{"status":"available","doknr":"OLD306505","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1117.5U46.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"5 U 46/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin litt unter einer angeborenen Pathologie beider\nKniegelenke (Lateralisierung der Kniescheiben, verbunden mit einer\nübermäßigen primären Verschieblichkeit derselben nach lateral,\nFehlform der Kniescheiben im Sinne von Wiberg III, Dysplasie der\nlateralen Oberschenkelrolle), die in der Regel weder konservativ\nnoch operativ heilbar ist. Sie mündet in eine\nKniegelenkspanarthrose. Die operative Korrektur der Pathologie nach\nViernstein und Elmslie-Trillat hat das Ziel, eine weitgehende\nStabilität der Kniescheiben in medialer Lage zu erreichen, um\ndadurch das Auftreten der Arthrose um etwa 10 Jahre hinauszuzögern\nund die Schmerzhaftigkeit günstig zu beeinflussen.\n\n3\n\nIm Jahre 1989 wurde das damals stärker beschwerdebelastete\nrechte Knie der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zu 1) nach\nder vorbeschriebenen Methode operiert. Postoperativ kam es zu\nWundheilungsstörungen, die erst nach längerer intensiver Behandlung\nbeherrscht werden konnten.\n\n4\n\nIm Jahre 1991 stellte sich die Klägerin erneut im Krankenhaus\nder Beklagten zu 1) vor, weil die Schmerzhaftigkeit des linken\nKniegelenks zugenommen hatte. Am 14. Januar 1992 operierte der\nBeklagte zu 3) das Kniegelenk wie vorbeschrieben. Danach kam es\nwiederum zu Wundheilungsstörungen, deren Behandlung mehrere Monate\nin Anspruch nahm. Auch nach Abheilung klagte die Klägerin über\nständige Schmerzen im Kniegelenk und Bewegungseinschränkungen,\ninsbesondere ein sich verstärkendes Streckdefizit, derentwegen sie\nsich in die Behandlung verschiedener Ärzte begab. Sie beklagt heute\nvor allem eine ausgeprägte Streckhemmung des linken Kniegelenks mit\ndadurch verursachten weiteren orthopädischen und sonstigen\nBeschwerden.\n\n5\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten wegen der Operation vom 14.\nJanuar 1992 auf Schadensersatz in Anspruch. Sie hat die mangelnde\nIndikation der gewählten Operationsmethode sowie verschiedene\nintra- und postoperative Fehler gerügt. Außerdem sei sie nicht\nhinreichend aufgeklärt worden. Ihr sei nicht gesagt worden, dass\ndie Operationsmethode - wie sie behauptet hat - vollkommen veraltet\nund ungeeignet gewesen sei, den gewünschten Erfolg zu erbringen.\nIhr seien auch keine Alternativen dargestellt worden.\n\n6\n\nSie hat beantragt,\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\n1. die Beklagten zu verurteilen, ihr\nals Gesamtschuldner für alle anläßlich der Behandlung im\nKrankenhaus der Beklagten zu 1) im Zeitraum vom 13. Januar bis 1.\nAugust 1992 erlitten Gesundheitsschäden ein Schmerzensgeld zu\nzahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts\ngestellt wird, jedoch mindestens 80.000,00 DM, nebst 4 % Zinsen\nseit Zustellung der Klage,\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n2. die Beklagten zu verurteilen, ihr\nals Gesamtschuldner 21.161,12 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung\nder Klage zu zahlen,\n\n11\n\n3. festzustellen, dass die Beklagten\nals Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr die in Zukunft\nentstehenden Kosten für Heilbehandlungen zu ersetzen, soweit\nAnsprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versorgungsträger kraft\nGesetzes übergehen,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n4. festzustellen, dass die Beklagten\nals Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche immateriellen\nzukünftigen Schäden zu ersetzen, die auf die Behandlung in der Zeit\nvom 13. Januar bis 1. August 1992 zurückzuführen sind.