{"status":"available","doknr":"OLD306504","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1117.5U111.95.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"5 U 111/95","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin unterzog sich am 24. November 1986 im\nM.-Krankenhaus in B.-H. einem operativen Eingriff in der linken\nKiefer- und der linken Nasenhaupthöhle. Der Beklagte zu 1), der den\nEingriff durchführte, hatte zuvor eine Zyste in der Kieferhöhle und\neinen Polypen diagnostiziert. Beides wollte er operativ entfernen.\nIm Zuge des Versuchs der Polypektomie trat eine starke Blutung auf,\nso dass er den Eingriff abbrach, eine Tamponade zwecks Blutstillung\nlegte und - gemäß vorheriger telefonischer Ankündigung - die\nVerlegung der Klägerin in die HNO-Klinik der Beklagten zu 2) wegen\nTumorverdachts veranlasste. Dort wurde sie notfallmäßig um etwa\n12.00 Uhr aufgenommen. Um 13.00 Uhr ist dokumentiert, dass eine\nNNH-Tomographie nicht möglich sei, da die Klägerin aus der\n\"Rest\"-Narkose erwache und nicht ruhig liegen bleibe. Um 15.00 Uhr\nerfolgte ein konsiliarische Augenuntersuchung. Um 16.30 Uhr wurde\nein neurologisches Konsil angefordert. Um 17.30 Uhr ist\ndokumentiert, dass bei der Chefarztvisite Meningismus feststellbar\nsei. Die neurologische Kontrolle fand um 18.00 Uhr statt und führte\nzu einer \"CT des Schädels zum Ausschluss einer Blutung\". Der\nCT-Befund, der sofort telefonisch dem leitenden Oberarzt der\nHNO-Klinik übermittelt wurde, lautet gemäß schriftlicher\nNiederlegung vom 25. November 1986 wie folgt:\n\n3\n\n\"Knöcherner Defekt an der Hinterwand\nder linken Stirnhöhle. Ein Defekt der rechten Rhinobasis kann\naufgrund der axialen Schnittführung nicht ausgeschlossen werden.\nSchleimhautschwellung bzw. Hämatom in der linken Kieferhöhle sowie\nin der linken Nasenhaupthöhle. Intracerebrale Blutung mit Ursprung\nim linken Frontalhirn. Blutungseinbruch in die Seitenventrikel, in\nden 3. Ventrikel und den 4. Ventrikel.\"\n\n4\n\nDaraufhin wurde die Klägerin in die Neurochirurgische Klinik der\nBeklagten zu 2) verlegt und um 20.00 Uhr operiert. Es wurde zur\nDruckentlastung des Gehirns eine beiderseitige Ventrikeldrainage\ngelegt.\n\n5\n\nAm 3. Dezember 1986 erlitt die Klägerin einen Hirninfarkt. Am 6.\nJanuar 1987 wurde die inzwischen festgestellte\nMeningoenzephalozele, durch die Hirngewebe ausgetreten war, was vom\nBeklagten zu 1) irrtümlich als Polypen diagnostiziert worden war,\noperativ geschlossen.\n\n6\n\nDie Kläger leidet nunmehr unter den Folgen einer schweren\nirreversiblen Hirnschädigung, für die sie die Beklagten\nverantwortlich gemacht hat. Sie hat dem Beklagten zu 1) in\nmehrfacher Hinsicht Behandlungsfehler vorgeworfen. Die ihm\nunterlaufene Fehldiagnose beruhe auf fundamentaler Verkennung der\nKrankheitssymptome und völlig unzureichender Anamnese sowie\nDifferentialdiagnostik. Auch intraoperativ habe er nicht richtig\nbzw. zu spät reagiert.\n\n7\n\nDie Ärzte der HNO-Klinik der Beklagten zu 2) hätten das\nKrankheitsbild vorwerfbar verkannt und die sofort erforderlichen\ndiagnostischen und therapeutischen Maßnahmen viel zu spät\nergriffen. Deshalb sei der zwingend erforderliche Neurochirurgische\nEingriff vorwerfbar verzögert worden. Dieser Eingriff sei zudem\nnicht umfassend genug erfolgt, weil die Enzephalozele nicht sofort\nverschlossen worden sei.