{"status":"available","doknr":"OLD306530","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1112.6U129.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-11-12","aktenzeichen":"6 U 129/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung des Antragstellers gegen das am 28.05.1999 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts A. - 42 O 35/99 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Antragsteller ist niedergelassener Neurochirurg in K.. Er\nführt an seinen Patienten u.a. radiochirurgische Behandlungen\ndurch, und zwar ambulant. Seine in K. gelegene Praxis betreibt er\nin einem von der \"GKZ\" K. betriebenen sog. \"Gamma-Knife-Zentrum\".\nAn der Betreibergesellschaft GKZ ist der Antragsteller nicht\nbeteiligt. Das Gamma-Knife-Zentrum, in dem der Antragsteller seit\nEnde des Jahres 1998 tätig ist, besteht aus einem Gebäude, in dem\nder Antragsteller Praxisräume gemietet hat.\n\n3\n\nBei dem \"Gamma-Knife\" handelt es sich um ein Gerät für die\nradiochirurgische Behandlung von Hirntumoren, Fehlbildungen der\nHirnarterien, bestimmter Tumore des Auges sowie bestimmter\nfunktioneller Erkrankungen im Kopf. Das Gamma-Knife-Verfahren\nersetzt eine offene Operation, indem sehr stark fokussierte\nStrahlen eingesetzt werden. Die Strahlenbündelung ermöglicht es,\nmit der gewünschten Dosis ausschließlich in den Krankheitsherd zu\ntreffen und eine Strahlenschädigung an gesunden Gewebestrukturen zu\nvermeiden. Für das Gamma-Knife-Verfahren, das in der Bundesrepublik\nDeutschland insgesamt nur an 3 Standorten durchgeführt wird, und\nzwar in K., in M. und bei der Antragsgegnerin in A., sieht der\nEntgeltkatalog für die Behandlung von Kassenpatienten\n(einheitlicher Bewertungsmaßstab = EBM) derzeit noch keine\nGebührenziffern vor. Es ist deshalb unklar, wie die Behandlung von\nKassenpatienten mit den Krankenkassen abzurechnen ist. Zwischen dem\nGamma-Knife-Zentrum in M., das ebenso wie das GKZ in K. als\nPrivatpraxis betrieben wird und in dem der Antragsteller vor seiner\nÜbersiedlung nach K. gearbeitet hatte, und der örtlichen\nKrankenkasse AOK in M. besteht für die Behandlung gesetzlich\nkrankenversicherter Patienten eine Pauschalvereinbarung, die sich\nauf etwa 15.000,00 DM beläuft und die früher noch höher war. Diese\nPauschalvereinbarung beruht auf einer Empfehlung der Bayerischen\nLandesärztekammer. Die Landesärztekammer hatte wegen der großen\nAnzahl von Rechnungen und Kostenvoranschlägen durch verschiedene\nKrankenversicherungen und Beihilfestellen Anlass gesehen, für das\nGamma-Knife-Verfahren eine Abrechnungsgrundlage zu erarbeiten, und\nhatte eine analoge Anwendung bestimmter Gebührenordnungspositionen\nnach der GOÄ 96 vorgeschlagen. Danach würde von den Krankenkassen\npro Behandlung ein Betrag gezahlt, der zwischen 14.000,00 DM und\n15.000,00 DM liegt.\n\n4\n\nAuch zwischen der Antragsgegnerin und den gesetzlichen\nKrankenkassen besteht eine Pauschalhonorarvereinbarung für die\nDurchführung einer Behandlung mit dem Gamma-Knife, und zwar - das\nhat die Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom\n22.10.1999 unbestritten vorgetragen - seit Ende 1996. Der aufgrund\nder Honorarvereinbarung pro Behandlung von den Krankenkassen zu\nzahlende Betrag beträgt allerdings nicht 14.000,00 DM oder gar\n15.000,00 DM, sondern lediglich 8.000,00 DM für jeden gesetzlich\nversicherten Patienten. Für die privatversicherten Patienten\nrechnet die Antragsgegnerin für die ambulante Behandlung analog den\nVorschriften der GOÄ 96 ab, so dass diesen Patienten pro Behandlung\nein Betrag zwischen 14.000,00 DM und 15.000,00 DM in Rechnung\ngestellt wird. Von diesem Betrag erhält die Antragsgegnerin\nallerdings nach ihrem unbestrittenen Sachvortrag in der mündlichen\nVerhandlung vom 22.10.1999 ebenfalls lediglich 8.000,00 DM. Der\nüberschießende Betrag wird an den behandelnden Arzt ausgezahlt.