\n\n14\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie sind den Vorwürfen entgegengetreten und haben umfassende\nAufklärung behauptet.\n\n17\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, nach\nZeugenvernehmung die Klage abgewiesen, weil Behandlungsfehler nicht\nbewiesen seien und die der Klägerin zuteil gewordene Aufklärung\nnicht zu beanstanden sei.\n\n18\n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie stützt\nihre Ansprüche nunmehr ausschließlich auf eigenmächtige Behandlung\nund behauptet, sie sei unvollständig aufgeklärt worden. Bei\nordnungsgemäßer Aufklärung hätte sie ihre Einwilligung nicht\ngegeben. Ihr sei nicht gesagt worden, dass durch die Operation nach\nViernstein und Elmslie-Trillat günstigstenfalls ein vorübergehender\nHeilerfolg erzielt werden könne, der darin bestehe, dass nur eine\ngeringfügige Besserung eintrete, weil nur eine Druckentlastung von\n5 bis 7 % erreicht werde. Dagegen bestehe das Risiko einer\ndeutlichen Verschlechterung des präoperativen Zustands,\ninsbesondere in Form eines deutlichen Streckdefizits (hier von 45\nGrad), der eine Teilinvalidität nach sich ziehe. Über diese\neingriffsspezifische Risikoerhöhung sei sie nicht aufgeklärt\nworden. Ferner seien alternative Behandlungsmethoden mit ihr nicht\nbesprochen worden.\n\n19\n\nSie beantragt,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\na) an sie ein angemessenes\nSchmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Senats\ngestellt wird, mindestens jedoch 40.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen\nseit dem 17. Juni 1994,\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nb) an sie zum Ausgleich des bis zum 18.\nApril 1997 entstandenen Verdienstausfalls einen Betrag von\n33.475,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Mai 1997 zu zahlen,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n2. festzustellen, dass die Beklagten\nals Gesamtschuldner verpflichtet sind,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\na) ihr den materiellen Schaden zu\nersetzen, der ihr aus ihrer Behandlung bei der Beklagten zu 1) in\nder Zeit vom 13. Januar 1992 bis 1. August 1992 ab dem 19. April\n1997 entsteht, sofern dieser nicht von Sozialversicherungsträgern\noder privaten Krankenkasse ausgeglichen wird;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nb) ihr den künftigen immateriellen\nSchaden aus ihrer Behandlung bei der Beklagten zu 1) in der Zeit\nvom 13. Januar 1992 bis 1. August 1992 zu ersetzen.\n\n32\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n34\n\nSie treten der Berufung entgegen und verteidigen das\nangefochtene Urteil. Sie behaupten, der derzeitige Zustand des\nKnies sei nicht Folge der Operation. Im Übrigen behaupten sie\nordnungsgemäße Aufklärung.\n\n35\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n36\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das\nschriftliche Gutachten von Prof. Dr. F. vom 23.03.1998, dessen\n\n37\n\nschriftliche Ergänzung vom 14.12.1998 sowie die\nSitzungsniederschrift vom 29. September 1999 Bezug genommen.\n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n39\n\nDie an sich statthafte sowie prozessordnungsgemäß eingelegte und\nbegründete und somit zulässige Berufung ist in der Sache nicht\ngerechtfertigt.\n\n40\n\n1.\n\n41\n\nDas Landgericht hat die Klage mit Recht abgewiesen, soweit die\nAnsprüche auf Behandlungsfehler gestützt worden sind. Dies nimmt\ndie Klägerin hin.\n\n42\n\n2.\n\n43\n\nDer Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche aber auch\nnicht aus dem Gesichtspunkt der eigenmächtigen (und deshalb\nrechtswidrigen) Behandlung zu, die dann gegeben ist, wenn die\nEinwilligung fehlt oder nicht rechtswirksam erteilt ist, weil ihr\nkeine oder eine unzureichende Eingriffs- und Risikoaufklärung\nzugrunde liegt.