{"status":"available","doknr":"OLD306476","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1119.6U103.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-19","aktenzeichen":"6 U 103/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer vor dem Landgericht unterlegene Kläger verlangt von der\nBeklagten Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.100,00 DM.\nDem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich der\nHerbstmesse in R. brachte die Beklagte auf den beiden Schaufenstern\nihres Geschäftslokals zwei große, ca. 1,5 x 1,8 m. große\nAufkleber\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nMESSE\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nRABATT\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n20%\n\n18\n\nan. Hiervon erhielt der Kläger, ein rechtsfähiger Verein mit\nSitz in K., zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, den\nlauteren Geschäftsverkehr zu fördern und den unlauteren\nGeschäftsverkehr im Zusammenwirken mit den Organen der Rechtspflege\nzu bekämpfen, am 06.11.1998 Kenntnis. Er nahm dies zum Anlass, die\nBeklagte wegen eines angeblichen Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 UWG und\ngegen die Vorschriften des Rabattgesetzes abzumahnen. In der\nAbmahnung vom 06.11.1998 heißt es unter anderem:\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n\"Diese Ankündigung ist aus mehreren\nGründen wettbewerbsrechtlich zu beanstanden.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nZum einen lässt sie erkennen, dass Sie\nin Ihrem Unternehmen zur Zeit eine Verkaufsveranstaltung außerhalb\ndes normalen Geschäftsverkehrs durchführen, die gem. § 7 Abs. 1 UWG\nunzulässig ist. Die zuvor bezeichneten allgemein gehaltenen\nWerbeankündigungen müssen beim unbefangenen Leser den Eindruck\nerwecken, dass Sie nicht etwa einzelne Angebote zu besonders\ngünstigen Preisen anbieten, sondern ganze Warengruppen in diese\nAktion einbeziehen. Bei der rechtlichen Beurteilung Ihrer\nWerbeankündigung kommt es auch nicht darauf an, wie Sie Ihre eigene\nWerbung auszulegen wünschen, maßgebend ist allein, wie der\nunbefangene Leser Ihre Werbung versteht.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nZum anderen ist diese Werbemaßnahme\nwettbewerbswidrig und unzulässig, weil nach den Vorschriften des\nRabattgesetzes Preisnachlässe und Rabatte in Höhe von mehr als 3%\nweder angekündigt noch gewährt werden dürfen (§§ 1, 2\nRabattgesetz). Jede über 3% hinausgehende Rabattgewährung ist daher\nwettbewerbswidrig und unzulässig mit der Rechtsfolge, dass Sie auf\nSchadenersatz und Unterlassung in Anspruch genommen werden können\nund sich darüber hinaus der Gefahr der Einleitung eines\nOrdnungswidrigkeitsverfahrens ausgesetzt sehen müssen.\"\n\n25\n\nAuf die von dem Geschäftsführer J. L. des Klägers unterzeichnete\nAbmahnung reagierte die Beklagte zunächst dadurch, dass sie den\nHinweis \"20%\" entfernte. Das geschah spätestens am 09.11.1998.\nDagegen beließ sie es zunächst bei der Schaufensterankündigung\n\"Messerabatt\". Unstreitig wusste der Bruder des Geschäftsführers\ndes Klägers, dessen Wahrnehmungen vom 06.11.1998 dem Kläger Anlaß\nzur Abmahnung gegeben hatten, von dieser Änderung, als beim Kläger\nam 11.11.1998 die von ihm vorformulierte\nUnterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten vom 10.11.1998\neinging, mit der sich die Beklagte strafbewehrt verpflichtete, es\nkünftig zu unterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten\nWerbung anzukündigen:\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n\"MESSE\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nRABATT\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nX%\"\n\n41\n\nund/oder den solchermaßen angekündigten Preisnachlaß zu\ngewähren.\n\n42\n\nDiese Unterlassungsverpflichtungserklärung nahm der Kläger mit\nTelefaxschreiben vom selben Tag um 12.35 Uhr an, um dann in der\nFolgezeit von der Beklagten Zahlung der versprochenen\nVertragsstrafe in Höhe von 10.100,00 DM mit der Begründung zu\nverlangen, die beiden Aufkleber \"Messe Rabatt\" seien, was man am\n11.11.1998 gegen 15.00 Uhr festgestellt habe, auf den beiden\nSchaufenstern verblieben, deshalb sei die Vertragsstrafe\nverwirkt.