{"status":"available","doknr":"OLD306425","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1125.12U27.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-25","aktenzeichen":"12 U 27/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer Kläger, von Beruf Antiquitätenhändler, der seinen Betrieb\naus Altersgründen weitgehend aufgegeben hat, nimmt die beklagte\nBank im Wege der Teilklage wegen unterlassenen Hinweises auf die\nangebliche Gefahr der \"Spesenreiterei\", die seiner Auffassung nach\naufgrund einer Provisionsbeteiligungsvereinbarung zwischen ihr und\ndem von dem Kläger eingeschalteten externen Vermögensverwalter\nbegründet worden sein soll, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe\nvon 250.000,00 DM in Anspruch. Mit der - im Berufungsverfahren\nerhobenen - Widerklage begehrt die Beklagte die Feststellung, dass\ndem Kläger aus dem vorgenannten Rechtsgrund keine weiter gehenden\nSchadensersatzansprüche ihr gegenüber zustehen.\n\n3\n\nDem Rechtsstreit liegt folgE. Sachverhalt zugrunde:\n\n4\n\nMit \"Vermögens-Verwaltungs-Vertrag\" vom 7. April 1995, wegen\ndessen Inhalts auf die in Ablichtung zu den Akten gelangte\nVertragsausfertigung (Anlage K1, Bl. 17 f. GA I) Bezug genommen\nwird, beauftragte der Kläger die E. & Partner GmbH für\nVermögensverwaltung in K. (nunmehr: Firma E. 2000,\nVermögensverwaltung AG, in L.; im Folgenden: E. & Partner) mit\nder Verwaltung seines Wertpapierdepots Nummer......., das er am\nselben Tag zusammen mit einem Girokonto (Nummer ........) und einem\nTermingeldkonto (Nummer ........) bei der Beklagten eröffnete. Als\nhalbjährlich zu zahlende Vergütung sagte er E. & Partner eine\nVerwaltungsgebühr in Höhe von 0,3 % des Nettodepotwertes und eine\nErfolgsprovision in Höhe von 6 % des erzielten Nettowertzuwachses\nzu. Die Beklagte wies den Kläger in einem Beratungsgespräch auf\nVerlustrisiken bei Börsentermingeschäften an der Deutschen\nTerminbörse (DTB), wie sie E. & Partner künftig in dessen\nAuftrag abschließen sollte, hin. Auf den Inhalt der Dokumentation\ndes Beratungsgespräches vom 7. April 1995 (Anlage K4 - K6 = Bl. 21\n- 34 GA I) wird verwiesen. Zum 18. April 1995 ließ der Kläger durch\nE. & Partner Wertpapiere im Kurswert von 637.020,00 DM aus\neinem Depot bei dem Bankhaus S. O. jr. & Cie. auf sein Depot\nbei der Beklagten übertragen. Auf sein Girokonto bei der Beklagten\nzahlte er 34.327,87 DM und auf sein Termingeldkonto 1.300.000,00 DM\nein.\n\n5\n\nDas Anlagevermögen des Klägers erzielte bis Ende des Jahres 1996\neinen Gewinn von 19.946,94 DM. Mit Schreiben vom 27. November 1996,\nwegen dessen näheren Inhalts auf das in Ablichtung zu den Akten\ngelangte Einschreiben (Anlage BE1) verwiesen wird, wies die\nBeklagte dem Kläger ohne obligo auf eine ihres Erachtens\nfehlerhafte DTB-Strategie von E. & Partner hin. Unter dem 12.\nDezember 1996 erwarb der Kläger eine call-Option, die, wie sich\nAnfang Februar 1997 herausstellte, allein zu einem Verlust von\n228.312,00 DM führte. Wegen weiterer 80 call-Optionen auf den DAX\nerlitt der Kläger am 10. Februar 1997 allein einen Verlust von\n476.840,00 DM. Am 13. Februar 1997 wies das bei der Beklagten\ngeführte Girokonto des Klägers einen Sollsaldo von 415.765,74 DM\nauf, der nach entsprechende Aufforderung durch die Beklagte am\nselben Tag aus den Erlösen von Wertpapier-Verkäufen bis zum 31.\nDezember 1997 auf den Betrag von 49.447,80 DM zurückgeführt wurde.\nBei Anhängigkeit der Klage am 22. Juni 1998 wies das Girokonto in\nFolge weiterer Verkäufe von Wertpapieren aus dem Depot ein Guthaben\nvon 1.052,14 DM auf. Der Kläger erlitt aufgrund des\nAnlageengagements, die Kursdifferenz-Entwicklungen dabei bis zum 4.\nNovember 1998 berechnet, Verluste in Höhe von insgesamt rund\n1.400.000,00 DM.\n\n6\n\nIm Hinblick auf den Abschluss künftiger\nVermögens-Verwaltungs-Verträge mit ihren Kunden hatten E. &\nPartner und die Beklagte unter dem 4. August 1991 eine\n\"Vereinbarung\" geschlossen, die die Verwaltung der von E. &\nPartner vermittelten Vermögenswerte auf einem Depotkonto und einem\nKonto in laufende. Rechnung unter Legitimation von E. & Partner\ndurch schriftliche Vollmacht des Kunden vorsah. Die Vereinbarung\nlautet auszugsweise:\n\n7\n\n\"...\n\n8\n\n \n\n9\n\n2. West LB ist grundsätzlich bereit,\nden Kunden auf ihren Konten in laufende Rechnung im Einzelfall\nindividuelle Kreditlinien einzuräumen ...\n\n10\n\n \n\n11\n\nE. & Partner kann für Rechnung des\nKunden Optionsgeschäfte auf gedeckter Basis tätigen, sofern E.\n& Partner aufgrund ausdrücklich erteilter Vollmacht des Kunden\nhierzu legitimiert ist ...\n\n12\n\n \n\n13\n\n4. Für die von E. & Partner\nveranlassten Wertpapierumsätze erhält E. & Partner von West LB\neine Vergütung von 33,3 % der von West LB gegenüber dem Kunden\nberechneten und vereinnahmten Effektenprovision ...\n\n14\n\n \n\n15\n\n5. Erhält West LB bei der Ausführung\nvon E. & Partner verlasster Wertpapierumsätze einschließlich\nder vermittelten Geschäfte in Investmentzertifikaten von dritter\nSeite Bonifikationen, die nicht an den Kunden weiter gegeben\nwerden, so erhält E. & Partner auch hierauf eine anteilige\nVergütung in Höhe von 33,3 % ...