{"status":"available","doknr":"OLD306501","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1117.6U162.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"6 U 162/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Abänderungsentscheidung zur Höhe der Sicherheitsleistung\nberuht auf § 718 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat zweitinstanzlich in\ndem Vorabentscheidungsverfahren glaubhaft gemacht, dass der vom\nLandgericht - an sich auf der Grundlage des ihm unterbreiteten\nSachvortrags zutreffend festgesetzte - Betrag von 100.000,00 DM die\naus der Vollstreckung zu befürchtenden Schäden nicht vollständig\nabdeckt und eine Erhöhung des Sicherungsbetrages auf 200.000,00 DM\ngeboten ist. Die erheblich weitergehenden Vorstellungen der\nBeklagten konnten allerdings keine Berücksichtigung finden. Dazu\nist im Einzelnen folgendes auszuführen:\n\n3\n\n1. Dem Antrag ist entgegen der Auffassung der Klägerin der\n\n4\n\nErfolg nicht bereits deshalb\nvollständig zu versagen, weil das zugrundeliegende tatsächliche\nVorbringen nicht bereits dem Landgericht unterbreitet worden ist.\nFreilich vertritt jedenfalls ein Teil der Kommentarliteratur und\nder obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung, dass Anträge\nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit, die im erstinstanzlichen\nVerfahren nicht gestellt worden waren, dort also weder falsch\nentschieden noch vergessen werden konnten, nicht Gegenstand eines\nAntrages auf Vorabentscheidung nach § 718 ZPO sein können (vgl.\nSchuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 2. Aufl., §\n718 Rn. 2 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung;\nZöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 718 Rn. 2). Dem ist angesichts des\n§ 714 ZPO beizutreten, wonach Anträge nach den §§ 710, 711 Satz 2,\n712 ZPO vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen sind, auf\ndie das Urteil ergeht. Es spricht daher in der Tat viel dafür,\neinem zweitinstanzlich auf § 718 ZPO gestützten Antrag, mit dem\netwa eine Vollstreckbarkeitserklärung ohne Sicherheitsleistung\nerreicht werden soll, angesichts der Regelung der §§ 710, 714 ZPO\nden Erfolg ohne weitere Prüfung schon dann zu versagen, wenn\nerstinstanzlich ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden\nist.\n\n5\n\nUm eine derartige Prozesssituation geht\nes im Streitfall jedoch nicht. Die Bemessung der Höhe der\nSicherheitsleistung, welche die Beklagte zweitinstanzlich noch\nverändern möchte, hängt nicht von dem Antrag einer Partei ab,\nsondern wird von Amts wegen durch das Gericht festgesetzt. Die\nBestimmung des § 714 ZPO ist für diese Fallvariante nicht\neinschlägig. Aus vollstreckungsrechtlichen Vorschriften lässt sich\nsomit nicht ableiten, warum die Entscheidung über den Antrag nach §\n718 ZPO nur das erstinstanzlichen Sachvorbringen einschließen\nkönnte und die Partei mit neuem Vortrag zweitinstanzlich\npräkludiert wäre. (Für die Fälle der Erhöhung der\nSicherheitsleistung ebenso Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., §\n718 Rn. 2; Krüger im Münchener Kommentar zur ZPO, § 718 Rn. 2;\nMusielak/Lackmann, ZPO, § 718 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Hartmann,\nZPO, 54. Aufl., § 718 Rn. 4; OLG Frankfurt, OLG Z 94, 470,\n471).\n\n6\n\n2. Nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Beklagten\n\n7\n\nwar die Sicherheitsleistung auf\n200.000,00 DM zu erhöhen, um die ihr aus der Vollstreckung\ndrohenden Schäden abzudecken. Dem weitergehenden Begehren, die\nSicherheitsleistung auf 2.000.000,00 DM zu erhöhen, konnte nicht\nentsprochen werden.\n\n8\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich und in\nder mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass die\nWerkzeuge, die sie zur Fertigung der Steckverbindungen hergestellt\nhat und angesichts des landgerichtlichen Urteils nicht mehr\nverwenden kann, bislang erst teilweise abgeschrieben worden sind.\nDer nicht amortisierte Teil der Werkzeugkosten beläuft sich nach\nihrem glaubhaft gemachten Sachvortrag auf 103.000,00 DM.\n\n9\n\nDarüber hinaus hat die Beklagte eine\nKostenaufstellung über 387.500,00 DM vorgelegt, welche den Aufwand\nfür Vernichtung und Neuherstellung der CD-ROM gesis sowie des\nHauptkataloges 1999, für die Programmübersichten und die Exponate\nMesse sowie für Thekenaufsteller im Großhandel und eine Korrektur\nder Bilddatenbank anfallen würden. Die tatsächlich anfallenden\nGesamtkosten schätzt der Senat jedoch nur auf knapp 100.000,00 DM,\nso dass eine Sicherheitsleistung von insgesamt 200.000,00 DM\nausreichend erscheint. Die Klägerin hat sich im Verhandlungstermin\nausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte in\nihrem Hauptkatalog und in sonstigen Prospekten jeweils durch einen\nStempelaufdruck an den einschlägigen Stellen, in denen das\nstreitgegenständliche Produkt erwähnt wird, ausweist, dass die\nentsprechende Ware derzeit nicht lieferbar sei. Sie hat sich\ndesgleichen damit einverstanden erklärt, dass die Beklagte\nhinsichtlich der CD-ROM durch einen Aufkleber kenntlich mache, dass\ndas Programm gesis ST 16 derzeit nicht lieferbar sei. Die Beklagte\nhat hinsichtlich des Hauptkatalogs dazu eingewandt, dass bei dieser\nVerfahrensweise im kommenden Jahr gleichwohl ein Neudruck\nerforderlich sein werde, wenn denn im vorliegenden\nBerufungsverfahren das angefochtene Urteil alsdann abgeändert und\ndie Klage abgewiesen werde. Der gerade erst im Juli des Jahres neu\nerschienene Hauptkatalog werde nämlich turnusmäßig sonst nur alle 2\nJahre neu verlegt. Diesem Argument vermag sich der Senat jedoch\nnicht anzuschließen. Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar\ndarlegen können, inwiefern sie gehindert sein soll, zunächst nur\neinen Teil der Kataloge in der geschilderten Weise abzustempeln und\nden anderen Teil für ein unbearbeitetes Versenden nach einem etwa\nerfolgreichen Ausgang des Berufungsverfahrens vorzuhalten. Die\nanfallenden Kosten für eine vermutlich aufwendige manuelle\nTätigkeit in zeitlich verschiedenen Arbeitsgängen sind nach\nAuffassung des Senats durch die vorgenommene Schätzung und\nentsprechende Erhöhung der Sicherheitsleistung abgedeckt.\n\n10\n\nSoweit darüber hinaus die Beklagte\neinen Schaden von 1,6 Mio. auf die Dauer von 10 Jahren für\nentgangene Deckungsbeiträge aus der Veräußerung des\nstreitgegenständlichen Produkts errechnet hat, kann dem nicht\ngefolgt werden, weil die Beklagte in den vergangenen Jahren nach\nihren eigenen Berechnungen aus dem Verkauf gerade dieses Produktes\nkeinen oder nur einen minimalen Gewinn erzielt hat. Angesichts der\neingehenden Erörterung dieses Punktes im Verhandlungstermin sieht\nder Senat insoweit von nochmaligen schriftlichen Erläuterungen\nab.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-17/6-u-162-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 718","ref_norm":"718","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 710","ref_norm":"710","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-17/6-u-162-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306501","retrieved":"2026-07-09 03:34:31.892350+00:00"}}