{"status":"available","doknr":"OLD306491","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1118.7U81.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-18","aktenzeichen":"7 U 81/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in\nder Sache selbst keinen Erfolg.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDas Landgericht hat mit Recht darauf erkannt, dass den Klägern\ndie mit der Klage verfolgten, im Berufungsverfahren nur noch in\neingeschränktem Umfang geltend gemachten Schadensersatzansprüche\nunter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Es hat sehr\neingehend begründet, warum die Beklagte für den Schaden, den die\nKläger durch die Überflutung ihrer Kellerräumlichkeiten erlitten\nhaben, weder nach den Vorschriften des Haftpflichtgesetzes noch aus\nder Verletzung ihr obliegender Amtspflichten, sei es aus § 839 Abs.\n1 BGB i. V. m. Art. 34 GG, sei es aus einem öffentlich-rechtlichen\nSchuldverhältnis, verantwortlich ist. Der Senat schließt sich der\nBegründung des Landgerichts im wesentlichen an und merkt dazu\nlediglich erläuternd und teilweise ergänzend noch folgendes an:\n\n5\n\nEntgegen der Ansicht der Kläger finden die Grundsätze, die der\nBundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30. Juli 1998 (NVwZ 1998,\n1218 = ZfS 1998, 413 = DÖV 1998, 1972) entwickelt hat, auch auf die\nvorliegende Fallgestaltung Anwendung. Danach muss jeder\nAnschlussnehmer damit rechnen, dass von Zeit zu Zeit auf seine\nLeitung ein Druck einwirken kann, der bis zur Rückstauebene (in der\nRegel Straßenoberkante) reicht. Demgemäß ist er - zumindest im\nGrundsatz - verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um\nsein Anwesen vor den Eintritt eines Rückstauschadens zu sichern.\nDie Rückstausicherung hat also die Funktion, den Austritt von\nWasser aus der Kanalisation bis zum Erreichen der Rückstauebene zu\nverhindern. Sieht der Anschlussnehmer vom Einbau einer solchen\nRückstausicherung ab, so kann er nicht in schutzwürdiger Weise\ndarauf vertrauen, vor Rückstauschäden bewahrt zu bleiben. Anders\nbeurteilt sich der Fall, dass nach Niederschlagsereignissen die\nRückstauebene überschritten wird und von a u ß e n Wasser in die\nHäuser eindringt. Dass diese Höhe des Wasserstandes bei den\nNiederschlagereignissen am 5. Juni und 13. Juni 1995 überschritten\nwurde und dabei das Wasser von außen in das Haus der Kläger\neingedrungen ist, behaupten sie selbst nicht.\n\n6\n\nBei dieser Sachlage hat das Fehlen der Rückstausicherung zur\nFolge, dass die Kläger mit Ansprüchen gegen die Beklagte\nausgeschlossen sind. Dies folgt aus dem Gesichtspunkt des\nSchutzbereichs der verletzten Amtspflicht. Die sich daraus\nergebende Haftungsbegrenzung gilt nicht nur für Schäden, die auf\neine mangelhafte Dimensionierung des Kanalsystems zurückzuführen\nsind. Denn die Satzungsnorm, die den Anschlussnehmern den Einbau\neiner Rückstausicherung zur Pflicht macht, soll sie gerade vor\nallen Schäden bewahren, nicht nur vor einem Rückstau aus bestimmter\nUrsache (BGH NJW 1983, 622). Wohl sind, wie in der Parallelsache H.