\n\n16\n\n \n\n17\n\n6. West LB vergütet ferner an E. &\nPartner 33,3 % der berechneten und vom Kunden vereinnahmten\nDepotgebühren ...\"\n\n18\n\nWegen des weiter gehenden Inhalts wird auf die in Ablichtung zu\nden Akten gelangte Vereinbarung vom 5. August 1991 (Anlage K12, Bl.\n40 ff. GA I) Bezug genommen. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung\nzahlte die Beklagte an E. & Partner - wie zweitinstanzlich\nunstreitig geworden ist - auf die von ihr gegenüber dem Kläger\nberechneten Effektenprovisionen insgesamt 4.733,78 DM und auf die\nDepotgebühren einen Betrag von insgesamt 1.222,99 DM, also\ninsgesamt 5.956,77 DM. Hinsichtlich der DTB-Geschäfte, die etwa\nzwei Drittel des gesamten Anlagenvolumens des Klägers ausmachten,\nzahlte die Beklagte an E. & Partner aufgrund gesonderter\nVereinbarung einen Betrag von 10,00 DM je Geschäftsabschluss,\ninsgesamt - wie zweitinstanzlich ebenfalls unstreitig geworden ist\n- einen Betrag von 940,00 DM. Die Beteiligung von E. & Partner\nan den dem Kläger im Rahmen seines Anlageengagements berechneten\nProvisionen und Gebühren belief sich insgesamt auf 6.896,77 DM.\n\n19\n\nVon der zwischen der Beklagten und E. & Partner unter dem 5.\nAugust 1991 getroffenen Vereinbarung erfuhr der Kläger im März\n1997. Mit Schreiben vom 27. August 1997 wies der Kläger die\nBeklagte zur Überweisung von 100.000,00 DM an die D. Brauerei\nHolding GmbH Zug um Zug gegen Lieferung von 550 Aktien der E.\nBrauhaus AG in sein Depot an. Diese Anweisung wiederholte der\nKläger mit anwaltlichem Schreiben vom 19. September 1997 und teilte\nmit, dass er E. & Partner die Vollmachten zur Verfügung über\ndas Konto und das Depot bei der Beklagten entzogen habe, nachdem\ndie Beklagte die Ausführung des vorangegangenen Auftrages mit\nSchreiben vom 29. August 1997 abgelehnt hatte.\n\n20\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei\nverpflichtet gewesen, ihn auf die am 5. August 1991 mit E. &\nPartner getroffene Vereinbarung hinzuweisen und über die darin\nverabredeten Provisionsbeteiligungen aufzuklären. Hierzu hat er\nbehauptet, zwischen der Beklagten und E. & Partner sei\nabgesprochen gewesen, über den Vertrag vom 5. August 1991 absolutes\nStillschweigen zu bewahren. Er würde das Anlageengagement nicht\neingegangen sein, wenn die Beklagte ihn über die\nVergütungsbeteiligung von E. & Partner aufgeklärt hätte. Nach\nKenntniserlangung von der vorbezeichneten Vereinbarung habe er den\nVermögens-Verwaltungs-Vertrag gegenüber E. & Partner mit\nSchreiben vom 27. August 1997 gekündigt. Dass die Kündigung nicht\nfrüher erfolgt sei, habe seinen Grund darin gehabt, dass er die\nRealisierung seiner im Anschluss an den Abschluss des\nVermögens-Verwaltungs-Vertrages aufgenommenen Wandelanleihe zum\nBetrage von 300.000,00 DM nicht habe gefährden wollen. Unter dem\n26. August 1997 habe ihm E. & Partner das Angebot unterbreitet,\ndie Wandelanleihe zum Anrechnungswert von 298.750,00 DM gegen die\nZeichnung von 550 Aktien der Eindecker Brauhaus AG zu je 725,00 DM,\ngesamt 398.750,00 DM, und damit gegen Zahlung von 100.000,00 DM zu\n\"tauschen\". Wenn er das Anlageengagement bei gehöriger Information\nder Beklagten nicht eingegangen wäre, würde er auch keine\nAnlageverluste erlitten haben. Die auf das Depot bei der Beklagten\nübertragenen Wertpapiere wären dann noch immer vorhanden, und zwar\nmit einem Kurswert zum 4. November 1998 von 888.650,00 DM, während\ner jetzt nur noch über Papiere im Wert von insgesamt 71.815,50 DM\nverfüge. Ferner wären die Einlagen auf dem Giro- und Festgeldkonto\nim Gesamtbetrag von 1.334.327,87 DM lediglich um Entnahmen von\n620.797,30 DM und 227.097,35 DM sowie Depotgebühren von insgesamt\n3.783,33 DM gemindert worden.\n\n21\n\nDer Kläger hat erklärt, die Klage hilfsweise auf Ersatz\nderjenigen Verluste zu stützen, die ihm angeblich aus\nWertpapier-Optionsgeschäften \"auf nicht gedeckter Basis\" in Höhe\nvon insgesamt 546.291,94 DM entstanden seien. Insoweit hat er sich\nauf Ziffer 2 der zwischen der Beklagten und E. & Partner am 5.\nAugust 1991 zustande gekommenen Vereinbarung verbunden mit der\nAuffassung berufen, diese Regelung sei zum Schutze des Anlegers\naufgenommen worden, so dass ihm unter dem Gesichtspunkt der\nVerletzung von Pflichten eines Vertrages mit Schutzwirkung für\nDritte ein entsprechE. Schadensersatzanspruch zustehe. Er hat\nbehauptet, bei Abschluss der Vereinbarung vom 5. August 1991 hätten\nsowohl Herr E. für E. & Partner wie auch die Vertreter der\nBeklagten unter der Bezeichnung \"Optionsgeschäfte auf gedeckter\nBasis\" tatsächlich gemeint \"gedeckte Optionen\" (Covered Option). In\ndiesem Sinne sei die Vereinbarung bis Mitte 1992 auch tatsächlich\npraktiziert worden. Bis dahin habe die Beklagte alle\nOrdererteilungen von call-Optionen nicht ausgeführt, wenn die\nAktien im Bestand nicht vorhanden waren. Entgegen dieser\nVereinbarung habe es die Beklagte zugelassen, dass E. & Partner\nOptionsgeschäfte in großem Umfang auf nicht gedeckter Basis\nausgeführt habe. Weiter hilfsweise hat der Kläger die Klage auf\neinen angeblichen Anspruch auf Erstattung der an E. & Partner\nweiter geleiteten anteiligen Provisionen und Gebühren, die er in\nder Gesamthöhe von 24.527,35 DM berechnet hat, gestützt.