{"status":"available","doknr":"OLD306424","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1125.12U121.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-25","aktenzeichen":"12 U 121/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger unterhält unter der Bezeichnung \"S.W.\" einen Bestand\nvon Rennpferden, die er in Galopprennen im In- und Ausland\neinsetzt. Im Dezember 1994 erwarb er in F. den damals vierjährigen\nVollblüter \"T.S.\" zu einem Preis von 70.000 FF, rund 23.000,--DM.\nDer Beklagte ist Hufschmied. Er hatte den Auftrag erhalten, das\nPferd \"T.S.\" zu beschlagen. Den Hufbeschlag führte der Beklagte am\n02.01.1995 in einer Außenbox der K. Galopprennbahn aus, wo sich\n\"T.S.\" im Stall des Trainers L. in einer Einzelbox aufhielt. Sein\nGehilfe, der Zeuge C., hielt das Pferd während des\nBeschlagvorganges an einem Führungsstrick fest. Nach Beendigung des\nBeschlagens wurde \"T.S.\" durch ein Geräusch aufgeschreckt und\ngeriet in Panik. Dabei kollidierte es mit dem transportablen Amboß\ndes Beklagten, den der Beklagte zur Durchführung des Hufbeschlags\nmit in die Box genommen hatte, und verletzte sich. Es erlitt, wie\nsich dem Bericht des Tierarztes Dr. N. vom 03.04.1995 von der\nTierklinik H. in G.-H. entnehmen läßt, eine Ruptur der\noberflächlichen und tiefen Beugesehne der rechten Beckengliedmaße\nauf mittlerer Höhe der Röhre und ist seitdem nicht mehr als\nRennpferd einzusetzen.\n\n3\n\nDie Haftpflichtversicherung des Beklagten, die G.\nVersicherungsbank VVaG, hat vorprozessual Gutachten des\nSachverständigen F. vom 28.04.1995 und des Sachverständigen von L.\nvom 20.03.1995 eingeholt, auf die wegen weiterer Einzelheiten Bezug\ngenommen wird. An den Kläger leistete sie daraufhin im Hinblick auf\nein etwaiges Mitverschulden des Beklagten bei der Ausführung des\nAuftrages Zahlungen in Höhe von insgesamt 21.201,50 DM.\n\n4\n\nMit seiner Klage hat der Kläger Schadensersatz in Höhe von\n64.465,70 DM und die Feststellung der Schadensersatzpflicht für\nzukünftige Schäden begehrt. Er hat behauptet, daß der Beklagte den\nBeschlag des Pferdes nicht fachgerecht vorgenommen habe. So hätte\nder Beschlag nicht innerhalb der Box durchgeführt und der Amboß\nnicht mit in die Box genommen werden dürfen. Außerdem hätte er das\nPferd ortsfest anbinden müssen. Er hat deshalb der Höhe nach\nunstreitige Behandlungskosten von insgesamt 10.673,20 DM geltend\ngemacht. Außerdem verlangt er den Ersatz des Wertverlustes des\nPferdes, den dieses durch den Unfall erlitten habe und den er auf\n75.000,--DM beziffert hat. Nach Abzug der von der G.\nVersicherungsbank geleisteten Zahlung hat er einen Schaden von\n64.465,70 DM errechnet.\n\n5\n\nMit Schriftsatz vom 16.01.1996 hat er den Zahlungsantrag auf\n115.443,70 DM im Hinblick auf Unterbringungskosten in Höhe von\n5.790,--DM und einen weiteren Wertverlust von 45.000,--DM\nerhöht.\n\n6\n\nEr hat beantragt,\n\n7\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 115.443.70 DM\n\n8\n\nnebst 4% Zinsen seit dem 22.06.1995 auf 64.456,70 DM und\n\n9\n\nauf weitere 50.978,--DM seit dem 01.01.1996 zu zahlen;\n\n10\n\n2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem\n\n11\n\nKläger allen ihm aus dem Anlaß des Schadensfalles vom\n\n12\n\n02.01.1995 zukünftig noch entstehenden Schaden zu er-\n\n13\n\nsetzen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat behauptet, daß es üblich sei, Vollblutpferde in der Box\nzu beschlagen. Es entspreche allgemeiner Übung, Rennpferde kalt zu\nbeschlagen und zwar mit Aluminiumeisen. Der Beschlagvorgang werde\nin der Box vorgenommen, weil sich das Pferd dort ruhiger und\nausgeglichener verhalte und von äußeren Einflüssen nicht so\nabgelenkt und beeinträchtigt werde. Um das Beschlagen vornehmen zu\nkönnen, sei es notwendig, den Amboß mit in die Box zu nehmen.