{"status":"available","doknr":"OLD306432","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1124.26U11.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-24","aktenzeichen":"26 U 11/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist in der Sache nicht\ngerechtfertigt.\n\n3\n\nDas Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zurecht einen\nwirksamen Teilerlass bzw. Vergleich zwischen den Parteien verneint\nund deshalb auf Zahlung des der Höhe nach unstreitigen\nVerurteilungsbetrages nebst Zinsen erkannt.\n\n4\n\nWie der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich\ndargelegt hat, entspricht das Urteil des Landgerichts der auf der\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.1985 (WM 1986, 322)\nbasierenden und inzwischen auch betreffend die Beteiligung von\nDritten auf Seiten des Annehmenden gefestigten Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (vgl. auch BGH NJW 90, 1655).\n\n5\n\nEs kann dahinstehen, ob die Beklagte mit ihrem Schreiben vom\n01.04.1997 (Bl. 41 f., Bl. 87 f.) überhaupt ein eindeutiges\nVergleichsangebot abgegeben hat. Obwohl der Bundesgerichtshof in\nseiner Entscheidung vom 18.12.1985 ein wörtlich gleichlautendes\nSchreiben als Abfindungsangebot ausgelegt hat, verbleiben dem Senat\nangesichts der Passage \"mir ist bewußt, dass ohne eine vollständige\nZahlung ihrer Forderung eine endgültige Regelung nicht in Betracht\nkommt\" wegen des Widerspruchs zu dem im übernächsten Absatz\nfolgenden Vergleichsangebot erhebliche Zweifel an dem\nErklärungswert dieser Schreiben (so auch LG Bremen, NJW-RR 99,\n636). Zu der inhaltlichen Unklarheit der Schreiben, die ohne\njegliche Hervorhebung des Vergleichsvorschlags formuliert sind,\nkommt hinzu, dass auf den diesen Schreiben beigefügten Schecks auch\nkeine Eintragung eines Verwendungszwecks (zum Beispiel\nvergleichsweise Zahlung oder ähnliches) erfolgt ist.\n\n6\n\nAber selbst wenn man ein wirksames Vergleichsangebot der\nBeklagten unterstellt, ist es mangels Annahme durch die Klägerin\nnicht zu dem von der Beklagten erstrebten Erlassvertrag über ihre\nSchuld gekommen.\n\n7\n\nZwar hat die Beklagte für die Annahme ihres Angebotes auf eine\nan sie gerichtete Annahmeerklärung der Klägerin nach § 151 S. 1 BGB\nverzichtet. Für das Zustandekommen eines Vertrages ist aber dennoch\nerforderlich eine nach außen hervortretende eindeutige Betätigung\ndes Annahmewillens auf Seiten des Annehmenden. Hat die den\nAbschluss eines Abfindungsvertrages anbietende Partei zum Zwecke\nder Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben,\ndass er nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst werden\ndarf, und hat sie gleichzeitig auf eine Annahmeerklärung der\nGegenseite verzichtet, so kann zwar in der widerspruchslos\nerfolgenden Einlösung des Schecks regelmäßig die Annahme des\nVertragsantrages zu sehen sein (BGH WM 1986, 322 und NJW 1990,\n1656).\n\n8\n\nDie Einreichung eines mit dem Angebot auf Abschluss einer\nAbfindungsvereinbarung zu deren Erfüllung übersandten Schecks\nstellt jedoch dann keine Annahme des Angebotes im Sinne von § 151\nBGB dar, wenn sonstige Umstände das Fehlen eines wirklichen\nAnnahmewillens ergeben (BGH NJW 90, 1655). In welchen Handlungen\neine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann\nnur in Würdigung des konkreten Einzelfalles entschieden werden.\nDabei ist mangels Erklärungsbedürftigkeit der Willensbetätigung\nnicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB) abzustellen. Vielmehr\nkommt es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten\nobjektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsadressaten\naufgrund aller äußeren Indizien auf einen \"wirklichen\nAnnahmewillen\" (§ 133 BGB) schließen lässt. Dabei darf nicht\nisoliert auf den Vorgang der Scheckeinreichung abgestellt werden.