\n\n22\n\nDer Kläger hat in der Klageschrift die Stellung folgende Anträge\nangekündigt:\n\n23\n\n1. Es wird festgestellt, dass der\nBeklagten gegen den Kläger keinerlei Ansprüche mehr zustehen,\ninsbesondere keinerlei Ansprüche auf Rückzahlung des\nKontokorrentkredits auf dem Konto Nummer ........;\n\n24\n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, an den\nKläger 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit\nzu zahlen;\n\n25\n\n3. Es wird festgestellt, dass der\nBeklagten an den Wertpapieren im Wertpapierdepot Nummer ...... des\nKlägers bei der Beklagten kein Pfandrecht zusteht und der Kläger\nberechtigt ist, über die Wertpapiere in diesem Depot frei zu\nverfügen.\n\n26\n\nDabei hat der Kläger den Gegenstandswert für den Klageantrag zu\nZiffer 1 mit 49.557,80 DM und den zum Klageantrag zu Ziffer 3 mit\n71.815,50 DM angegeben. Mit einem vor Eintritt in die mündliche\nVerhandlung bei dem Landgericht eingegangen Schriftsatz hat der\nKläger die zu Ziffern 1 und 3 angekündigten Klageanträge sodann\nzurückgenommen und seinen zu Ziffer 2 angekündigten Zahlungsantrag,\nder bis dahin ausdrücklich auf einen Teilbetrag von 100.000,00 DM\nbeschränkt war, erhöht.\n\n27\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n28\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n250.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 100.000,00 DM seit\nKlagezustellung (19. August 1998) und aus weiteren 150.000,00 DM\nseit Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes vom 4. November\n1998 zu zahlen.\n\n29\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\nDie Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Klage sei mangels\nBestimmtheit schon unzulässig, weil sich aus dem Vorbringen des\nKlägers nicht hinreichend deutlich ergebe, aus welchen\nEinzelpositionen des geltend gemachten Gesamtschadens sich der\nTeilbetrag zusammen setzen solle. Zur Sache hat sie gemeint, dem\nKläger gegenüber unter keinem Gesichtspunkt zur Information über\nihre mit E. & Partner getroffene Vereinbarung verpflichtet\ngewesen zu sein. Sie hat behauptet, die Umschlaghäufigkeit der\nverwalteten Werte sei im konkreten Fall deutlich\nunterdurchschnittlich gewesen.\n\n32\n\nDie Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, der Kläger\nhabe durch sein eigenes Verhalten im Anschluss an die\nKenntniserlangung von der Vereinbarung vom 5. August 1991 gezeigt,\ndass eine unterstellte Verletzung ihrer Hinweispflicht für die\ngeltend gemachten Schäden nicht ursächlich geworden sei. Insoweit\nhat sie behauptet, der Kläger würde sein Vermögen auch dann von E.\n& Partner verwaltet haben lassen, wenn es insgesamt bei dem\nBankhaus O. verblieben wäre. Sie hat die Schadensberechnung des\nKlägers bestritten.\n\n33\n\nDie Beklagte hat schließlich die Auffassung vertreten, Ziffer 2\nder zwischen ihr und E. & Partner unter dem 5. August 1991\nzustande gekommen Vereinbarung bezwecke nicht den Schutz des\nAnlegers. Die dort gewählte Formulierung \"auf gedeckter Basis\"\nbedeute nur, dass der Abschluss von Optionsgeschäften mit\nausreichenden Sicherheiten zu erfolgen habe. Sie hat behauptet, man\nhabe sich nicht darauf geeinigt, Optionsgeschäfte dürften\nausschließlich mit \"gedeckten Optionen\", bei denen der Verkäufer\nüber die der Option zugrunde liegenden Werte verfügen müsse,\nausgeführt werden. Ihres Erachtens lägen auch die weiteren\nVoraussetzungen der Haftung wegen Verletzung von Pflichten eines\nVertrages mit Schutzwirkung für Dritte nicht vor. Vorsorglich hat\nsie sich auf ein haftungsausschließendes Mitverschulden des Klägers\nberufen, wobei sie die Auffassung vertreten hat, der Kläger müsse\nsich ein Verschulden von E. & Partner zurechnen lassen. Sie hat\ndie Höhe der geltend gemachten Verluste bestritten.\n\n34\n\nSoweit der Kläger die Klage weiter hilfsweise auf die Erstattung\nder anteiligen Provisionen und Gebühren an E. & Partner\ngestützt hat, hat sie vorgetragen, dem Kläger sei kein Schaden\nentstanden. Insoweit hat sie behauptet, auf Betreiben von E. &\nPartner habe sie dem Kläger für Wertpapiergeschäfte nur ermäßigte\nProvisionen berechnet, wodurch der Kläger einen Betrag von\ninsgesamt 5.983,06 DM erspart habe. Sie habe dem Kläger nie mehr\nals die üblichen Sätze in Rechnung gestellt; durch die Zahlungen\nder Beklagten an E. & Partner hätten sich nur ihre eigenen\nProvisionseinnahmen verringert.\n\n35\n\nMit seinem am 18. Dezember 1998 verkündeten Urteil hat die 17.\nZivilkammer des Landgericht Köln - 17 O 241/98 - die Beklagte\nverurteilt, an den Kläger 6.896,77 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.