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat das vereinbarte Pauschalhonorar von\n8.000,00 DM als wesentlich zu niedrig beanstandet und die\nAuffassung vertreten, die Antragsgegnerin betreibe unlauteren\nVerdrängungswettbewerb im Sinne des § 1 UWG. Der Preis von 8.000,00\nDM für die ambulante Behandlung sei nicht kostendeckend, er stelle\neine Preisunterbietung dar, die darauf abziele, den Wettbewerb auf\ndiesem Markt zu verdrängen. Der Antragsteller hat die\nAntragsgegnerin deshalb im Wege des einstweiligen\nVerfügungsverfahrens auf Unterlassung in Anspruch genommen und von\nihr verlangt, sie solle die Behandlungskosten in Anlehnung an die\nGebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abrechnen. Das Landgericht hat den\nAntrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das\nangefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird\n(Blatt 53 ff. d.A.) mit der Begründung zurückgewiesen, der\nAntragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass der von der\nAntragsgegnerin mit den Krankenkassen abgeschlossene\nPauschalhonorarvertrag als unlauterer Verdrängungswettbewerb im\nSinne des § 1 UWG zu qualifizieren sei.\n\n6\n\nGegen das ihm am 08.06.1999 zugestellte Urteil hat der\nAntragsteller am 08.07.1999 Berufung eingelegt und diese mit einem\nam Montag, dem 09.08.1999 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz\nbegründet.\n\n7\n\nDer Antragsteller wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen, stützt seine ihm seiner Auffassung nach zustehenden\nAnsprüche nunmehr ausdrücklich auch auf die Vorschrift des § 20\nAbs. 4 GWB n.F. und meint, die Antragsgegnerin sei eine\nMitbewerberin, die mit überlegener Marktmacht ausgestattet sei, sie\nmissbrauche diese Marktmacht dazu, ihn - den Antragsteller -\nunbillig zu behindern. Im übrigen wiederholt und vertieft der\nAntragsteller sein Vorbringen, kostendeckend könne man das\nGamma-Knife-Verfahren nur anwenden, wenn man pro behandelten Fall\netwa 14.760,00 DM in Rechnung stelle. Wegen der weiteren\nEinzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Antragstellers\nwird der Inhalt seiner Berufungsschrift vom 08.07.1999 sowie seiner\nSchriftsätze vom 24.08.1999 und 20.10.1999 mit den hierzu\nüberreichten Unterlagen, namentlich der vorgelegten\nKostenaufstellung vom 08.08.1999 (Blatt 90 d.A.), in Bezug\ngenommen.\n\n8\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n9\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und\ndie Antragsgegnerin unter gleichzeitiger Androhung von\nOrdnungsmitteln im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen,\nes zu unterlassen, für sog. Gamma-Knife-Behandlungen an Patienten\nlediglich ein Pauschalhonorar den Patienten oder deren\nKrankenkassen oder sonstigen Kostenträgern in Höhe von 8.000,00 DM\nin Rechnung zu stellen, sondern statt dessen die Behandlungskosten\nin Anlehnung an die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)\nabzurechnen.\n\n10\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n11\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nAuch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen, rügt die mangelnde Dringlichkeit des\nVerfügungsbegehrens und greift die vom Antragsteller vorgelegte\nKostenkalkulation als unrichtig an. Entgegen der Behauptung des\nAntragstellers arbeite sie bereits dann kostendeckend, und zwar\nauch unter Einschluss von Investitionskosten, wenn sie etwa 150\nBehandlungen im Jahr vornehme und dafür 8.000,00 DM pro Behandlung\nin Rechnung stelle. Tatsächlich würden in A. jährlich etwa 200\nBehandlungen vorgenommen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Inhalt der\nzwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit sämtlichen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des\nAntragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat\nsein Verfügungsbegehren vielmehr zu Recht zurückgewiesen. Auch der\nBegründung der angefochtenen Entscheidung schließt sich der Senat\nan. