{"status":"available","doknr":"OLD306517","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1116.9U81.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-16","aktenzeichen":"9 U 81/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Transportunternehmen. Mit Beginn 01.\nFebruar 1996 versicherte sie bei der Beklagten ihre Haftung nach\nKVO und CMR gemäß Versicherungs-Police vom 23.04.1996 (Anlage K 1\nzur Klageschrift).\n\n3\n\nDer Versicherung lagen \"Versicherungs-Bedingungen\" und\n\"Besondere Vereinbarungen\" zugrunde. Beide stammten von dem\nVersicherungsmakler, dem erstinstanzlich vernommenen Zeugen H.-P.\nB.. Die Versicherungspolice, die \"Besonderen Vereinbarungen\" und\ndie Versicherungsbedingungen zur \"Versicherungspolice für Haftung\nnach KVO und CMR\" befanden sich auf dem Geschäftspapier mit dem\ngedruckten Briefkopf des Versicherungsmaklers \"H.-P. B. -\nVerkehrs-Assekuranz\".\n\n4\n\nIn den Versicherungsbedingungen heißt es unter Nr. 13:\n\n5\n\n\" Bleibt die Versicherungsnehmerin mit einer fälligen\nPrämienanmeldung und/oder Prämienzahlung länger als zwei Wochen\nnach empfangener Mahnung mit Hinweis auf die Rechtsfolgen in\nVerzug, so sind die Versicherer ebenfalls von der Leistung\nfrei.\"\n\n6\n\nIn den \"Besonderen Vereinbarungen\" heißt es u.a.:\n\n7\n\n\" 1. Die Zifffer 16.3 der Versicherungs-Bedingungen erhält\nfolgenden Wortlaut:\n\n8\n\nDie Prämie (zuzüglich Versicherungssteuer) beträgt, bezogen auf\ndas jeweilige Brutto-Fachtentgelt,\n\n9\n\n...\n\n10\n\nc) für Transporte von und in Ostblockstaaten (GUS (europäischer\nTeil), ... 3,5 % ...\n\n11\n\n... Die Versicherungsnehmerin hat die Prämienanmeldungen\nmonatlich nachträglich jeweils bis zum 10. des Folgemonats\nvorzunehmen. Es sind ausschließlich die deklarierten Transporte\nversichert. ...\"\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Vereinbarungen\nwird auf die Anlage zur Klageschrift Bezug genommen.\n\n13\n\nAm 26.07.1996 übernahm die Klägerin als Subunternehmerin von der\nH. International GmbH in F. einen LKW - Transport von verschiedenen\nParfumsorten nach Moskau. Die Ladung des LKW geriet dort am\n31.07.1996 in Verlust, nachdem der Fahrer von Unbekannten durch\nVerabreichung von Betäubungsmitteln bewusstlos gemacht worden\nwar.\n\n14\n\nUnter dem Datum des 05.08.1996 meldete die Klägerin den Schaden\nbei dem Zeugen B. telefonisch an.\n\n15\n\nMit Schreiben vom 19.09.1996 ( AH Bl. 2) erteilte der\nVersicherungsmakler auf seinem Geschäftspapier der Klägerin eine\nPrämienrechnung (Nr. 11182) zur KVO / CMR - Police für Juli 1996\nüber 632,-- DM und bat um Ausgleich. In dem Rechnungsschreiben\nheißt es weiter: \" Bitte geben Sie uns kurzfristig ihre\nPrämienanmeldung für die Monate Februar und März 1996 auf...\" Unter\ndem 10.02.1997 (Anlage K 8) mahnte die - inzwischen gegründete -\nVerkehrs-Assekuranz GmbH, H., deren Geschäftsführer der Makler B.\nist, gegenüber der Klägerin den Ausgleich verschiedener\nPrämienrechnungen, u. a. Rechnung Nr. 11182 vom 19.06.1996\nbetreffend den hier in Rede stehenden Transport über 632,50 DM an.\nIn der Folgezeit zahlte die Klägerin den angemahnten Gesamtbetrag\nvon 3.206,80 DM innerhalb der vorgegebenen Frist an die Verkehrs -\nAssekuranz GmbH.\n\n16\n\nAnfang August 1997 erhob die G. Incendie Accidents S.A., Paris,\ngegen die H.n International GmbH Klage vor dem Landgericht\nFrankfurt am Main auf Ersatz des Schadens unter anderem aus dem\nParfum-Transport nach Moskau. In jenem Rechtsstreit wurde der\nKlägerin der Streit verkündet.