\nEntgegen der Behauptung des Klägers habe sein Gehilfe das Pferd\nnicht losgelassen. Als das Pferd in Panik geriet, sei es\nzurückgetreten und habe den Beklagten bedrängt. Dabei sei der\nAmboß, den er bereits in Händen gehalten habe, zu Boden gefallen\nund mit \"T.S.\" kollidiert.\n\n17\n\nZur Höhe des geltend gemachten Schadens behauptet er, daß der\nWallach lediglich noch eine Gewinnerwartung von weniger als\n30.000,--DM im Jahr gehabt habe. Dem Gewinn seien Haltungskosten\nvon mindestens 20.000,--DM gegenüber zu stellen. Unter\nBerücksichtigung der Betriebsgefahr des Pferdes und eines\neventuellen leichten Verschuldens des Beklagten sei seine Haftung\nauf 50% zu begrenzen und der von ihm zu tragende Schaden durch die\nZahlung von 21.207,50 DM ausgeglichen.\n\n18\n\nDas Landgericht hat zur Frage des Wertverlustes des Pferdes\naufgrund des Beschlusses vom 02.11.1995 Beweis erhoben durch\nEinholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses\nder Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen H.\nvom 27.03.1996 Bezug genommen. Es hat sodann durch Urteil vom\n11.07.1996 den Beklagten zur Zahlung von 82.255,70 DM verurteilt\nund dabei dem Grunde nach eine Haftung des Beklagten bejaht. Die\nWertminderung des Pferdes hat es mit 87.000,--DM angesetzt und\nunter Hinzurechnung des geltend gemachten Sachschadens von\ninsgesamt 16.463,20 DM einen Gesamtschaden von 103.463,20 DM\nermittelt.\n\n19\n\nGegen das Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht\nBerufung eingelegt. Auf seine Berufung hin hat der erkennende Senat\ndurch Urteil vom 27.01.1997 ( AZ.: 12 U 172/96 ) das Urteil des\nLandgerichts Köln vom 11.07.1996 aufgehoben und die Sache zur\nerneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat angeführt, daß sich\ndie Beurteilung des Landgerichts, eine Haftung des Beklagten sei\nwegen der fehlenden Sicherung mit einem ortsfesten Geschirr\ngegeben, als Überraschungsentscheidung darstelle. Die\nZurückverweisung hat der Senat außerdem damit begründet, daß unter\nBeweis gestellter Sachvortrag des Beklagten übergangen worden sei,\nder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis\ngestellt habe, daß es richtig gewesen sei, das Pferd von dem Zeugen\nC. an einem Anbindestrick festhalten zu lassen. Schließlich hat der\nSenat darauf verwiesen, daß zum Hergang des Unfalls eine weitere\nSachaufklärung erforderlich sei.\n\n20\n\nWegen weiterer Einzelheiten wird auf Tatbestand und\nEntscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts vom 11.07.1996 und\ndes Urteils des Senats vom 27.01.1997 Bezug genommen.\n\n21\n\nDas Landgericht hat sodann gemäß Beschluß vom 03.09.1997 über\nden Hergang des Unfalls Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen\nC.. Durch Beschluß vom 20.11.1997 hat es Beweis durch Einholung\neines Sachverständigengutachtens dazu erhoben, ob der Beklagte\ngegen die Regeln des Handwerks verstossen habe, weil er das Pferd\nin einer Box beschlagen habe, dazu einen 10 kg schweren Amboß mit\nin die Box genommen und während des Beschlagvorganges keine\nortsfeste Anbindung vorgenommen habe. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.11.1997\nund das im Oktober 1998 vorgelegte schriftliche Gutachten des\nSachverständigen N. sowie dessen mündliche Anhörung am 14.01.1999\nBezug genommen.