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt er die diesbezüglichen\nAusführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil in vollem\nUmfang in Bezug und sieht insoweit auch von der Darstellung der die\nEntscheidung tragenden Gründe ab, § 543 Abs. 1 ZPO.\n\n16\n\nDie mit der Berufung gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten\nEinwände greifen nicht durch.\n\n17\n\nOffenbleiben kann, ob der Berufung der Erfolg schon deshalb zu\nversagen wäre, weil die Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG\nwiderlegt sein könnte. Zwar hat der Senat keine hinreichenden\nAnhaltspunkte dafür finden können, dass - wie die Antragsgegnerin\nbehauptet - der Antragsteller schon lange vor dem 20.01.1999 von\nder Pauschalhonorarvereinbarung Kenntnis erlangt hat. Gleichwohl\nbestehen Bedenken hinsichtlich der Dringlichkeit, weil der\nAntragsteller nach seinem eigenen Sachvortrag am 20.01.1999 von der\nPauschalvereinbarung erfahren, den Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung aber erst am 11.03.1999 beim Landgericht A.\neingereicht hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats und\neinhelliger Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte\nund dem juristischen Schrifttum (vgl. die Nachweise bei\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage, 1998, § 25 Rn.\n13) geht die nach Maßgabe des § 25 UWG zu vermutende Dringlichkeit\ndes Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dann verloren,\nwenn die antragstellende Partei trotz positiver Kenntnis der\nVerletzungshandlung mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet, indem\nsie den Verletzer längere Zeit weder abgemahnt hat noch gegen ihn\ngerichtlich vorgegangen ist. Denn wer in Kenntnis der maßgeblichen\nUmstände und ihm fortdauernd drohenden Nachteile ohne überzeugenden\nGrund längere Zeit untätig geblieben ist und dadurch die\nDurchsetzung des Unterlassungsanspruchs objektiv verzögert, hat\ndamit offenbart, dass es ihm mit dem erstrebten Verbot in\nWirklichkeit nicht so eilig ist, als dass es ihm nicht zugemutet\nwerden könnte, dieses im Wege eines Hauptsacheverfahrens zu\nerwirken (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 25 Rn. 13 und\nTeplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Auflage, Kapitel 54\nRdnr. 24 u. 28, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der\nRechtsprechung und dem Schrifttum).\n\n18\n\nEin solches dringlichkeitsschädliches Zuwarten des\nAntragstellers ist im Streitfall zweifelhaft, weil er 4 Wochen\nzugewartet hat, bevor er die Antragsgegnerin mit einer kurzen Frist\nvon nur 2 Tagen erstmals abgemahnt hat, und weil er die kurze\nAntwortfrist von nur 2 Tagen um 10 Tage verlängert und alsdann nach\nEingang des Antwortschreibens vom 02.03.1999 nochmals bis zum\n11.03.1999 zugewartet hat, bevor er beim Landgericht A. um\neinstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat.\n\n19\n\nIm Ergebnis kann jedoch dahinstehen, ob der Antragsteller zu\nlange mit der Rechtsverfolgung gewartet hat und daher die\nDringlichkeitsvermutung des § 25 UWG widerlegt ist. Denn bei dem\nDringlichkeitserfordernis handelt es sich um eine besondere\nAusprägung des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses, bei welchem\nder Grundsatz des logischen Vorgangs der Prozessvoraussetzungen nur\neingeschränkt gilt (vgl. BGH NJW 1978, 2032; Teplitzky, a.a.O.,\nKapitel 54 Rn. 15). Danach steht das Fehlen des\nRechtsschutzbedürfnisses nur zusprechenden Entscheidungen im Wege,\nwohingegen das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses offenbleiben\nkann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung\nohnehin aus anderen Gründen, auch solchen materieller Art,\nscheitert. Das aber ist hier der Fall, weil der Antragsteller die\ntatsächlichen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine\nPreisunterbietung als Verdrängungswettbewerb wettbewerbswidrig im\nSinne des § 1 UWG sein kann, jedenfalls nicht im Sinne der §§ 936,\n920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht hat.