{"status":"available","doknr":"OLD306490","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1118.12W56.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-18","aktenzeichen":"12 W 56/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit der Klage hat die Klägerin die Beklagte nach\nauftragsgemäßer, zumindest teilweiser Durchführung von\nVerklinkerungsarbeiten an deren Haus gemäß Rechnung vom 13.02.1998\nüber 22.437,83 DM nach Abzug einer Abschlagszahlung von 11.500,00\nDM auf restliche Vergütung in der Höhe von 10.937,83 DM in Anspruch\ngenommen. Die Beklagte hat sich in erster Linie mit der\nRechtsauffassung zur Wehr gesetzt, die Forderung sei nicht fällig,\nweil eine Abnahme nicht stattgefunden habe, jedenfalls stünde ihr\ndie Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu. Hierzu hat sie\nbehauptet, die Klägerin habe ihre Arbeiten nicht fertig gestellt,\nund die erbrachten Leistungen seien teilweise mangelhaft; die\nMängel seien so gravierend, dass eine Neuherstellung erforderlich\nsei. In der Replik hat die Klägerin die Mangelhaftigkeit ihrer\nLeistungen teilweise zugestanden und erklärt, die Rechnung betreffe\nnur Arbeiten, soweit sie tatsächlich erbracht seien.\n\n4\n\nIn dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.05.1999 haben\ndie Parteien den Rechtsstreit durch den Abschluss eines Vergleichs\ndes Inhalts beendet:\n\n5\n\n\"Die Parteien sind sich einig, dass zwischen ihnen hin-\nsichtlich der Klinkerarbeiten am Haus der Beklagten keine\nwechselseitigen Ansprüche mehr bestehen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits und dieses Vergleichs werden\ngegeneinander aufgehoben.\"\n\n6\n\nNach Anhörung und mit Zustimmung der Prozessbevollmächtigten der\nParteien hat das Landgericht den Vergleichswert wie den Streitwert\nauf 10.937,00 DM festgesetzt.\n\n7\n\nNoch mit Schriftsatz vom 19.05.1999 hat der\nProzessbevollmächtigte der Beklagten gebeten, den Streitwert\nhinsichtlich des Vergleichs wie folgt festzusetzen:\n\n8\n\na) Hinsichtlich der Klageforderung 10.937,83 DM\n\n9\n\nb) Hinsichtlich des Neuherstellungsanspruchs\n\n10\n\n(Auftragssumme) 22.434,83 DM\n\n11\n\nc) Gewährleistungsansprüche gem. § 3 ZPO 4.000,00 DM\n\n12\n\nInsgesamt 37.372,66 DM\n\n13\n\nMit Schriftsatz vom 19.07.1999 hat der Prozessbevollmächtigte\nder Beklagten den Antrag vom 19.05.1999 wiederholt, wobei er sich\nauf einen Irrtum bei Erklärung der Zustimmung berufen hat.\n\n14\n\nMit Beschluss vom 10.09.1999 hat die 17. Zivilkammer -\nEinzelrichter - des Landgerichts Köln - 17 0 410/98 - den Antrag\nauf anderweitige Streitwertfestsetzung für den am 19.05.1999\ngeschlossenen Vergleich zurückgewiesen und zur Begründung\nausgeführt, mit der Zustimmung habe der Prozessbevollmächtigte der\nBeklagten zugleich unwiderruflich und unanfechtbar auf Rechtsmittel\ngegen die Festsetzung verzichtet; zu einer Änderung von Amts wegen\nbestehe kein Anlass.\n\n15\n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde des\nProzessbevollmächtigten der Beklagten vom 21.10.1999, mit der er\nunter Hinweis auf Probleme bei der Abrechnung mit der\nRechtsschutzversicherung der Beklagten im Wesentlichen geltend\nmacht, der Abschluss des Vergleiches habe nur wegen der\nEinbeziehung der Gegenansprüche der Beklagten Sinn gemacht. Die\nBewertung der Gegenansprüche sei aber irrtümlich übersehen worden.\nEr habe nicht auf einen Teil seiner Gebühren verzichten wollen.\n\n16\n\nMit Beschluss vom 22.10.1999 hat das Landgericht Köln -\nEinzelrichter - der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die\nSache dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDie Beschwerde ist gemäß §§ 25 Abs. 3 Satz 1 GKG, 9 Abs. 2 Satz\n1 BRAGO, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig,\ninsbesondere innerhalb der in § 25 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 GKG\ngeregelten Sechs-Monatsfrist eingelegt. Sie hat auch in der Sache\nteilweise Erfolg. Der Gegenstandswert des in der Sitzung vom\n19.05.1999 geschlossenen Vergleichs beläuft sich auf bis 35.000,00\nDM.