\nAugust 1998 zu zahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur\nBegründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stehe\ngegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach\nunter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen\nzu, weil die Beklagte verpflichtet gewesen sei, den Kläger auf die\nzwischen ihr und E. & Partner unter dem 5. August 1991\ngetroffene Vereinbarung zur Vergütungsbeteiligung hinzuweisen. Der\nHöhe nach sei der Anspruch jedoch auf die Gesamtsumme der\nRückvergütungen der Beklagten an E. & Partner beschränkt; der\nweitergehend geltend gemachte, in Anlageverlusten bestehende\nSchaden sei nach dem Schutzzweck der verletzten Hinweispflicht\nnicht ersatzfähig. Die Rückvergütungsabrede begründe zwar die\nGefahr der \"Spesenreiterei\"; insoweit habe der Kläger jedoch keinen\nSchaden geltend gemacht. Der Kläger könne Ersatz der von ihm\ndargestellten Anlageverluste auch nicht teilweise über die\nGrundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte verlangen,\nweil die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Rechtsfigur nicht\nvorlägen. Wegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung im\nEinzelnen wird auf das oben näher bezeichnete Urteil des\nLandgerichts (Blatt 192 ff. GA I.) Bezug genommen.\n\n36\n\nGegen dieses ihm am 21. Dezember 1998 zugestellte Urteil hat der\nKläger mit einem am 21. Januar 1999 bei Gericht eingegangenen\nSchriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung - nach\nantragsgemäßer Fristverlängerung bis zum 22. März 1999 - mit einem\nbei Gericht an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet. Die\nBeklagte, der das Urteil ebenfalls am 21. Dezember 1998 zugestellt\nworden ist, hat sich der Berufung mit einem am 25. Mai 1999 bei\nGericht eingegangenen Schriftsatz vom 24. Mai 1999\nangeschlossen.\n\n37\n\nMit der Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlich geltend\ngemachten Teilbetrag von \"insgesamt\" 250.000,00 DM weiter. Diesen\nTeilbetrag stützt der Kläger wie erstinstanzlich hauptsächlich auf\neinen Kursdifferenzschaden, den er nunmehr korrigiert mit\n1.001.107,91 DM angibt. Ebenfalls wie erstinstanzlich stützt der\nKläger seine Klage hilfsweise auf Verluste, die bei\nWertpapier-Optionsgeschäften \"auf nicht gedeckter Basis\" entstanden\nsein sollen, und zwar nunmehr mit einem Betrag von 552.756,08 DM.\nWeiterhin hilfsweise stützt er die Klage auf Ersatz der\nRückvergütungen der Beklagten an E. & Partner, wobei er diese\nder Höhe nach mit 6.896,77 DM unstreitig stellt. Der Kläger meint,\neiner Begrenzung des Schadenersatzanspruches auf die\nRückvergütungen aus dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der\nverletzten Pflicht verbiete sich, weil es sich bei der am 5. August\n1991 abgeschlossenen Vereinbarung um eine sogenannte\nKick-Back-Vereinbarung handele, die die verschärfte Gefahr\nübermäßiger Umschichtungen der Kontenwerte im Sinne einer\n\"Spesenreiterei\" begründet habe. Er behauptet erstmals, eine solche\nSpesenreiterei habe auf der Grundlage der von ihm dargestellten\nGeschäftsvorgänge, wegen der im Einzelnen auf die Berufungsreplik\n(Blatt 316 ff. GA II.) verwiesen wird, vorgetragen. Der Kläger\nmeint, ihm könne auch deswegen nicht entgegengehalten werden, daß\ner die Kündigung des Vermögens-Verwaltungs-Vertrages gegenüber E.\n& Partner erst zum 27. August 1997 ausgesprochen und der\nBeklagten mit Schreiben vom 19. September 1997 mitgeteilt habe,\nweil es - so behauptet er - bereits am 24. Januar 1997 zu einer\nAbstimmung zwischen E. & Partner, der Beklagen und ihm gekommen\nsei, dass künftige Verfügungen nur mit seiner Zustimmung erfolgen\ndürften. Der Kläger berühmt sich eines\nGesamtschadensersatzanspruches gegenüber der Beklagten in der Höhe\nvon 1.411.942,31 DM. Wegen der Berechnung des Gesamtschadens wird\nauf die Berufungsreplik vom 10. September 1999 (Blatt 306 bis 309\nGA II.) verwiesen.\n\n38\n\nDer Kläger beantragt,\n\n39\n\n \n\n40\n\ndie Beklagte unter teilweiser\nAbänderung der angefochtenen Entscheidung zu verurteilen, an ihn\ninsgesamt 250.000,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 100.000,00 DM seit dem\n19. September 1998 und aus weiteren 150.000,00 DM seit Zustellung\ndes Schriftsatzes vom 04. November 1998 zu zahlen,\n\n41\n\nferner,\n\n42\n\n \n\n43\n\nihm hilfsweise Vollstreckungsschutz\ndurch Sicherheitsleistung zu bewilligen, die auch durch Bürgschaft\neiner Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht\nwerden kann.\n\n44\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n45\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n46\n\nund zur Anschlußberufung,\n\n47\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom 18.12.1998\n\n48\n\n- 17 O 241/98 - teilweise zu ändern und\n\n49\n\ndie Klage insgesamt abzuweisen,\n\n50\n\nhilfsweise, ihre Verurteilung nur mit der Maßgabe aufrecht zu\nerhalten, daß sie zur Zahlung von 6.826,77 DM nebst 4 % Zinsen seit\ndem 19.08.1998 an den Kläger verurteilt bleibt Zug um Zug gegen\nAbtretung derjenigen Ansprüche in Höhe von 6.896,77 DM nebst\nZinsen, die dem Kläger gegen die Firma E. 2000 Vermögensverwaltung\nAG, L., zustehen,\n\n51\n\nferner,\n\n52\n\n \n\n53\n\nhilfsweise sie zu befugen, dass eine\nzur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche\nSicherheitsleistung auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft\neiner öffentlichen Sparkasse oder Deutschen Großbank erbracht\nwerden kann.