\n\n20\n\nWie der Senat mit den Parteien bereits im Termin zur mündlichen\nVerhandlung vom 22.10.1999 ausführlich erörtert hat, ist die\nPreisunterbietung grundsätzlich ein erlaubtes und sogar erwünschtes\nMittel im Wettbewerb (statt aller: Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1\nUWG Rdnr. 870 und 251 ff.). Ohne Preisunterbietung gibt es keinen\nfunktionierenden Wettbewerb. Das deshalb wettbewerbskonforme Mittel\nder Preisunterbietung kann nur im Einzelfall und nur dann\nunzulässig sein, wenn der Unterbietungswettbewerb das Ziel\nverfolgt, den Mitbewerber aus dem Weg zu räumen. Denn dann wird aus\neinem Mittel des Leistungskampfes ein Mittel der Behinderung.\nDeshalb verstößt eine gegen einen oder mehrere bestimmte\nMitbewerber gerichtete Preisunterbietung, die unter Einsatz nicht\nleistungsgerechter Kampfpreise die Verdrängung oder Vernichtung des\nMitbewerbers bezweckt, grundsätzlich als sittenwidrige Behinderung\ngegen § 1 UWG (Baumbach/ Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG Rn. 255 a.E.).\nEntscheidend kommt es dabei auf den Zweck der Aktion, das\nbeabsichtigte Ziel an. Wettbewerbswidrig kann es insbesondere sein,\nwenn eine bestimmte Dienstleistung wiederholt oder gar ständig\nunter den Gestehungskosten angeboten wird, ohne dass dafür ein\nsachlich gerechtfertigter Grund besteht. Auch dann, wenn die\nVoraussetzungen einer individuellen Behinderung nicht vorliegen,\nkönnen ständige oder wiederholte Preisunterbietungsaktionen unter\ndem Gestehungspreis, also zu effektiven Verlustpreisen,\nwettbewerbswidrig sein (Baumbach/ Hefermehl, a.a.O., Rn. 257 für\nden Verkauf von Waren). Dass einzelne Dumpingpreisaktionen das\nUnwerturteil aus § 1 UWG nach sich ziehen können, entspricht im\nübrigen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl.\nz.B. BGH GRUR 1982, 433 ff. - \"Kinderbeiträge\").\n\n21\n\nIm Streitfall hat der Antragsteller ein Verhalten der\nAntragsgegnerin, das sich als im Sinne des § 1 UWG unlautere\nVerdrängungs- oder Vernichtungsunterbietung darstellen könnte,\nindes nicht hinreichend glaubhaft gemacht.\n\n22\n\nIn diesem Zusammenhang ist zunächst einmal von Bedeutung, dass\ndie Antragsgegnerin bereits Ende 1996 mit den Krankenkassen eine\nVereinbarung getroffen hat, wonach diese pro Behandlung mit dem\nGamma-Knife-Verfahren ein Pauschalhonorar von 8.000,00 DM an die\nAntragsgegnerin zu zahlen hatten. Die Antragsgegnerin hat hierzu im\nTermin zur mündlichen Verhandlung vom 22.10.1999 im einzelnen und\nvom Antragsteller unbestritten vorgetragen, man habe zunächst\ngeplant, die Gamma-Knife-Behandlung stationär durchzuführen, damals\nhabe auch das Klinikum K. erwogen, ein Gamma-Knife-Zentrum\neinzurichten. Dann sei aber in K. zunächst die Entscheidung\ngefallen, hiervon Abstand zu nehmen. Auch in K. habe man damals\nüberlegt, die Gamma-Knife-Behandlung jedenfalls zu einem Preis\nunter 10.000,00 DM anzubieten. In K. sei entgegen den vorherigen\nÄußerungen und nach Abschluss der Pauschalvereinbarung zwischen der\nAntragsgegnerin und den örtlichen Krankenkassen dann doch die\nEntscheidung gefallen, auch in K. Gamma-Knife-Behandlungen\nanzubieten. Bei dieser Sachlage liegt die Annahme, die\nAntragsgegnerin habe bereits um die Jahreswende 1996/1997 herum\neine nicht kostendeckende Pauschalvereinbarung mit den\nKrankenkassen getroffen, um noch nicht vorhandener, aber erwarteter\nKonkurrenz von vornherein das Wasser abzugraben, außerordentlich\nfern. Das gilt namentlich hinsichtlich der Person des\nAntragstellers, der seine Tätigkeit in K. erst Ende 1998\naufgenommen hat.