{"status":"available","doknr":"OLD306444","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1124.16WX158.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-24","aktenzeichen":"16 Wx 158/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige\nBeschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 20, 22\nAbs. 1, 27, 29 FGG). In der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen\nNachprüfung stand (§§ 27, 550 ZPO). Rechtsfehler sind weder\ndargelegt noch ersichtlich.\n\n4\n\nDer Senat verweist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in\nder angefochtenen Entscheidung. Im Hinblick auf das\nRechtsbeschwerdevorbringen ist lediglich ergänzend zu bemerken:\n\n5\n\nRechtsfehlerfrei ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde\ndie vom Landgericht am Wortlaut und Sinn orientierte Auslegung des\n§ 14 der Teilungserklärung\n\n6\n\n \n\n7\n\n\"Verwaltungsbeirat\n\n8\n\n \n\n9\n\nBei der ersten\nWohnungseigentümerversammlung wird gemäß § 29 WEG ein\nVerwaltungsbeirat bestellt. Er besteht aus höchstens fünf Personen,\nunter denen das Studentenwerk mit mindestens einem Beisitzer\nvertreten ist. Für den Verwaltungsbeirat gelten die gesetzlichen\nBestimmungen.\"\n\n10\n\ndahin, daß die Bestimmung die bei der ersten Versammlung auf\nDauer zu beschließende Einrichtung des Verwaltungsbeirats mit der\nangegebenen Zusammensetzung durch die Eigentümergemeinschaft\nfestlegt. Bei einer solchermaßen in der Teilungserklärung erfolgten\nBestimmung kann von der Wahl nur eines \"ersten Beirats\" bis zur\nnächsten Eigentümerversammlung - wie die Rechtsbeschwerde meint -\nnicht gesprochen werden. Gegen eine solche zeitliche Befristung der\nEinrichtung des Beirats nebst dessen Zusammensetzung sprechen auch\nweitere Gesichtspunkte. So ist zum einen bei einer so großen\nEigentümergemeinschaft wie der vorliegenden die generelle\nBestellung des Verwaltungsorgans die Regel. Zum anderen sieht auch\ndas Gesetz für dessen Bestellung - anders als bei der Bestellung\ndes Verwalters - keine Höchstdauer/-frist bzw. dessen jeweilige\nNeueinrichtung in bestimmten Zeitabständen vor. Die Einrichtung des\nBeirats ist mithin hier für unbestimmte Zeit erfolgt, d. h. bis zu\nder jederzeit möglichen Abberufung durch einen - wie bei dessen\nBestellung, § 29 Abs. 1 S. 1 WEG - bestandskräftigen\nMehrheitsbeschluß.\n\n11\n\nEtwas anderes gilt für die in § 14 S. 2 der Teilungserklärung\ngetroffene, vom Gesetz abweichende und deshalb gemäß § 10 Abs. 1 S.\n2 WEG vereinbarte Form der Zusammensetzung des Beirats, d. h.\ninsbesondere die Festlegung, daß im Beirat das Studentenwerk mit\nmindestens einem Beisitzer vertreten sein soll. Der letztere\nUmstand, d. h. daß das Studentenwerk dem Beirat stets als Mitglied\nangehört und es auch bestimmen kann, wen es in den Beirat\nentsendet, begründet - wie bereits das Landgericht zutreffend\ndargetan hat - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine\nNichtigkeit der grundsätzlich nur wiederum durch eine Vereinbarung\nabänderbaren Regelung. Die Vereinbarung steht wie jede\nDauerregelung unter dem Vorbehalt der Änderung bei Vorliegen eines\nwichtigen Grundes bzw. bei einer grundlegenden Änderung der\nVerhältnisse, so daß deren entsprechende Änderung möglich ist, wenn\netwa - wie angeführt - das Beiratsmitglied Studentenwerk bzw.\ndessen Auswahl der Beiratsmitglieder aus irgendwelchen Gründen für\ndie Gemeinschaft nicht mehr tragbar sein sollte.\n\n12\n\nDer spätere offensichtlich bestandskräftige Eigentümerbeschluß\ndarüber, daß der Verwaltungsbeirat alle 2 Jahre neu zu wählen ist,\nergänzt § 14 der Teilungserklärung nur dahin, daß in den genannten\nZeitabständen eine Neuwahl der von der Eigentümergemeinschaft zu\nbestimmenden Beiratsmitglieder stattfindet, d. h. mit Ausnahme des\neinen vom Studentenwerk zu bestimmenden Beiratsmitglieds.\n\n13\n\nSonach ist die in der Versammlung vom 23.06.1998 erfolgte\nBeiratsneuwahl aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, den unterlegenen Beteiligten zu 1) die\nGerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen (§ 47 S.\n1 WEG). Für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten\nnach 47 S. 2 WEG besteht keine Veranlassung, weil die übrigen\nBeteiligten wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels am\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt wurden.\n\n15\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf § 48 Abs. 3 WEG und entspricht\nder von den Beteiligten nicht beanstandeten Wertfestsetzung der\nVorinstanzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306444","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-24/16-wx-158-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306444","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306444","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-24/16-wx-158-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306444","retrieved":"2026-07-09 03:34:27.074345+00:00"}}