\n\n19\n\nDer Senat legt das Beschwerdevorbringen des\nProzessbevollmächtigten der Beklagten, das insoweit eine\nausdrückliche Erklärung nicht enthält, dahin gehend aus, dass er\ngegen die Festsetzung des Gebührenstreitwerts, und zwar beschränkt\nauf die Festsetzung des Gegenstandswerts des Vergleichs, ein\nRechtsmittel aus eigenem Recht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO\neinlegen will. Denn er begehrt die Heraufsetzung des\nVergleichswertes. Hieran hat die Beklagte persönlich kein\nInteresse, da sich die von ihr an ihren Prozessbevollmächtigten -\nnicht nur nach dem das Innenverhältnis prägenden Anwaltsvertrag,\nsondern auch nach dem Inhalt der im Vergleich getroffenen\nKostenregelung - zu zahlende Vergütung gemäß § 9 Abs. 1 BRAGO nach\ndem gerichtlich festgesetzten Gegenstandswert bemisst und die\nGebühr mit zunehmenden Wert nach Maßgabe des § 11 BRAGO steigt\n(vgl.: OLG Köln, Beschluss vom 22.03.1995 - 26 WF 32/95 -, JurBüro\n1996, 84). Das Rechtsmittel erfasst in erster Linie den im Termin\nvom 19.05.1999 erlassenen Festsetzungsbeschluss und richtet sich\ngegen diesen in der Fassung des Beschlusses vom 10.09.1999.\n\n20\n\nDie Beschwerde ist entgegen der Auffassung des Landgerichts\nzulässig. Der Senat schließt sich der in Rechtssprechung (HansOLG\nBremen, Beschluss vom 16.06.1993 - 2 W 22/93 -, veröffentlicht in\nJURIS ohne Zeitschriften-Fundstellenangabe; OLG München, JurBüro\n1981, 892 ff., OLG Nürnberg, Rpfleger 1956, 269) und Literatur\n(Schneider-Herget, Streitwert-Kommentar, 11. Auflage, Rdnrn. 4143\nff., 4216 ff.) vertretenen Auffassung an, dass die\nStreitwertbeschwerde nicht deswegen unzulässig ist, weil die\nProzessbevollmächtigten der Parteien der Festsetzung des\nStreitwerts im Rahmen der der angefochtenen Entscheidung\nvorausgegangenen Anhörung zugestimmt haben. Dem Einverständnis der\nProzessbevollmächtigten der Parteien kommt weder die Bedeutung\neines Rechtsmittelverzichts zu noch entfällt dadurch die\nBeschwer.\n\n21\n\nTeilweise wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung\nvertreten, durch die Streitwertfestsetzung werde nicht beschwert,\nwer sich mit derselben zuvor einverstanden erklärt habe (so z.B.:\nHansOLG Hamburg, MDR 1977, 407; OLG Bamberg, JurBüro 1975, 1463;\nHartmann, Kostengesetze, 28. Auflage, § 25 GKG Rdnr. 63). Die\nZulässigkeit der Beschwerde setzt wie Rechtsmittel generell die\nBeschwer des Beschwerdeführers voraus (vgl. nur: Zöller-Gummer,\nZPO, 21. Auflage, § 567 Rdnr. 5). Dabei ist im Hauptsacheverfahren\ngrundsätzlich - jedenfalls auf Seiten eines Klägers - die formelle\nBeschwer maßgeblich, die voraussetzt, dass die angefochtene\nEntscheidung hinter dem beschiedenen Begehren zurückbleibt\n(Zöller-Gummer, a.a.0., Vor § 511 Rdnr. 8). Selbst wenn man\ninsoweit der umstrittenen Rechtsauffassung folgt, auch für den\nBeklagten sei bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Berufung\ngrundsätzlich auf die formelle Beschwer abzustellen, wird hiervon\njedenfalls eine Ausnahme für den Fall der Anfechtung eines\nAnerkenntnisurteils zugebilligt; in diesem Fall wird die Beschwer\nmateriell nach dem Umfang der Verurteilung bemessen, obwohl und\ngerade weil (§ 307 ZPO) die Verurteilung aufgrund des\nAnerkenntnisses, das eine Zustimmung als eine Art minus\nbeinhaltet, erfolgt Zöller-Gummer, a.a.0., Vor § 511 Rdnr. 17a).