\n\n8\n\nSie hat beantragt,\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu\nverurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 %\nZinsen seit dem 23. Dezember 1993 zu zahlen;\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n2. festzustellen, dass die Beklagten\ngesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr allen weiteren\nmateriellen Schaden, einschließlich des Erwerbsschadens, zu\nersetzen, der ihr im Zusammenhang mit dem\nHals-Nasen-Ohren-ärztlichen Eingriff am 24. November 1986 sowie der\nanschließenden Behandlung in der Universitätsklinik B. entstanden\nist und noch weiter entstehen wird, soweit Ersatzansprüche nicht\nauf Sozialleistungsträger oder sonstige Tritte übergegangen sind\noder nicht übergehen.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nSie sind den Vorwürfen detailliert\nentgegen getreten.\n\n17\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage\nabgewiesen, weil ein vorwerfbarer Behandlungsfehler nicht bewiesen\nsei.\n\n18\n\nGegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihre\nAnsprüche zunächst gegen beide Beklagte weiter verfolgt, wobei sie\ndie gegen die Behandlung in der Neurochirurgischen Klinik der\nBeklagten zu 2) gerichteten Vorwürfe fallen gelassen hat. In Bezug\nauf die Behandlung in der HNO-Klinik wiederholt und vertieft sie\nihr erstinstanzliches Vorbringen und führt dazu im wesentlichen\naus, dass die Überlegung der Ärzte, die Unansprechbarkeit der\nKlägerin beruhe auf dem Vorhandensein einer Restnarkose einen\ngravierenden diagnostischen Fehler darstelle, welcher schlichtweg\nauch einem unerfahrenen HNO-Arzt nicht habe passieren dürfen. Da\nsie - die Klägerin - um 9.25 Uhr vor dem Eingriff des Beklagten zu\n1) nur eine leichte Narkose erhalten habe, die zum Zeitpunkt der\nEinlieferung der Klägerin gegen 12.00 Uhr ausgeleitet gewesen sei\nund nach dem normalen Verlauf der Dinge keine Nachwirkungen mehr\nhabe zeigen dürfen, habe in Anbetracht der bekannten Vorgeschichte\n- Tamponade der Nase nach \"Tumorabtragung\" - sofort die\nVerdachtsdiagnose einer intrakraniellen, intracerebralen\nBlutungskomplikation gestellt werden und sofort eine\ncomputertomographische Abklärung erfolgen müssen. Mit an Sicherheit\ngrenzender Wahrscheinlichkeit wäre bereits zu diesem Zeitpunkt die\nlinks-frontale Blutung erkennbar gewesen mit der Konsequenz, dass\nunverzüglich eine Neurochirurgische Intervention - die zu diesem\nZeitpunkt noch unter sehr günstigen Operationsbedingungen gestanden\nhätte - zur sachgerechten Behandlung der Blutung hätte durchgeführt\nwerden können. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin in\nihrem als dringlich ersichtlichen Zustand in einer\nUniversitätsklinik von 12.00 Uhr bis 20.00 Uhr mit progredienter\ncerebraler Symptomatik habe undiagnostiziert und unbehandelt liegen\nkönnen. Bei frühzeitiger neurochirurgischer Intervention wäre die\nmassive Hirnschädigung vermieden worden.\n\n19\n\nNachdem der Senat der Klägerin durch Beschluss vom 4. März 1996\ndie Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die gegen den Beklagten\nzu 1) beabsichtigte Rechtsverfolgung verweigert hatte, hat sie die\nBerufung insoweit nicht weiter verfolgt, so dass der Senat auf\nAntrag des Beklagten zu 1) gemäß § 515 Abs. 3 ZPO erkannt hat.