\ngegen die Stadt R. - 7 U 9/99, nach wie vor Rückstauschäden\ndenkbar, bei denen das Fehlen der Rückstausicherung nach § 254 BGB\nzu würdigen ist. Insonderheit schließt der Schutzbereichsgedanke\ndie Haftung dann nicht aus, wenn die Gemeinde Hinweispflichten\nverletzt hat, die sich aus einer von ihr zu verantwortenden und\nbekannten Erhöhung der Rückstaugefahr ergeben. Solche\nHinweispflichten ergeben sich vor allem dann, wenn bei einer\njahrzehntelang rückstaufrei funktionierenden Kanalisation durch\näußere Eingriffe der Gemeinde, mit denen der Anschlussnehmer nicht\nzu rechnen braucht, die dem Kanalnetz zugeführte Wassermenge bis\nzur Belastungsgrenze oder sogar darüber hinaus erhöht wird und\ndeshalb zu besorgen ist, dass Anschlussnehmer, deren Haus aus\n(fahrlässiger) Unkenntnis oder Leichtsinn über keine\nRückstausicherung verfügt, von den Folgen eines solchen Eingriffs\nüberrascht werden. Eine solche Sachlage war vorliegend nach\nSchließung der Regenüberlaufbauwerke gegeben. Entgegen der\nAuffassung der Kläger ist jedoch die Beklagte den ihr danach\nobliegenden Hinweispflichten mit Schreiben vom 18. Oktober 1993,\ndessen Empfang die Kläger nicht bestritten haben, nachgekommen. Der\nsogenannte Bürgerbrief enthält, wenn auch mit freundlichen Worten\nund unter Hinweis auf eine Verbesserung des Umweltschutzes, eine\ndeutliche Warnung, dass es wegen der Schließung der\nRegenüberlaufbauwerke zu einem Rückstau in der Kanalisation kommen\nkann. Diese Warnung ist verbunden mit der Aufforderung zu\nüberprüfen, ob das Grundstück entsprechend den Anforderungen der\nEntwässerungssatzung gesichert ist, wobei die Einzelheiten dazu\nnoch erläutert werden und eine zusätzliche Information angeboten\nwird. Die im Bürgerbrief angesprochene \"Verbesserung\" betrifft nach\ndem Kontext nicht die - bis dahin nicht aktuelle - Rückstaugefahr,\nsondern den Umweltschutz. Für den aufmerksamen Leser war mithin\nklar, dass er sich über das Vorhandensein einer Rückstausicherung\nvergewissern sollte und dass er sich einer Rückstaugefahr\naussetzte, wenn er den Einbau unterließ. Soweit die Kläger den im\nBürgerbrief genannten Zeitpunkt (15. Dezember 1993) beanstanden,\nkommt es hierauf schon deshalb nicht an, weil die Schließung der\nRegenüberlaufbauwerke erst sehr viel später erfolgt ist.\n\n7\n\nZu Unrecht entnehmen die Kläger der Bemerkung im \"Bürgerbrief\",\nein Rückstauventil sei einzubauen, \"wo Rückstau droht\", dass sie\nangesichts jahrzehntelanger Rückstaufreiheit gar nicht angesprochen\nworden seien. Der \"Bürgerbrief\" enthält die eindeutige Aussage,\ndass Rückstau bis zur Geländeoberkante hingenommen werden muss.\nDaraus konnten und mussten die Kläger entnehmen, dass alle Räume\nunterhalb der Geländeoberkante gegen Rückstau gesichert werden\nmussten und nur im übrigen kein Rückstau droht.\n\n8\n\nSoweit die Kläger ferner geltend machen, der Sachbearbeiter der\nBeklagten habe sie nicht über die Notwendigkeit einer\nRückstausicherung informiert, kommt es hierauf auch nicht an. Die\nnotwendigen Informationen hatten die Kläger bereits durch den\nBürgerbrief erhalten. Dabei konnten sie nicht davon ausgehen, dass\nsich die Warnung im Bürgerbrief nicht auf sie bezog, weil ihr\nHausanschluss nicht in die J.straße, sondern in den W.weg\nentwässert. Wenn sie insofern Zweifel gehabt haben sollten, ob sie\nzum Kreis der Gefährdeten gehören, hätten sie sich hierüber\nvergewissern müssen. Es ist davon auszugehen, dass ihnen bei einer\nNachfrage gesagt worden wäre, dass auch ihr Haus mit einer\nRückstausicherung auszustatten ist.