\n\n17\n\nMit Schreiben vom 23.09.1997 informierte die Klägerin die\nVerkehrs-Assekuranz GmbH über die Streitverkündung. Diese teilte\ndaraufhin unter dem Datum des 24.09.1997 (Anlage K 13) der Klägerin\nmit, dass die \"von uns vertretenen Versicherer\" sich nicht mit dem\nSchadenfall befassen könnten, weil Prämienverzug vorliege und die\nVersicherer keine Deklaration erhalten hätten. Gleichzeitig wurde\nim Auftrag der Beklagten eine Kündigung der Police zum 22.10.1997\nausgesprochen.\n\n18\n\nAm 16.01.1998 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main die\nH. International GmbH zur Zahlung von Schadensersatz an die G.\nIncendie Accidents S.A., und zwar wegen dieses Schadens in Höhe von\n298.938,96 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der\nbeigezogenen Akte (LG Frankfurt am Main - 3-14 O 22/97) Bezug\ngenommen. Die H. International GmbH kündigte darauf die\nGeltendmachung von Rückgriffansprüchen gegenüber der Klägerin an\n(Anlage K 16).\n\n19\n\nDie Klägerin vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihr\nVersicherungsschutz zu gewähren und sie von Ansprüchen der H. GmbH\nfreizustellen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe dem Zeugen B.\nunter dem Datum des 05.08.1996 den Schaden schriftlich angezeigt.\nZusammen mit der schriftlichen Schadenmeldung vom 05.08 1996 habe\nsie die Prämienanmeldung für Juli 1996 (Anlage K 5) vorgelegt. Im\nübrigen habe es weder eine Mahnung durch den Versicherer noch einen\nHinweis auf die Rechtsfolgen des Verzuges mit der Prämienanmeldung\ngegeben.\n\n20\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n21\n\ndie Beklagte zu verurteilen, sie gegenüber\n\n22\n\nder Firma H. International GmbH, Spedition und\n\n23\n\nLogistik, E.str., F., von Ver-\n\n24\n\nbindlichkeiten in Höhe von DM 298.938,96 und 5 %\n\n25\n\nZinsen hieraus seit 02.08.96 aus dem Verlust von\n\n26\n\n9.269 kg Substanzen für die Erzeugung von Parfum\n\n27\n\nam 31.07./01.08.96 in Moskau freizustellen\n\n28\n\nsowie\n\n29\n\nfestzustellen, dass die Beklagte der Klägerin\n\n30\n\ngegenüber Versicherungschschutz auch hinsichtlich\n\n31\n\netwaiger weiterer, aus diesem Schadensfall\n\n32\n\nresultierender Verbindlichkeiten zu\n\n33\n\ngewähren hat.\n\n34\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nSie hat sich darauf berufen, dass der fragliche Transport nicht,\njedenfalls nicht rechtzeitig deklariert gewesen sei. Die\nPrämienanmeldung für Juli 1996 sei erst am 19.09.1996 bei dem\nVersicherungsmakler eingetroffen. Im übrigen sei dort ein Transport\nvom 30.07.1996 erwähnt, während die Übernahme der Ware bereits am\n26.07.1996 erfolgt sei.\n\n37\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen\nB. und Ba.. Wegen der Einzelheiten wird auf die\nSitzungsniederschriften des Amtsgerichts Tostedt vom 12.10.1998\n(Bl. 79 f) und des Landgerichts Aachen vom 26.01.1999 (Bl. 104 ff)\nverwiesen.\n\n38\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, wobei der\nFeststellungsantrag im Tatbestand und in den Gründen unerwähnt\nblieb. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die\nrechtzeitige Deklaration habe nach dem Vertragsinhalt konstitutive\nBedeutung für den Versicherungsschutz. Eine rechtzeitige\nDeklaration habe die Klägerin nicht nachgewiesen.\n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil erster\nInstanz und seine Verweisungen Bezug genommen.