForderungseingang zurechnen lassen. Wenn sie diese bisher nicht\nabgefordert hat, kann das nicht zu Nachteil des Klägers gehen.\n\n81\n\nDer Zinsanspruch des Klägers folgt aus §§ 286, 288 BGB in\nVerbindung mit § 352 HGB seit dem 31.12.1998 entsprechend der\nFälligkeitsvereinbarung. Weitergehende Zinsansprüche bestehen\nnicht.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 II, 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709\nZPO.\n\n83\n\nBeschwerdewert: 600.000.- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306416","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-26/19-u-12-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 779","ref_norm":"779","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306416","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306416","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-26/19-u-12-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306416","retrieved":"2026-07-09 03:34:24.264504+00:00"}}