\n\n54\n\nWiderklagend beantragt die Beklagte,\n\n55\n\n \n\n56\n\nfestzustellen, dass dem Kläger ihr\ngegenüber keine über den Betrag von 256.896,77 DM hinausgehenden\nAnsprüche zustehen.\n\n57\n\nDer Kläger beantragt,\n\n58\n\n \n\n59\n\na) die Anschlussberufung\nzurückzuweisen,\n\n60\n\n \n\n61\n\nb) die Widerklage abzuweisen.\n\n62\n\nDie Beklagte wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches\nVorbringen, und zwar auch zum Zwecke der Begründung der\nAnschlussberufung und der negativen Feststellungswiderklage.\n\n63\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien im\nVerlaufe des Prozesses gewechselten Schriftsätze nebst den von\nihnen hierbei überreichten Unterlagen Bezug genommen.\n\n64\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n65\n\nDie Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten\nsind zulässig. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Auch die\nAnschlussberufung hat in der Sache keinen Erfolg, soweit mit dieser\ndie gänzliche Klageabweisung erstrebt wird; im Übrigen, das heißt,\nsoweit die Beklagte Widerklage erhoben hat, ist die\nAnschlussberufung begründet.\n\n66\n\nDer Antrag des Klägers zur Berufung ist dahingehend auszulegen,\ndass er unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils des\nLandgerichts über den zugesprochenen Betrag von 6.856,77 DM nebst\nZinsen hinaus die Verurteilung der Beklagten wegen eines (weiteren)\nTeilbetrages in Höhe von 243.103,23 DM begehrt, wobei dieser\nrestliche Teilbetrag in erster Linie auf einen Anspruch auf Ersatz\ndes Kursdifferenzschadens und in zweiter Linie auf einen Anspruch\nauf Ersatz des Verlustes aus den Optionsgeschäften gestützt ist.\nDiese Auslegung knüpft an die Formulierung des Berufungsantrages\nan, wonach der Kläger die Verurteilung der Beklagten über einen\nTeilbetrag von \"insgesamt 250.000,00 DM\" wünscht. Der Kläger hat\nunmissverständlich erklärt, dass sich der Teilbetrag von \"insgesamt\n250.000,00 DM\" inklusive der von dem Landgericht zugesprochenen\n6.856,77 DM versteht. Damit hat der Kläger zum Ausdruck gebracht,\ndass er die Schadensposition, die er erstinstanzlich erst an\ndritter Stelle geltend gemacht hat, nunmehr zur Auffüllung des\nersten Teils des Teilbetrages von 250.000,00 DM behandelt wissen\nwill. Soweit der Kläger danach von dem erstinstanzlich vorgegebenen\nHaupt- und Hilfsverhältnis abgewichen ist, ist dies nicht zu\nbeanstanden. Insbesondere handelt es sich insoweit nicht um eine\nKlageänderung im Sinne von §§ 263 ff. ZPO. Denn bei den geltend\ngemachten Ansprüchen auf Ersatz des Kursdifferenzschadens und auf\nErstattung der Rückvergütungen an E. & Partner handelt es sich\nnicht um selbständige Streitgegenstände im Sinne von § 260 ZPO,\nsondern um sogenanntes unselbständiges Hilfsvorbringen. Den mit der\nKlage erstrebten Rechtsfolgen liegt der einheitlich zu beurteilende\nSachverhalt zugrunde, dass die Beklagte mit E. & Partner eine\nVereinbarung über die Beteiligung der dem Kläger von der Beklagten\nin Rechnung zu stellenden Provision und Gebühren getroffen, den\nKläger hierauf aber nicht hingewiesen hat und sie dem Kläger\ndeswegen auf Ersatz des ihm kausal entstandenen Schadens haften\nsoll. Dabei handelt es sich bei der umstrittenen Frage, ob auch der\nKursdifferenzschaden eine kausale Folge der fehlenden Aufklärung\nist, bloß um eine Rechtsfrage, die die Frage des selbständigen\nStreitgegenstandes nicht wesentlich beeinflussen kann.\n\n67\n\nDie Auslegung der Anschlussberufungsanträge ergibt zunächst,\ndass der als Hilfsantrag formulierte Antrag, die Verurteilung durch\ndas Landgericht nur Zug um Zug gegen Abtretung von Ersatzansprüchen\ngegen E. & Partner aufrechtzuerhalten, in dem Antrag, die Klage\nunter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils (gänzlich)\nabzuweisen, als minus enthalten ist. Insoweit macht die Beklagte\nein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB geltend, das bei Bestehen\ngemäß § 274 BGB lediglich zu einer\nZug-um-Zug-Leistungs-Einschränkung des Zahlungsausspruchs führt.\nSoweit die Beklagte mit weiterem Schriftsatz vom 28. Juni 1999\nnegative Feststellungswiderklage erhoben hat, ist dieses\nprozessuale Verhalten ebenfalls als Einlegung der Anschlussberufung\naufzufassen. Das Rechtsmittelgericht entscheidet nicht (originär)\nauf Klage und Widerklage. Das ist Sache des Erstgerichts. Neue\nAnsprüche, Anspruchserhöhungen wie auch Widerklagen im\nBerufungsrechtszug können folglich nur mit Hilfe eines\nRechtsmittels dem Berufungsgericht zur Entscheidung unterbreitet\nwerden.