\n\n40\n\nGegen dieses ihren Prozeßbevollmächtigten am 19.03.1999\nzugestellte Urteil des Landgerichts hat die Klägerin am 19.04.1999\nBerufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum\n19.16.1999 mit am 21.06.1999 (Montag) bei Gericht eingegangenem\nSchriftsatz begründet hat.\n\n41\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der\nersten Instanz und macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht\nhabe die nicht eindeutigen \"Besonderen Vereinbarungen\" unrichtig\nausgelegt. Diese hätten nur Bedeutung für die Abrechnung\nangemeldeter Transporte. Die Regelung in Ziffer 13 der\nVersicherungsbedingungen sei nicht abgeändert worden. Die Beklagte\nsei vorprozessual auch davon ausgeG.gen, da sie die Prämien in\nRechnung gestellt habe. Schließlich sei eine solche Erweiterung der\nLeistungsfreiheit nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AGBG unwirksam.\n\n42\n\nDie Klägerin beantragt unter Rücknahme des\nFestellungsantrages,\n\n43\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils,\n\n44\n\ndie Beklagte zu verurteilen, die Klägerin gegenüber\n\n45\n\nder Firma H. International GmbH, Spedition und\n\n46\n\nLogistik, E. 83, F., von\n\n47\n\nVerbindlichkeiten in Höhe von DM 298.938,96 und 5 %\n\n48\n\nZinsen hieraus seit 02.08.1996 aus dem Verlust von\n\n49\n\n9.269 kg Substanzen für die Erzeugung von Parfums am\n\n50\n\n31.07./01.08.1996 in Moskau freizustellen.\n\n51\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n52\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n53\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend,\n\n54\n\ndie \"Besonderen Vereinbarungen\" seien als Risikobegrenzung\nanzusehen, die bei nicht rechtzeitiger Deklaration den\nVersicherungsschutz entfallen ließen.\n\n55\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf\nden Inhalt der Schriftsätze nebst vorgelegten Urkunden ergänzend\nBezug genommen.\n\n56\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n57\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das\nLandgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.\n\n58\n\nI. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf\nVersicherungsschutz auf Grund des Versicherungsvertrages vom\n23.04.1996 (Versicherungs-Police Nr. ........ 21470/20/1036)\nzu.\n\n59\n\nDie Beklagte kann sich mit Erfolg auf Leistungsfreiheit im\nHinblick auf die Regelung der Deklarationspflicht in Nr. 1 der\n\"Besonderen Vereinbarungen\" berufen. Die Klägerin hat nämlich den\nTransport nach Moskau nicht rechtzeitig im Sinne der \"Besonderen\nVereinbarungen\" deklariert, was zur Leistungsfreiheit der Beklagten\nführt.\n\n60\n\n1. Bei der zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherung\nhandelt es sich um eine laufende Schadensversicherung mit\nGeneralpolice im Sinne einer Versicherung nach § 187 VVG, bei der\ndie einzelnen Transporte anzumelden sind und die Prämie nach den\nAnmeldungen berechnet wird (vgl. Kollhosser in Prölss/Martin, VVG,\n26. Aufl., § 187 Rn 11 m. w. N.).\n\n61\n\nDie Vereinbarung einer Leistungsfreiheit für den Fall der nicht\nordnungsgemäßen Deklaration im Rahmen einer solchen Versicherung\nbegegnet im vorliegenden Fall keinen Bedenken.