\nEntscheidend kommt hinzu, dass es jedenfalls im Verfahren über die\nFestsetzung des Streitwerts allein auf die in dem Interesse des\nProzessbevollmächtigten der Beklagten an einem höheren\nGebührenanspruch zu sehende materielle Beschwer ankommen kann. Denn\ndie Festsetzung des Streitwerts unterliegt nicht der Disposition\nder Parteien (OLG Hamm, FamRZ 1997, 691 f.; Schneider-Herget,\nStreitwert-Kommentar, 11. Auflage, Rdnr. 4144, m. Vw. auf OLG\nStuttgart, Justiz 1969, 226). Der Streitwertbeschluss ergeht nicht\nauf einen Antrag der Parteien hin, sondern wird von dem mit der\nSache befassten Gericht von Amts wegen und unabhängig von der -\nteils in Antragsform gekleideten - Anregung entsprechend der Sach-\nund Rechtslage erlassen (so auch: HansOLG Bremen, Beschluss vom\n16.06.1993 - 2 W 22/93 - , Zugriff nach JURIS ohne\nFundstellenangabe; OLG München, JurBüro 1981, 892 ff., 892; OLG\nNürnberg, Rpfleger 1956, 269).\n\n22\n\nTeilweise wird das Einverständnis der Parteien mit einer\nFestsetzung des Streitwerts als Rechtsmittelverzicht aufgefasst\n(HansOLG Hamburg, a.a.0.; OLG Bamberg, a.a.0.; OLG Neustadt,\nRpfleger 1966, 355; Rpfleger 1963, 33; JurBüro 1960, 307 f.),\njedenfalls wenn der Festsetzung eine Vereinbarung der Parteien über\neinen bestimmten Vorschlag zum Streitwert an das Gericht voraus\ngegangen ist (LG Koblenz, JurBüro 1967, 1018). Insoweit ist zwar\nrichtig, dass es der Disposition der Parteien unterliegt,\nBeschwerde einzulegen oder nicht (OLG Hamm, a.a.0.; HansOLG\nHamburg, a.a.0.). Hierbei wird indes schon der formale\nGesichtspunkt übersehen, dass ein im Hauptsacheverfahren vor dem\nUrteilserlass gegenüber dem Gegner oder dem Gericht erklärter\nVerzicht auf Rechtsmittel als wirkungslos angesehen wird (BGHZ 28,\n45 ff., 48; Zöller-Gummer, a.a.0., § 514 Rdnr. 1; Thomas-Putzo,\na.a.0., § 514 Rdnr. 5). Ein vernünftiger Grund, diesen Grundsatz im\nVerfahren über die Festsetzung des Streitwerts im Hinblick auf das\nRechtsmittel der Beschwerde aufzugeben, ist nicht ersichtlich.\nInsoweit bleibt lediglich die Möglichkeit der Auslegung des\nbeiderseitigen Einverständnisses in einen zwischen den Parteien im\nVoraus geschlossenen Vertrag mit der gegenseitigen Verpflichtung,\ngegen den vorstellungsgemäß ergehenden Streitwertbeschluss kein\nRechtsmittel einzulegen (vgl. für den Verzicht auf die Einlegung\nder Berufung: BGHZ, a.a.0., 52; Zöller-Gummer, a.a.0., § 514 Rdnr.\n2; Thomas-Putzo, a.a.0.). Ein solcher Vertrag ist nach allgemeiner\nAuffassung nicht eo ipso berücksichtigungsfähig, sondern begründet\neine prozessuale Einrede, die erst auf Einwendung des Gegners zur\nVerwerfung des Rechtsmittels als unzulässig führt (Rspr. und Lit.\nwie vorstehend zitiert; so auch: Schneider-Herget, a.a.0., Rdnr.\n4145, zum Verzichtsvertrag betreffend die Streitwertbeschwerde mit\nder Bemerkung, dass dies von den Parteien ersichtlich nicht gewollt\nsei). Die Klägerin, die Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, hat\nsich indes nicht auf eine entsprechende Vereinbarung berufen. Im\nÜbrigen rechtfertigt die Auslegung der beiderseitigen\nZustimmungserklärungen gemäß §§ 133, 157 BGB die Annahme eines\nsolchen Rechtsmittelverzichtsvertrages nicht, weil eine Absicht der\nParteien, über den von dem Gericht in Aussicht genommenen\nStreitwert untereinander eine bindende Vereinbarung zu treffen, aus\nder Protokollierung des Einverständnisses nicht hervorgeht (so\nauch: HansOLG Bremen, OLG München, jeweils a.a.0.;\nSchneider-Herget, a.a.0., Rdnr. 4144; offen gelassen vom OLG\nDüsseldorf, JurBüro 1977, 707 f.). Dies erhellt insbesondere bei\ndem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt, bei der ein Interesse\nder einen Partei an der Bindung der anderen Partei an die\nStreitwertfestsetzung nur hinsichtlich der Gerichtskosten\nersichtlich