\n\n20\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n21\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Beklagte zu 2) nach ihren, der Klägerin,\nerstinstanzlichen Schlussanträgen zu verurteilen.\n\n22\n\nDie Beklagte zu 2) beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene\nUrteil. Sie bestreitet, dass die Klägerin von 12.00 Uhr bis 20.00\nUhr undiagnostiziert und unbehandelt in der HNO-Klinik gelegen\nhabe. Vielmehr hätten fortlaufend in der jeweils angebrachten Art\nund Weise Untersuchungen und Befunderhebungen stattgefunden. Der\nBegriff \"Rest-Narkose\" sei als jargonmäßiger Ausdruck aus dem\nklinischen Alltag verwendet worden. Es sei unbestreitbar, dass\nPatienten nach einer Narkose Restmüdigkeiten zeigten. Sowohl der\nkonsiliarisch hinzugezogene Augenarzt als auch die HNO-Ärzte hätten\nbei der Klägerin bei Müdigkeit mangelnde Kooperationsfähigkeit\nfestgestellt. Da die Klägerin laut Narkoseprotokoll des\nM.-Krankenhauses an einer Psychose nach Schädelhirntrauma und\nSuizidversuch gelitten habe, sei ihr Zustand nichts Ungewöhnliches\ngewesen. Die von Prof. Dr. S., dem von der Klägerin hinzugezogenen\nPrivatgutachter, zugrundegelegten Aufwachzeiten seien\nunrealistisch. Erst die exakte Beobachtung der Klägerin und die\nbeginnende Symptomatik (Meningismus) am Nachmittag - nicht erst am\nAbend - hätten die Möglichkeit einer endokraniellen Reaktion oder\nKomplikation zugelassen. Im übrigen hätten auch eine frühere\nneurochirurgische Intervention am Endzustand nichts mehr ändern\nkönnen.\n\n25\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und\ndie im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n26\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung von\nSachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses wird auf die\nschriftlichen Gutachten von Prof. Dr. E., eingegangen am 5. Juli\n1996, Dr. Sc. vom 10. April 1997, Prof. Dr. St. vom 24. März 1998\nsowie 13. April 1999 und die mündlichen Anhörungen der\nSachverständigen Dr. Sc. gemäß Protokoll vom 2. Juli 1997 und Prof.\nDr. St. vom 18. Oktober 1999 verwiesen.\n\n27\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n28\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sowie prozessordnungsgemäß\nbegründete und somit insgesamt zulässige Berufung der Klägerin ist\nin der Sache nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat im Ergebnis\nzurecht die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage, über die\nallein im Berufungsrechtszug noch zu befinden ist, abgewiesen. Der\nKlägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche weder aus\nschuldhafter Vertragsverletzung noch aus dem Gesichtspunkt der\nunerlaubten Handlung zu.\n\n29\n\n1.\n\n30\n\nSoweit die Klägerin ihrer Ansprüche erstinstanzlich auf\nVersäumnisse und Fehler der sie behandelnden Ärzte der\nNeurochirurgischen Klinik der Beklagten 2) gestützt hat, hält sie\ndies im Berufungsrechtszug nicht mehr aufrecht, so dass der Senat\nkeine Veranlassung hat, hierzu Stellung zu nehmen. Insoweit\nverbleibt es bei den zutreffenden Erkenntnissen des\nLandgerichts.\n\n31\n\n2.\n\n32\n\nOb den Behandlern der HNO-Klinik Fehler vorzuwerfen sind, kann\nletztlich dahinstehen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht\nfest, dass etwaige Fehler nichts schadensursächlich geworden sind,\nso dass es auch nicht darauf ankommt, ob der Klägerin insoweit\nBeweiserleichterungen zugute kommen könnten, zu ihren Gunsten gar\neine Beweislastumkehr anzunehmen wäre.