\n\n44\n\nDie Aufklärung dient in erster Linie dem Selbstbestimmungsrecht\ndes Patienten als Subjekt der Behandlung. Hieraus folgt, dass dem\nPatienten vermittelt werden muss, was der Eingriff für seine\npersönliche Situation bedeuten kann. Deshalb müssen Art und Schwere\ndes Eingriffs, ein allgemeines Bild des konkreten Risikospektrums\nebenso dargestellt werden wie etwaige ernstzunehmende\nBehandlungsalternativen und beschränkte Erfolgsaussichten (vgl.\nSteffen/Dressler, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rn. 321, 329, 381,\n398 jeweils mit umfangreichen Rechtsprechungsnachweisen). Ist von\nvornherein ein endgültiger Heilerfolg nicht zu erreichen, muss\ndarauf hingewiesen werden, dass sich statt einer\nZustandsverbesserung eine Verschlechterung ergeben kann,\n\n45\n\nwenn dieses Risiko besteht (vgl. Steffen/Dressler a.a.O., Rn.\n371 sowie die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OLG Hamm\nVersR 1990, 855, 856).\n\n46\n\nDie der Klägerin zuteil gewordene Aufklärung wird diesen\nAnforderungen gerecht.\n\n47\n\na)\n\n48\n\nEs bestehen keine durchgreifenden Zweifel, dass die Klägerin\nüber die Risiken und möglichen Komplikationen aufgeklärt worden\nist, die sich aus dem von ihr am 13. Januar 1992 unterzeichneten\nAufklärungsbogen ergeben und sie dies auch verstanden hat. Hierfür\nspricht bereits ihre Unterschrift, zumal sie nicht bestreitet, zu\ndiesem Zeitpunkt voll orientiert gewesen zu sein. Sie bestreitet\nferner nicht, dass der Zeuge Dr. S. mit ihr auf der Grundlage des\nAufklärungsbogens den bevorstehenden Eingriff erörtert und das\noperative Vorgehen mittels einer Handzeichnung erläutert hat. Vor\ndiesem Hintergrund gewinnt die Aussage des Zeugen Dr. S. an\nBedeutung, der sich zwar nicht mehr an das konkrete Gespräch mit\nder Klägerin erinnern konnte, was freilich wegen des Zeitablaufs -\ninzwischen waren fast 5 Jahre vergangen - und der Vielzahl der\nseither durchgeführten Operationen der vorliegenden Art nicht\nverwundern kann, der aber die damals gewöhnlich praktizierte\nAufklärung schildern konnte. Dem kommt wesentliche Indizwirkung für\ndie konkrete Aufklärung zu (vgl. BGH VersR 1986, 970, 971). Der\nSenat hat denn auch keine Zweifel, dass die Klägerin mit diesem\nInhalt aufgeklärt worden ist, zumal an die Beweislast der\nBehandlungsseite keine unbilligen Anforderungen zu stellen sind\n(vgl. BGH VersR 1992, 237; OLG Schleswig VersR 1996, 634). Der\nSenat hat keine Anhaltspunkte, dass dem Zeugen nicht Glauben\ngeschenkt werden könne.\n\n49\n\nDanach war die Klägerin über die Art ihres angeborenen Leidens\nund dessen voraussichtlichen weiteren Verlauf sowie darüber\ninformiert, welche operativen Maßnahmen ergriffen werden\nsollten,\n\n50\n\num eine Verbesserung zu erreichen. Hierüber war sie überdies\nauch bereits anläßlich der Voroperation am rechten Knie informiert\nworden, denn der bevorstehende Eingriff unterschied sich davon\nnicht, was ihr durchaus bewusst war. Sie ist auf die allgemeinen\nund speziellen Operationsrisiken (Narbenbildung, Schmerzen,\nThrombose, Embolie mit Todesfolge, Durchblutungsstörungen,\nNachblutungen, Wundheilungsstörungen, Entzündungen von Wunden,\nWeichteilen, Knochen und Gelenken mit der Gefahr von dauernden\nSchäden wie Einsteifungen oder der Notwendigkeit weiterer\nOperationen (Synovektomie, Amputation), Verletzung benachbarter\nStrukturen mit der Gefahr von Gefühls- und/oder Bewegungsstörungen\n(Lähmungen), verzögerte Knochenheilung, Falschgelenkbildung,\nReizzustände mit Ergußbildung, fortschreiten bestehender\ndegenerativer Veränderungen mit anhaltenden Restbeschwerden,\neingeschränkte Beweglichkeit, lange Nachbehandlungsdauer,\nVerkürzung oder Riß der Kniescheibensehne, Abriß des\nSchienbeinhöckers mit der Notwendigkeit der erneuten operativen\nFixation, zweite Operation zur Materialentfernung, Rezidiv, vgl.