\n\n62\n\nDie Deklaration der einzelnen Transporte kann einerseits als\nObliegenheit ausgestaltet sein und an ihre Verletzung\nLeistungsfreiheit geknüpft werden, sei es mit oder ohne Geltung des\n§ 6 Abs. 1 VVG (vgl. zur Obliegenheit Kollhosser in Prölss/Martin,\na.a.O., Rn 17). Andererseits kann ein Risikoausschluss vereinbart\nsein. Maßgebend für die Abgrenzung ist der materielle Gehalt der\nKlausel, nicht Wortlaut und Stellung im Bedingungswerk (vgl. BGH,\nr+s 1990, 230 = VersR 1990, 482). Entscheidend ist, ob die Klausel\nin erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des\nVersicherungsnehmers fordert (zum Beispiel Bewachung der Ladung),\nvon dem der Deckungschutz abhängt - dann Obliegenheit - oder ob sie\neine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses\nenthält, für das allein der Versicherungsschutz gewährt werden soll\n- dann Risikoausschluss -. So liegt der Fall hier.\n\n63\n\nDie Klausel, dass ausschließlich die deklarierten Transporte\nversichert sind, ist so zu verstehen, dass nur für die angemeldeten\nTransporte Versicherungsschutz besteht. Es handelt sich nicht um\ndie Beschreibung eines vorbeugenden Verhaltens in Bezug auf den\nEintritt des Versicherungsfalls, sondern es wird klargestellt, dass\nfür nicht deklarierte Transporte kein Deckungsschutz gewährt\nwird.\n\n64\n\nIn diesem Zusammenhang gewinnt dann die Vereinbarung in dem\nunmittelbar vorhergehenden Satz Bedeutung, dass die\nVersicherungsnehmerin die Prämienanmeldung monatlich nachträglich\njeweils bis zum 10. des Folgemonats vorzunehmen hat. Damit wirkt\nsich die dort genannte Frist auch auf den Versicherungsschutz aus.\nDer Versicherer soll nur für die fristgerecht deklarierten\nTransporte Deckungsschutz gewähren. Er will sein Risiko durch eine\ngenaue Fristregelung eingrenzen. Der Versicherungsnehmer soll\ngezwungen sein, innerhalb der Zehntagesfrist zu deklarieren. Damit\nsollen Manipulationen des Versicherungsnehmers verhindert werden.\nEr könnte nämlich sonst, um die Prämien gering zu halten, nicht\nalle Transporte deklarieren und erst, nachdem ein Schadenfall\neingetreten ist, diesen Transport nachmelden.\n\n65\n\nDiesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass nach dem Vertragstext\ndie Besonderen Vereinbarungen Ziffer 13 der vereinbarten\nallgemeinen Versicherungsbedingungen unberührt lassen, weil nach\ndem Wortlaut der Besonderen Vereinbarungen nur Ziffer 16.3 der\nVersicherungsbedingungen ersetzt wird. Dem in Ziffer 13 geregelten\nErfordernis der qualifizierten Mahnung bei Verzug mit der\nPrämienanmeldung gehen die \"Besonderen Vereinbarungen\" vor. Die\nAuslegung im Gesamtzusammenhang ergibt, dass hinsichtlich der\nPrämienanmeldung die \"Besonderen Vereinbarungen\" spezieller sein\nsollen, wenn dies auch - möglicherweise durch ein\nRedaktionsversehen beim Abfassen der Bedingungen durch den Makler -\nin den Besonderen Vereinbarungen nicht ausdrücklich erwähnt ist. Im\nVordergrund stand zunächst die spezielle Regelung der Höhe der\nPrämie abweichend von Ziffer 16.3 der allgemeinen Bedingungen.\nGleichzeitig sollte aber ebenfalls nach dem Sinn und Zweck dort die\nDeklaration, auch im Hinblick auf Ziffer 16 Nr. 7 der allgemeinen\nBedingungen, die sich mit der Anmeldung befasst, speziell und\nabschließend geregelt werden. Ziffer 13 der allgemeinen Bedingungen\nläuft im übrigen auch nicht völlig leer. Die Frage der\nrückständigen Prämienzahlung ist weiterhin dort geregelt.\n\n66\n\nIm übrigen würde sich ein etwaiger Widerspruch auch zu Lasten\nder Klägerin auswirken, da beide Bedingungswerke vom Makler\nstammen, wie im Folgenden noch ausgeführt wird.\n\n67\n\nDie Klägerin kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die\n\"Besonderen Vereinbarungen\" nach § 9 AGBG unwirksam seien.