\n\n23\n\nDa es nach dem Vorgesagten für die nach Maßgabe des § 1 UWG\nunlautere Verdrängungs- oder Vernichtungsunterbietung auf den Zweck\nder Aktion, das beabsichtigte Ziel, und damit auf subjektive\nElemente ankommt, könnte schon in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs\nder Geschehnisse, namentlich der Tatsache, dass die Antragsgegnerin\ndas vom Antragsteller als zu niedrig beanstandete Pauschalhonorar\nbereits 2 Jahre lang gefordert und erhalten hatte, bevor der\nAntragsteller seine Tätigkeit in K. überhaupt aufgenommen hat, eine\nsittenwidrige Behinderung des Antragstellers durch Verdrängungs-\nbzw. Vernichtungswettbewerb der Antragsgegnerin allenfalls dann\nangenommen werden, wenn die Antragsgegnerin die\nGamma-Knife-Behandlungen in A. tatsächlich und wissentlich (weit)\nunter dem Selbstkostenpreis anbieten würde und daraus,\nmöglicherweise im Zusammenhang mit weiteren Umständen, der\nRückschluss gezogen werden könnte, dieses Verhalten bezwecke die\nVerdrängung des Antragstellers und/oder anderer Mitbewerber. Im\nStreitfall kann jedoch, was der Senat mit den Parteien in der\nmündlichen Verhandlung ebenfalls bereits ausführlich erörtert hat,\nschon von der Richtigkeit der Behauptung des Antragstellers, die\nAntragsgegnerin biete die Gamma-Knife-Behandlungen unter ihren\neigenen Gestehungskosten an, nicht ausgegangen werden. Das ist\nnicht überwiegend wahrscheinlich und deshalb nicht im Sinne von §\n294 Abs. 1 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht. Der Inhalt der\nEmpfehlung der Bayerischen Landesärztekammer aus März 1998 vermag\nden Senat ebensowenig wie die vom Antragsteller in erster und\nzweiter Instanz vorgelegten Kostenberechnungen (Blatt 8 ff. und\nBlatt 90 d.A.) im Sinne einer solchen überwiegenden\nWahrscheinlichkeit davon zu überzeugen, dass die Kostenforderung\nder Antragsgegnerin von nur 8.000,00 DM pro Behandlung nicht\nkostendeckend sein kann oder ist. Denn die Empfehlung der\nBayerischen Landesärztekammer betrifft die ambulante Behandlung von\nGamma-Knife-Patienten in einer gewinnorientierten Privatklinik, in\nder andere Kosten entstehen können und tatsächlich auch entstehen,\nals dies in einem Krankenhaus der von der Antragsgegnerin\nbetriebenen Art der Fall ist. Die das GKZ in K. betreffende\nKostenkalkulation besagt nichts über die Kosten, die bei einer\nBehandlung im Universitätsklinikum A. entstehen. Das ist evident,\nweil die an den Verhältnissen des privatwirtschaftlich\norganisierten Gamma-Knife-Zentrum K. ausgerichtete\nKostenkalkulation z.B. neben Mietkosten auch Abschreibungskosten,\nKosten für die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten,\nUnternehmergewinne, Kosten für sonstige Berater, PR-Aktionen,\nKongresse etc. beinhaltet. Nichts anderes gilt für die vom\nAntragsteller mit der Berufungsbegründung vorgelegte\nKostenaufstellung 1999. Auch diese Aufstellung beinhaltet\nungeachtet der Frage ihrer sonstigen Richtigkeit Kostenpositionen,\ndie bei der Antragsgegnerin nicht, jedenfalls nicht in dieser Form\nanfallen und die deshalb keinen hinreichend zuverlässigen\nRückschluss darauf erlauben, ob das von der Antragsgegnerin\nverlangte Pauschalhonorar von 8.000,00 DM kostendeckend ist oder\nnicht. Das gilt z.B. bei den vom Antragsteller aufgeführten\nvariablen Kosten hinsichtlich des konkreten Praxisbedarfs, des\nBürobedarfs, der Personalkosten etc. und bei den fixen Kosten\nhinsichtlich der Abschreibung, darin enthaltenen Anwalts- und\nGerichtskosten, Altersrückstellungen für den Antragsteller oder\nauch Praxisdarlehen. Aus denselben Gründen gibt der Vortrag des\nAntragstellers, im europäischen und nichteuropäischen Ausland seien\nGamma-Knife-Behandlungen noch wesentlich teurer als in K. oder M.,\nkeinen hinreichenden Aufschluss darüber, welchen Preis die\nAntragsgegnerin fordern müßte, um kostendeckend zu arbeiten.