\n\n68\n\nMit der Auslegung des Berufungsantrages dahingehend, dass die\nKlage im Berufungsverfahren nur mit einem weiteren Betrag von\n243.103,23 DM weiter verfolgt wird, korrespondiert die Auslegung\ndes Anschlussberufungsantrages zur Widerklage, dass die Beklagte\ndie Feststellung begehrt, dass dem Kläger gegenüber ihr Ansprüche,\ndie über den Betrag von 250.000,00 DM hinaus gehen, nicht\nzustehen.\n\n69\n\nZ u r K l a g e:\n\n70\n\nDie Klage ist zulässig.\n\n71\n\nInsbesondere ist sie als Teilklage hinreichend bestimmt im Sinne\nvon § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO. Dabei kann dahinstehen, ob es sich\nbei dem noch hauptsächlich geltend gemachten Kursdifferenzschaden\nund dem Schaden wegen Verlusten aus Optionsgeschäften überhaupt um\nzwei selbständige Lebenssachverhalte im Sinne eigenständiger\nStreitgegenstände gemäß § 260 ZPO handelt. Denn der Kläger hat\nunmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Klage mit dem\nerstinstanzlich nicht zugesprochenen Teilbetrag von 243.103,23 DM\nzunächst auf Kursdifferenzschäden und sodann auf Verluste aus den\nOptionsgeschäften stützt.\n\n72\n\nDie Klage ist jedoch - wie das Landgericht zurecht erkannt hat -\nnur in Höhe von 6.896,77 DM begründet; im Übrigen ist sie\nunbegründet.\n\n73\n\nDem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Ersatz\nder Beträge, die diese anlässlich der Geschäftsvorfälle im Rahmen\nihrer Geschäftsbeziehung zu dem Kläger an E. & Partner\nabführte, aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei\nVertragsverhandlungen (culpa in contrahendo, im Folgenden: c. i.\nc.) zu. Die Beklagte hat die ihr gegenüber dem Kläger obliegende,\naus dem dem Zustandekommen des Bankvertrages unmittelbar\nvorgelagerten Vertrauensverhältnis resultierende Pflicht, auf die\nzwischen ihr und E. & Partner getroffene Vereinbarung über die\nBeteiligung an den dem Kläger zu berechnenden Provisionen und\nGebühren vom 5. August 1991 hinzuweisen, schuldhaft verletzt (§§\n276, 278 BGB). Die Beklagte blieb dem Kläger gegenüber trotz der\nEinschaltung eines externen Vermögensverwalters unaufgefordert zur\nWarnung vor Umständen verpflichtet, die zu einer erkennbaren\nGefährdung dessen Leistungs- und Integritätsinteresses führen\nkonnten.\n\n74\n\nDie Parteien haben unter Einschluss von E. & Partner für das\nAnlageengagement des Klägers eine Vertragsgestaltung mit\nsogenannter \"externer Vermögensverwaltung\" gewählt (vgl. hierzu\nbegrifflich: Gaßner/Escher WM 1997, 93 ff., 102 f.). Zum einen ist\nzwischen dem Kläger und E. & Partner als Vermögensverwalter mit\nder eingeräumten Befugnis zur eigenverantwortlichen\nAnlageentscheidung ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von §§\n611, 675 BGB zustande gekommen. Auch der gleichzeitig zwischen dem\nKläger und der Beklagten abgeschossene Bankvertrag, bezogen auf die\nEinrichtung und Verwaltung des Depots wie auch die Führung des\nGiro- und Festgeldkontos, stellt sich als\nGeschäftsbesorgungsvertrag dar. Bei der sogenannten externen\nVermögensverwaltung beschränkt sich das Pflichtenverhältnis der\nBank gegenüber dem Kunden über ihre bloße Tätigkeitspflicht hinaus\nauf eine Warnpflicht, wenn sie nämlich eine Gefährdung der\nVermögensinteressen des Bankkunden erkennen kann (Gaßner/Escher, a.\na. O., 103). Bei einer solchen Vertragskonstellation trifft die\nBank allerdings eine Pflicht zur Anlageberatung nicht (BGH WM 1996,\n664 f., 665). Insoweit reduzierte sich die Pflicht der Beklagten\nauf die allgemeine Pflicht zur Aufklärung.\n\n75\n\nBei der zwischen der Beklagten und E. & Partner unter dem\n5.08.1991 getroffenen Vereinbarung über die Beteiligung an den\ngegenüber dem Kläger zu berechnenden Vergütungen handelte es sich\num eine den Interessen des Klägers an einer gewinnorientierten und\nsachgerechten Anlage möglicherweise zuwider laufenden Abrede. Dabei\nkann dahinstehen, ob die getroffene Abrede als sogenannte\n\"Kick-Back-Vereinbarung\" zu qualifizieren ist. Eine solche\nVereinbarung ist anzunehmen, wenn der Vermögensverwalter und die\nBank/der Broker sozusagen \"hinter dem Rücken\" des Anlegers die\nVereinbarung treffen, dass die dem Anleger von der Bank in Rechnung\ngestellten Provisionen/Gebühren teilweise an den Vermögensverwalter\nabgeführt werden sollen, die Bank dem Anleger gegenüber also in\nAbsprache mit dem Vermittler höhere Vergütungen als die selbst\nbeanspruchten ausweist (BGH WM 1989, 1047 ff., 1051; WM 1990, 462\nff., 464), wobei teilweise die Auffassung vertreten wird,\nbegriffsnotwendig sei weiterhin, dass die Bank überhöhte\nKommisionen in Rechnung stelle (OLG Düsseldorf ZIP 1994, 1765 f.,\n1765, Rössner/Arendts WM 1996, 1517 ff., 1518). Nach der zitierten\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung läuft es der gesetzlichen\nWertung der §§ 675, 667 zuwider, wenn der Vermittler von der Bank\ngegenüber dem Kunden nicht ausgewiesene Rückvergütungen erhält.\nNach den vorgenannten Vorschriften ist der Vermögensverwalter\nverpflichtet, die ihm ausgezahlten Anteile der dem Anleger\ngegenüber berechneten Kommissionen letzterem zurückzugewähren. Auf\ndie diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts in der\nangefochtenen Entscheidung, und zwar auch im Hinblick auf den\nEinwand der Beklagten, nur E. & Partner sei gegenüber dem\nKläger offenbarungspflichtig gewesen, wird zur Vermeidung von\nWiederholungen ergänzend Bezug genommen.