\n\n22\n\nDurch Urteil vom 04.02.1999 hat das Landgericht das auf Zahlung\nvon 82.255,70 DM gerichtete Klagebegehren abgewiesen und darauf\nabgestellt, daß sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein\nVerschulden des Beklagten an den Verletzungen des Pferdes \"T.S.\"\nnicht feststellen lasse.\n\n23\n\nGegen dieses am 22.02.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger mit\neinem am 22.03.1999 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt\nund diese mit Schriftsatz vom 19.05.1999, nachdem die\nBegründungsfrist bis zum 22.05.1999 verlängert worden war,\nbegründet.\n\n24\n\nEr wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen,\nmit dem er zur Begründung seiner Klageforderung darauf abgestellt\nhat, daß der Beklagte den Hufbeschlag nicht fachgerecht\ndurchgeführt habe. Er kritisiert die Ausführungen des\nSachverständigen N., der zum Ortstermin lediglich den Beklagten\ngeladen habe, Mutmaßungen zum Sachverhalt angestellt und teilweise\nneuen Sachverhalt zugrundegelegt habe. Entgegen dessen Feststellung\nstelle es eine Pflichtwidrigkeit dar, das Pferd in der Box zu\nbeschlagen, dazu einen Amboß mitzunehmen und das Pferd nicht\nortsfest anzubinden.\n\n25\n\nEr beantragt daher,\n\n26\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts\n\n27\n\nKöln vom 04.02.1999 ( AZ.: 15 O 427/95 ) den Beklagten zu\n\n28\n\nverurteilen, an den Kläger 82.255,70 DM nebst 4% Zinsen auf\n\n29\n\n64.465,--DM seit dem 23.08.1995, im übrigen seit dem 14.02.\n\n30\n\n1996 zu zahlen.\n\n31\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n33\n\nEr verweist darauf, daß der Kläger ausreichend Gelegenheit\ngehabt habe, den Sachverständigen N. bei seiner mündlichen Anhörung\nam 14.01.1999 zu befragen, so daß er Einwendungen gegenüber dem\nGutachten des Sachverständigen verwirkt habe. Im übrigen habe der\nBeklagte auch nicht pflichtwidrig gehandelt, weil die Vornahme des\nHufbeschlags mittels eines tragbaren Ambosses in einer Box nicht\nnur üblich, sondern geboten sei. Auch sei eine ortsfeste Anbindung\ndes Pferdes nicht angebracht gewesen sei, da diese zu schweren\nVerletzungen führen könne, wenn das Pferd in Panik gerate.\n\n34\n\nDer Senat hat den Sachverständigen N. zur Erläuterung seines\nGutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.1999 angehört.\nWegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die\nSitzungsniederschrift vom 28.10.1999 sowie wegen der weiteren\n\n35\n\nEinzelheiten des Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug\nauf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien Bezug\ngenommen.\n\n36\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n37\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen\nErfolg. Ihm steht ein Anspruch gegen den Beklagten auf\nSchadensersatz wegen Schädigung des Pferdes \"T.S.\" weder unter\nAnwendung der Grundsätze einer positiven Vertragsverletzung des dem\nHufbeschlag zugrundeliegenden Werkvertrages noch aus §§ 823ff BGB\nzu, denn aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht fest,\ndaß der Beklagte die Verletzung des Pferdes \"T.S.\" nicht in\npflichtwidriger und schuldhafter Weise verursacht hat.\n\n38\n\nHinsichtlich der tatsächlichen Umstände ist davon auszugehen,\ndaß der Beklagte den Hufbeschlag in einer Außenbox der K.\nGalopprennbahn vorgenommen hat, die eine Grundfläche von 3,4 m x\n3,5 m aufwies. Ein spezieller Beschlagort außerhalb der Boxen war\nnicht vorhanden. Während des Beschlagvorganges hielt der Zeuge C.