\n\n43\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt, es\nfehle schon an einer objektiven Zuwiderhandlung der Beklagten gegen\ndie übernommene Unterlassungsverpflichtung, deshalb komme es nicht\ndarauf an, ob die Beklagte ein Verschulden treffe oder ob das\nVorgehen des Klägers gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße.\nGegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.\n\n44\n\nDer Kläger beantragt,\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\ndie Beklagte unter gleichzeitiger\nAbänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn\n10.100,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 07.12.1998 zu zahlen.\n\n47\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n50\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst sämtlichen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n51\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n52\n\nDie zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen\nErfolg. Vielmehr hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht\nabgewiesen.\n\n53\n\nNicht anzuschließen vermag sich der Senat allerdings dessen\nAuffassung, es fehle schon an einem objektiven Verstoß gegen die\nübernommene Unterlassungsverpflichtung. In Fällen der vorliegenden\nArt ist zunächst durch Auslegung zu ermitteln, was Kern der\nUnterlassungsverpflichtung ist. Hierzu sind die Abmahnung und auch\nder Inhalt der (vorformulierten)\nUnterlassungsverpflichtungserklärung zu Rate zu ziehen. Danach hat\nder Kläger von der Beklagten verlangt, eine Werbung zu unterlassen,\nmit der etwas anderes als ein dreiprozentiger Barzahlungsnachlass\nangeboten wird. Die Beklagte hat sich dieser Forderung folgend zur\nUnterlassung verpflichtet, indem sie versprochen hat, es künftig zu\nunterlassen, in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung\nanzukündigen \"Messe Rabatt X%\" und/oder den solchermaßen\nangekündigten Preisnachlass zu gewähren. Ist Inhalt der\nVerpflichtungserklärung demgemäß, die Ankündigung eines\nMesserabattes zu unterlassen, namentlich dann, wenn dieser Rabatt\nmehr als 3% beträgt, handelt es sich nach Auffassung des Senats\nunzweifelhaft um einen objektiven Verstoß gegen die übernommene\nUnterlassungsverpflichtung, wenn - wie geschehen - die Beklagte\nlediglich die Prozentzahl entfernt, die beiden Aufkleber\n\"Messerabatt\" aber auf den Schaufenstern beläßt. Denn aus der\nmaßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs hat die Beklagte\nauch durch die ersatzlose Streichung der Ankündigung \"20%\"\nweiterhin einen Rabatt angekündigt, den zu gewähren sie - so\nversteht das angesprochene Publikum die Offerte - nicht aufgrund\neiner Barzahlung, sondern eines bestimmten Ereignisses, hier der\nR.er Messe, verspricht. Jedenfalls ein beachtlicher Teil des\nangesprochenen Verkehrs wird, was die Mitglieder des Senats als\nTeil der von der Werbung der Beklagten potentiell angesprochenen\nVerbraucher aus eigener Sachkunde und Erfahrung beurteilen können,\naufgrund der konkreten werblichen Ankündigung der Beklagten\n(weiterhin) glauben, ggf. erhalte er im Geschäftslokal der\nBeklagten aus Anlass der in R. stattfindenden Messe mehr als 3%\nRabatt auf die jeweilige Kaufsumme.\n\n54\n\nLetztlich kann die Frage nach dem Vorliegen eines objektiven\nVerstoßes gegen die übernommene Unterlassungsverpflichtung jedoch\nebenso dahinstehen wie die Frage nach dem für die Verwirkung der\nVertragsstrafe notwendigen Verschulden. Der Kläger könnte nämlich\naufgrund der Besonderheiten des Streitfalles selbst dann nicht\nZahlung der versprochenen Vertragsstrafe verlangen, wenn das\nBelassen der Aufkleber auf den Schaufenstern ohne Prozentangabe in\nobjektiver wie subjektiver Hinsicht einen Verstoß gegen die\nübernommene Unterlassungsverpflichtung darstellen sollte. Das hat\nseinen Grund darin, dass sich das Vertragsstrafeverlangen des\nKlägers unter den hier obwaltenden Umständen als Verstoß gegen Treu\nund Glauben im Sinne des § 242 BGB erweist.