\n\n33\n\na)\n\n34\n\nNach den Feststellung des Sachverständigen Dr. Sc. kommt als\nvorwerfbare Fehlbehandlung eine verzögerte Diagnostik nach Aufnahme\nder Klägerin ab 16.30 Uhr in Betracht. Der Sachverständige hat\nausgeführt, dass zu diesem Zeitpunkt ein leichter Meningismus\nfestgestellt worden sei, der auf eine endokraniale Blutung\nhindeutete und bei den Behandlern auch tatsächlich sofort einen\nentsprechenden Verdacht ausgelöst habe (Bl. 418 d. A.). Die nunmehr\nnotwendige CT-Untersuchung hätte sofort veranlasst werden müssen,\nstatt zunächst die Chefarztvisite um 17.30 Uhr abzuwarten und zudem\nnoch ein vorheriges neurologisches Konsil anzufordern (Bl. 418 d.\nA.). Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Diagnostik nicht zu\nbeanstanden, weil die Behandler eine Hirnblutung als Ursache für\ndie andauernde Somnolenz mangels objektiver Anhaltspunkte in ihre\ndifferentialdiagnostischen Überlegungen nicht hätten einzubeziehen\nbrauchen (Bl. 417 d. A.). Die bestehende Bewußtseinseintrübung habe\nals Narkoseüberhang insbesondere auch auf Grund der hochdosierten\nGabe von Atosil mißgedeutet werden dürfen (Bl. 416 d. A.). An\ndieser Auffassung hat der Sachverständige auch in der mündlichen\nAnhörung vom 2. Juli 1997 mit überzeugender Begründung festgehalten\n(Bl. 457 d. A.). Soweit Prof. Dr. S. als einziger der mit dieser\nFrage befassten Sachverständigen meint, die CT-Untersuchung hätte\nbereits um 13.00 Uhr veranlasst werden müssen, überzeugt dies\nnicht. Dieser Auffassung liegt offenbar eine Ex-post-Beurteilung\nunter Einbeziehung aller denkbaren Umstände zugrunde. Darauf kommt\nes aber nicht ab, weil die Frage nach einem Behandlungsfehler immer\nnur aus Ex-ante-Sicht beantwortet werden kann. Letztlich braucht\ndies aber nicht weiter vertieft zu werden. Nach den Darlegungen des\nSachverständigen Prof. Dr. St. hätte auch eine nach Feststellung\nder Hirneinblutung um mehrere Stunden früher erfolgte\nneurochirurgische Intervention nichts zugunsten der Klägerin zu\nbewirken vermocht, das heißt der eingetretene Gesundheitsschaden\nwäre weder zu vermeiden gewesen noch seinem Umfang nach geringer\nausgefallen.\n\n35\n\nb)\n\n36\n\nProf. Dr. St. hat überzeugend begründet, dass sich der um etwa\n18.50 Uhr erhobene (oben im Tatbestand näher beschriebene)\nCT-Befund in gleicher Weise dargestellt hätte, wenn er gegen 16.30\nUhr oder sogar bereits bei Aufnahme der Klägerin in die HNO-Klinik\nerhoben worden wäre (Bl. 547 d. A.). Dies - so der Sachverständige\n- beruhe darauf, dass mit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit die Einblutung in das Gehirn (linkes\nFrontalhirn) unmittelbar im Anschluss an die Operation morgens\neingetreten sei, und zwar zusammen mit der Einblutung in das\nVentrikelsystem, in den Seitenventrikel, 3. und 4. Ventrikel.