\ndas Pferd an einem 2 m langen Führungsstrick, wobei er das Pferd\nmit einer Reichweite von ca. 40 cm geführt hat. Nachdem der\nBeklagte seine Arbeit beendet hatte, nahm er seine Werkzeuge und\nden tragbaren Amboß an sich, um die Box zu verlassen. Zu diesem\nZeitpunkt wurde das Pferd durch ein Geräusch erschreckt und riß dem\nZeugen den Führungsstrick durch die Hände, dem es aber gelang, den\nFührungsstrick noch weiter festzuhalten. Das Pferd scheute und\nkollidierte dann mit dem Amboß des Beklagten, den dieser\nfallengelassen hatte, als er dem scheuenden Pferd ausweichen\nwollte.\n\n39\n\nDieser Sachverhalt ergibt sich aus dem teilweise unstreitigen\nSachvortrag der Parteien und den Angaben des Zeugen C., gegen\ndessen Glaubwürdigkeit keine Einwände erhoben worden sind. Er hat\nden Vortrag des Beklagten bestätigt, daß dieser zum Zeitpunkt des\nUnfalls seine Arbeit bereits beendet hatte und im Begriffe stand,\nmit seinen Werkzeugen die Box zu verlassen. Er hat weiter bekundet,\ndaß sich das Pferd versucht habe loszureißen, so daß der\nFührungsstrick durch seine Hände geglitten sei, den er aber weiter\nin Händen halten konnte, als das Pferd scheute. Soweit zwischen den\nAngaben des Zeugen sowie des Beklagten und denen des\nSachverständigen zum Hergang des Unfalls Abweichungen vorliegen,\nsind diese offensichtlich auf Mißverständnisse zurückzuführen. Der\nSachverständige hat bei seiner Anhörung erklärt, soweit er in\nseinem Gutachten ausgeführt habe, daß der Beschlagvorgang noch\nnicht beendet gewesen sei, stütze er diese Annahme darauf, daß der\nZeuge C. das Pferd noch am Strick führte; außerdem habe er den\nBeschlagvorgang auch deshalb noch nicht als beendet angesehen, weil\nder Beklagte die Box mit seinen Werkzeugen noch nicht verlassen\nhatte. Seine Angaben stehen damit aber nicht in Widerspruch zu\ndenen des Zeugen und des Beklagten, vielmehr setzt er lediglich\neinen späteren Zeitpunkt für die Beendigung der Arbeit an. Die nur\nscheinbar divergierenden Ausführungen begründen daher keine Zweifel\nan der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Die Angaben des Zeugen bei\nseiner Vernehmung durch das Landgericht verdienen zudem auch\ndeshalb den Vorzug gegenüber seinen Angaben bei dem vom\nSachverständigen durchgeführten Ortstermin, weil inzwischen ein\nZeitraum von ca. 11 Monaten verstrichen war, der zu einem\nVerblassen der Erinnerung geführt haben kann und der Zeuge bei\nseiner gerichtlichen Vernehmung unter strafbewehrter\nWahrheitspflicht stand, über die er belehrt worden ist.\n\n40\n\nDie Richtigkeit der Vorgehensweise des Beklagten wird durch das\nGutachten des Sachverständigen N. bestätigt. Nach dessen\nFeststellungen entspricht es den Regeln des Handwerks, wenn der\nHufbeschlag bei Rennpferden in einer Box durchgeführt wird, weil es\nvor den Boxen unruhiger und die Gefahr von Verschmutzungen an den\nzu beschlagenden Hufen größer sei. Das Beschlagen von Rennpferden\nin Boxen sei aus diesen Gründen sowohl auf der K. Galopprennbahn,\ndie über einen besonderen Schmiedeplatz nicht verfüge, als auch auf\nanderen Rennbahnen durchaus üblich. Die von dem Beklagte benutzte\nBox, die eine Grundfläche von 3,4 m x 3,5 m ausgewiesen habe und\nmit einer Stroheinlage versehen gewesen sei, sei dazu auch\nhinreichend groß und geeignet gewesen.\n\n41\n\nDa bei Rennpferden ein Kaltbeschlag mit Aluminiumeisen\nausgeführt werde, sei es üblich, die Eisen auf einem Richtwerkzeug\nzuzurichten, das in unmittelbarer Nähe des Pferdes stehe. Er hat\ndas Richtwerkzeug des Beklagten, das im Verfahren als Amboß\nbezeichnet wird, in Augenschein genommen und näher beschrieben.