{"status":"available","doknr":"OLD306462","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1122.16U29.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-22","aktenzeichen":"16 U 29/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nNach dem Sach- und Streitstand in erster Instanz hat das\nLandgericht die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil eine\nobjektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 7 AnfG a.F. nicht\ndargelegt worden ist. Der ergänzende Vortrag der Klägerin in\nzweiter Instanz, dass entgegen den Ausführungen in der\nangefochtenen Entscheidung eine wertausschöpfende Belastung der von\nihrem Schuldner an die Beklagte übertragenen Miteigentumsanteile an\nden näher bezeichneten Grundstücken nicht vorgelegen habe, ist -\nsoweit überhaupt ausreichend substantiiert - jedenfalls gem. der §§\n528 Abs. 2, 282 ZPO verspätet und deshalb nicht zuzulassen.\n\n4\n\nDie Klägerin hat in erster Instanz zu den Voraussetzungen des §\n7 Abs. 1 AnfG a.F. - der vorliegend nach Artikel 1 § 20 Abs. 2\nEGInsO Anwendung findet - nicht schlüssig vorgetragen.\n\n5\n\nSie ist zwar anfechtungsbefugt im Sinne von § 2 AnfG a.F., weil\nsie einen vollstreckbaren Schuldtitel besitzt, ihre Forderung gegen\nden Schuldner fällig und dessen gegenwärtiges Unvermögen zur\nBefriedigung der Klägerin unstreitig ist. Auch stellt die\nÜbertragung der Miteigentumsanteile an den im Klageantrag genannten\nGrundstücken gemäß notariellem Vertrag vom 8. August 1996 eine\nunentgeltliche Zuwendung des Schuldners an die Beklagte dar, die 2\nJahre vor der Anfechtung erfolgt ist (§ 3 Abs. 1 Zi. 4 AnfG\na.F.).\n\n6\n\nVoraussetzung eines jeden Rückgewähranspruchs ist jedoch eine\nobjektive Gläubigerbenachteiligung. Eine Rechtshandlung des\nSchuldners ist nur anfechtbar, wenn durch sie die\nBefriedigungsmöglichkeit des Gläubigers aus dem Schuldnervermögen\nbeeinträchtigt wird (vgl. BGH ZIP 1988, 1060, 1061). Eine derartige\nBenachteiligung des Gläubigers fehlt, wenn der Schuldner eine schon\nvorher wertausschöpfend dinglich belastete Sache übertragen hat,\nweil dann der anfechtende Gläubiger auch ohne die Übertragung mit\neiner Zwangsvollstreckung keinen Erfolg gehabt hätte. Dabei trifft\ndie Darlegungs- und Beweislast für eine objektive\nGläubigerbenachteiligung den Gläubiger, d. h. er muss vortragen und\nbeweisen, dass es an einer wertausschöpfenden Belastung fehlt (vgl.\nBGH NJW-RR 1988, 827 ff., 828; Kilger/Huber, Anfechtungsgesetz, 8.\nAufl., § 1 Anm. IV 2 c). Hierzu hat die Klägerin im ersten\nRechtszug nichts vorgetragen, sie hat vielmehr - wie das\nLandgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat - das\nVorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung über die\nwertausschöpfende Belastung des Grundstücks unwidersprochen\ngelassen.\n\n7\n\nSoweit sie nunmehr in der Berufungsbegründung ergänzend vorträgt\nund behauptet, der Wert des \"gesamten Objekts\" dürfte sich auf\nmindestens 400.000,00 bis 533.000,00 DM belaufen, bestehen bereits\nBedenken, ob dieser Vortrag ausreichend substantiiert ist. Es fehlt\nzum einen an den Verkehrswertangaben zu den verschiedenen\nEigentumsanteilen (Volleigentum einerseits, 1/6 Miteigentumsanteil\nandererseits). Zum anderen handelt es sich bei der Wertangabe um\neine reine Vermutung der Klägerin im Hinblick darauf, dass - wie\nsie behauptet - Bausparkassen Grundvermögen mit einer erstrangigen\nGrundschuld allenfalls bis zur Höhe von 60 bis 80 % des\nVerkehrswertes belasten.\n\n8\n\nDies kann letztendlich aber dahinstehen. Denn selbst wenn die\nKlägerin nunmehr zur Gläubigerbenachteiligung schlüssig vorgetragen\nhaben sollte, bliebe ihr neues Vorbringen nach den §§ 528 Abs. 2,\n282 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt.\n\n9\n\nNach § 528 Abs. 2 ZPO können erstmals in zweiter Instanz\nvorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel zurückgewiesen\nwerden, wenn dieses neues Vorbringen im ersten Rechtszug entgegen §\n282 Abs. 1 und 2 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht worden ist, die\nZulassung des neuen Vorbringens das Verfahren verzögern würde und\nwenn die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.\n\n10\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n11\n\nDas Vorbringen der Klägerin zur fehlenden Wertausschöpfung ist\nneu, weil es - gleich aus welchem Grund - bis zum Schluss der\nmündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug nicht vorgebracht worden\nist. Die Klägerin hat auch gegen ihre allgemeine\nProzessförderungspflicht nach § 282 Abs. 1 ZPO verstoßen. Sie hätte\nspätestens in Erwiderung auf die Klageerwiderung ihren bisherigen\nVortrag ergänzen und unter Beweisantritt dazu vortragen müssen,\ndass eine wertausschöpfende Belastung der schenkungsweise\nübertragenen Miteigentumsanteile nicht vorgelegen habe. Die\nZulassung des neuen Vorbringens der Klägerin hätte eine nicht\nunerhebliche Verzögerung des Berufungsrechtzuges zur Folge. Denn es\nwäre nunmehr, nachdem die Beklagte den neuen Sachvortrag der\nKlägerin in der Berufungserwiderung bestritten hat, eine\nBeweiserhebung über den Wert der übertragenen Miteigentumsanteile\ndurch Einholung eines Sachverständigengutachtens veranlasst\ngewesen. Die zwischen Eingang der Berufungserwiderung (8. Oktober\n1999) und dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober\n1999 zur Verfügung stehende Frist von 18 Tagen hätte nicht\nausgereicht, um durch zumutbare vorbereitende Maßnahmen nach den §§\n523, 273 Abs. 2 Ziff. 4 ZPO die Erhebung des Beweises in der\nvorgesehenen Verhandlung vor dem Senat sicherzustellen. Wegen des\nerheblichen Kostenaufwandes, den die Bestellung eines\nSachverständigen mit sich gebracht hätte, wäre gem. § 273 Abs. 3 S.\n2 i. V. m. § 379 ZPO zunächst die Anforderung eines\nAuslagenvorschusses tunlich gewesen. Die Erfahrung des Senates bei\nder Erhebung von Sachverständigenbeweisen lehrt, dass ein\nSachverständigengutachten nicht binnen der sodann verbleibenden\nkurzen Frist einzuholen gewesen wäre. Vorbereitende Maßnahmen\nbereits vor Eingang der Berufungserwiderung waren nicht veranlasst.\nDie Veranlassung einer Beweiserhebung durch Einholung eines\nkostenträchtigen Sachverständigengutachtens ist nicht geboten,\nsolange nicht feststeht, dass der entscheidungserhebliche Vortrag\nder beweispflichtigen Partei im zweiten Rechtszug von der\nGegenseite bestritten wird, dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich\n- wie vorliegende - um neues Vorbringen in der Berufungsbegründung\nhandelt. Das verspätete Vorbringen der Klägerin beruht auch auf\ngrober Nachlässigkeit. Der Senat hat im Verhandlungstermin der\nKlägerin die Gelegenheit gegeben, sich zu den Gründen für den\nverspäteten Vortrag zu äußern, ohne dass diese sich entlastet hat.\nGründe, die die Verspätung entschuldigen könnten, sind im übrigen\nauch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.\n\n12\n\nDie Berufung war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO\nzurückweisen.\n\n13\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf den §§ 708 Zi. 10, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306462","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-22/16-u-29-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":3},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306462","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306462","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-22/16-u-29-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306462","retrieved":"2026-07-09 03:34:28.456928+00:00"}}