\n\n76\n\nDer Kläger kann verlangen, so gestellt zu werden, wie er stehen\nwürde, wenn die Beklagte die Pflichtverletzung nicht begangen\nhätte. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung hätte der Kläger die Verträge\nvom 7. April 1995 allenfalls mit der Maßgabe abgeschlossen, dass\ndie ihm wegen einzelner Geschäftsvorfälle in Rechnung gestellten\nProvisionen nicht teilweise an E. & Partner abgeführt werden\ndürften. Für diese Annahme streitet die Vermutung\naufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl.: BGH NJW-RR 1998, 1271 ff.,\n1272; BGH ZIP 1992, 612 ff., 615; BGH ZIP 1994, 116 ff., 119; OLG\nKöln, NJW-RR 1995, 112). Die Beklagte haftet dem Kläger nach Allem\nauf Schadensersatz in der unstreitigen Höhe von 6.896,77 DM, und\nzwar gesamtschuldnerisch neben E. & Partner aus §§ 675, 667\nBGB. Soweit sich die Beklagte gegen die zuerkannte Schadenshöhe mit\nder Begründung wendet, dieser stünden (überwiegend) entsprechende\nProvisionsvergünstigungen gegenüber, ist dieses Vorbringen\nunerheblich. Der Vortrag der Beklagten ist insoweit zum einen\nunsubstantiiert, da die Beklagte nicht dargetan hat, in welcher\nHöhe dem Kläger für einzelne Geschäftsvorfälle Provisionen und\nGebühren berechnet worden sind, und desweiteren nicht dargetan hat,\nwelche Vergütungen ohne die angeblichen Vergünstigungen berechnet\nworden wären. Die Argumentation der Beklagten vermag auch deswegen\nnicht zu überzeugen, weil der Beauftragte gemäß §§ 675, 667 BGB\nauch die von ihm für den Geschäftsherrn erreichten Vergünstigungen\nweitergeben muss.\n\n77\n\nDer danach von der Beklagten an den Kläger zu zahlE. Betrag von\n6.896,77 DM ist ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage mit\n4 % gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 1, 291 BGB zu verzinsen.\n\n78\n\nDer Zahlungsanspruch des Klägers steht nicht unter der\nZug-um-Zug-Einschränkung der Abtretung der eventuell gegenüber E.\n& Partner bestehenden Ansprüche auf Herausgabe der von der\nBeklagten erhaltenen Provisions- und Gebührenanteile. Denn die\nBeklagte wird auch ohne entsprechende Abtretungserklärung des\nKlägers Inhaber der Ansprüche des Klägers gegenüber E. &\nPartner, sobald sie den gegen sie gerichteten\nSchadensersatzanspruch befriedigt hat. Dies folgt aus § 426 Abs. 2\nS. 1 BGB. Die Beklagte und E. & Partner sind Gesamtschuldner im\nSinne von § 421 BGB. Soweit E. & Partner der Beklagten im\nInnenverhältnis ausgleichspflichtig sind, geht der Anspruch des\nKlägers gegen E. & Partner mit Befriedigung dessen Forderung\nauf die Beklagte über. Ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten\nan der Abtretung über die Ausgleichspflicht im Innenverhältnis\nhinaus besteht nicht (vgl.: Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Auflage, §\n426 Rnr. 14).\n\n79\n\nDem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf\nZahlung weiterer 243.103,23 DM aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt\nzu. Das gilt zunächst im Hinblick auf die dem Grunde nach gegebene\nHaftung der Beklagten aus c. i. c. Dabei kann dahinstehen, ob die\nAnnahme gerechtfertigt wäre, dass der Kläger bei Hinweis auf die\nRückvergütungsvereinbarung die Verträge vom 7. April 1995 nicht\nabgeschlossen hätte. Der Senat teilt die Auffassung des\nLandgerichts, dass die geltend gemachten Kursdifferenzschäden\neinschließlich der Verluste aus Optionsgeschäften nicht vom\nSchutzzweck der von der Beklagten verletzten Pflicht erfasst\nwerden.\n\n80\n\nWenn einem Anlageinteressenten Aufklärung nur hinsichtlich eines\nbestimmten für das Vorhaben bedeutsamen Einzelpunkts geschuldet\nwird, beschränkt sich die Pflicht darauf, Schäden zu verhindern,\ndie in diesem Punkt eintreten könnten (BGHZ 116, 209 ff., 213; BGH\nNJW-RR 1998, 1271 ff., 1273). Bei dem geltend gemachten Schaden\nmuss es sich um eine Folge handeln, die in den Bereich der Gefahren\nfällt, um derentwillen die Rechtsnorm bzw. Vertragspflicht besteht;\nnotwendig ist ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger\ngeschaffenen Gefahrenlage; eine nur bloß zufällige äußere\nVerbindung reicht nicht (BGH NJW 1986, 1329 ff., 1332). Der Zweck\nder verletzten Offenbarungspflicht bestand zunächst darin,\nRückvergütungen \"im Rücken\" des Anlegers unter Missachtung der\nHerausgabepflicht des Vermögensverwalters nach §§ 675, 667 BGB zu\nverhindern (BGH WM 1989, 1047 ff., 1051; 1990, 462 ff., 464).