\n\n68\n\nDenn es handelt sich jedenfalls um sogenannte Maklerbedingungen,\ndie nicht der Versicherer, sondern der Makler wiederkehrend\nverwenden will. Diese Frage hat der Senat in der mündlichen\nVerhandlung ausführlich mit den Parteien erörtert. Zwischen den\nParteien ist es unstreitig gewesen, dass der Zeuge B., auch wenn er\nin Vollmacht der beklagten Versicherung unterschrieben hat, als\nVersicherungsmakler tätig geworden ist und die verwendeten\nVersicherungsbedingungen und besonderen Vereinbarungen von ihm\nerstellt worden sind.\n\n69\n\nBei solchen Maklerbedingungen ist der Versicherungsnehmer und\nnicht der Versicherer Verwender im Sinne des AGBG, auch wenn der\nMakler sie formuliert hat und wiederkehrend verwenden will (vgl.\nKollhosser in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 49, Rn 6).\nEntscheidend für die Einordnung und Zurechnung ist nämlich, dass\ndie Bedingungen nicht von dem Versicherungsunternehmen aufgestellt\nsind. Sie sind ausschließlich von dem Makler formuliert. Damit hat\nsie nicht die Versicherung \"gestellt\" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz\n1 AGBG, so dass sie nicht Verwender ist.\n\n70\n\nIm übrigen ist zweifelhaft, ob für die \"Besonderen\nVereinbarungen\" der AGBG anzuwenden ist, weil ungeklärt blieb, ob\nder Makler diese Bedingungen möglicherweise nur für die Klägerin\nformuliert hat (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG).\n\n71\n\nDemnach konnte der Senat offenlassen, ob die von dem Makler\nformulierten Versicherungsbedingungen im Zusammenhang mit den\nbesonderen Vereinbarungen eine unangemessenen Benachteiligung des\nVersicherungsnehmers im Sinne von § 9 AGBG darstellen.\n\n72\n\n2. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie den Transport\nnach Moskau rechtzeitig deklariert hat, innerhalb der in den\n\"Besonderen Vereinbarung\" bestimmten Frist.\n\n73\n\nDie telefonische Schadenmeldung vom 05.08.1996 reichte nicht\naus. Sie stellt noch keine Deklaration im Sinne der Vereinbarungen\nder Parteien dar. Die telefonische Meldung betrifft nur den\nSchadenfall. Eine Deklaration bedeutet aber die Angabe von\nBeförderungsmonat, Jahr, Datum, Start und Ziel des Transports,\nKennzeichen des LKW, Gewicht, Brutto und Fracht in DM sowie\nPrämienbetrag. Dies geht auch aus dem von dem Versicherungsmakler\nder Klägerin zur Verfügung gestellten Formular der Prämienanmeldung\nzur KVO/CMR - Police (Anlage K 5) hervor, in dem die entsprechenden\nEintragungen laut Vordruck vorgesehen sind.\n\n74\n\nDaß schriftlich rechtzeitig deklariert worden sei, hat die\ninsoweit beweispflichtige Klägerin (vgl. Prölss in\nPrölss/Martin,a.a.O, § 1 Rn 41 mit weiteren Nachweisen) nicht\nbeweisen. Dies ergibt sich aus der vor dem Landgericht\ndurchgeführten Beweisaufnahme. Der Senat sah keine Veranlassung,\ndie Zeugen erneut zu vernehmen.\n\n75\n\nDer Zeuge B. hat nach seiner Bekundung vor dem Landgericht die\nPrämienanmeldung erst am 19.09.1996 erhalten, also nicht\nfristgerecht. Auf dem Schriftstück befindet sich ein\nEingangsstempel mit Datum 19.09.1996. Nach der Art des in\nkaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes und seiner\nvon ihm beschriebenen Organisation des Maklerbüros ist davon\nauszugehen, dass die eingehenden Schriftsücke sorgfältig\nkontrolliert werden. Außerdem spricht auch der Inhalt des\nSchreibens des Zeugen B. vom 19.09.1996 für die Glaubhaftigkeit\nseiner Aussage. Wenn die Deklaration früher erfolgt wäre, hätte es\nnahegelegen, die Prämie früher geltend zu machen. Im übrigen sind\nebenfalls die Prämienanmeldungen für April, Mai und Juni 1996 erst\nverspätet am 19.07. 