\nFür die maßgebliche Sicht des unbeteiligten objektiven Dritten\nkommt es vielmehr auf die Wertung aller äußeren Indizien, also auf\ndas nach außen erkennbare Gesamtverhalten des Angebotsempfängers\nan, soweit es Rückschlüsse auf seinen \"wirklichen Willen\" erlaubt.\nLässt sich hieraus gesamtschauend das Fehlen eines wirklichen\nAnnahmewillens erschließen, so kann das Gegenteil nicht dennoch\neinem einzelnen Vorgang entnommen werden, der - wie die\nScheckeinreichung - für sich allein als Betätigung eines\nAnnahmewillens zu deuten wäre.\n\n9\n\nEin solcher Annahmewille ist auf Seiten der Klägerin nicht\ngegeben gewesen. Auf die Annahme im Sinne des § 151 BGB sind die\nVorschriften über die rechtsgeschäftliche Vertretung (§ 164 f. BGB)\nanwendbar (BGH, NJW 1990, 1658). Da im vorliegenden Fall nach\nobjektiven Gesichtspunkten eine Annahmehandlung der Klägerin dem\nersten Anschein nach vorliegt (Einreichen der Schecks), ist das\nFehlen des Annahmebewußtseins auf Seiten der Klägerin von ihr\ndarzulegen und zu beweisen. Ihr ist nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme erster Instanz der Nachweis der mangelnden\nHandlungsbefugnis und des mangelnden Annahmebewußtseins durch ihre\nMitarbeiterin gelungen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass die\nZeugin K., die als erste im Betrieb der Klägerin mit den Schreiben\nder Beklagten und den ihnen beigefügten Schecks befasst war, die\nSchecks zur Einlösung weitergereicht hat, ohne das Schreiben\nrichtig zu lesen und zu verstehen. Den Schreiben war auch nicht zu\nentnehmen, dass sich die Forderungen der Klägerin bereits im\nMahnverfahren befanden. Nach dem Beweisergebnis war die Zeugin, die\nden Scheck bei der Bank zur Einlösung eingereicht hat, zum\nAbschluss eines Vergleiches nicht befugt. Die Scheckeinreichung\ndurch sie hat daher nicht den Erklärungswert einer\nVergleichsannahme (vgl. BGH WM 86, 325). Diese Wertung ist ein\nErgebnis der Auslegung der nach § 151 S. 1 BGB zu\nberücksichtigenden aussagekräftigen Indizien zur Ermittlung des\n\"wirklichen gewollten\" Erklärungssinnes der Verhaltensweise des\nAngebotsempfängers. Denn ein Wille des handelnden Mitarbeiters,\nunter Überschreitung seines Aufgabenkreises und seiner im\nInnenverhältnis bestehenden Befugnisse auf Ansprüche seines\nGeschäftsherrn von unter Umständen nicht unerheblicher Höhe zu\nverzichten, kann im allgemeinen nicht angenommen werden, jedenfalls\ndann nicht, wenn mit der Deutung des Verhaltens als einfacher\nAkontozahlung auf die bestehende Schuld eine immerhin plausible\nAuslegungsalternative zur Verfügung steht (vgl. Eckardt, BB 1996,\n1945 f., 1950).\n\n10\n\nSchließlich verbietet es auch das krasse Mißverhältnis zwischen\nder vergleichsweise angebotenen Leistung und der geschuldeten\nLeistung, das hier bei 6,05 % bzw. 2,8 % liegt, aus der Sicht eines\nunbeteiligten objektiven Dritten auf einen Annahmewillen des\nGläubigers zu schließen, sich mit der Schecksumme zufrieden zu\ngeben und einen Vergleichs- oder Erlassvertrag einzugehen (vgl.\nauch die Beispielsfälle zu diesem krassen Mißverhältnis aus der\nRechtsprechung: LG München WM 97, 2213 und 2214, 2216; sowie die\nweiteren von Lange, WM 99, 1301, 1304 zitierten Fälle).\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n12\n\nDie übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 708 Nr. 10,\n713 ZPO.\n\n13\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich\nUrteilsbeschwer für die Beklagte: 57.153,52 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306432","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-24/26-u-11-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306432","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306432","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-24/26-u-11-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306432","retrieved":"2026-07-09 03:34:25.762918+00:00"}}