\nDiesem Schutzinteresse ist mit der Erstattung der\nRückvergütungssumme genügt. Der Senat geht weitergehend davon aus,\ndass die Offenbarungspflicht darüber hinaus daran anknüpft, dass\neine solche Rückvergütungs-Vereinbarung zu einem Interessenkonflikt\nführen kann (so offensichtlich auch: OLG Düsseldorf, ZIP 1994, 1765\nf., 1776). Denn es besteht die Gefahr, dass der Vermögensverwalter\nim eigenen Gewinninteresse ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten\nder gewählten Anlageform darauf abzielt, möglichst häufig\nPositionen zu wechseln, um wieder erneut an den\nKommisionen/Gebühren zu partizipieren (sogenannte \"Spesenreiterei\",\nauch Churning genannt, vgl.: Rössner/Arendts, a. a. O., 1517 ff.;\nsiehe auch BGH WM 1995, 100 ff., 101). Die Gefahr der Beteiligung\neiner Bank/eines Brokers an diesem Geschäftsgebaren liegt in Folge\nihres/seines Provisionsinteresses auf der Hand. Soll die verletzte\nAufklärungspflicht also auch vor den Risiken der \"Spesenreiterei\"\nschützen, müssen auch Schäden ersatzpflichtig sein, die in\nRealisierung dieser Gefahr eintreten. Insoweit ist schon\nzweifelhaft, ob die zwischen der Beklagten und E. & Partner\ngetroffene Rückvergütungsvereinbarung tatsächlich die Gefahr der\n\"Spesenreiterei\" begründete. Insoweit liegt der Fall hier nämlich\nanders als bei den Sachverhalten, die den klägerseits angeführten\nneueren Entscheidungen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (soweit\nersichtlich, noch nicht veröffentlicht) zugrundelagen. Die Beklagte\nhat mit E. & Partner anders als in den dortigen Fällen gerade\nkeine prozentuale Provisionsabrede auf die risikoreichen\nOptionsgeschäfte getroffen. Dies kann letztlich jedoch dahinstehen.\nDer Kläger hat nämlich keine Schäden geltend gemacht, die in\nRealisierung der Gefahr der \"Spesenreiterei\" entstanden sein\nkönnten. Aus den Darlegungen des Klägers ergibt sich kein\nZusammenhang zwischen den von ihm geltend gemachten\nKursdifferenzschäden einschließlich der Optionsverluste und der von\nihm weiterhin behaupteten \"Spesenreiterei\".\n\n81\n\nEin Anspruch auf Ersatz der Kursdifferenzschäden einschließlich\nder speziell in der Höhe von 552.756,08 DM geltend gemachten\nVerluste auf Wertpapier-Optionsgeschäfte besteht auch nicht nach\nden Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung der in Ziffer 2\nder Vereinbarung vom 5. August 1991 festgehaltenen Pflichten der\nBeklagten in Verbindung mit den Grundsätzen des Vertrages mit\nSchutzwirkung für Dritte. Das Landgericht hat die Voraussetzungen\ndieser Anspruchsgrundlage verneint und dies ausführlich begründet.\nAus dem Berufungsvorbringen des Klägers ergibt sich, dass er diesen\nrechtlichen Gesichtspunkt weiter verfolgt. Indes hat er sich mit\nden diesbezüglichen Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung\nnicht mehr weiter auseinandergesetzt. Der Senat teilt die\nAuffassung des Landgerichts, das die entscheidenden Gesichtspunkte\nabgehandelt hat. Neue Gesichtspunkte, die Anlass zu einer anderen\nBewertung geben könnten, sind nicht vorgetragen. Zur Vermeidung von\nWiederholungen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug\ngenommen.\n\n82\n\nZ u r W i d e r k l a g e:\n\n83\n\nDie Widerklage ist zulässig.\n\n84\n\nDas gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Widerklage\nerstmals im Berufungsverfahren erhoben worden ist. Die Widerklage\nist gemäß § 530 Abs. 1 ZPO zulässig, da der Kläger insoweit\neingewilligt hat. Die Einwilligung des Klägers ist anzunehmen, da\ner sich, ohne der Zulassung der Widerklage zu widersprechen, in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat durch Stellung des\nAbweisungsantrages auf die Widerklage eingelassen hat, § 267 ZPO.\nDas gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse\nbesteht, weil sich der Kläger weitergehende, den Betrag von\n250.000,00 DM übersteigende Ansprüche berühmt.\n\n85\n\nDie Widerklage ist auch begründet.\n\n86\n\nDem Kläger stehen gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Ersatz\nder von ihm bezifferten Kursdifferenzschäden einschließlich der von\nihm geltend gemachten Verluste für Wertpapier-Optionsgeschäfte aus\nkeinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Das gilt insbesondere im\nHinblick auf die Anspruchsgrundlage der c. i. c. Die Anlageverluste\nwerden nicht vom Schutzzweck der verletzten Aufklärungspflicht\nerfasst. Auf die obenstehenden Ausführungen wird zwecks Vermeidung\nvon Wiederholungen Bezug genommen.\n\n87\n\nN e b e n e n t s c h e i d u n g e n\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1\nund 2, 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidungen ergehen\nnach §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n89\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n\n90\n\n1. Wert der Berufung\n\n91\n\n(250.000,00 DM - 6.896,77 DM =) 243.103,23 DM\n\n92\n\n2. Wert der Anschlussberufung:\n\n93\n\na. bezüglich der Klage 6.896,77 DM\n\n94\n\nb. bezüglich der Widerklage (100 %) 1.168.839,08 DM\n\n95\n\n3. Gesamt-Gegenstandswert gemäß\n\n96\n\n§ 19 Abs. 1 GKG 1.418.839,08 DM\n\n97\n\nBeschwer:\n\n98\n\n1. Für den Kläger mehr als 60.000,00 DM\n\n99\n\n2. Für die Beklagte 6.896,77 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-25/12-u-27-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 530","ref_norm":"530","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-25/12-u-27-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306425","retrieved":"2026-07-09 03:34:25.129190+00:00"}}