\nAufgrund seiner Erfahrung, aber auch der gesamten Weltliteratur,\nkenne er keinen einzigen Bericht, in dem beschrieben werde, dass\nsich die Blutung bei einer Gefäßverletzung in einzelnen Schritten\nentwickele. Tatsache sei, dass diese Blutungen sich explosionsartig\nentwickelten. Eine gute Vergleichsmöglichkeit seien die Blutungen,\ndie durch Anenzysmen entstünden. Auch hier komme es zum plötzlichen\nPlatzen und Austritt von Blut. Diese Blutungen könnten sich sowohl\nin die Hirnsubstanz als auch in die Hirnkammern entwickeln und\nbeides erfolge innerhalb ganz kurzer Zeit von wenigen Sekunden. Nur\nin den Fällen, in denen es zu einer Nachblutung komme, das heißt es\nfließe weiter Blut aus dem betroffenen Gefäß, komme es zu einem\nGrößerwerden der Blutung. Aufgrund der vorliegenden Befunde habe er\nim Streitfall überhaupt keine Zweifel, dass es sich um eine\neinmalig aufgetretene Blutung, bedingt durch den operativen\nEingriff gehandelt und diese sich zugleich in das Hirngewebe als\nauch in die Hirnkammer hin entwickelt habe (Bl. 546 d. A.). Die\nBlutung sei sodann in kürzester Zeit zum Stillstand gekommen und\nhabe sich entgegen der Vorstellung von Prof. Dr. S. nicht etwa\nimmer weiter ausgedehnt (Bl. 562/564 d. A.). Man müsse nämlich\nwissen, dass bei fortdauernder Blutung pro Minute etwa ein halber\nLiter in das Hirn ausbluten würde. Das bedeute, dass der Patient\ninnerhalb weniger Minuten tot sei, wenn die Blutung nicht spontan\nzum Stillstand komme (Bl. 565 d. A.). Da die Klägerin überlebt\nhabe, sei sie zwingend zum Stillstand gekommen. Die durch den\nBeklagten zu 1) gesetzte Gefäßverletzung habe sich verklebt (Bl.\n562 d. A.), sie verschließe sich durch einen Blutkoagel, wobei\ndieser Mechanismus durch den vom Hirn erzeugten Gegendruck, der\nsich verschließend auswirke, noch unterstützt werde (Bl. 565 d.\nA.).\n\n37\n\nDer Sachverständige hat seine nachvollziehbare und vollkommen\nüberzeugende Auffassung auch auf Vorhalt der anderweitigen Ansicht\nvon Prof. Dr. S. bekräftigt und ausgeführt, die Meinung, dass sich\neine Blutung im gegebenen Falle stetig entwickele, sei früher\nvertreten worden. Weltweit werde das aber heute einhellig anders\ngesehen, in der von ihm geleiteten Klinik beschäftige man sich\nschwerpunktmäßig mit diesen Fragen. Es könne wohl zu zweizeitigen\nBlutungen kommen, dieser Fall liege aber hier unzweifelhaft nicht\nvor (Bl. 566 d. A.).\n\n38\n\nc)\n\n39\n\nDie Blutung in das Hirn der Klägerin hat zu folgenden Schäden\ngeführt:\n\n40\n\nHirnsubstanzdefekt durch die Hirnblutung links fronto-basal,\nHirnsubstanzdefekt durch den Hirninfarkt im Bereich der A. cerebri\nanterior rechts mit spastischer Halbseitenlähmung, Hydrocephalus\nmalresorptivus: durch eine gestörte Resorption bedingte\nHirnkammererweiterung. Diese bedarf lebenslang einer\nDrainagebehandlung, Psychopathologischer Befund mit Störungen im\nAntrieb, emotionalen Bereich und der Gedächtnisfunktion durch\nHirnkammerblutung und die oben genannten Hirnsubstanzdefekte (Bl.\n548 d. A.).\n\n41\n\nDie daraus resultierenden Folgen hätten sich nach den\nFeststellungen des Sachverständigen durch eine frühzeitige Anlage\neiner doppelseitigen Hirnkammerdrainage nicht vermeiden lassen. Der\nSubstanzdefekt ist unvermeidlich in Folge der links frontalen\nintracerebralen Blutung eingetreten, die Subarachnoidalblutung, die\nnicht drainiert werden kann, führte zu einem ausgedehnten\nVasospasmus mit nachfolgendem Hirninfarkt, der weitere Schäden\nverursacht hat, die Ventrikelblutung hat zusammen mit der\nEinblutung in den Subarachnoidalraum zu einem Hydrocephalus\nmalresorptivus (Bl. 549 d. A.) geführt.