\nBedenken gegen die Verwendbarkeit hat er nicht erhoben.\nInsbesondere hat er in seinem schriftlichen Gutachten darauf\nhingewiesen, daß das Richtwerkzeug über abgerundete Kanten\nverfügte, um Verletzungen zu vermeiden. Die Notwendigkeit, das\nRichtwerkzeug in unmittelbare Nähe des Pferdes zu plazieren, hat\nder Sachverständige damit begründet, daß das Eisen unmittelbar am\nFuß des Pferdes angepaßt werden muß und dann auf dem daneben\nstehenden Richtwerkzeug zugeschlagen werde.\n\n42\n\nSchließlich hat der Sachverständige es auch nicht beanstandet,\ndaß der Beklagte das Pferd nicht ortsfest angebunden, sondern\nmittels eines Führungsstricks durch den Zeugen C. hat halten\nlassen. Die Ordnungsgemäßheit dieser Verfahrensweise hat auch der\nKläger anläßlich der Anhörung ausdrücklich bestätigt.\n\n43\n\nDie insgesamt überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen\nmachen deutlich, daß die Arbeitsweise des Beklagten nicht nur\nüblich war, sondern auch den Regeln des Hufschmiedehandwerks\nentspricht. Ein schuldhaftes pflichtwidriges Handeln kann dem\nBeklagten danach nicht vorgeworfen werden.\n\n44\n\nSoweit der Kläger sowohl zur Person als auch zu den Ausführungen\ndes Sachverständigen Einwendungen erhebt, sind diese nicht\nbegründet. Ob dem Kläger, wie sich aus dem Schreiben des Beklagten\nvom 30.08.1998 ergibt, tatsächlich Mitteilung von dem von dem\nSachverständigen beabsichtigten Ortstermin am 19.08.1998 gemacht\nwurde, kann dahin stehen. Auf einen entsprechenden Antrag des\nKlägers hat das Landgericht die mündliche Anhörung des\nSachverständigen angeordnet und diese am 14.01.1999 durchgeführt.\nDamit hatte der Kläger hinreichend Gelegenheit, Fragen an den\nSachverständigen zu richten und Erklärungen herbeizuführen. Formale\nBedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens bestehen\nangesichts dessen nicht. Darüberhinaus hat der Senat den\nSachverständigen nochmals mündlich angehört und zu seinen\nAusführungen in dem schriftlich erstatteten Gutachten befragt.\nZweifel an der Sachkunde des Sachverständigen und seiner\nUnparteilichkeit haben sich bei der Anhörung nicht ergeben. Der\nSachverständige vermittelte vielmehr eine im schriftlichen\nGutachten so nicht zum Ausdruck kommende Kompetenz. Er ist\nHufbeschlagslehrmeister, in diesem Beruf auch aktiv tätig und führt\nKurse für die Hufbeschlagsprüfung durch. Es ist danach davon\nauszugehen, daß er nicht nur die übliche Praxis der Hufschmiede,\nsondern auch die Regeln kennt, die der Hufschmied beachten\nsollte.\n\n45\n\nWenn es gleichwohl zu einer Verletzung des Pferdes gekommen ist,\nberuht dies nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Beklagten,\nsondern es hat sich hier die typische Tiergefahr manifestiert,\nindem das augenscheinlich sensible Tier auf ein Geräusch\nschreckhaft reagiert hat.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO; die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n47\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: 82.255,70 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306424","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-25/12-u-121-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306424","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306424","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-25/12-u-121-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306424","retrieved":"2026-07-09 03:34:25.038053+00:00"}}