{"status":"available","doknr":"OLD306461","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1122.27UF187.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-22","aktenzeichen":"27 UF 187/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nNach § 1671 BGB ist dem Antrag eines Elternteils, ihm die\nelterliche Sorge allein zu übertragen, nur stattzugeben, wenn - vom\nFall der Zustimmung des anderen Elternteils abgesehen - zu erwarten\nist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung\nauf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Für\nein gemeinsames Sorgerecht ist dann kein Raum, wenn die Eltern\nnicht mehr die Fähigkeit und die Bereitschaft aufbringen können, in\nden Angelegenheiten der Kinder zu kooperieren.\nMeinungsverschiedenheiten in einzelnen Angelegenheiten reichen in\nder Regel nicht aus, um die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben.\nAnders verhält es sich, wenn die Eltern aufgrund tiefgreifenden\nZerwürfnisses die Fähigkeit verloren haben, auf die Belange der\nKinder in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen, also ihre\nwechselseitige Abneigung von den Kindern fernzuhalten und wichtige\nProbleme in einer für die Kinder möglichst schonenden Weise zu\nlösen (OLG Düsseldorf FamRZ 1999,1157).\n\n4\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht festzustellen. Der Umstand, daß\nder Antragsgegner nach Bayern verzogen ist, während die\nAntragstellerin mit dem gemeinsamen Sohn in St. A. wohnt, steht der\ngemeinsamen Sorge nicht entgegen, da durch Telefon und Telefax\nAbsprachen ohne Verzug getroffen werden können. Die Einschätzung\nder Mitarbeiterin des Jugendamtes, die sich auf Gespräche mit der\nAntragstellerin und dem Sohn stützt, eine Kommunikation sei nach\nihrer Kenntnis nicht möglich, wird nicht durch Tatsachen\nuntermauert. Das vergebliche Bemühen der Mitarbeiterin, die Eltern\nan einen Tisch zu bekommen, ist sicher auch auf die Entfernung des\nWohnortes des Antragsgegners zurückzuführen. Es wäre im übrigen\naber auch kein ausreichend starkes Indiz für die fehlende\nKooperationsbereitschaft des Antragsgegners, der nach den Berichten\ndes Jugendamtes vom 3.7.1998 und 12.10.1998 mit diesem mehrfach\nKontakt aufgenommen hat. Der Behauptung der Antragstellerin, der\nAntragsgegner zeige nur Desinteresse an seinem Sohn, steht\nentgegen, daß Besuchskontakte zwischen Vater und Sohn stattfinden,\ndie sich allerdings wegen der Entfernung in letzter Zeit im\nwesentlichen auf die Ferien beschränken. Zuletzt hat sich S. in den\nSommerferien zwei Wochen bei seinem Vater in Bayern aufgehalten.\nAußerdem hält der Antragsgegner nach seinem nicht bestrittenen\nVortrag regelmäßigen telefonischen Kontakt zu seinem Sohn.\n\n5\n\nWegen der eventuellen Befürchtung der Antragstellerin,\nAbsprachen seien mit dem Antragsgegner nicht schnell genug zu\ntreffen, ist zusätzlich darauf hinzuweisen, daß sie nach § 1687\nAbs.1 S.2 BGB die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in\nAngelegenheiten des täglichen Lebens hat, also zu solchen\nEntscheidungen, die häufig vorkommen und keine schwer abzuändernden\nAuswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.\n\n6\n\nDie Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung geben zu einer\nanderen Beurteilung keine Veranlassung.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 93a ZPO.\n\n8\n\nBeschwerdewert: 5.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306461","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-22/27-uf-187-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1687","ref_norm":"1687","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93a","ref_norm":"93a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306461","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306461","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-22/27-uf-187-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306461","retrieved":"2026-07-09 03:34:28.373023+00:00"}}