1996 bei dem Zeugen eingegangen wie das\nLandgericht aus der vorgelegten Akte und den Eingangsstempeln des\nZeugen B. entnommen hat. Schließlich deutet der Inhalt der\nTelefongespächsnotiz vom 02.09.1996, die Klägerin habe sich nicht\nmelden können, darauf hin, dass eine schriftliche Schadenanzeige\nnicht erfolgt ist, also auch keine gleichzeitige\nPrämienanmeldung.\n\n76\n\nDemgegenüber sind die Angaben des Zeugen Ba. nicht glaubhaft.\nSeine Angaben sind widersprüchlich. Einerseits bekundet er, dass er\nden Fahrer F. als Hilfe hinzugezogen habe , als er das Schreiben\nvom 05.08.1996 und die Prämienanmeldung geschrieben habe.\nAndererseits gibt er an, er habe immer das Datum der Gutschrift des\nSpediteurs angegeben. Insoweit konnte der Fahrer aber keine Hilfe\nleisten. Es spricht nichts dafür, dass das Schreiben vom 05.08.1996\nzusammen mit der Prämienanmeldung abgeschickt worden ist.\n\n77\n\nEine Vernehmung des Zeugen F. durch den Senat kam nicht in\nBetracht. Gemäß § 528 Abs. 3 ZPO bleibt dieses Beweismittel\nausgeschlossen, weil die Zurückweisung im ersten Rechtsszug nach §\n296 Abs. 2 ZPO zu Recht erfolgt ist. Der Zeuge F. ist erst in der\nmündlichen Verhandlung vor der Kammer am 26.01.1999 benannt worden.\nWie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte die Zulassung\ndie Erledigung des Rechsstreits verzögert, weil ein neuer Termin\nerforderlich geworden wäre. Beweisantritt ist auch infolge grober\nNachlässigkeit verspätet gewesen, weil der Klägerin nach dem Stand\ndes Verfahrens die Wichtigkeit des zusätzlichen Beweismittels hätte\neinleuchten müssen.\n\n78\n\n3. Der Beklagten ist auch nicht eine Berufung auf\nLeistungsfreiheit nach § 242 BGB verwehrt.\n\n79\n\nEin treuwidriges Verhalten der Beklagten ist nicht zu\nerkennen.\n\n80\n\nDass der Makler mit Schreiben vom 19.09.1996 an die\nPrämienanmeldungen für Februar und März erinnert hat, ohne\nfehlenden Versicherungsschutz sogleich geltend zu machen, kann der\nBeklagten gegenüber nicht eingewandt werden. Im übrigen waren zu\ndiesem Zeitpunkt die näheren Einzelheiten zu dem Schadenfall bei\nder Beklagten noch nicht bekannt.\n\n81\n\nAuch der Umstand, dass der Versicherunsmakler mit Schreiben vom\n10.02.1997 die Prämienzahlung verlangt hat und diese auch gezahlt\nworden ist, führt nicht zu einer anderen Beurteilung im Verhältnis\nder Klägerin zu der Beklagten. Die Verkehrs - Assekuranz GmbH hat\nim übrigen mit Schreiben vom 14.01.1998 auch die Rückerstattung der\njeweiligen Prämien an die Klägerin angekündigt. Der Beklagten ist\nes nicht verwehrt, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen.\n\n82\n\nII. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97\nAbs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Beschwer ist nach\n\n83\n\n§ 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.\n\n84\n\nStreitwert für die Berufungsinstanz: zunächst bis\n\n85\n\n310.000,-- DM, ab 28.09.1999: 298.938,96 DM\n\n86\n\nWert der Beschwer der Klägerin: 298.938,96 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-16/9-u-81-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-16/9-u-81-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306517","retrieved":"2026-07-09 03:34:33.139205+00:00"}}