ist. Die Parteien haben sich auf die Aufhebung der\nKosten des Rechtsstreits einschließlich der des Vergleichs\ngegeneinander verständigt. Wegen der außergerichtlichen Kosten der\nParteien, die den wesentlichen Teil aller entstandenen Kosten mit\nvor Allem den Rechtsanwaltskosten ausmachen, findet eine\nKostenerstattung nicht statt. Ein Interesse an der Bindung hatten\ndanach ausschließlich die Parteien persönlich, und zwar im\nWesentlichen im Hinblick auf die Vergütung des jeweils von ihr\nmandatierten Prozessbevollmächtigten. Die Annahme eines Vertrages\nzugunsten der Parteien als Dritter ist in diesem Zusammenhang -\nsoweit ersichtlich - noch nicht diskutiert worden und wird vom\nSenat abgelehnt. Eine solche Konstruktion liefe zugleich auf einen\n- wirkungslosen - Vertrag zulasten Dritter hinaus, soweit die\nParteien persönlich den festgesetzten Streitwert als zu hoch\nempfinden könnten und hiergegen Rechtsmittel einlegen wollten.\n\n23\n\nDie zuletzt gemachten Ausführungen leiten zu einem weiteren\nArgument gegen die Annahme der Bindungswirkung eines im\nEinverständnis der Prozessbevollmächtigten der Parteien\nfestgesetzten Streitwertes über. Bei der Streitwertfestsetzung\nnimmt ein Prozessbevollmächtigter keinesfalls nur die Interessen\nseiner Partei gegenüber der anderen Partei wegen der Höhe des\ndiesem zustehenden Kostenerstattungsanspruchs - und unter Umständen\nim Hinblick auf die Gerichtkosten gegenüber der Staatskasse - wahr,\nsondern auch seine eigenen Interessen an einer gesetzesgemäßen\nVergütung durch seinen Mandanten. Insoweit befindet er sich bei der\nAbgabe von Erklärungen zum Streitwert ersichtlich in einem\nInteressenkonflikt. Unter diesen Umständen verbietet es sich nicht\nnur, an die Angaben von Prozessbevollmächtigten zur Höhe des\nStreitwerts einen Rechtsmittelverzicht der Parteien anzuknüpfen,\nsondern auch, einen solchen der Prozessbevollmächtigten der\nParteien zu begründen. Aus dem dargestellten Interessenkonflikt\nlässt sich sachgerechter Weise nicht ein unbedenklicher,\naufrechtzuerhaltender Teil der Erklärung eliminieren. Aus diesem\nGrund vermag sich der Senat auch nicht der zum Teil vertretenen\nAuffassung anzuschließen, dass ein Prozessbevollmächtigter an ein\nim Beisein seines Mandanten und in Übereinstimmung mit diesem\nerklärtes Einverständnis nach dem ebenfalls im Prozess- und\nKostenrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben gebunden ist\n(so: OLG Hamm, a.a.0.; vgl. auch LG Köln WuM 1993, 555), ohne dass\nes darauf ankommt, ob die Beklagte, die in dem Termin vor dem\nLandgericht zugegen war, überhaupt eine Übereinkunft mit ihrem\nProzessbevollmächtigten traf.\n\n24\n\nSchließlich führt auch die Überlegung, welchen Sinn das\nEinvernehmen der Prozessbevollmächtigten mit dem vorgesehenen\nStreitwert dann noch hat, zu keiner anderen Lösung. Immerhin behält\nes als übereinstimmende Angabe des Streitwerts seine Bedeutung im\nRahmen der vom Gericht vorzunehmenden Tatsachenfeststellung und\nBewertung, wenn der Wertfestsetzung kein bezifferter Antrag\nzugrunde liegt. Auch ist die weiter verbleibende Funktion der\nSchaffung eines Rechtsfriedens durch Aufnahme einer solchen\nübereinstimmenden Erklärung in ein gerichtliches Protokoll nicht\nvon der Hand zu weisen.\n\n25\n\nDie Beschwerde ist auch überwiegend begründet. Der\nGegenstandswert des Vergleichs beläuft sich auf bis 35.000,00 DM.