\n\n55\n\nIn der Rechtsprechung ist anerkannt, dass als Folge einer vom\nAbgemahnten tatsächlich begangenen oder von ihm zu vertretenden\nVerletzungshandlung und der anschließend erklärten Abmahnung\nzwischen dem Verletzter und dem Abmahnenden eine\nwettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art zustandekommt,\ndie in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot\ngegenseitiger Rücksichtnahme bestimmt wird und die dazu geeignet\nist, Rechtspflichten zu begründen. So ist der abgemahnte Störer zum\nBeispiel verpflichtet, den Abmahnenden zur Vermeidung eines\nüberflüssigen Rechtsstreits zutreffend und innerhalb angemessener\nFrist über eine wegen derselben Verletzungshandlung gegenüber einem\nDritten abgegebene Unterwerfungserklärung aufzuklären (ständige\nRechtsprechung; vgl. z.B. BGH GRUR 1987, 641 - \"Wiederholte\nUnterwerfung II\" -; BGH GRUR 1990, 381 - \"Ant- wortpflicht des\nAbgemahnten\" -; BGH GRUR 1995, 167 - \"Kosten bei unbegründeter\nAbmahnung\" -). Im Streitfall besteht die Besonderheit, dass der\noffensichtlich durch den Bruder seines Geschäftsführers stets gut\ninformierte Kläger bereits vor Eingang der Unterwerfungserklärung\nund vor ihrer Annahme wusste, dass die Beklagte auf die Abmahnung\nreagiert hatte und die mit ihr beanstandeten Aufkleber durch das\nEntfernen der Prozentangabe \"20%\" geändert hatte. Damit musste der\nKläger davon ausgehen, dass die Beklagte - wenn auch irrig -\nangenommen hatte, die vor Abgabe der\nUnterlassungsverpflichtungserklärung geänderte Plakatierung werde\nvon ihrer Unterwerfungserklärung nicht erfasst. Bei dieser Sachlage\nstellt es einen Verstoß des Klägers gegen das durch die Abmahnung\nzwischen den Parteien begründete Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme\ndar, von der Beklagten etwa 2 1/2 Stunden nach Annahme der\nUnterlassungsverpflichtungserklärung Zahlung der vereinbarten\nVertragsstrafe mit der Begründung zu verlangen, die dem Kläger\nschon bei Annahme der Unterlassungsverpflichtungserklärung bekannte\nEntfernung der Angabe \"20%\" unter den Aufklebern \"Messerabatt\"\nreiche nicht aus, um den Kernbereich der zur Unterlassung\nversprochenen Handlung zu verlassen. Durch das sofortige Einfordern\nder mit der Abmahnung verlangten Vertragsstrafe hat der Kläger, was\nder Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung bereits ausführlich\nmit den Parteien erörtert hat, in Kenntnis aller Umstände und in\nrechtlich zu missbilligender Weise einen offensichtlichen Irrtum\nder Beklagten über die Reichweite ihrer Erklärung ausgenutzt, statt\nsie, wie es seine Pflicht gewesen wäre, zunächst über ihren Irrtum\naufzuklären, ihr Gelegenheit zur Abhilfe zu geben und auf diese Art\nund Weise den lauteren Geschäftsverkehr ohne die Inanspruchnahme\ngerichtlicher Hilfe zu fördern.\n\n56\n\nDer Inhalt des nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom\n08.11.1999 gibt dem Senat keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung\nwiederzueröffnen. Soweit darin die Kenntnisnahme des Klägers von\nden am 09.11.1998 erfolgten Wahrnehmungen des Bruders seines\nGeschäftsführers vor dem 11.11.1998 und damit vor der\nZahlungsaufforderung mit der Begründung in Zweifel gezogen wird,\nder Zeitpunkt der Kenntnisnahme könne heute nicht mehr festgestellt\nwerden, liegt darin schon kein substantiiertes Bestreiten. Im\nübrigen hat der Bruder des Geschäftsführers des Klägers in einem\nweiteren, gegen die Beklagte im Zusammenhang mit den hier in Rede\nstehenden Aufklebern eingeleiteten Gerichtsverfahren zur\nGlaubhaftmachung des dortigen Sachvortrags des Klägers bereits am\n10.11.1998 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, in der er\nüber seine Wahrnehmungen vom 09.11.1998 berichtet. Daraus folgt,\ndass der Kläger am 11.11.1998 bereits von den vorgenommenen\nVeränderungen an den Schaufensteraufklebern wusste.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n58\n\nWert der Beschwer des Klägers: 10.100,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306476","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-19/6-u-103-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306476","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306476","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-19/6-u-103-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306476","retrieved":"2026-07-09 03:34:29.670303+00:00"}}