{"status":"available","doknr":"OLD306507","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1117.16W28.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-17","aktenzeichen":"16 W 28/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Mehrfamilienhaus des Antragstellers hatte durch den\nBergabbau der Antragsgegnerin in A., der im Jahre 1985 bzw. 1986\neingestellt wurde, erhebliche Gebäudeschäden erlitten. Zur\nAbgeltung aller Schäden erhielt der Antragsteller nach Vorlage von\nReparaturkostenvoranschlägen in Höhe von insgesamt rund 95.000,--\nDM im Jahre 1989 von der Antragsgegnerin vereinbarungsgemäß einen\npauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 25.000,-- DM. Im Jahre 1998\nließ der Antragsteller ein Gutachten über Bauschäden an seinem Haus\ndurch den Sachverständigen S. erstellen, der in seinem\n\"Bauzustandsbericht\" vom 27.03.1998 unter Berücksichtigung der\ndamaligen am 14.01.1987 erfolgten Schieflagenmessung zu dem\nErgebnis kommt, dass die von ihm bei der Besichtigung\nfestgestellten Schäden \"unzweifelhaft ihre Ursache in der erneuten\nVeränderung der Hauslage\" haben. Die Antragsgegnerin hat eine\nEinstandspflicht insoweit abgelehnt mit dem Einwand, keinen Abbau\nmehr betrieben zu haben, der zu neuen Bergschäden am Hausgrundstück\ndes Antragstellers geführt habe. Unstreitig betrieb allerdings die\nAntragsgegnerin bis Mitte 1992 noch von Siersdorf einen weiteren\nuntertägigen Kohleabbau im Flöz W.\n\n3\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag\ndes Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die\nbeabsichtigte Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zur\nFrage, ob sein Mehrfamilienhaus Bauschäden aufweise, die auf einen\nAbbau durch die Antragsgegnerin nach dem 22.03.1989 zurückzuführen\nsind (wenn ja, welche ?), mangels Erfolgsaussicht des möglichen\nHauptprozesses abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen\nausgeführt: Es fehle das rechtliche Interesse an der Durchführung\ndes Beweisverfahrens, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass\ndie Feststellung zur Vermeidung eines Rechtsstreits dienen könnte.\nAuch wenn die Schäden auf einen Abbau der Antragsgegnerin nach dem\n22.03.1989 zurückzuführen seien, sei jedenfalls die von dieser\nerhobene Verjährungseinrede begründet. Soweit der Antragsteller\nKenntnis von den Bergschäden erst im Jahre 1997 erhalten haben\nwill, sei sein Vortrag nicht nachvollziehbar, denn in den von ihm\nbewohnten bzw. genutzten Teilen des Gebäudes hätten ihm die Schäden\nweit früher auffallen müssen.\n\n4\n\nDie hiergegen eingelegte Beschwerde, der das Landgericht nicht\nabgeholfen hat, ist zulässig. In der Sache kann sie keinen Erfolg\nhaben.\n\n5\n\nDas Landgericht hat im Ergebnis mit Recht ein rechtliches\nInteresse des Antragstellers an der Durchführung des selbständigen\nBeweisverfahrens verneint.\n\n6\n\nIm Streitfall kommt ein Beweisverfahren ausschließlich nach §\n485 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO in Betracht, wonach eine Partei\nvorprozessual die schriftliche Begutachtung durch einen\nSachverständigen beantragen kann, wenn sie ein rechtliches\nInteresse daran hat, dass die Ursache u.a. eines Sachschadens\nfestgestellt wird. Solches rechtliche Interesse ist zu bejahen,\nwenn - als ausdrücklich genanntes gesetzliches Beispiel (vgl.\nZöller/Herget ZPO § 485 Rdnr. 7 a m.w.N.) - die Feststellung der\nVermeidung eines Rechtsstreits dienen kann (§ 485 Abs. 2 S. 2 ZPO)\noder wenn die Ursache des Sachschadens die Grundlage eines\nmateriellen Anspruchs des Antragstellers gegen den Antragsgegner\nbilden und für dessen Bestehen die beantragte Begutachtung von\nBedeutung sein kann (vgl. OLG Hamm NJW-RR 98, 68; Thomas/Putzo ZPO\n§ 485 Rdnr. 7). Ersteres ist allerdings nicht bereits zu bejahen,\nwenn dargetan oder - wie hier - davon auszugehen ist, dass ein\nAntragsteller bei einem für ihn ungünstigen Beweisergebnis es\nunterlassen wird, einen risikoreichen Prozess anzustrengen, so dass\ndas Beweisverfahren einen Rechtsstreit vermeiden helfen kann (so\naber OLG Stuttgart NJW 99, 874; Zöller a.a.O. Rdnr. 7 a m.w.N.).\nDiese Ansicht hätte zur Folge, dass schon wegen des stets möglichen\nnegativen Beweisergebnisses damit regelmäßig das rechtliche\nInteresse an der Durchführung des Beweisverfahrens gegeben wäre.\nRichtig ist andererseits, dass das Ziel des selbständigen\nBeweisverfahrens, der Prozessvermeidung zu dienen, von vorneherein\nnicht zu erreichen wäre, wenn die Feststellung unabhängig von ihrem\nErgebnis wegen Fehlens der Erfolgsaussicht des möglichen\nHauptsacheprozesses aus anderen Gründen keine Bedeutung hätte und\nmithin die Beweiserhebung unnütz wäre (vgl. OLG Hamm NJW 98, 689).