\n\n9\n\nDer angebliche Hinweis des Sachbearbeiters (Eich), die\nFunktionsfähigkeit des Kanalsystems bleibe erhalten, ist für die\nEntscheidung des Rechtsstreits ebensowenig von Belang. Die\nÄußerung, sollte sie in dieser Form abgegeben worden sein, war\nnicht falsch. Die Kläger behaupten - jedenfalls in zweiter Instanz\n- auch nicht, dass der Sachbearbeiter erklärt habe, eine\nernstzunehmende Rückstaugefahr bestehe nicht.\n\n10\n\nDie Schließung der Regenwasserüberlaufbauwerke war nicht\nregelwidrig; sie wurde von dem Regierungspräsidenten aus Gründen\ndes Umweltschutzes gefordert. Die Beklagte war auch nicht\nverpflichtet, die (betroffenen) Bürger über die Hintergründe der\nSchließung in Kenntnis zu setzen. Selbst wenn sie dies getan hätte,\nso würde dies sachlich nichts ändern.\n\n11\n\nSoweit die Kläger geltend machen, der Sachverständige Eckholdt\nhabe in seinem Schreiben vom 12. Juli 1993 die Dinge so\ndargestellt, dass es zu einer Überschwemmung kommen muss, und die\nBeklagte habe in Kenntnis hiervon eine Überschwemmung bewußt in\nKauf genommen, trifft dies nicht zu. In dem Schreiben an die\nBeklagte ist zwar davon die Rede, dass es zu einem starken Rückstau\nkommen kann, jedoch ergibt sich aus dem Kontext des Schreibens,\ndass einer dadurch hervorgerufenen Rückstaugefahr durch\nRückstauklappen wirksam begegnet werden kann.\n\n12\n\nSoweit die Kläger der Ansicht sind, in dem - später - ergangenen\nUrteil vom 18. Dezember 1999 (NVwZ 1999, 689) habe der\nBundesgerichtshof hinsichtlich der hier interessierenden Frage zur\nHaftung der Gemeinde eine abweichende Entscheidung getroffen,\ntrifft dies nicht zu. Bei dem diesem Urteil zugrundeliegenden\nSachverhalt handelte es sich um einen typischen\nÜberschwemmungsschaden, bei dem das Niederschlagwasser von außen in\nein Haus eingedrungen war. Soweit die Kläger ferner meinen, im\nGegensatz zu dem BGH-Beschluss gehe es im Streitfall nicht um eine\n\"einfache Unterdimensionierung\" in dem Sinn, dass eine zunächst\nausreichende Kanalisation im Laufe der Zeit unzureichend geworden\nsei, und dass als Konsequenz hieraus zwischen einem Unterlassen und\neinem positiven Tun differenziert werden müsse, findet dies in dem\nBeschluss keine Grundlage. Der dort wiedergegebene Sachverhalt\nlässt nicht erkennen, ob das Kanalisationssystem von Anfang an\nunterdimensioniert war oder es erst später wurde. Die Begründung\ndes Beschlusses stellt auf einen solchen Unterschied erst recht\nnicht ab.\n\n13\n\nEs trifft schließlich auch nicht zu, dass die Beklagte ihr\nobliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Die\nAnschlussnehmer sind, wie oben ausgeführt, vor einer Rückstaugefahr\ngewarnt worden.\n\n14\n\nII.\n\n15\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Kläger vom 2. November\n1999 gibt dem Senat keinen Anlass, in die mündliche Verhandlung\nwieder einzutreten.\n\n16\n\nIII.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n18\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer: 2.975,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306491","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-18/7-u-81-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306491","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306491","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-18/7-u-81-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306491","retrieved":"2026-07-09 03:34:30.998094+00:00"}}