\nBl. 8 d. AH) hingewiesen worden. Dass es zu massiven\nWundheilungsstörungen kommen könnte, war ihr außerdem aufgrund der\nVoroperation bekannt. Sie ist auch darüber aufgeklärt worden, dass\nes (sogar) zu einer Versteifung des Kniegelenks kommen könnte, und\nzwar als Folge von postoperativen Komplikationen. Die\nSachverständigen Prof. Dr. Sc. und Prof. Dr. F. haben die\nAufklärung inhaltlich nicht beanstandet (Bl. 98/596 d.A.).\n\n51\n\nb)\n\n52\n\nDie Klägerin rügt zu Unrecht, ihr sei weder Stellenwert der\nOperation in Bezug auf die Heilungschance noch das\neingriffsspezifisch erhöhte Misserfolgsrisiko, ein dauerhaftes\nStreckdefizit davon tragen zu können, verdeutlicht worden.\n\n53\n\nDer Zeuge Dr. S. hat sowohl auf die relativ bescheidenen\nErfolgsaussichten (etwa 50 %) als auch darauf hingewiesen, dass ein\nPatient mit Knorpelschäden hinter der Kniescheibe, was bei\n\n54\n\nder Klägerin der Fall war, auf eine dauerhafte Heilung nicht\nhoffen könne. Darüber hinaus ist auf \"fortschreiten bestehender\ndegenerativer Veränderungen mit anhaltenden Restbeschwerden\"\nhingewiesen. All dies trifft nach den Darlegungen des\nSachverständigen Prof. Dr. F. durchaus den Kern. Der\nSachverständige hat bestätigt, dass eine dauerhafte Heilung nicht\nerreicht werden konnte, die ansonsten aber unvermeidlich zu\nerwartende Panarthrose immerhin um vielleicht 10 Jahre\nhinausgezögert werden konnte, eine für einen jungen Menschen, der\nseit der Geburt an einer Fehlfunktion des Kniegelenks litt, die\nzunehmend erhebliche Beschwerden bereitete, durchaus beachtliche\nPerspektive. Bei allem sind der Klägerin durchaus nicht die\nerheblichen Risiken verschwiegen worden, insbesondere auch nicht,\ndass es zu einer Verschlechterung des Zustands (Versteifung des\nGelenks) kommen konnte, wie oben dargelegt. Eine noch weitergehende\nAufklärung würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, von einer\nOperation schlechthin abzuraten. Das kann aber bei der gegebenen\nSituation schlechterdings ernstlich nicht erwogen werden. Beide\nSachverständige haben übereinstimmend ausgeführt, dass die vom\nBeklagten zu 3) vorgenommene Operation in den 80er und 90er Jahren\nzur Behandlung von Defekten der bei der Klägerin vorliegenden Art\ndurchaus häufig mit guten Erfolgen durchgeführt worden sei und auch\nheute noch angewendet würde, was unter Berücksichtigung von Sinn\nund Zweck des Eingriffs auch plausibel erscheint. Dass \"der\nEintritt eines erheblichen Streckdefizits bei dem Ausgangsbefund\nein eingriffsspezifisches Risiko oder jedenfalls eine\neingriffsspezifische Risikoerhöhung im Falle eines Eingriffs nach\nViernstein und Elmslie-Trillat darstellte\", wie die Klägerin\nbehauptet (vgl. Bl. 303 d.A.), trifft nach den überzeugenden\nFeststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. F. gerade nicht zu,\nweil die Kapsel des Kniegelenks nur im vorderen Teil operiert wird\nund auch sonst keine operativen Manipulationen vorgenommen werden,\ndie die Streckfähigkeit des Gelenks beeinträchtigen. Die von der\nKlägerin beklagte Streckhemmung ist nach den Darlegungen des\nSachverständigen auch nicht unmittelbare Folge des Eingriffs; sie\nberuht\n\n55\n\nvielmehr auf einer Verkürzung der Beugesehnen und/oder der\nhinteren Kapselstrukturen infolge andauernder Immobilität, die\nwiederum nicht auf intra- oder postoperativ gesetzten