\nEine solche Prüfung und Entscheidung, nämlich ob der vorgebrachte\nAnspruch nach den übrigen dazu angeführten Umständen schlüssig\ndargelegt und auch begründet ist und mithin der Hauptsacheprozess\nAussicht auf Erfolg hat, oder ob das Beweismittel für den\nHauptprozess erheblich ist, findet im Beweisverfahren indes\nregelmäßig nicht statt, in das nämlich entsprechende umfassende\nDarlegungen und Stellungnahmen der Parteien und insbesondere etwa\nzu einer - wie hier - hilfsweise erhobenen Verjährungseinrede des\nAntragsgegners grundsätzlich nicht gehören (so auch OLG Köln - 22.\nZS - NJW-RR 96, 573; OLG Hamm a.a.O.; Zöller a.a.O.). Eine solche\nPrüfung würde in unzulässiger Weise der Entscheidung des hierzu\nberufenen Prozessgerichts und der höheren Instanzen vorgreifen.\nEtwas anderes könnte ausnahmsweise dann gelten, wenn das\nBeweismittel zur Beweiserbringung offensichtlich ungeeignet ist\noder die Rechtsverfolgung in einem möglichen Hauptsacheprozess\noffensichtlich aussichtlos oder mutwillig erscheint (vgl. OLG Köln\nund OLG Hamm jeweils a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier\njedoch entgegen der Ansicht des LG nicht vor. Die\nVerjährungseinrede der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen\nAntragsgegnerin ist keinesweg offensichtlich begründet.\nBergschadensersatzansprüche unterliegen gemäß § 117 Abs. 2 BBergG\nbzw. § 151 AGB der Verjährung innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis\ndes Schadens und des potentiellen Verursachers. Dabei ist maßgebend\ndie positive Kenntnis des Geschädigten von dem eingetretenen\nSchaden und dessen Urheber, nicht das Kennenkönnen oder\nKennenmüssen, wie der Antragsteller mit Recht geltend macht. Solche\npositive Kenntnis schon in den Jahren ab 1992 bzw. bis 1996, die\nder Antragsteller bestreitet, lässt sich, wenngleich vieles\nbezüglich einiger Schäden dafür spricht, keineswegs völlig\neindeutig feststellen, wie auch die Begründung des LG erkennen\nlässt, zumal der Antragsteller vorträgt, von dem weiteren Abbau\nkeine Kenntis gehabt und erst durch den eingeholten\nBauzustandsbericht vom 27.03.1998 gesicherte Erkenntnisse darüber\nerhalten zu haben, dass es sich bei den Schäden um Bergschäden\nhandele.\n\n7\n\nDas rechtliche Interesse des Antragstellers an der Durchführung\ndes beabsichtigten Beweisverfahrens muss hier aber deshalb verneint\nwerden, weil die gewünschte Beweisaufnahme einen unzulässigen\nBeweisermittlungsantrag beinhaltet. Im Hinblick auf die besondere\nFallgestaltung, nämlich dass die Antragsgegnerin umfangreiche\nBergschäden an dem Haus bereits reguliert hat, wäre es Sache des\nAntragstellers gewesen, zunächst einmal anhand der damals\nvorgelegten Kostenvoranschläge substantiiert aufzuzeigen, dass die\ndamaligen Schäden weder ganz noch teilweise identisch sind mit den\njetzt im Bauzustandsbericht aufgeführten Schäden. Dazu gehörte die\neindeutige und klare Stellungnahme, ob der Antragsteller und\ngegebenenfalls wie er welche der früheren, bereits abgegoltenen\nBergschäden tatsächlich und dauerhaft beseitigt hat. Dem\nErfordernis ist ersichtlich nicht genügt, wenn der Antragsteller\nauf den Einwand der Antragsgegnerin, ein Vergleich mit den\nKostenvoranschlägen zeige eine auffällige und vollständige\nKongruenz mit den nunmehr angeführten Schäden, unter Beweisantritt\nwiederum durch Einholung eines Sachverständigengutachtens lediglich\nlapidar erwidert, die Schäden seien repariert und das jetzige\nSchadensbild bestehe nicht \"aus vor 1988 abgegoltenen Schäden\". Der\nAntragsteller will ersichtlich seine Darlegungslast durch das\nGutachten ersetzen und den Sachverständigen ermitteln lassen, ob\nund gegebenenfalls welche der von dem Sachverständigen S.\nfestgestellten Schäden \"neu\" sind, d.h. auf einen weiteren Abbau\nzeitlich nach der Abfindungsvereinbarung zurückzuführen sind.\nSonach ist solange, wie nicht der genannte nähere Vortrag vorliegt,\ndavon auszugehen, dass der Antragsteller ohne greifbare\nAnhaltspunkte das Vorliegen neuer Schäden \"aufs Geratewohl\"\nbehauptet und damit unzulässige Beweisermittlung betreibt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306507","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-17/16-w-28-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 485","ref_norm":"485","n":2},{"jurabk":"BBergG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306507","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306507","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-17/16-w-28-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306507","retrieved":"2026-07-09 03:34:32.417224+00:00"}}