\nDieser Betrag folgt aus der nach § 19 Abs. 3 und 4 GKG gebotenen\nAddition des Wertes der mit 10.937,83 DM bezifferten Klage und dem\nWert der von der Beklagten - hilfsweise - im Rahmen eines\nZurückbehaltungsrechts einredehalber geltend gemachten\nGegenforderung auf Mängelbeseitigung. Von der Einigung über die\n\"wechselseitigen Ansprüche\" war nicht nur die Klageforderung,\nsondern auch die von der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung\nerfasst. Die Wertangabe der Beklagten zur Gegenforderung erscheint\nunter Zugrundelegung der behaupteten Erforderlichkeit einer\nNeuherstellung mit dem Rechnungspreis der Klägerin von 22.437,83 DM\nnicht zu hoch gegriffen. Für den Ansatz weiterer 4.000,00 DM für\n\"Gewährleistungsansprüche gem. § 3 ZPO\", wie er von dem\nProzessbevollmächtigten der Beklagten geltend gemacht ist, ergeben\nsich aus dem gegenseitigen Vorbringen der Parteien indes keine\nAnhaltspunkte.\n\n26\n\nDer Berücksichtigung des Wertes der Gegenforderung steht nicht\nentgegen, dass diese nicht gemäß § 19 Abs. 3 GKG hilfsweise zur\nAufrechnung gestellt war. Dies folgt aus Sinn und Zweck beider\nAbsätze. Maßgeblich ist bei der entsprechenden Anwendung dieser\nVorschrift auf den Vergleich, dass zum Einen die Klageforderung\nbestritten war, so dass die Gegenforderung nur hilfsweise in den\nRechtsstreit eingeführt war, zum Zweiten die Gegenforderung\nbestritten war und zum Dritten durch den Vergleich auch die\nGegenforderung eine abschließende Regelung gefunden hat. Alle drei\nVoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Begrenzung der\nStreitwerterhöhung durch § 19 Abs. 3 GKG auf den Fall, dass der\nBeklagte die Gegenforderung im Wege der Aufrechnung erklärt hat,\nversteht sich, weil eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über\nGegenforderungen außer im Falle deren Einführung in den\nRechtsstreit auf dem Wege der Widerklage, deren werterhöhende\nWirkung bereits im 1. Absatz des § 19 GKG geregelt ist,\nausnahmsweise unter den Voraussetzungen des § 322 Abs. 2 ZPO bei\nder Aufrechnung eintritt. Ansprüche, die einredeweise erhoben\nwerden, insbesondere weil sie mit der Klageforderung nicht\ngleichartig im Sinne von § 387 BGB sind, bewirken gemäß §§ 274 Abs.\n1, 322 Abs. 1 BGB, dass die Klageforderung, soweit sie besteht, nur\nZug um Zug gegen Befriedigung der Gegenforderung - wiederum im\nUmfange ihrer Berechtigung - erfüllt werden muss. Aufgrund einer\nVerurteilung zur Erfüllung der Klageforderung, und zwar\nunbeschränkt oder Zug um Zug, wird - anders als bei der Aufrechnung\n- nicht rechtskräftig festgestellt, dass dem Beklagten die\nGegenforderung gegenüber dem Kläger zusteht. Ein auf die Klage hin\nin einem Urteil enthaltener Zug-um-Zug-Rechtsfolgenausspruch würde\ndementsprechend nur den Kläger zur Zwangsvollstreckung gegen den\nBeklagten ermächtigen, nicht auch umgekehrt den Beklagten gegen den\nKläger wegen angegebenen Gegenforderung. Dieser Unterschied kommt\nbei der vergleichsweisen Beilegung eines Rechtsstreits ebenso wenig\nzum Tragen wie die Beschränkung des § 322 Abs. 2 ZPO auf den\nBestand der Klageforderung. Die vergleichsweise Einigung der\nParteien, dass zwischen ihnen \"keine wechselseitigen Ansprüche\"\nmehr bestehen, führte gleichermaßen zur abschließenden Klärung der\nKlageforderung und der Gegenforderung. Das gefundene Ergebnis\nentspricht denn auch der allgemeinen Auffassung (vgl. nur:\nZöller-Herget, a.a.0., § 3 Rdnr. 16 Stichwort \"Vergleich\";\nHartmann, a.a.0., § 12 GKG, Anhang § 3 ZPO, Stichwort \"Vergleich\"),\ndass der Streitwert um den Wert der nicht rechtshängigen Ansprüche,\ndie miterledigt werden, zu erhöhen ist.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306490","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-18/12-w-56-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306490","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306490","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-18/12-w-56-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306490","retrieved":"2026-07-09 03:34:30.915019+00:00"}}