Verletzungen\nberuhte. Der Sachverständige Prof. Dr. F. hat ausgeführt, dass eine\nStreckhemmung erstmals im Juli 1992, also nach Abheilung der\nOperationsfolgen dokumentiert worden sei. In der Folgezeit wurden\nzwar (leichtere) Streckdefizite festgestellt; am 22. Oktober 1992\nhabe Dr. T. aber (letztmalig) eine freie Streckfähigkeit des\nGelenks dokumentiert. Wieso es danach zunehmend zu der jetzt\nbeklagten Streckhemmung gekommen sei, könne er nicht erklären,\ndiese könne weder als primäre noch sekundäre Folge des Eingriffs\nerachtet werden. Ob ein neurologischer Defekt oder eine psychische\nSperre hierfür verantwortlich sei, könne er nicht sagen. Nach allem\nkann keine Rede davon sein, dass sich im Streitfall ein\neingriffsspezifisches Risiko verwirklicht hat.\n\n56\n\nc)\n\n57\n\nDen Behandlern ist auch kein relevanter Verstoß gegen die\nPflicht zur Aufklärung über Behandlungsalternativen vorzuwerfen. Da\ndie Wahl der richtigen Behandlungsmethode grundsätzlich allein\nSache des Arztes ist, kommt einer Aufklärung über Alternativen nur\nin Betracht, wenn die angewandte Methode nicht die der Wahl ist\noder konkret eine echte Alternative mit gleichwertigen Chancen aber\nandersartigen Risikenbestand (vgl. Steffen/Dressler a.a.O., Rn.\n381). Dass die Methodenwahl nicht zu beanstanden ist, haben die\nSachverständigen Prof. Dr. Sc. und Prof. Dr. F. übereinstimmend\ndargelegt. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser\nDarlegung zu zweifeln. Eine konservative Behandlung schied als\nAlternative aus. Sie bot keine Chance auf Zustandsverbesserung\nund/oder die Möglichkeit, den Eintritt der Panarthrose\nhinauszuzögern. In Bezug auf eine operative Therapie bestand und\nbesteht zwar eine Vielzahl unterschiedlicher Methoden (Prof. Dr.\nF.: \"weit mehr als 150\"); nach Angaben des Sachverständigen\nunterscheiden diese sich aber nicht wesentlich sowohl hinsichtlich\nder Chancen als auch der Risiken, so dass es im Ergebnis dem\nBehandler überlassen bleiben muss, die Methode zu wählen, die er am\nsichersten beherrscht und mit der er gute Erfahrungen gemacht hat\n(vgl. Steffen/Dressler, a.a.O., Rn. 157).\n\n58\n\n3.\n\n59\n\nNach allem kann dahin stehen, ob die Klage auch deshalb keinen\nErfolg haben kann, weil der Klägerin nicht der Kausalitätsnachweis\ngelungen ist, wie die Beklagten meinen. Einerseits ist\nfestzustellen, dass die Streckhemmung sicherlich im Sinne der\nÄquivalenztheorie Folge des Eingriffs ist; andererseits bestehen\ndurchaus Zweifel, ob darüber hinaus auch die zivilrechtlich\nerforderliche Adäquanz gegeben ist. Dem braucht indessen nicht\nweiter nachgegangen zu werden.\n\n60\n\nGleiches gilt für die Frage der missbräuchlichen Ausnutzung\neines etwaigen Aufklärungsmangels, weil sich ein nicht\naufklärungsbedürftiges Risiko verwirklicht hat (vgl. dazu\nSteffen/Dressler, a.a.O., Rn. 450/451).\n\n61\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n62\n\nWert der Beschwer für die Klägerin: über 60.000,00 DM.\n\n63\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n\n64\n\nbis zum 28.09.1999 --##blob##gt; 142.792,09 DM,\n\n65\n\nab 28.09.1999 --##blob##gt; 133.475,19 DM\n\n66\n\n(Antrag zu 1a) 40.000,00 DM + 1b) 42.792,09 DM bzw. 33.475,19 DM\n+ Antrag zu 2a) 50.000,00 DM + Antrag zu 2b) 10.000,00 DM).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306505","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-17/5-u-46-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306505","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306505","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-17/5-u-46-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306505","retrieved":"2026-07-09 03:34:32.229607+00:00"}}