\n\n24\n\nSoweit der Antragsteller, insbesondere auch in der mündlichen\nVerhandlung vom 22.10.1999, geäußert hat, wegen der ursprünglichen\nAbsicht der Antragsgegnerin, die Gamma-Knife-Behandlungen nicht\nambulant, sondern stationär durchzuführen, habe man Defizite aus\nder Gamma-Knife-Behandlung einplanen können, weil man solche\nDefizite durch entsprechend hohe Pflegesätze habe ausgleichen\nkönnen, handelt es sich dabei um eine nicht mit dem notwendigen\nTatsachenmaterial untermauerte, überdies nicht glaubhaft gemachte\nund damit für die Entscheidung des Rechtsstreits unbeachtliche\nVermutung des Antragstellers. Der unbestrittene Vortrag des\nAntragstellers, im Falle der ambulanten Behandlung eines\nPrivatpatienten rechne die Antragsgegnerin nach den Regeln der GOÄ\n96 ab, verlange also pro Behandlung zwischen 14.000,00 DM und\n15.000,00 DM, besagt nichts darüber, ob der den Krankenkassen im\nFall der Behandlung eines Kassenpatienten in Rechnung gestellte\nPauschalbetrag von 8.000,00 DM kostendeckend ist oder nicht, zumal\ndie Antragsgegnerin ihrerseits im Termin zur mündlichen Verhandlung\nvom 22.10.1999 unbestritten vorgetragen hat, auch im Falle der\nBehandlung eines Privatpatienten erhalte sie selbst lediglich\n8.000,00 DM, den überschießenden Betrag liquidiere der behandelnde\nArzt.\n\n25\n\nTrägt demgemäß die Vorschrift des § 1 UWG das Verfügungsbegehren\nnicht, kann der Senat aus tatsächlichen Gründen nicht prüfen, ob\nder Antragsteller - wie er in der zweiten Instanz erstmals geltend\nmacht - den geltend gemachten Anspruch mit Erfolg auf § 20 Abs. 4\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen n.F. stützen könnte.\nDenn für Kartellrechtsstreitigkeiten im Oberlandesgerichtsbezirk\nKöln ist erstinstanzlich ausschließlich das Landgericht Köln, für\ndie Berufung gegen die Entscheidung der Kartellkammer\nausschließlich das Oberlandesgericht Düsseldorf zuständig. Das\nfolgt aus §§ 87 Abs. 1, 89, 92, 93 und 94 GWB in Verbindung mit den\nnordrhein-westfälischen Landesverordnungen über die Bildung\ngemeinsamer Kartellgerichte vom 02.10.1990 (GVBl NW 1990, 579) und\n02.11.1994 (GVBl NW 1994, 1067). Eine Verweisung des Rechtsstreits\nan das Oberlandesgericht Düsseldorf ist nicht möglich, weil das\nLandgericht A. nicht als Kartellkammer entschieden und damit nicht\ndas Oberlandesgericht Düsseldorf, sondern der Senat zuständiges\nBerufungsgericht für den auf § 1 VWG gestützten Anspruch ist.\n\n26\n\nErweist sich das Verfügungsbegehren des Antragstellers damit\nauch aufgrund seines Berufungsvorbringens nicht als begründet,\nhätte der Senat im übrigen hinsichtlich der Fassung des\nVerfügungsantrages Bedenken, weil eine im Sinne des § 1 UWG\nunlautere Preisunterbietung zwar einen entsprechenden\nUnterlassungsanspruch des Antragstellers auslösen, nicht jedoch die\nVerpflichtung der Antragsgegnerin beinhalten könnte, die für eine\nGamma-Knife-Behandlung entstehenden Kosten \"in Anlehnung an die\nGebührenordnung für Ärzte (GOÄ)\" abzurechnen. Nähere Ausführungen\nhierzu sind jedoch entbehrlich, weil der Verfügungsantrag ohnehin\nder Erfolg versagt ist, die Berufung des Antragstellers mithin aus\nanderen Gründen mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO\nzurückzuweisen ist.\n\n27\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit seiner Verkündung\nrechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306530","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-12/6-u-129-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":11},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306530","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306530","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-11-12/6-u-129-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306530","retrieved":"2026-07-09 03:34:34.307492+00:00"}}