\n\n42\n\nDie neurochirurgische Intervention (Hirnkammerdrainagen) konnten\n- so der Sachverständige weiter - lediglich den weiteren Anstieg\nvon Hirndruck verhindern bzw. den bereits entstandenen Druck\nentlasten. Dass im Streitfall die Entlastung relativ spät erfolgt\nist, hat sich indessen nicht schädigend ausgewirkt, weil es noch\nnicht zu einer Dekompensation mit manifestem Mittelhirnsyndrom\ngekommen war (Bl. 549 d. A.). Im übrigen war die Entlastung nicht\ngeeignet, die Einblutung in den Subarachnoidalraum günstig zu\nbeeinflussen und dadurch den befürchteten Gefäßspasmus zu\nverhindern (Bl. 565 d. A.). Insoweit gibt es keine Therapie.\nGleiches gilt für den aufgetretenen Meningismus (Bl. 564 d. A.).\nDer Forderung von Prof. Dr. S., die Laision der Schädelbasis sofort\nbeim ersten neurochirurgischen Eingriff zu verschließen, hat sich\nProf. Dr. St. nicht einzuschließen vermocht, weil dies in dem\nfrühen Stadium erheblich risikobehaftet gewesen sei (Bl. 518/519 d.\nA.). Indessen braucht auch diese Frage nicht weiter vertieft zu\nwerden, weil sich das Unterlassen nicht schädigend ausgewirkt hat,\ndenn es ist nicht zu einer Meningoenzephalitis gekommen, der durch\nden Defekt verursachte Pneumatozephalus hat keine Schäden\nverursacht (Bl. 549 d. A.). Schließlich hätte auch ein frühzeitiges\noperatives Ausräumen des Hämatoms an der Hirnschädigung nichts\ngeändert (Bl. 548 d. A.).\n\n43\n\n3.\n\n44\n\nDer Senat sieht für weitere Sachaufklärung keine Anhaltspunkte.\nDie Begutachtung durch Prof. Dr. St. ist umfassend, vollständig und\nüberzeugend. Das Ergebnis, kein schadensursächliches Fehlverhalten,\nsteht im Einklang mit der Auffassung von Dr. Sc.. Mit der\nanderweitigen Auffassung von Prof. Dr. S. hat sich Prof. Dr. St.\neingehend auseinander gesetzt und diese überzeugend widerlegt, wie\noben dargelegt. Ihm ist auch die Auffassung von Prof. Dr. E.\nvorgehalten worden, der - allerdings ohne Begründung - angegeben\nhat, es läge durchaus im Bereich der größeren Wahrscheinlichkeit,\ndass eine frühe neurochirurgische Intervention in den\nNachmittagsstunden des 24. November 1986 einen günstigeren Verlauf\ndes Krankheitsgeschehens mit weniger oder fehlenden bleibenden\nFolgezuständen bewirkt hätte (Bl. 377 d. A.). Dem ist er mit der\nangegebenen Begründung entgegengetreten (Bl. 569 d. A.). Damit hat\nes sein Bewenden. Eine weitere Anfrage bei Prof. Dr. E. ist danach\nweder veranlasst noch gemäß §§ 411, 412 ZPO geboten. Die Klägerin\nhat auch keine greifbaren Gesichtspunkte vorzutragen vermocht, dass\neine nochmalige Befragung von Prof. Dr. E. ihr günstig sein oder\ndie Richtigkeit der Beurteilung von Prof. Dr. St. in Frage stellen\nkönnte.\n\n45\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n46\n\nWert der Beschwer für die Klägerin: über 60.000,00 DM.\n\n47\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 150.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306504","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-17/5-u-111-95","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306504","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306504","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-17/5-u-111-95","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306504","retrieved":"2026-07-09 03:34:32.139293+00:00"}}